Hofdecret vom 18ten Julius 1800, an das Inner-Oesterreichische Appellations-Gericht
Mangels besonderer Inkrafttretensregelungen vor 1849 wird als Inkrafttretensdatum der Tag der Erlassung angenommen.
Mangels besonderer Inkrafttretensregelungen vor 1849 wird als Inkrafttretensdatum der Tag der Erlassung angenommen.
Die Landrechte und Magistrate haben bey der Vertheilung der Curateln an vertauenswürdige Advocaten mit billiger Gleichheit sorgfältig vozugehen, auch, wo es nicht lediglich um Vermögens-Verwaltungen, sondern um Entdeckung und Handhabung allfälliger Gerechtsame zu thun ist, die zu diesem Zwecke nothwendigen Curateln nur den Advocaten zu verleihen.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.
Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz.
RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.