Hofdecret vom 17. August 1835, an das dalmatinische Appellationsgericht; zufolge Allerhöchster Entschließung vom 19. Juni 1835
Mangels besonderer Inkrafttretensregelungen vor 1849 wird als Inkrafttretensdatum der Tag der Erlassung angenommen.
Mangels besonderer Inkrafttretensregelungen vor 1849 wird als Inkrafttretensdatum der Tag der Erlassung angenommen.
Ueber erhobene Zweifel rücksichtlich der Testirungs- und Erbfähigkeit der Exreligiosen im lombardisch-venetianischen Königreiche und in Dalmatien haben Seine Majestät zu verordnen geruht, daß von dem Tage an, an welchem das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch in Wirksamkeit getreten ist, den Exreligiosen, welche die Auflösung ihres Gelübdes erhalten haben, oder durch Aufhebung ihres Ordens, Stiftes oder Klosters aus ihrem Stande getreten sind, nicht allein das Testirungsrecht, nach §. 573, sondern auch das Erbrecht nach §. 538 des a. b. G. B., sei es durch Testament oder durch gesetzliche Erbfolge, mithin auch das Recht auf einen Pflichttheil nach dem XIV. Capitel des II. Theiles des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches zustehe.
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