Hofdecret vom 30sten Jänuar 1819, an sämmtliche Appellations-Gerichte, in Folge höchster Entschließung vom 25sten Januar 1819, über Vortrag der obersten Justizstelle
Mangels besonderer Inkrafttretensregelungen vor 1849 wird als Inkrafttretensdatum der Tag der Erlassung angenommen.
Präambel/Promulgationsklausel
Ueber die Anfrage: ob Gesuche um Erweiterung der Frist zum Widerspruche der Testamente und verbücherten Urkunden zu gestatten seyen? haben Seine Majestät zu beschließen geruhet:
Mangels besonderer Inkrafttretensregelungen vor 1849 wird als Inkrafttretensdatum der Tag der Erlassung angenommen.
daß in Verjährungsfällen die Verjährung nur durch die wirklich angebrachte Klage unterbrochen werde; daher ein bloßes Fristgesuch zur Einbringung einer solchen Klage, welche nur den Willen zu klagen andeutet, diese Wirkung niemahls haben kann, somit auch keine Fristenerweiterung zu diesem Zwecke von dem Richter zu ertheilen ist.
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