Hofdecret vom 5ten November 1819, an sämmtliche Appellations-Gerichte, im Einverständnisse mit der Hofcommission in Justiz-Gesetzsachen *)
Mangels besonderer Inkrafttretensregelungen vor 1849 wird als Inkrafttretensdatum der Tag der Erlassung angenommen.
Präambel/Promulgationsklausel
Ueber die gemachte Anfrage: ob die von dem Vermiether oder Verpächter nach Einklagung eines rückständigen Mieth- oder Pachtzinses sogleich geforderte Beschreibung der Fahrnisse des Miethers oder Pächters unbedingt Statt finde? wird folgende Belehrung ertheilet:
*) An das Böhmische Appellations-Gericht wurde diese Verordnung bereits am 11ten September 1819 erlassen.
Mangels besonderer Inkrafttretensregelungen vor 1849 wird als Inkrafttretensdatum der Tag der Erlassung angenommen.
Da aus den §§. 340 bis 342 der allgemeinen Gerichtsordnung erhellet, daß die gerichtliche Beschreibung mit der Pfändung der Fahrnisse in der nächsten Verbindung steht, und der §. 1101 des bürgerlichen Gesetzbuches die darin benannten Fahrnisse, welche zur Zeit der Klage in der vermietheten Wohnung oder auf dem verpachteten Grundstücke sich befinden, für Pfandstücke des Vermiethers oder Verpächters erkläret; so räumet ihm dieser §. auch das Recht ein, daß diese nach eingereichter Klage auf sein Verlangen sogleich gerichtlich beschrieben werden sollen; daher es, außer besonderen obwaltenden Bedenklichkeiten, hierzu keiner Tagsatzung bedarf *).
*) Da in Galizien eine eigene Gerichtsordnung besteht, wurde dem dortigen Gubernium mit Hofkanzley-Decret vom 2. März 1821 aufgetragen, allgemein kund zu machen: daß statt der in dem Hofdecrete vom 5. November 1819 Nr. 1621 angeführten §§. 340 bis 342 der allgmeinen, die §§. 453 bis 455 im Deutschen, und die §§ 451 bis 453 im Lateinischen Texte der Galizischen Gerichtsordnung zu verstehen seyn.
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