Hofkanzley-Decret vom 17ten September 1812, an das Steyerisch-Kärnthnerische Gubernium
Mangels besonderer Inkrafttretensregelungen vor 1849 wird als Inkrafttretensdatum der Tag der Erlassung angenommen.
Mangels besonderer Inkrafttretensregelungen vor 1849 wird als Inkrafttretensdatum der Tag der Erlassung angenommen.
In Hinsicht der Verwendung der Verlassenschaft, wenn der Erblasser seine Seele ohne nähere Bestimmung zum Erben einsetzt, ist noch fernerhin in den Fällen, wenn jemand seine Seele zum Erben einsetzt, und seinen Willen ausdrücklich zu erkennen gibt, daß sein Vermögen zur Lesung heiliger Messen verwendet werden soll, diesem Willen des Erblassers pünctlich nachzuleben; in den seltenen Fällen aber, wo von Messen keine ausdrückliche Erwähnung geschieht, können zwey Drittheile einer solchen Universal-Erbschaft dem Local-Armen-Institute gegen die Bedingung zu Theil werden, daß die damit betheilten Armen für dergleichen Verstorbene zu bethen haben. Dagegen muß zugleich bey solchen Fällen auf die Verordnung vom 19ten Januar 1809 Rücksicht genommen werden, nach welcher dergleichen Vermächtnisse, welche ohne eine bestimmte Verbindlichkeit bloß zur Rettung und Ruhe der Seele des Erblassers im Allgemeinen überlassen werden, sogleich auszufolgen, und zu einem Drittheile auf heilige Messen, und zu zwey Drittheilen zur Vertheilung von Almosen an Arme, denen ein angemessenes Gebeth für den Erblasser zur Pflicht zu machen ist, verwendet werden sollen, wodurch es von der Anlegung solcher unbestimmten Vermächtnisse, wie unter dem 26ten Junius 1773 angeordnet wurde, abzukommen hat.
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