Justiz-Hofdecret vom 3. Juni 1846, an sämmtliche Appellationsgerichte; sämmtlichen Länderstellen bekannt gemacht mit Hofkanzlei-Decret vom 27. Juni 1846

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1846-06-03
Status Aufgehoben · 2000-09-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
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Mangels besonderer Inkrafttretensregelungen vor 1849 wird als Inkrafttretensdatum der Tag der Erlassung angenommen.

Mangels besonderer Inkrafttretensregelungen vor 1849 wird als Inkrafttretensdatum der Tag der Erlassung angenommen.

Mittelst Allerhöchster Entschließung vom 9. Mai 1846 haben Seine k. k. Majestät über die Frage: ob eine Erbschaft auf Ansuchen eines Gläubigers des Erben im Ganzen gepfändet werden könne, die Erläuterung Allergnädigst zu ertheilen geruht, daß dem Gläubiger des Erben, nach dem §. 822 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches, Verbot, Pfändung oder Vormerkung nur auf einzelne Erbschaftssachen nicht auf das Erbrecht im Ganzen bewilliget werden könne.

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