Hofkanzley-Decret vom 22ten Januar 1818, an sämmtliche Länderstellen, in Folge höchster Entschließung

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1818-01-22
Status Aufgehoben · 1999-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
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Mangels besonderer Inkrafttretensregelungen vor 1849 wird als Inkrafttretensdatum der Tag der Erlassung angenommen.

Mangels besonderer Inkrafttretensregelungen vor 1849 wird als Inkrafttretensdatum der Tag der Erlassung angenommen.

Seine Majestät haben in Ansehung der Glieder des priesterlichen Maltheser Ordens-Conventes zu Prag, sie mögen sich in diesem befinden, oder auf den Pfarren des Maltheser Ordens angestellt seyn, anzuordnen geruhet: daß diese Priester bey ihren Ordens-Gelübden zu verbleiben haben, die neu aufgenommenen zu deren Ablegung wieder zugelassen werden dürfen, und daß es von der ihnen früher zugestandenen Freyheit, nach Gutbefinden zu testiren etc., wieder abzukommen habe; sofort dieselben in Ansehung ihres Nachlasses an die Gesetze des Ordens, wie vorhin, gebunden seyen.

Wornach bey Sterbfällen solcher Maltheser Ordens-Priester, welche sich auf Pfarren des Maltheser Ordens befinden, gleichförmig das vorgeschriebene Erbsteuer-Aequivalent wieder einzuheben ist.

In Ansehung der Maltheser Ordens-Ritter, Comthuren etc. hat es jedoch bey dem Hofdecrete vom 20sten May 1813, (in der Justiz-Gesetzsammlung, vom 2ten Julius 1813, Nr. 1060,) zu verbleiben.

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