Hofdecret vom 26ten Januar 1810, in Folge höchster Entschließung über Vortrag den obersten Justizstelle
Mangels besonderer Inkrafttretensregelungen vor 1849 wird als Inkrafttretensdatum der Tag der Erlassung angenommen.
Mangels besonderer Inkrafttretensregelungen vor 1849 wird als Inkrafttretensdatum der Tag der Erlassung angenommen.
1) Jenen Exreligiosen, welche aus dem Ungarischen Studien- oder Religions-Fonde pensionirt sind, sich in den Deutschen Erbstaaten aufhalten, und die zu keinem in Ungarn noch bestehenden Convente ihres Ordens mehr gehören, denen das Recht zu erwerben und zu testiren in dem Königreiche Ungarn zukommt, bewilligen Seine Majestät das freye Testirungs-Recht in Beziehung auf ihr bewegliches und unbewegliches Vermögen, in so fern dasselbe in den Deutschen Provinzen sich befindet, und in der Art, daß davon keine Vermächtnisse über die Gränzen der k.k. Staaten gebracht werden.
2) Das in den Deutschen Provinzen befindliche Vermögen eines solchen Exreligiosen, wenn er ohne Testament stirbt, sey es beweglich oder unbeweglich, ist in drey Theile zu theilen, und davon Ein Theil dem Ungarischen Fonde, aus dem der Verstorbene seine Pension bezog,
Ein Theil den Anverwandten, und endlich der dritte Theil den Armen, oder wenn die Verwandten selbst zu den wahrhaft Armen gehören, ebenfalls den Verwandten zuzuwenden. Das Vermögen solcher Religiosen aber, welche einem in Ungarn bestehenden Kloster ihres Ordens, von dem sie den Unterhalt hätten ansprechen können, noch wirklich angehörten, ist, so fern es sich in den Deutschen Provinzen befindet, dem Kloster, das es betrifft, auszufolgen.
3) Endlich sind solche in den Deutschen Provinzen befindlichen Verlassenschaften der Ungarischen Exreliosen von den bey den Deutschen Gerichtsstellen bestehenden Gebühren und Abgaben jeder Art nicht ausgenommen.
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