Hofdecret vom 7ten Februar 1817, an sämmtliche Appellations-Gerichte, *1) im Einvernehmen mit der vereinten Hofkanzley

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1817-02-07
Status Aufgehoben · 1999-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
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Mangels besonderer Inkrafttretensregelungen vor 1849 wird als Inkrafttretensdatum der Tag der Erlassung angenommen.

Präambel/Promulgationsklausel

Ueber die Frage, wie sich von der Strafhausverwaltung wegen Einbringung der Krankheits- und Leichenkosten bey Entlassungs- und Sterbfällen der Criminal-Sträflinge zu benehmen sey? ist man über folgende Bestimmung übereingekommen:


*1) An das Appellations-Gericht in Galizien wurde diese Verordnung

am 4. Julius 1817 erlassen.

Mangels besonderer Inkrafttretensregelungen vor 1849 wird als Inkrafttretensdatum der Tag der Erlassung angenommen.

1) Alle Krankheitskosten ohne Ausnahme, welche der Sträfling während seines Aufenthaltes im Straforte verursacht, sind, als zu den Verpflegungskosten gehörig, von der Strafanstalt zu bestreiten, und daher weder in Sterb- noch Entlassungs-Fällen von dem allfälligen Vermögen der Sträflinge einzubringen.

Dagegen sind 2) die Leichenkosten in den Fällen eines vorhandenen Nachlasses, aus demselben für die Strafanstalt einzubringen, und in dieser Beziehung werden folgende Modalitäten zur Richtschnur vorgeschrieben:

a)

Ist von der Strafhausverwaltung den Verwandten des Sträflings in keinem Falle ein prunkhaftes, dem Straforte nicht angemessenes Leichenbegängniß zu gestatten.

b)

Zur Einbringung der gewöhnlichen Beerdigungskosten wird der Strafanstalt auf die von dem Sträflinge mitgebrachten Kleidungsstücke und auf den Betrag des von demselben gesammelten Arbeits-Ueberverdienstes das Vorzugsrecht eingeräumt.

c)

Im übrigen haben bey den Verlassenschaften der Sträflinge die sonst gesetzlichen Vorschriften für die Abhandlungspflege einzutreten. Da jedoch der Aufenthalt im Straforte für keinen die Instanz begründenden freywillig gewählten Aufenthaltsort gelten kann; so ist die Verlassenschafts-Abhandlung bey inländischen Sträflingen der Personal-Instanz ihres letzten gewöhnlichen Aufenthaltes, oder in dessen Ermanglung, ihres Geburtsortes zuzuweisen, und hat daher die Gerichts-Behörde des Strafortes nur in solchen Fällen als Abhandlungs-Instanz einzutreten, wenn sie schon vor Anhaltung des Sträflings dessen Personal-Instanz war.

Bey ausländischen Verbrechern hat die Obrigkeit des Strafortes als Curatel-Instanz einzutreten, und der ausländischen Abhandlungs-Instanz Nachricht zu geben.

Damit daher die Abhandlung gehörig gepflogen werden könne, ist durch die Landesstelle die Einleitung zu treffen, daß die hierzu durch die obige Bestimmung berufene Instanz von den Sterbfällen, den allfälligen Forderungen des Strafhauses, und dem im Strafhause vorhandenen Nachlasse des Sträflings gehörig in die Kenntniß gesetzt werde.

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