Hofdekret vom 7ten Junius 1833, an sämmtliche Appelations-Gerichte, zu Folge allerhöchster Entschließung vom 5. May 1833
Mangels besonderer Inkrafttretensregelungen vor 1849 wird als Inkrafttretensdatum der Tag der Erlassung angenommen.
Mangels besonderer Inkrafttretensregelungen vor 1849 wird als Inkrafttretensdatum der Tag der Erlassung angenommen.
Seine k.k. Majestät haben die Errichtung eines Klosters für die Erziehung der weiblichen Jugend in Verona unter dem Nahmen: Sorelle della sacra famiglia, gegen dem zu genehmigen geruhet, daß dieses Kloster niemahls einen Anspruch auf eine Unterstützung aus dem Aerar, oder sonst einem öffentlichen Fonde zu machen berechtiget seyn soll, daß es sich bey der Besorgung des Unterrichtes und der Erziehung nach den von der Studien-Hof-Commission angedeuteten Normen zu benehmen habe, daß dessen Mitglieder vor dem vollendeten 24sten Lebensjahre keine perpetuirlichen Kloster-Gelübde ablegen dürfen, und daß zwar das Institut selbst berechtiget seyn soll, per actus inter vivos et mortis causa zu erwerben, mit der Verbindlichkeit, einen derley Zuwachs seines Vermögens zur Kenntnis des Guberniums zu bringen, daß jedoch dessen Mitglieder von dem Augenblicke an, da sie feyerliche Kloster-Gelübde abgelegt haben, nicht ferner fähig seyn sollen, Vermögen zu erwerben.
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