Hofdecret vom 23ten März 1809, an sämmtliche Appellations-Gerichte in Folge höchster Entschließung über einen noch gepflogenem Einverständnisse mit der obersten Justizstelle von der k. k. vereinten Hofkanzley erstatten

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1809-03-23
Status Aufgehoben · 1999-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
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Mangels besonderer Inkrafttretensregelungen vor 1849 wird als Inkrafttretensdatum der Tag der Erlassung angenommen.

Mangels besonderer Inkrafttretensregelungen vor 1849 wird als Inkrafttretensdatum der Tag der Erlassung angenommen.

Vermöge der Verordnung, wodurch einigen Ordens-Instituten die Befreyung von dem Amortisations-Gesetze ertheilet worden ist, sind diese Ordens-Institute zwar unmittelbar selbst, und im eigenen Nahmen sowohl durch Handlungen unter Lebenden, als durch letzte Willens-Erklärungen zu erwerben fähig; keineswegs aber können sie im Nahmen der Professen auf einen Pflichttheil, oder auf eine Intestat-Erbfolge der Verwandten derselben Anspruch machen, oder dasjenige erwerben, was unmittelbar den einzelnen Professen zugedacht wird. Vielmehr sollen solche Anordnungen zu Gunsten der des Erwerbes unfähigen Professen noch ferner ungültig und wirkungslos seyn.

Dagegen gestatten Seine Majestät, daß für ein Mitglied derjenigen Ordensgemeinden, welche eine Befreyung von dem Amortisations-Gesetze erhalten haben, das im Jahre 1771 auf zweyhundert Gulden gesetzlich beschränkte Vitalitium von seinen Verwandten oder Gönnern bis auf dreyhundert Gulden bestimmt werden dürfe.

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