Hofkanzlei-Decret vom 16. Mai 1846, an sämmtliche Länderstellen, sämmtlichen Appellationsgerichten bekannt gemacht mit Hofdecret vom 3. Juni 1846
Mangels besonderer Inkrafttretensregelungen vor 1849 wird als Inkrafttretensdatum der Tag der Erlassung angenommen.
Mangels besonderer Inkrafttretensregelungen vor 1849 wird als Inkrafttretensdatum der Tag der Erlassung angenommen.
Seine k. k. Majestät haben mit der Allerhöchsten Entschließung vom 31. März 1846 zu bestimmen geruht, daß für die Zukunft Vermächtnisse für Arme, wenn der Erblasser sie nicht näher bezeichnet hat, er möge der Cicil- oder Militär-Gerichtsbarkeit angehört haben, jderzeit dem Local-Armenfonde des Erblassers zuzuweisen seien, wobei die politische Behörde dafür zu sorgen hat, daß bei der Betheilung der Local-Armen auf die dürftigen Militär-Parteien die nämlichen Betheilungs-Maximen wie auf die dürftigen Civil-Parteien in Anwendung gebracht werden.
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