Hofdecret vom 22ten Aprill 1803, an sämmtliche Appellations-Gerichte, in Folge höchster Entschließung über Vortrag der vereinten Hofkanzley vom 25ten Februar 1803
Mangels besonderer Inkrafttretensregelungen vor 1849 wird als Inkrafttretensdatum der Tag der Erlassung angenommen.
Mangels besonderer Inkrafttretensregelungen vor 1849 wird als Inkrafttretensdatum der Tag der Erlassung angenommen.
Allen Ordinariaten soll künftig von jenen Testaments-Absätzen ihrer Diöcesan-Geistlichkeit, welche sich auf Kirchen- und geistliche Stiftungen beziehen, alle Mahl eine Abschrift, und wenn ihr Tod ab intestato erfolgte, der Abhandlungs-Ausschlag mitgetheilet werden.
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