Hofdecret vom 1ten März 1809, an sämmtliche Appellations-Gerichte, über Note der vereinten Hofkanzley vom 19ten Januar n. J

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1809-03-01
Status Aufgehoben · 1999-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Änderungshistorie JSON API

Mangels besonderer Inkrafttretensregelungen vor 1849 wird als Inkrafttretensdatum der Tag der Erlassung angenommen.

Mangels besonderer Inkrafttretensregelungen vor 1849 wird als Inkrafttretensdatum der Tag der Erlassung angenommen.

Unbestimmte, der Geistlichkeit auf fromme Werke legirte Summen sind in Fällen, wo dieselben zur Rettung und Ruhe der Seele des Erblassers überhaupt, und nur im Allgemeinen bestimmt sind, simpliciter. der Betrag bestehe, worin er wolle, der Absicht des Erblassers gemäß sogleich auszufolgen, und ist sich von den Legataren über die geschehene fromme Verwendung bey der betreffenden Behörde gehörig auszuweisen. In allen anderen Fällen aber, wo dergleichen fromme Vermächtnisse diese Bestimmung nicht haben, und unbestimmt sind, ist der ganze Betrag von Seite der Legatare fruchtbringend anzulegen.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.