Hofkanzlei-Decret vom 6. Juni 1838, an sämmtliche Länderstellen, zufolge Allerhöchster Entschließung vom 28. April 1838. Sämmtlichen Appellationsgerichten mitgetheilt durch Hofdecret vom 27. August 1838

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1838-06-06
Status Aufgehoben · 2000-09-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Änderungshistorie JSON API

Mangels besonderer Inkrafttretensregelungen vor 1849 wird als Inkrafttretensdatum der Tag der Erlassung angenommen.

Präambel/Promulgationsklausel

Zur Beseitigung nachtheiliger Verabredungen bei öffentlichen Versteigerungen wird erklärt:

Mangels besonderer Inkrafttretensregelungen vor 1849 wird als Inkrafttretensdatum der Tag der Erlassung angenommen.

Verträge, wodurch Jemand bei einer von was immer für einer Behörde veranstalteten öffentlichen Versteigerung als Mitbiether nicht zu erscheinen, oder nur bis zu einem bestimmten Preise, oder sonst nur nach einem gegebenen Maßstabe, oder gar nicht mitzubiethen verspricht, sind ungiltig, und auf die für die Erfüllung dieses Versprechens zugesicherten Beträge, Geschenke, oder andere Vortheile findet kein Klagrecht Statt.

Hinsichtlich desjenigen, was dafür wirklich bezahlt, oder übergeben worden ist, hat die Anordnung des §. 1174 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches ihre Anwendung zu finden. Auch kann die Giltigkeit der Versteigerung aus dem Grunde einer solchen unerlaubten Verabredung nicht angefochten werden.

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