Hofdecret vom 19ten Januar 1790, an das Böhmische Appellations-Gericht, über die Amtsanfrage des Böhmischen Landrechtes, in Folge Einvernehmens zwischen der obersten Justizstelle und der Compilations-Hofcommission
Mangels besonderer Inkrafttretensregelungen vor 1849 wird als Inkrafttretensdatum der Tag der Erlassung angenommen.
Mangels besonderer Inkrafttretensregelungen vor 1849 wird als Inkrafttretensdatum der Tag der Erlassung angenommen.
(Anm.: Gegenstandslos.)
(Anm.: Gegenstandslos.)
(Anm.: Gegenstandslos.)
Wenn wider eine hangende Verlassenschaftsmasse eine Klage vorkommt, bevor derselben Erben bekannt, oder von den bekannten eine Erbserklärung eingereichet ist, soll auf des Klägers Anlangen der Masse ein Vertreter bestellet, dem bekannten Erben aber hiervon Nachricht ertheilet werden, damit wider diesen allenfalls gemeinschaftlich mit den bekannten Erben die Klage der Ordnung nach fortgeführet werde. Sobald aber die Erbserklärung vorliegt, hat sich der Kläger wider die erklärten Erben selbst zu wenden, bey denen, so weit Abwesende, Minderjährige, oder solche eintreten, denen die freye Verwaltung ihres Vermögens nicht eigen ist, sich so, wie in jeder andern Klagesache, zu benehmen kommt.
(Anm.: Gegenstandslos.)
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