Justiz-Hofdecret vom 27. März 1847, an sämmtliche Appellationsgerichte; sämmtlichen Länderstellen bekannt gemacht mit Hofkanzlei-Decret vom 10. April 1847
Mangels besonderer Inkrafttretensregelungen vor 1849 wird als Inkrafttretensdatum der Tag der Erlassung angenommen.
Mangels besonderer Inkrafttretensregelungen vor 1849 wird als Inkrafttretensdatum der Tag der Erlassung angenommen.
Seine k. k. Majestät haben zur Erläuterung des §. 786 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches mit Allerhöchster Entschließung vom 30. Jänner 1847 zu erklären geruht, daß der Notherbe nach den §§. 786, 830 und 837 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches berechtigt sei, über den ihm vom Tode des Erblassers an, bis zur wirklichen Zutheilung des Pflichttheiles gebührenden verhältnißmäßigen Antheil an Gewinn und Verlust, und an den Früchten der Erbschaft Rechnung zu fordern.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.