Hofdecret vom 31. Jänner 1844, an sämmtliche Appellationsgerichte; sämmtlichen Länderstellen bekannt gemacht mit Hofkanzlei-Decret vom 7. Februar 1844
Mangels besonderer Inkrafttretensregelungen vor 1849 wird als Inkrafttretensdatum der Tag der Erlassung angenommen.
Mangels besonderer Inkrafttretensregelungen vor 1849 wird als Inkrafttretensdatum der Tag der Erlassung angenommen.
Ueber die Frage, ob der Pflichttheilnehmer seinen Antheil in Natur aus den Gegenständen des Nachlasses fordern könne, haben Seine k. k. Majestät über allerunterthänigsten Vortrag der obersten Justizstelle vom 16. October 1843 mit Allerhöchster Entschließung vom 2. Jänner 1844 die nachstehende Erläuterung zu genehmigen geruht:
Der Notherbe hat nach dem §. 784 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches keinen Anspruch auf verhältnißmäßige Antheile an den einzelnen, zur Verlassenschaft gehörigen beweglichen und unbeweglichen Sachen, sondern nur auf den nach gerichtlicher Schätzung berechneten Werth seines Erbtheiles.
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