Hofdecret vom 21sten December 1832, an sämmtliche Appellations-Gerichte, zu Folge allerhöchster Entschließung vom 20. October 1832, über Vortrag der Hof-Commission in Justiz-Gesetzsachen
Die Vorschrift des Hofdecretes vom 17. November 1826, Nr. 2231 der J. G. S., über die Feyerlichkeit bey Ablegung des Eides findet, in so fern sie die Aufstellung eines Crucifixes und zwey brennender Wachskerzen betrifft, auf Eide, welche von Helvetischen Confessions-Verwandten abgelegt werden, keine Anwendung.
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