Hofkanzlei-Decret vom 4. April 1837, an sämmtliche Länderstellen, mit Ausnahme von Dalmatien, Mailand und Venedig; zufolge Allerhöchster Entschließung vom 4. März 1837, über einen Vortrag der vereinigten Hofkanzlei

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1837-04-04
Status Aufgehoben · 2002-07-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
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Mangels besonderer Inkrafttretungsregeln vor 1849 wird als Inkrafttretensdatum der Tag der Erlassung angenommen.

Der Landesstelle wird über die in einer Provinz zur Sprache gekommene Frage, ob den Grundeigenthümern, welche nach §. 365 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches ihr Eigenthum zum Straßenbaue abtreten, bis zur wirklichen Entschädigung für dieses Eigenthum Verzugszinsen zu bezahlen seien, folgende Belehrung ertheilt:

Wenn der Capitalsbetrag nicht sogleich bei der Abnahme des Eigenthumes, das ist, zur Zeit, wo der Eigenthümer aus dem Besitze und der Benützung seines Eigenthumes gesetzt wird, bezahlt wird, so haben von diesem Augenblicke an für ihn die nach §. 995 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches vier von Hundert betragenden Verzögerungszinsen zu laufen, und müssen der Ordnung nach periodisch entrichtet werden, in soferne nicht mit ihm eine andere freiwillige Uebereinkunft getroffen worden ist.

Wenn gleich in gewöhnlichen Fällen die Verjährung des §. 1480 nach Verlauf von drei Jahren rücksichtlich der aufgelaufenen Zinsen die Einwendung begründen kann, daß der Schuldner nicht mehr zur Zahlung derselben angehalten werden könne, und daß nach dem §. 1335 die Summe der aufgelaufenen, unbezahlten und nicht verjährten Zinsen nicht höher als auf die Summe des Capitales steigen dürfen, so kann doch in den Fällen, wo die öffentliche Verwaltung allein die Schuld an der Verzögerung trägt, sich auf die Bestimmungen der §§. 1480 und 1335 nicht berufen, und der Partei, welcher ihr Eigenthum abgenommen worden ist, die Folge einer Nachlässigkeit oder Geschäftsförmlichkeit nicht aufgebürdet werden, welche ihr nicht zur Schuld fällt.

Was aber die Ansprüche auf Verzugszinsen für frühere Fälle, wo die Bezahlung des Capitales bereits geleistet worden ist, anbelangt, so sind dieselben im gerichtlichen Wege auszutragen.

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