Hofkanzlei-Decret vom 14. Juni 1843, an das galizische Landes-Gubernium; den sämmtlichen Appelationsgerichten bekannt gemacht mit Justiz-Hofdecret vom 27. Juni 1843
Mangels besonderer Inkrafttretensregelungen vor 1849 wird als Inkrafttretensdatum der Tag der Erlassung angenommen.
Mangels besonderer Inkrafttretensregelungen vor 1849 wird als Inkrafttretensdatum der Tag der Erlassung angenommen.
In Folge Allerhöchster Entschließung vom 10. Juni 1843 sind die Intestat-Verlassenschaften der griechisch-unirten Pfarrer in Galizien, wenn dieselben eine Witwe oder Waisen, oder beides zugleich hinterlassen, nach den Vorschriften des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches, wenn sie aber weder Gattin, noch Kinder hinterlassen, nach den besonderen für die Intestat-Erbfolge des katholischen Curat-Clerus gegebenen Vorschriften zu behandeln.
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