Hofdecret vom 24sten Januar 1818, an sämmtliche Appellations-Gerichte, einverständlich mit der allgemeinen Hofkammer und der Hofcommission in Justiz-Gesetzsachen
Mangels besonderer Inkrafttretensregelungen vor 1849 wird als Inkrafttretensdatum der Tag der Erlassung angenommen.
Präambel/Promulgationsklausel
Ueber die Frage: ob und in wie fern die Bestimmungen des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches in Hinsicht der Rechte der Finder verlorner Sachen, auch auf die Finder öffentlicher, auf einen bestimmten Nahmen lautender Obligationen anwendbar seyen? wird folgende Weisung ertheilet:
Mangels besonderer Inkrafttretensregelungen vor 1849 wird als Inkrafttretensdatum der Tag der Erlassung angenommen.
Da öffentliche Obligationen, die auf einen bestimmten Nahmen lauten, den Eigenthümer derselben mit hinreichenden Merkmahlen bezeichnen; so kann im Falle des Findens nur der §. 389 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches, und zwar der erste Absatz desselben, wornach der Finder dem Eigenthümer die Sache zurückzustellen schuldig ist, entscheiden; daher solche öffentliche Obligationen, wenn sie auch auf einen erdichteten Nahmen lauten, immer von dem Finder dem Eigenthümer zurückgestellt, oder wenn derselbe nicht bekannt wäre, für diesen bey Gericht depositirt werden müssen, und daß in einem solchen Falle die übrigen, das Finden verlorner Sachen betreffenden §§. des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches, sowohl in Beziehung auf den Genuß der Interessen und die Forderung eines Finderlohnes, als auch auf die Verjährung, keine Anwendung haben, sondern dem Finder als Geschäftsführer ohne Auftrag (negotiorum gestor) nur frey stehe, den Ersatz der allenfalls aufgewendeten Kosten von dem Eigenthümer zu fordern.
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