Justiz-Hofdecret vom 29. Mai 1845, an sämmtliche Appellationsgerichte; sämmtlichen Länderstellen bekannt gemacht mit Hofkanzlei-Decret vom 30. Juni 1845
Mangels besonderer Inkrafttretensregelungen vor 1849 wird als Inkrafttretensdatum der Tag der Erlassung angenommen.
Mangels besonderer Inkrafttretensregelungen vor 1849 wird als Inkrafttretensdatum der Tag der Erlassung angenommen.
Mit Allerhöchstem Handschreiben vom 24. Mai 1845 haben Seine k. k. Majestät folgende Erläuterungen hinsichtlich letztwilliger Anordnungen, in welchen noch nicht erzeugte Personen für den Fall ihrer Geburt unmittelbar zu Erben eingesetzt oder mit Vermächtnissen bedacht sind, Allergnädigst zu genehmigen geruht:
Letztwillige Anordnungen, wodurch Personen, welche bei dem Tode des Erblassers noch nicht geboren und auch nicht gesetzlich als geboren anzusehen sind, für den Fall sie zur Welt kommen, unmittelbar eine Erbschaft oder ein Vermächtniß zugedacht wird, sind nur in soferne giltig, als der Erblasser für die berufenen Nachkommen nach den Bestimmungen des §. 612 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches auch durch eine zu ihrem Vortheile in absteigender Linie errichtete fideicommissarische Substitution giltig hätte sorgen können. Bis zur Geburt des eingesetzten Erben oder Vermächtnißnehmers kommt der einstweilige Besitz und Genuß des zugedachten Vermögens, soferne der Erblasser darüber keine andere Verfügung getroffen hat, denjenigen zu, welche darauf Anspruch haben, im Falle die Anordnung wegen unterbliebener Geburt des Berufenen nicht vollzogen werden kann (§. 707 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches). Für die Sicherung der Rechte der Ungebornen haben die Gerichtsbehörden nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften zu sorgen.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.