Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch für die gesammten deutschen Erbländer der Oesterreichischen Monarchie

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1812-01-01
Letzte Aktualisierung 2026-08-20
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 2556
Änderungshistorie JSON API
14.

Das Gericht hat nach dem 30. Juni 2018 unter sinngemäßer Anwendung des § 278 Abs. 3 in der bis zum 2. ErwSchG geltenden Fassung für alle gerichtlichen Erwachsenenvertretungen im Sinn der Z 10 von Amts wegen ein Erneuerungsverfahren einzuleiten. Eine gerichtliche Erwachsenenvertretung im Sinn der Z 10 endet jedenfalls mit 1. Jänner 2024, es sei denn, es wurde davor ein Erneuerungsverfahren eingeleitet; diesfalls bleibt die Erwachsenenvertretung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Erneuerung aufrecht.

15.

Vorsorgevollmachten, die vor dem 1. Juli 2018 wirksam errichtet worden sind, behalten ihre Gültigkeit. Der Eintritt des Vorsorgefalls kann für diese nach dem 30. Juni 2018 nur nach Maßgabe des § 263 in der Fassung des 2. ErwSchG im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis eingetragen werden. Auf solche Vorsorgevollmachten sind die Vorschriften des sechsten Hauptstücks des ersten Teils in der Fassung des 2. ErwSchG anzuwenden. Vorsorgevollmachten, deren Wirksamwerden vor dem 1. Juli 2018 im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis registriert wurden, sind so zu behandeln, als wäre die Registrierung nach diesem Zeitpunkt erfolgt.

16.

Als gesetzlicher Erwachsenenvertreter kommt eine Person nicht in Betracht, gegen die sich ein vor dem 1. Juli 2018 im Österreichischen Vertretungsverzeichnis eingetragener Widerspruch gegen die Vertretungsbefugnis nächster Angehöriger richtet. Personen, die in vor dem 1. Juli 2018 errichteten Sachwalterverfügungen genannt wurden, gelten nicht als nächste Angehörige im Sinn des § 268 Abs. 2 letzter Fall in der Fassung des 2. ErwSchG.

17.

Vertretungsbefugnisse nächster Angehöriger, die vor dem 1. Juli 2018 registriert worden sind, bleiben bestehen und enden spätestens mit Ablauf des 30. Juni 2021. Auf solche Angehörigenvertretungen sind nach dem 30. Juni 2018 weiterhin die §§ 284b bis 284e in der bis zum 2. ErwSchG geltenden Fassung sowie zusätzlich § 246 Abs. 3 in der Fassung des 2. ErwSchG anzuwenden.

18.

Die §§ 277 bis 284 in der Fassung des 2. ErwSchG sind anzuwenden, wenn ein Kurator nach dem 30. Juni 2018 bestellt wird.

19.

Kuratoren, die vor dem 1. Juli 2018 bestellt worden sind, bleiben wirksam bestellt. Auf ihre Rechte und Pflichten sind nach dem 30. Juni 2018 die §§ 281 bis 284 in der Fassung des 2. ErwSchG anzuwenden. Z 13 gilt sinngemäß.

20.

Die §§ 1494 und 1495 in der Fassung des 2. ErwSchG sind anzuwenden, wenn eine Ersitzungs- und Verjährungszeit am 1. Juli 2018 noch nicht geendet hat oder nach dem 30. Juni 2018 zu laufen beginnt.

(10) § 1164 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 153/2017, tritt mit 1. Juli 2018 in Kraft. Mit Ablauf des 30. Juni 2018 tritt § 1154b Abs. 6 außer Kraft. § 1159 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 153/2017, tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft und ist auf Beendigungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2020 ausgesprochen werden. Mit diesem Zeitpunkt treten auch § 1158 Abs. 4 und § 1159a bis § 1159c dieses Bundesgesetzes sowie § 77 der Gewerbeordnung 1859, RGBl. Nr. 227/1859, außer Kraft. Sie sind jedoch weiterhin auf Beendigungen anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2021 ausgesprochen wurden.

(11) §§ 165, 214, 249, 256 und 588 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2018, treten mit 1. August 2018 in Kraft.

(12) § 1320 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 69/2019 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Die Bestimmung ist in dieser Fassung auf schädigende Ereignisse anzuwenden, die nach diesem Zeitpunkt eintreten. Der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz hat dem Nationalrat drei Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Regelung einen Bericht über deren Auswirkungen vorzulegen.

(13) Die §§ 1154b Abs. 6 und 1164 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 74/2019 treten mit 1. September 2019 in Kraft.

(14) § 211 Abs. 2 in der Fassung des Gewaltschutzgesetzes 2019, BGBl. I Nr. 105/2019, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 1494 Abs. 2 in der Fassung dieses Bundesgesetzes tritt mit 01.01.2020 in Kraft und ist auf alle Schadenersatzansprüche anzuwenden, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht verjährt sind.

(15) § 1155 Abs. 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 16/2020 treten rückwirkend mit dem 15. März 2020 in Kraft und mit 31. Dezember 2020 außer Kraft.

(16) Abweichend von Abs. 10 tritt § 1159 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 153/2017 mit 1. Juli 2021 in Kraft und ist auf Beendigungen anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2021 ausgesprochen werden. Mit diesem Zeitpunkt treten auch § 1158 Abs. 4 und § 1159a bis § 1159c dieses Bundesgesetzes sowie § 77 der Gewerbeordnung 1859, RGBl. Nr. 227/1859, außer Kraft. Sie sind jedoch weiterhin auf Beendigungen anzuwenden, die vor dem 1. Juli 2021 ausgesprochen wurden. Dies gilt auch für die Verlängerung der Kündigungsfristen in den Landarbeitsordnungen der Bundesländer und in Vorarlberg im Land- und Forstarbeitsgesetz, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in Kraft sind, soweit in diesen die Änderung der Kündigungsfristen durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 153/2017 nachvollzogen wurde.

(17) § 17a, § 20 und § 1328a Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/2020 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft. § 20 Abs. 2 und § 1328a Abs. 2 sind auf Fälle anzuwenden, in denen die verletzende Handlung nach dem 31. Dezember 2020 gesetzt wurde.

(18) § 211, § 1214 Abs. 1 und 2, § 1216a Abs. 2 und § 1216b Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes Gesamtreform des Exekutionsrechts – GREx, BGBl. I Nr. 86/2021, treten mit 1. Juli 2021 in Kraft. § 1212 tritt mit Ablauf des 30. Juni 2021 außer Kraft.

(19) Abweichend von Abs. 15 tritt § 1159 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 153/2017, mit 1. Oktober 2021 in Kraft und ist auf Beendigungen anzuwenden, die nach dem 30. September 2021 ausgesprochen werden. Mit diesem Zeitpunkt treten auch § 1158 Abs. 4 und § 1159a bis § 1159c dieses Bundesgesetzes sowie § 77 der Gewerbeordnung 1859, RGBl. Nr. 227/1859, außer Kraft. Sie sind jedoch weiterhin auf Beendigungen anzuwenden, die vor dem 1. Oktober 2021 ausgesprochen wurden.

(20) Die §§ 932, 933 samt Überschrift, 933b samt Überschrift und 1503 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 175/2021 treten mit 1. Jänner 2022 in Kraft und sind in dieser Fassung auf Verträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2021 geschlossen werden.

(21) § 395 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2023 tritt mit 1. Mai 2023 in Kraft und ist auf alle Fundgegenstände anzuwenden, die ab diesem Zeitpunkt der Fundbehörde angezeigt werden.

(22) § 1154b Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 115/2023, tritt mit 1. November 2023 in Kraft und findet auf Dienstverhinderungen Anwendung, die ab diesem Inkrafttreten erfolgen.

(23) Für das Inkrafttreten des Abstammungsrechts-Anpassungsgesetzes 2023, BGBl. I Nr. 180/2023 (AbAG 2023), gilt Folgendes:

1.

Die §§ 144, 145, § 148 Abs. 3a und 5, § 152a, § 154 Abs. 1 Z 2 und Z 3 lit. a, § 154a samt Überschriften in der Fassung des AbAG 2023 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.

2.

Soweit nichts anderes bestimmt ist, bleiben vor dem 1. Jänner 2024 bestehende Abstammungsverhältnisse durch das Inkrafttreten des AbAG 2023 unberührt.

3.

§ 144 Abs. 2 Z 2 ist auch auf vor dem 1. Jänner 2024 geborene Kinder anzuwenden.

4.

Die Wirksamkeit eines Anerkenntnisses nach § 144 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 Z 2 ist nach den Bestimmungen in der Fassung des AbAG 2023 zu beurteilen, wenn die Urkunde über die Bezeichnung der anerkennenden Person dem Standesbeamten nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens zukommt.

(24) § 20 Abs. 3 in der Fassung des DSABegleitgesetzes, BGBl. I Nr. 182/2023, tritt mit 17. Februar 2024 in Kraft. § 1490 tritt mit Ablauf des 16. Februar 2024 außer Kraft. Die anzuwendenden Bestimmungen in der Fassung des DSABegleitgesetzes wirken nicht auf Ansprüche zurück, die mit Ablauf des 16. Februar 2024 unter Anwendung des § 1490 in der bis dahin geltenden Fassung bereits verjährt sind.

(25) § 1164a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 11/2024 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft und gilt für ab diesem Zeitpunkt abgeschlossene freie Dienstverträge.

(26) § 1319b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 33/2024 tritt mit 1. Mai 2024 in Kraft und ist in dieser Fassung auf Schadensereignisse anzuwenden, die nach dem 30. April 2024 eintreten.

(27) § 246 Abs. 1 Z 6 und § 275 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2025, BGBl. I Nr. 25/2025, treten mit 1. Juli 2025 in Kraft und sind auf alle ab diesem Zeitpunkt neu zu bestellenden und auf alle bereits eingerichteten gerichtlichen Erwachsenenvertretungen anzuwenden. § 274 Abs. 5 tritt mit Ablauf des 30. Juni 2025 außer Kraft. § 275 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2025, BGBl. I Nr. 25/2025, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2028 außer Kraft; § 274 Abs. 5 und § 275 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 33/2024 treten mit 1. Jänner 2029 wieder in Kraft.

(Anm.: Abs. 28 wurde nicht vergeben)

(29) Die §§ 1159 Abs. 6 und 1164a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2025 treten mit 1. Jänner 2026 in Kraft. § 1159 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2025 gilt für zu diesem Zeitpunkt aufrechte freie Dienstverhältnisse mit der Maßgabe, dass eine mit Ablauf des 31. Dezember 2025 bestehende, von § 1159 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2025 abweichende Vereinbarung aufrecht bleibt. § 1164a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2025 gilt für ab diesem Zeitpunkt abgeschlossene freie Dienstverträge.

(30) § 879a in der Fassung des Zivilrechtlichen Indexierungs-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 110/2025, tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft und ist auch auf Verträge anzuwenden, die vor diesem Zeitpunkt geschlossen wurden.

(30) § 1159 Abs. 2 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2025 tritt rückwirkend mit 1. Juli 2025 in Kraft. Im Zeitraum zwischen dem 1. Jänner 2018 und dem 30. Juni 2025 in den Kollektivvertrag neu aufgenommene, von § 1159 Abs. 2 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 153/2017 abweichende Regelungen bleiben, wenn sie in diesem Zeitraum nach § 14 Abs. 3 des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG), BGBl. Nr. 22/1974, kundgemacht wurden, mit folgenden Einschränkungen und der Maßgabe, dass unbeschadet von Vereinbarungen im Sinne des § 1158 Abs. 2 an die Stelle von Regelungen über Kündigungsfristen, die kürzer als eine Woche sind, Kündigungsfristen im Ausmaß von einer Woche treten, weiter aufrecht:

1.

Der Geltungsbereich einer derartigen abweichenden Regelung kann nach dem Zeitpunkt der Kundmachung des Kollektivvertrags nach § 14 Abs. 3 ArbVG nicht mehr ausgedehnt werden.

2.

Befristet vereinbarte abweichende Regelungen können durch Kollektivvertrag rechtswirksam auch nach dem 30. Juni 2025 verlängert werden.

3.

Sieht ein Kollektivvertrag rechtswirksam kürzere Kündigungsfristen und abweichende Kündigungstermine vor, können innerhalb desselben fachlichen und persönlichen Geltungsbereichs durch dieselben Kollektivvertragsparteien oder deren Rechtsnachfolger auch nach dem 30. Juni 2025 abweichende Regelungen von § 1159 Abs. 2 und 4 festgelegt werden; diese dürfen jedoch für den Dienstnehmer nicht ungünstiger sein als die vorherige Regelung.

(31) Die §§ 207a, 212 und 225a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 40/2026 treten mit 12. Juni 2026 in Kraft und sind auf minderjährige Kinder anzuwenden, die nach dem 11. Juni 2026 im Inland angetroffen werden.

(31) Die §§ 569, 577, 589 und 723 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 20272028, BGBl. I Nr. 62/2026, treten mit 1. August 2026 in Kraft; § 581 samt Überschrift und § 582 treten mit Ablauf des 31. Juli 2026 außer Kraft. Die Gültigkeit der vor dem 1. August 2026 nach diesen Bestimmungen errichteten und bei Gericht hinterlegten letztwilligen Anordnungen bleibt von den Änderungen unberührt.

Artikel V

Umsetzung

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 48/2001, zu JGS Nr. 946/1811)

Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie 1999/44/EG zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter, ABl. Nr. L 171 vom 7. Juli 1999, S 12, umgesetzt.

Artikel VIII

Umsetzung

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 118/2002, zu den §§ 1000, 1333, 1334 und 1335, JGS Nr. 946/1811)

Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie 2000/35/EG zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr, ABl. Nr. L 200 vom 8. August 2000, S 35, umgesetzt.

Artikel 9

Umsetzungshinweis

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 50/2013, zu den §§ 905, 905a, 905b, 907a, 907b, 1100, 1417 und 1420, JGS Nr. 946/1811)

Mit diesem Bundesgesetz werden die Richtlinie 2011/7/EU zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr, ABl. Nr. L 48 vom 23. Februar 2011, S. 1, und die Richtlinie 2011/90/EU zur Änderung von Anhang I Teil II der Richtlinie 2008/48/EG mit zusätzlichen Annahmen für die Berechnung des effektiven Jahreszinses, ABl. Nr. L 296 vom 15. November 2011, S. 35, umgesetzt.

Abkürzung

ABGB

Artikel 3

Umsetzungshinweis

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 40/2026, zu den §§ 207a, 212 und 225a, JGS Nr. 946/1811)

Mit Artikel 1 dieses Bundesgesetzes wird Art. 27 Richtlinie (EU) 2024/1346 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen, ABl. Nr. L 2024/1346 vom 22.05.2024 („Aufnahmerichtlinie“), umgesetzt.

Abkürzung

ABGB

Artikel 4

Umsetzungshinweis

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 175/2021, zu den §§ 932, 933, 933b und 1503, JGS Nr. 946/1811)

Mit Artikel 2 und 3 dieses Bundesgesetzes werden die Richtlinie (EU) 2019/770 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen, ABl. Nr. L 136 vom 22.5.2019 S. 1, und die Richtlinie (EU) 2019/771 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte des Warenkaufs, zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinie 2009/22/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 1999/44/EG, ABl. Nr. L 136 vom 22.5.2019 S. 28, umgesetzt.

Abkürzung

ABGB

Artikel 12

Notifikation

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 148/2020, zu den §§ 17a, 20 und 1328a, JGS Nr. 946/1811)

Der Inhalt dieser Vorschrift wurde nach den Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft zu den Notifizierungsnummern 2020/547/A und 2020/548/A notifiziert.

Artikel 15

Umsetzungshinweis

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 43/2016, zu § 1209, JGS Nr. 946/1811)

Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie 2014/56/EU Richtlinie 2014/56/EU zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, ABl. Nr. L 158 vom 27.05.2014 S. 196 umgesetzt.

Artikel 2

Übergangsbestimmungen

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 51/2005, zu § 1396a, JGS Nr. 946/1811)

1.

Artikel 1 dieses Bundesgesetzes tritt mit 1. Juni 2005 in Kraft. Zessionsverbote, die vor diesem Zeitpunkt vereinbart worden sind, bleiben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger weiter verbindlich. Sie stehen aber der Wirksamkeit der Abtretung einer nachher entstandenen Forderung nicht entgegen. Auf solche Abtretungen sind die Bestimmungen des § 1396a Abs. 1 letzter Halbsatz, Abs. 2 und Abs. 3 ABGB anzuwenden.

2.

§ 4 Abs. 4 des Gesetzes vom 23. März 1885, RGBl. Nr. 48/1885, in der Fassung des Art. 16 der Kundmachung des Reichsstatthalters in Österreich, wodurch die Vierte Verordnung zur Einführung handelsrechtlicher Vorschriften im Lande Österreich vom 24. Dezember 1938 verlautbart wird, GBlÖ Nr. 86/1939, ist nicht mehr anzuwenden, wenn eine Sache vom Inhaber eines Pfandleihergewerbes nach dem 31. Mai 2005 übernommen wurde.

Artikel III

Schluß- und Übergangsbestimmungen

(Anm.: aus BGBl. Nr. 656/1989, zum ABGB, JGS Nr. 946/1811)

1.

Dieses Bundesgesetz tritt mit dem 1. Jänner 1991 in Kraft. Es ist anzuwenden, wenn der Erblasser nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gestorben ist.

2.

§ 45 des Generalsanitätsnormativums vom 2. Jänner 1770, Slg. 1152 Bd. 6, 87, und § 71 des Hofdekrets vom 30. Juni 1837, PGS 65 (Pestpolizeiordnung), werden aufgehoben.

3.

Mit der Vollziehung des Art. I ist der Bundesminister für Justiz, mit der Vollziehung des Art. II der Bundesminister für Finanzen betraut.

Artikel III

Außergerichtliche Streitbeilegung

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 91/2003, zu § 364, JGS Nr. 946/1811)

1.

Ein Nachbar hat vor der Einbringung einer Klage im Zusammenhang mit dem Entzug von Licht oder Luft durch fremde Bäume oder Pflanzen (§ 364 Abs. 3 ABGB) zur gütlichen Einigung eine Schlichtungsstelle zu befassen, einen Antrag nach § 433 Abs. 1 ZPO zu stellen oder – sofern der Eigentümer der Bäume oder Pflanzen damit einverstanden ist – den Streit einem Mediator zu unterbreiten. Die Klage ist nur zulässig, wenn nicht längstens innerhalb von drei Monaten ab Einleitung des Schlichtungsverfahrens, ab Einlangen des Antrags bei Gericht oder ab Beginn der Mediation eine gütliche Einigung erzielt worden ist.

2.

Als Schlichtungsstelle im Sinn der Z 1 kommt nur eine von einer Notariatskammer, einer Rechtsanwaltskammer oder einer sonstigen Körperschaft öffentlichen Rechts eingerichtete Schlichtungsstelle, als Mediator nur ein Mediator im Sinn des Zivilrechts-Mediations-Gesetzes, BGBl. I Nr. 29/2003, in der jeweils geltenden Fassung, in Betracht.

3.

Sofern die Beteiligten nichts anderes vereinbaren, hat die Kosten der Schlichtung, des gerichtlichen Vergleichs oder der Mediation zunächst der Nachbar zu tragen, der die gütliche Einigung angestrebt hat. Wenn keine gütliche Einigung erzielt werden kann, sind diese Kosten im Rechtsstreit wie vorprozessuale Kosten zu behandeln.

4.

Der Kläger hat der Klage eine Bestätigung der Schlichtungsstelle, des Gerichts oder des Mediators darüber anzuschließen, dass keine gütliche Einigung erzielt werden konnte.

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 58/2004, zu § 180a, JGS Nr. 946/1811)

§ 2. (1) Artikel I Z 21, Artikel II und Artikel III treten mit 1. Juli 2004 in Kraft.

(2) Artikel I Z 21 und Artikel II sind anzuwenden, wenn die Sache nach dem 30. Juni 2004 anhängig wurde. Sonst sind in diesen Fällen die bisher geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 58/2004, zu den §§ 137b, 138 – 138d, 155 – 159, 161, 163, 163b – 164d, 180a, 212 – 214, 281, 283, 568, 569, 584 – 587, 590, 597 – 600, 730, 757, 773a, 798a, 799 – 801, 806, 807, 810, 811, 815, 819, 838a und 853, JGS Nr. 946/1811)

§ 3. (1) Es sind anzuwenden:

1.

Artikel I Z 27 bis 33 und 36, wenn die letztwillige Verfügung nach dem 31. Dezember 2004 errichtet wurde;

2.

Art. I Z 34 und 35, wenn der Erblasser nach dem 31. Dezember 2004 gestorben ist;

3.

Art. I Z 38 und 39, wenn das Verlassenschaftsverfahren nach dem 31. Dezember 2004 erstmals bei Gericht oder beim Gerichtskommissär anhängig gemacht wurde, sofern es nicht schon früher eingeleitet hätte werden können;

4.

Art. I Z 40 und 41, wenn die Sache nach dem 31. Dezember 2004 anhängig wurde.

(2) Sonst sind in diesen Fällen die bisher geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 58/2004, zu den §§ 137b, 138 – 138d, 155 – 159, 161, 163, 163b – 164d, 180a, 212 – 214, 281, 283, 568, 569, 584 – 587, 590, 597 – 600, 730, 757, 773a, 798a, 799 – 801, 806, 807, 810, 811, 815, 819, 838a und 853, JGS Nr. 946/1811)

§ 4. Vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes bestehende Abstammungsverhältnisse bleiben durch das bloße In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes unberührt.

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 58/2004, zu den §§ 137b, 138 – 138d, 155 – 159, 161, 163, 163b – 164d, 180a, 212 – 214, 281, 283, 568, 569, 584 – 587, 590, 597 – 600, 730, 757, 773a, 798a, 799 – 801, 806, 807, 810, 811, 815, 819, 838a und 853, JGS Nr. 946/1811)

§ 5. (1) Auf abstammungsrechtliche Fristen, die am Tag des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes noch nicht abgelaufen waren, sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden.

(2) Fristen zur Geltendmachung von abstammungsrechtlichen Ansprüchen, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes nicht bestanden haben, beginnen frühestens mit dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes zu laufen.

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 58/2004, zu den §§ 137b, 138 – 138d, 155 – 159, 161, 163, 163b – 164d, 180a, 212 – 214, 281, 283, 568, 569, 584 – 587, 590, 597 – 600, 730, 757, 773a, 798a, 799 – 801, 806, 807, 810, 811, 815, 819, 838a und 853, JGS Nr. 946/1811)

§ 6. (1) Die Wirkungen eines Widerspruchs gegen ein Anerkenntnis sind nach den bisherigen Bestimmungen zu beurteilen, wenn der Widerspruch vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes bei Gericht eingelangt ist; ist der Widerspruch nach dem In-Kraft-Treten bei Gericht eingelangt, sind die Bestimmungen in der Fassung dieses Bundesgesetzes anzuwenden.

(2) Die Wirksamkeit eines Anerkenntnisses nach § 163e ABGB ist nach den Bestimmungen in der Fassung dieses Bundesgesetzes zu beurteilen, wenn die Urkunde über die Bezeichnung des Anerkennenden als Vater dem Standesbeamten zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens noch nicht zugekommen ist.

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 58/2004, zu den §§ 137b, 138 – 138d, 155 – 159, 161, 163, 163b – 164d, 180a, 212 – 214, 281, 283, 568, 569, 584 – 587, 590, 597 – 600, 730, 757, 773a, 798a, 799 – 801, 806, 807, 810, 811, 815, 819, 838a und 853, JGS Nr. 946/1811)

§ 7. In gerichtlichen Abstammungsverfahren, die zum Ablauf des 31. Dezember 2004 noch anhängig sind, sind die bisher geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden. Gleiches gilt für die Wirkung der Entscheidung in diesen Verfahren.

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 58/2004, zu den §§ 137b, 138 – 138d, 155 – 159, 161, 163, 163b – 164d, 180a, 212 – 214, 281, 283, 568, 569, 584 – 587, 590, 597 – 600, 730, 757, 773a, 798a, 799 – 801, 806, 807, 810, 811, 815, 819, 838a und 853, JGS Nr. 946/1811)

§ 8. Personen, denen vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes ein Sachwalter nach § 273 ABGB, nicht jedoch ein vorläufiger Sachwalter bestellt worden ist, können nach dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes, außer im Fall des § 597 ABGB, nur nach § 568 ABGB in der Fassung dieses Bundesgesetzes mündlich vor Gericht oder Notar testieren. Ändert das Gericht den Wirkungskreis des Sachwalters nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes, so ist Art. I Z 27 in der Fassung dieses Bundesgesetzes anzuwenden.

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 58/2004, zu den §§ 137b, 138 – 138d, 155 – 159, 161, 163, 163b – 164d, 180a, 212 – 214, 281, 283, 568, 569, 584 – 587, 590, 597 – 600, 730, 757, 773a, 798a, 799 – 801, 806, 807, 810, 811, 815, 819, 838a und 853, JGS Nr. 946/1811)

§ 9. Soweit in Bundesgesetzen auf die allgemein verbindliche Feststellung der Vaterschaft nach § 163b ABGB Bezug genommen wird, ist darunter die Feststellung der Vaterschaft nach § 138 Abs. 1 Z 2 und 3 ABGB sowie 138a Abs. 1 ABGB zu verstehen.

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 58/2004, zu den §§ 137b, 138 – 138d, 155 – 159, 161, 163, 163b – 164d, 180a, 212 – 214, 281, 283, 568, 569, 584 – 587, 590, 597 – 600, 730, 757, 773a, 798a, 799 – 801, 806, 807, 810, 811, 815, 819, 838a und 853, JGS Nr. 946/1811)

§ 10. Soweit in Bundesgesetzen der Begriff „Erbserklärung“ verwendet wird, ist darunter ab 1. Jänner 2005 die Erbantrittserklärung zu verstehen.

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 58/2004, zu den §§ 137b, 138 – 138d, 155 – 159, 161, 163, 163b – 164d, 180a, 212 – 214, 281, 283, 568, 569, 584 – 587, 590, 597 – 600, 730, 757, 773a, 798a, 799 – 801, 806, 807, 810, 811, 815, 819, 838a und 853, JGS Nr. 946/1811)

§ 11. Vom 1. Juli 2004 bis 31. Dezember 2004 gilt hinsichtlich der Bestreitung der Ehelichkeit Folgendes:

1.

Das Kind oder der Ehemann der Mutter kann die Ehelichkeit des Kindes binnen Jahresfrist mit Klage bestreiten.

2.

Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der zur Bestreitung Berechtigte Kenntnis von Umständen erlangt, die für die Abstammung des Kindes von einem anderen Mann sprechen. Sie beginnt für den Ehemann frühestens mit der Geburt des Kindes, für das Kind frühestens mit 1. Juli 2004, sonst mit der Erlangung der Eigenberechtigung. Der Lauf der Frist ist gehemmt, solange der zur Bestreitung Berechtigte innerhalb der letzten sechs Monate der Frist nicht eigenberechtigt war oder durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis an der Bestreitung gehindert ist.

3.

Die Klage kann auch von oder gegen Rechtsnachfolger erhoben werden.

4.

Eine Bestreitung ist nicht zulässig, solange die Abstammung des Kindes von einem anderen Mann feststeht.

5.

Wird die Klage zurückgenommen, so ist die Bestreitung als nicht erfolgt anzusehen.

6.

Der Jugendwohlfahrtsträger bedarf zu Klagen in Abstammungsangelegenheiten nicht der Genehmigung des Gerichtes.

7.

Wird ein Kind vor Ablauf von 300 Tagen nach Scheidung oder Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe geboren, so wird es ehelich, wenn der frühere Ehemann der Mutter ab dem 1. Juli 2004 die Vaterschaft anerkennt. Für ein solches Kind gelten der § 161 Abs. 2 und 3 ABGB sowie die §§ 162a bis 162d ABGB entsprechend. Hinsichtlich der Obsorge gilt § 166 erster Satz ABGB entsprechend, doch können die Eltern dem Gericht eine Vereinbarung über die Betrauung mit der Obsorge nach § 177 ABGB vorlegen; § 177a Abs. 2 ABGB gilt entsprechend.

8.

§ 159 Abs. 1 erster und dritter Satz und Abs. 2 ABGB treten mit Ablauf des 30. Juni 2004 außer Kraft; ab diesem Zeitpunkt sind neue Beteiligungen des Staatsanwalts nach Art. 3 § 6 Z 4 der Verordnung über die Angleichung familienrechtlicher Vorschriften, dRGBL. 1943 I S 80, nicht mehr zulässig.

9.

In gerichtlichen Abstammungsverfahren, die zum Ablauf des 30. Juni 2004 noch anhängig sind, sind die bisher geltenden Bestimmungen mit Ausnahme der §§ 156, 157, 158 und 159 Abs. 1 zweiter Satz ABGB weiter anzuwenden. Gleiches gilt für die Wirkung der Entscheidung in diesen Verfahren. Klagen des Ehemanns und Klagen oder Anträgen des Staatsanwalts gemäß § 159 ABGB ist, vorbehaltlich des § 156a ABGB, stattzugeben, wenn feststeht, dass das Kind nicht vom Ehemann abstammt.

Artikel V

In-Kraft-Treten

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 104/2002, zu den §§ 392 – 397, JGS Nr. 946/1811)

(1) Art. IV tritt mit 1. Februar 2003 in Kraft.

(2) Die §§ 392 bis 397 ABGB in der Fassung dieses Bundesgesetzes gelten nicht, wenn der Finder die verlorene oder vergessene Sache vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes entdeckt und an sich genommen hat.

Artikel V

Verbandsklage

(Anm.: Zu den §§ 1000, 1333, 1334 und 1335, JGS Nr. 946/1811)

1.

Ein Unternehmer, der im geschäftlichen Verkehr ohne sachliche Rechtfertigung grob nachteilige Zahlungsbedingungen verwendet, indem er einem anderen unangemessen lange Zahlungsfristen oder wesentlich unter den gesetzlichen Zinsen liegende Verzugszinsen aufzwingt, kann von Vereinigungen zur Förderung wirtschaftlicher Interessen von Unternehmern auf Unterlassung geklagt werden, soweit diese Vereinigungen Interessen vertreten, die durch die Handlung berührt werden. Der Unterlassungsanspruch kann auch von der Wirtschaftskammer Österreich und der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs geltend gemacht werden. Die §§ 24, 25 Abs. 3 bis 7 und 26 UWG 1984 sind sinngemäß anzuwenden.

2.

Die Gefahr einer Verwendung derartiger Zahlungsbedingungen besteht nicht mehr, wenn der Unternehmer nach Abmahnung durch eine nach Z 1 klagebefugte Vereinigung binnen angemessener Frist eine mit angemessener Konventionalstrafe (§ 1336 ABGB) besicherte Unterlassungserklärung abgibt.

Artikel VI

Löschungsverpflichtung (§ 469a ABGB)

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 30/1997, zu § 469a, JGS Nr. 946/1811)

§ 2. (1) § 469a ABGB in der Fassung dieses Bundesgesetzes gilt unter der Voraussetzung, daß der Antrag auf Eintragung des der Hypothek im Rang nachfolgenden oder ihr gleichrangigen Rechts nach dem 31. Dezember 1997 beim Grundbuchsgericht eingelangt ist.

(2) Auf Anträge auf Anmerkung der Löschungsverpflichtung nach § 469a ABGB in der geltenden Fassung, die vor dem 1. Jänner 1998 beim Grundbuchsgericht einlangen, ist § 469a ABGB in der geltenden Fassung anzuwenden.

(3) Anmerkungen der Löschungsverpflichtung nach § 469a ABGB in der geltenden Fassung kommt weiterhin die in der angeführten Bestimmung vorgesehene Rechtswirkung zu.

(Anm.: aus BGBl. Nr. 162/1989, zu § 212 ABGB, JGS Nr. 946/1811)

§ 3. (1) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes werden die bestehenden gesetzlichen Amtsvormundschaften beendet, soweit nicht § 211 ABGB in der Fassung dieses Bundesgesetzes Vormundschaften vorsieht.

(2) Bestehende gesetzliche Amtsvormundschaften werden zu Sachwalterschaften nach § 212 Abs. 2 ABGB in der Fassung dieses Bundesgesetzes.

(Anm.: aus BGBl. Nr. 162/1989, zu den §§ 213 und 215 ABGB, JGS Nr. 946/1811)

§ 4. (1) Die bestellten Amtsvormundschaften (Amtssachwalterschaften) gelten als Vormundschaften (Sachwalterschaften) nach § 213 ABGB in der Fassung dieses Bundesgesetzes.

(2) Gesetzliche Amtssachwalterschaften nach dem Jugendwohlfahrtsgesetz, BGBl. 99/1954, in der geltenden Fassung sind bei Vorliegen von dessen Voraussetzungen als gesetzliche Sachwalterschaften nach § 215 Abs. 1 zweiter Satz ABGB in der Fassung dieses Bundesgesetzes fortzuführen.

(Anm.: aus BGBl. Nr. 162/1989, zu den §§ 163b bis 164d ABGB, JGS Nr. 946/1811)

§ 5. Die Voraussetzungen und das Verfahren für das Wirksamwerden oder Unwirksamwerden von Vaterschaftsanerkenntnissen, über die die Niederschrift vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes aufgenommen worden ist, bestimmen sich nach dem bisher geltenden Recht, es sei denn, das Anerkenntnis wäre nach diesem Bundesgesetz rechtswirksam. Für Klagen nach §§ 164a ABGB und 164b Abs. 2 zweiter Satz ABGB, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eingebracht worden sind, gelten die bisherigen Vorschriften.

(Anm.: aus BGBl. Nr. 162/1989, zu § 166 ABGB, JGS Nr. 946/1811)

§ 6. Ist für ein minderjähriges uneheliches Kind vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ein Vormund bestellt worden, so erlischt dessen Amt mit diesem Zeitpunkt, wenn dieses Bundesgesetz für die gesetzliche Vertretung des Kindes anderes vorsieht.

(Anm.: aus BGBl. Nr. 162/1989, zu §§ 211 bis 215 ABGB, JGS Nr. 946/1811)

§ 7. Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erlöschen die Mitvormundschaften.

(Anm.: aus BGBl. Nr. 162/1989, zu § 186 ABGB, JGS Nr. 946/1811)

§ 8. Pflegeverträge, die nach § 186 ABGB in der bisherigen Fassung vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gerichtlich bestätigt worden sind, bleiben unberührt.

(Anm.: aus BGBl. Nr. 162/1989, zu § 176a ABGB, JGS. Nr. 946/1811)

§ 9. Die gerichtliche Anordnung einer Erziehungsmaßnahme nach dem bisherigen Jugendwohlfahrtsrecht gilt als Verfügung nach § 176 ABGB, ist aber das Kind dadurch gänzlich aus seiner bisherigen Umgebung entfernt worden, als Verfügung nach dem § 176 a ABGB in der Fassung dieses Bundesgesetzes.

ARTIKEL X

Schluß- und Übergangsbestimmungen

(Anm.: aus BGBl. Nr. 566/1983, zu den §§ 161, 162a bis 162d ABGB, JGS Nr. 946/1811)

1.

Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1984 in Kraft.

2.

(1) Für die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes wirksam gewordenen Legitimationen und deren Rechtsfolgen ist das bisher geltende Recht einschließlich des § 31 Abs. 1 des Personenstandsgesetzes vom 3. November 1937, deutsches RGBl. I S 1146, und des § 22 Abs. 2, 5 bis 7 der Ersten Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes vom 19. Mai 1938, deutsches RGBl. I S 533, maßgebend.

(2) Die bisher geltenden Vorschriften sind in denjenigen gerichtlichen Verfahren weiter anzuwenden, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes anhängig gemacht worden sind.

(3) Auf die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes anhängig gemachten Verfahren sind die bisher geltenden Bestimmungen des Gerichts- und Justizverwaltungsgebührengesetzes 1962 weiter anzuwenden.

3. – 5 . (Anm.: Die Ziffern 3 bis 5 betreffen andere Rechtsvorschriften)

6. (Anm.: Vollziehungsklausel)

7. (Anm.: Vollziehungsklausel)

Artikel X

Schluß- und Übergangsbestimmungen

(Anm.: aus BGBl. Nr. 136/1983, zu § 273 ABGB, JGS Nr. 946/1811)

1.

Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1984 in Kraft.

2.

Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten außer Kraft

a)

die §§ 1 bis 3, 5 bis 7, 12 bis 15, 25 bis 55, 57, 60, 61, 64 und 66 bis 72 sowie, soweit sie die Entmündigung betreffen, die §§4, 8 bis 11, 56, 58, 62, 63, 65, 73 und 74 der Entmündigungsordnung vom 28. Juni 1916, RGBl. Nr. 207, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 304/1978;

b)

die Verordnung vom 14. Juli 1916, JMVBl. Nr. 24, über die Bekanntmachung einer Entmündigung;

c)

die Verordnung vom 15. August 1916, RGBl. Nr. 265, über das zur Entmündigung eines Inländers, der im Inland keinen Aufenthalt hatte, zuständige Bezirksgericht.

3.

(1) Wer vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes voll oder beschränkt entmündigt worden ist, steht einer Person gleich, der ein Sachwalter nach § 273 Abs. 3 Z 3 ABGB in der Fassung dieses Bundesgesetzes bestellt worden ist; ein beschränkt Entmündigter behält jedoch die Handlungsfähigkeit eines mündigen Minderjährigen. Sachwalter ist, sofern das Gericht nicht anderes bestimmt, der bestellte Kurator oder Beistand.

(2) Die Bestellung eines Kurators nach einer anderen Rechtsvorschrift als der Entmündigungsordnung bleibt unberührt.

4.

Ein im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängiges Verfahren über eine Entmündigung ist nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in erster Instanz fortzusetzen; ein in höherer Instanz anhängiges Verfahren ist dem Erstgericht zu überweisen und von diesem so fortzusetzen, als ob das Rechtsmittelgericht die Entscheidung aufgehoben und das Verfahren an die erste Instanz zurückverwiesen hätte. Ist ein vorläufiger Beistand bestellt, so gilt er als einstweiliger Sachwalter.

5.

Soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen, besonders auf den Begriff der „Entmündigung“, verwiesen ist, die durch dieses Bundesgesetz geändert oder aufgehoben werden, erhält die Verweisung ihren Sinn aus den entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

6.

(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, ausgenommen die Art. VII und VIII, der Bundesminister für Justiz betraut; er hat hinsichtlich des Art. IX Z 6 das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen herzustellen.

(2) Mit der Vollziehung des Art. VII ist die Bundesregierung, mit der Vollziehung des Art. VIII der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz betraut.

Artikel X

Schluss- und Übergangsbestimmungen

Verweisungen

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 92/2006, zu den §§ 268 und 273, JGS Nr. 946/1811)

§ 1. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Soweit in anderen Bundesgesetzen auf die Sachwalterschaft nach § 273 ABGB verwiesen wird, tritt an die Stelle dieser Verweisung die Verweisung auf § 268 ABGB.

Personenbezogene Bezeichnungen

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 92/2006, zu den §§ 187, 216, 229, 268, 269, 270, 271, 273 bis 284h, 310, 865 und 1034, JGS Nr. 946/1811)

§ 2. Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

Übergangsbestimmung

(Anm.: Zu den §§ 279 und 281, JGS Nr. 946/1811)

§ 4. (1) Wurde ein Sachwalter gemäß § 281 Abs. 2 ABGB in der bisher geltenden Fassung bestellt, so geht die Sachwalterschaft mit dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2006 auf den Verein über, der ihn namhaft gemacht hat. Der bisherige Sachwalter gilt als die vom Verein gemäß § 279 Abs. 2 ABGB in der Fassung dieses Bundesgesetzes bekannt gemachte Person, die mit der Wahrnehmung der Sachwalterschaft betraut ist (Vereinssachwalter).

(2) § 279 ABGB in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2006 ist bei der erstmaligen Bestellung zum Sachwalter ab dem 1. Juli 2007 anzuwenden. Zudem hat das Gericht in angemessenen Zeitabständen zu überprüfen, ob anstelle eines Sachwalters, der die Voraussetzungen des § 279 Abs. 5 ABGB nicht erfüllt, ein anderer Sachwalter in Betracht kommt. Bis zum 1. Juli 2010 sollen tunlichst alle Sachwalter diese Voraussetzungen erfüllen.

(3) (Anm.: betrifft andere Rechtsvorschrift)

Übergangsbestimmung

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 92/2006, zu den §§ 279 und 281, JGS Nr. 946/1811)

§ 4. (1) Wurde ein Sachwalter gemäß § 281 Abs. 2 ABGB in der bisher geltenden Fassung bestellt, so geht die Sachwalterschaft mit dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2006 auf den Verein über, der ihn namhaft gemacht hat. Der bisherige Sachwalter gilt als die vom Verein gemäß § 279 Abs. 2 ABGB in der Fassung dieses Bundesgesetzes bekannt gemachte Person, die mit der Wahrnehmung der Sachwalterschaft betraut ist (Vereinssachwalter).

(2) § 279 ABGB in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2006 ist bei der erstmaligen Bestellung zum Sachwalter ab dem 1. Juli 2007 anzuwenden.

(3) (Anm.: betrifft andere Rechtsvorschrift)

Artikel 16

Inkrafttreten, Schluss- und Übergangsbestimmungen zum 1. Abschnitt

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 52/2009, zu § 279, JGS Nr. 946/1811)

(1) Die Art. 4, 5, 6, 7, 8, 10, 11, 12, 14 und 15 treten, soweit nichts anderes angeordnet ist, mit 1. Juli 2009 in Kraft.

(2) Art. 4 (§ 279 Abs. 5 ABGB) in der Fassung dieses Bundesgesetzes ist ab dem auf die Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag anzuwenden. Zudem hat das Gericht in angemessenen Zeitabständen zu überprüfen, ob anstelle eines Sachwalters, der die Voraussetzungen des § 279 Abs. 5 ABGB nicht erfüllt, ein anderer Sachwalter in Betracht kommt. Bis zum 1. Juli 2012 sollen tunlichst alle Sachwalter diese Voraussetzungen erfüllen.

(3) – (19) (Anm.: betrifft andere Rechtsvorschriften)

Artikel 18

Übergangs- und Schlussbestimmungen

Personenbezogene Bezeichnungen

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 75/2009, zu den §§ 90, 137, 181, 182a, 788, 1217, 1220 – 1223, 1233, 1237, 1265, 1266 und 1486, JGS Nr. 946/1811)

§ 1. Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 135/2000, zu den §§ 144, 145, 154b, 166, 186a, 212 und 273, JGS Nr. 946/1811)

§ 2. (Anm.: Art. XVIII) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes sind Personen, die kraft Gesetzes oder kraft gerichtlicher Verfügung zu Vormündern oder Sachwaltern für Minderjährige bestellt sind, im Umfang ihrer Bestellung mit der Obsorge betraut. Die Bestellung eines Sachwalters für eine minderjährige Person nach § 273 ABGB hat, soweit der Wirkungsbereich des Sachwalters reicht, die Wirkungen eines Ausspruchs nach § 154b ABGB. Der Sachwalter ist kraft Gesetzes enthoben. Der Jugendwohlfahrtsträger als Sachwalter nach § 212 Abs. 2 und 3 ABGB in der geltenden Fassung wird neben dem sonstigen gesetzlichen Vertreter Vertreter des Kindes nach § 212 Abs. 2 und 3 in der Fassung dieses Bundesgesetzes.

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 135/2000, zu § 163e, JGS Nr. 946/1811)

§ 3. (Anm.: Art. XVIII) (1) § 163e Abs. 1 ABGB gilt auch für Anerkenntnisse, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes dem Standesbeamten zugekommen sind.

(2) § 163e Abs. 2 bis 4 ABGB gelten nur für Anerkenntnisse, die nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes dem Standesbeamten zugekommen sind.

Artikel 18

Übergangs- und Schlussbestimmungen

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 75/2009, zu § 181, JGS Nr. 946/1811)

§ 3. § 181 ABGB, § 95 AußStrG, die §§ 82, 87, 97 und 98 EheG sowie § 460 ZPO sind in der Fassung dieses Bundesgesetzes anzuwenden, wenn der verfahrenseinleitende Antrag oder die Klage nach dem 31. Dezember 2009 bei Gericht eingebracht wird.

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 135/2000, zu § 21, JGS Nr. 946/1811)

§ 4. (Anm.: Art. XVIII) Rechtskräftige Entscheidungen über die Verlängerung der Minderjährigkeit bleiben unberührt. Die Voraussetzungen und das Verfahren für die Verlängerung der Minderjährigkeit bestimmen sich nach dem bisher geltenden Recht, wenn das Verfahren vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eingeleitet wurde.

Artikel 18

Übergangs- und Schlussbestimmungen

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 75/2009, zu den §§ 90, 137, 181, 182a, 788, 1217, 1220 – 1223, 1237, 1265, 1266 und 1486, JGS Nr. 946/1811)

§ 4. Auf vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geschlossene Ehepakte sind die bisher geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 135/2000, zu § 146c, JGS Nr. 946/1811)

§ 9. (Anm.: Art. XVIII) Von § 146c ABGB abweichende Regelungen über die Handlungsfähigkeit minderjähriger Kinder in besonderen Vorschriften bleiben unberührt.

Artikel XXXII

Inkrafttreten, Aufhebung eines Gesetzes, Übergangsbestimmungen

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 140/1997, zu den §§ 389, 390, 391 und 970a ABGB, JGS Nr. 946/1811)

1. (Anm.: Inkrafttretensbestimmung)

2. (Anm.: Außerkrafttretensbestimmung)

3.

Der Art. I Z 1 bis 3 (§§ 389, 390 und 391 ABGB) gilt für Sachen, die nach dem 31. Dezember 1997 gefunden worden sind.

4. (Anm.: ÜR zu anderen Artikel der Sammelnovelle BGBl. I Nr. 140/1997)

5.

Die Art. I Z 4 (§ 970a ABGB), IV (Reichshaftpflichtgesetz),

6. (Anm.: ÜR zu einem anderen Artikel der Sammelnovelle BGBl. I Nr. 140/1997)

7. (Anm.: ÜR zu einem anderen Artikel der Sammelnovelle BGBl. I Nr. 140/1997)

8. (Anm.: ÜR zu anderen Artikel der Sammelnovelle BGBl. I Nr. 140/1997)

9. (Anm.: ÜR zu anderen Artikel der Sammelnovelle BGBl. I Nr. 140/1997)

10. (Anm.: ÜR zu einem anderen Artikel der Sammelnovelle BGBl. I Nr. 140/1997)

11. (Anm.: ÜR zu einem anderen Artikel der Sammelnovelle BGBl. I Nr. 140/1997)

12. (Anm.: ÜR zu anderen Artikel der Sammelnovelle BGBl. I Nr. 140/1997)

13. (Anm.: ÜR zu anderen Artikel der Sammelnovelle BGBl. I Nr. 140/1997)

14. (Anm.: ÜR zu anderen Artikel der Sammelnovelle BGBl. I Nr. 140/1997)

15. (Anm.: ÜR zu anderen Artikel der Sammelnovelle BGBl. I Nr. 140/1997)

16. (Anm.: ÜR zu einem anderen Artikel der Sammelnovelle BGBl. I Nr. 140/1997)

17. (Anm.: ÜR zu anderen Artikel der Sammelnovelle BGBl. I Nr. 140/1997)

18. (Anm.: ÜR zu einem anderen Artikel der Sammelnovelle BGBl. I Nr. 140/1997)

19. (Anm.: ÜR zu einem anderen Artikel der Sammelnovelle BGBl. I Nr. 140/1997)

20. (Anm.: ÜR zu einem anderen Artikel der Sammelnovelle BGBl. I Nr. 140/1997)

Artikel XXXII

Übergangsbestimmungen

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 120/2005, zu den §§ 367, 368, 456, 460a, 466a bis 466e, 905 bis 906, 1019, 1029, 1063a, 1063b, 1082, 1170b, 1333, 1335, 1336 und 1396a, JGS Nr. 946/1811)

Soweit in diesem Bundesgesetz keine besonderen Regelungen getroffen werden, gilt:

(1) § 367, § 368, § 456, § 460a, §§ 466a bis 466e, § 905, § 905a, § 905b, § 906, § 1019, § 1029, § 1063a, § 1063b, § 1082, § 1170b, § 1333, § 1335, § 1336 und § 1396a ABGB in der Fassung des Handelsrechts-Änderungsgesetzes, BGBl. I Nr. 120/2005, sind auf nach dem 31. Dezember 2006 abgeschlossene Rechtsgeschäfte anzuwenden. Auf davor abgeschlossene Rechtsgeschäfte sind die bisher geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.

(2) (Anm.: betrifft die Jurisdiktionsnorm)

Artikel XLI

Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen

(Anm.: aus BGBl. Nr. 343/1989, zu den §§ 389, 390, 391 und 970a ABGB, JGS. Nr. 946/1811)

1.

Dieses Bundesgesetz tritt mit dem 1. August 1989 in Kraft; dies soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird.

2.

Der Art. I Z 1 bis 3 (§§ 389, 390 und 391 ABGB) gilt für Sachen, die nach dem 31. Juli 1989 gefunden worden sind.

3.

Die Art. I Z 4 (§ 970a ABGB), IV (ReichshaftpflichtG), XVII (Gastwirtehaftung), XIX (LuftverkehrsG), XXVI (EKHG) und XXXIII (RohrleitungsG) sind auf Schadensereignisse anzuwenden, die sich nach dem 31. Juli 1989 ereignet haben.

7.

Hauptstück

Schluss- und Übergangsbestimmungen

Artikel 79

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 135/2009, zu den §§ 181, 284c, 364c, 537a, 1217, 1458 und 1495, JGS Nr. 946/1811)

(1) Art. 2 (Änderung des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs), Art. 3 (Änderung des Ehegesetzes), Art. 4 (Änderung des Fortpflanzungsmedizingesetzes), Art. 6 (Änderung der Jurisdiktionsnorm), Art. 7 (Änderung des Strafgesetzbuches), Art. 27 (Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988), Art. 28 (Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988), Art. 29 (Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994), Art. 30 (Änderung des Bewertungsgesetzes 1955), Art. 31 (Änderung des Gebührengesetzes 1957), Art. 33 (Änderung der Bundesabgabenordnung), Art. 34 (Änderung des Alkoholsteuergesetzes), Art. 61 (Änderung des Ärztegesetzes 1998), Art. 62 (Änderung des Gehaltskassengesetzes 2002), Art. 63 (Änderung des Apothekengesetzes), Art. 72 (Änderung des Studienförderungsgesetzes), Art. 76 (Änderung des Entwicklungshelfergesetzes), Art. 77 (Änderung des Bundesgesetzes über Aufgaben und Organisation des auswärtigen Dienstes – Statut) und Art. 78 (Bundesgesetz über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen) treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

(2) Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem Inkrafttreten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruches ist jedoch im Sinne der §§ 1 und 61 StGB vorzugehen.

Artikel 96

In-Kraft-Treten, Übergangsbestimmungen

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 98/2001, zu den §§ 389, 390, 391 und 970a, JGS Nr. 946/1811)

1.

Die Bestimmungen dieses Abschnitts treten – soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist – mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

2.

Der Art. 35 Z 4 bis 6 (§§ 389, 390 und 391 ABGB) ist auf Sachen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2001 gefunden worden sind.

3.

Die Art. 35 Z 7 (§ 970a ABGB), 45 (Bundesgesetz über die Haftung der Gastwirte und anderer Unternehmer), 78 (Reichshaftpflichtgesetz) und 80 (Rohrleitungsgesetz) sind auf Schadensereignisse anzuwenden, die sich nach dem 31. Dezember 2001 ereignet haben.

4. – 30 . (Anm.: betrifft andere Rechtsvorschriften)

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.

Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz. RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.