Hofkanzlei-Decret vom 2. Julius 1832. Zahl 14,236. Regierungs-Verordnung vom 19. Julius 1832. Zahl 38,961. An die k. k. Kreisämter und die k. k. Hof- und Nied. Oester. Kammer-Procuratur. (Betrifft: Bestimmungen über den Bestand der Keller-Grundbücher)
Hofkanzlei-Decret vom 2. Julius 1832. Zahl 14.236. Regierungs-Verordnung vom 19. Julius 1832. Zahl 38.961. An die k. k. Kreisämter und die k. k. Hof- und Ried. Meister. Kammer.Procuratur.
Bei Gelegenheit eines vorgekommenen Falles hat die k. k. vereinte Hofkanzlei über den Bestand von Keller-Grundbüchern zu entscheiden befunden:
In manchen Gegenden wurden unter fremden Grundstücken mit Einverständnis der Besitzer der letzteren Keller gegraben, oder es wurden solche bereits hergestellten Keller durch Kauf erworben.
Diese Keller wurden von den Eigenthümern veräußert und verpfändet und die darauf erworbenen dinglichen Rechte wurden mittels des Grundbuches versichert.
Durch die Anordnungen, in Folge welcher die im Grundbuche eröffneten Rubriken über die Keller mit allen Hipotheken gelöscht und die Keller als ein Bestandtheil des Grundstückes, unter welchem sie sich befinden, behandelt werden sollen, würde für den bisherigen Besitzer des Kellers das Eigenthum und für dessen Gläubiger das Pfandrecht verloren gehen, Eigenthum und Pfandrecht hinsichtlich der Keller würden dagegen ohne allen rechtlichen Grund von demjenigen erworben, welcher im Grundbuche als Eigenthümer des ober dem Keller befindlichen Feldes oder als darauf versicherter Gläubiger erscheint. Die Folge davon wäre, das wohlerworbene Rechte aufgeopfert und die Theilnehmenden in zahllose Processe unter sich und mit den Grundobrigkeiten über ihre Entschädigungsansprüche vermindert werden müßten. Aber auch die aus der Untheilbarkeit der Gründe, unter welchen die Keller sich befinden, abgeleitete Begründung der entgangenen Entschädigungen erscheint durch die hinsichtlich dieser Keller bestehenden faktischen Verhältnisse, wonach eine Zerpflückung des Grundeigenthums in dem Sinne, in welchem sie durch die politischen Gesetze untersagt ist, nicht Statt findet, gänzlich widerlegt.
Diese Keller sind meistens so angelegt, das der Eingang nicht auf dem Grundstücke, sondern auf der anstoßenden Straße oder in der Seitenwand eines Holweges sich befindet. Auf der Oberfläche des Feldes erscheint auser den Kellerlöchern keine Spur des Kellers.
Das ganze zur landwirtschaftlichen Benützung bestimmte Grundstück bleibt als solches unverändert und ungetheilt, und die Verhältnisse des Grundbesitzers zum Inhaber des Kellers nehmen mehr die Gestalt einer Grunddienstbarkeit als eines getheilten Eigenthums an.
Verträge, die von Grundbesitzern über solche Dienstarbeiten eingegangen werden, sind durch seine Genehmigung von Seite der Behörden bedingt.
Die über Untheilbarkeit der Grundstücke beziehenden politischen Vorschriften, welche die Zusammenhaltung des Compleces der zu einer befristeten Realität gehörigen urbaren Grundstücke bezielen, finden demnach ihrer Tendenz nach auf die Keller unter fremden Grundstücken seine Anwendung. Gleichwie diesen Ansichten gemäß sein zureichender Grund vorhanden ist, für die Zukunft die Erwerbung oder Erbauung von Kellern in fremden Grunde zu untersagen, ebenso findet die k. k. vereinte Hofkanzlei einverständlich mit der k. k. obersten Justizstelle das eingeführte Grundbuch über die Keller und Preßhäuser beizubehalten.
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