Hofdecret vom 22sten December 1788, an sämmtliche Appellations-Gerichte, in Folge Einvernehmens zwischen der obersten Justizstelle und den vereinten Hofstellen
Mangels besonderer Inkrafttretensbestimmungen vor 1849 wird als Inkrafttretensdatum der Tag der Erlassung angenommen.
Mangels besonderer Inkrafttretensbestimmungen vor 1849 wird als Inkrafttretensdatum der Tag der Erlassung angenommen.
Da bereits die Anordnung vom 6ten November 1786 besteht, vermöge welcher den als Pfarrer oder Local-Capläne angestellten Mönchen zu testieren erlaubt ist; so wird aus gleichem Beweggrunde erkläret, daß auch jene Mönche, die außer den Klöstern als Capläne, Cooperatoren, Vicarien und dergleichen in der wirklichen Seelsorge angestellet sind, hierunter begriffen, mithin sowohl in Ansehung der Fähigkeit, ein weltliches Habe und Vermögen zu erwerben, als auch darüber rechtmäßig durch letzten Willen zu disponiren befugt seyn, und auf diese Art mit den als Pfarrer oder Local-Capläne angestellten Mönchen in allem ein gleiches Recht haben, und eben so auch ihr ohne Testament hinterlassenes Vermögen in drey Drittheile, nämlich eines für die Kirche, eines für die Armen, und eines für die weltlichen Verwandten, nach dem diesfalls den Weltpriestern und wirklichen Curaten unter dem 18ten Julius 1772 eingeführten Gesetze vertheilet werden soll.
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