Hofdecret vom 17ten May 1805, an sämmtliche Appellations-Gerichte, in Folge höchster Entschließung über Vortrag der vereinten Hofkanzley
Mangels besonderer Inkrafttretensregelungen vor 1849 wird als Inkrafttretensdatum der Tag der Erlassung angenommen.
Mangels besonderer Inkrafttretensregelungen vor 1849 wird als Inkrafttretensdatum der Tag der Erlassung angenommen.
Seine Majestät haben das zu St. Pölten und Krems in Oesterreich unter der Enns befindliche Institut der Englischen Fräulein für die Zukunft, in so lange, bis es das zu seiner fortwährenden Erhaltung erforderliche Vermögen erwirket, von dem Amortisations-Gesetze gänzlich auszunehmen, und das Hofdecret vom 21sten May 1774, vermöge dessen die einzelnen Englischen Fräulein sich dieser Ausnahme bereits zu erfreuen haben, auf ihren Orden und die Gemeinden auszudehnen, und das Institut selbst zu allen Erwerbungen sowohl beweglicher als unbeweglicher Güter, per actus inter vivos et mortis causa fähig zu erklären geruhet.
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