Circulare vom 21sten Februar 1792, im Lande Oesterreich ob der Enns, in Folge Hofdecretes vom 6ten
Mangels besonderer Inkrafttretensregelungen vor 1849 wird als Inkrafttretensdatum der Tag der Erlassung angenommen.
Mangels besonderer Inkrafttretensregelungen vor 1849 wird als Inkrafttretensdatum der Tag der Erlassung angenommen.
Wenn der bey einer Kirche bepfründete Geistliche ohne letztwillige Anordnung verstorben, sollen die der Kirche und den Armen nach dem Gesetze gebührenden Antheile der Verlassenschaft derjenigen Kirche, und derjenigen Gemeinde, wo der Verstorbene zuletzt bepfründet war, wenn er auch an einem Orte im Ruhestande, oder sonst zur Zeit seines Todes gewesen seyn sollte, gebühren; es wäre denn, daß dessen nächste Verwandten selbst arm wären, die sodann das den Armen gebührende Drittel erhalten könnten.
Wenn jedoch unter diesen Verwandten auch Vermögliche begriffen seyn sollten, so soll dieses Drittel der Verlassenschaft mit Ausschluß der nicht bedürftigen Blutsfreunden nur allein den in wahrer Armuth Lebenden zufallen.
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