Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außerStreitsachen
Abkürzung
AußStrG
Präambel/Promulgationsklausel
Abkürzung
AußStrG
Präambel/Promulgationsklausel
Erstes Hauptstück.
Allgemeine Anordnungen.
Pflicht des Richters von Amtswegen zu verfahren.
§. 1.
In nicht streitigen Rechtsangelegenheiten hat das Gericht von Amtswegen oder auf Ansuchen der Parteien nur in soferne vorzugehen, als es die Gesetze anordnen.
§. 2.
Bei Verwaltung der Gerichtsbarkeit außer Streitsachen hat das Gericht nicht nur die allgemeinen Vorschriften über die Erfordernisse rechtsgiltiger Verhandlungen und Verfügungen genau zu beobachten, sondern auch für die unter dem besonderen Schutze der Gesetze stehenden Personen, und in den im Gesetze näher bestimmten Fällen auch für die Sicherheit anderer Personen von Amtswegen zu sorgen.
Es soll insbesondere:
Auch in nicht streitigen Rechtsangelegenheiten die Gränzen seiner Gerichtsbarkeit nicht überschreiten, allenfalls die Parteien an das zuständige Gericht verweisen.
Personen, welche selbst vor Gericht zu stehen nicht berechtigt sind, keine Rechtsgeschäfte ohne Zuziehung ihrer gesetzlichen Vertreter vornehmen lassen.
Die Vollmachten und Legitimations-Urkunden der Personen, die nicht im eigenen Namen handeln, genau prüfen, und nöthigenfalls bei den Acten zurückbehalten, und
darüber wachen, daß kein Rechtsgeschäft ohne Zuziehung derjenigen, deren Vernehmung oder Einwilligung zur Giltigkeit desselben nothwendig ist, abgeschlossen werde.
Alle Umstände und Verhältnisse, welche auf die richterliche Verfügung Einfluß haben, hat das Gericht von Amtswegen zu untersuchen, darüber die Parteien selbst oder andere von der Sache unterrichtete Personen, nöthigenfalls auch Sachverständige zu vernehmen, oder auf andere schickliche Art Erkundigungen einzuziehen, und alle zur näheren Aufklärung dienlichen Urkunden abzufordern.
In nicht streitigen Rechtssachen ist das Gericht auch auf die von den Parteien nicht angebrachten, aber ihm auf andere Art bekannt gewordenen Thatumstände und vorzüglich auf frühere gerichtliche Verhandlungen über dieselbe Angelegenheit Bedacht zu nehmen verpflichtet.
In soferne die Verfügungen über Gegenstände der freiwilligen Gerichtsbarkeit von der Erörterung streitiger Rechtsfragen, oder von Thatumständen abhängen, die sich nur durch ein förmliches Beweisverfahren ins Klare setzen lassen, soll das Gericht über die Rechte der Parteien nicht voreilig entscheiden, sondern entweder sogleich die rechtliche Verhandlung einleiten, oder die Betheiligten auf den Rechtsweg weisen, und, soweit es besondere Vorschriften verordnen, dafür sorgen, daß bis zum Ausgange des Rechtsstreites Sicherheit geleistet, oder die Lage der Sache nicht geändert werde.
Wird ein Gesuch abgeschlagen, so sind in dem Bescheide die Gründe, aus denen das Begehren nicht stattfindet, auszudrücken, oder über die Verbesserung der Fehler der Eingabe oder der vorgelegten Urkunden die erforderliche Belehrung zu ertheilen.
In soferne das Gericht von Amtswegen auf die Beendigung des Geschäftes zu dringen verpflichtet ist, müssen den Parteien und ihren gesetzlichen Vertretern zur Vollziehung der ertheilten Aufträge angemessene Fristen bestimmt werden, und es sind nach fruchtlosem Verlaufe derselben die gesetzlichen Zwangsmittel (§. 19) anzuwenden.
Keine zu seiner und der Theilnehmenden Sicherheit nöthige Vorsicht vernachlässigen, aber den Parteien auch nicht durch Zweifelsucht und Aengstlichkeit, oder durch Zurückweisung der Gesuche wegen Mangels unwesentlicher Förmlichkeiten Schaden verursachen.
Bei Abschließung der Verträge muß darauf Bedacht genommen werden, daß die Absicht der Parteien deutlich ausgedrückt, über die rechtlichen Folgen der Uebereinkunft keinem Mißverstande Raum gegeben, die zur Giltigkeit derselben nöthige Form beobachtet und durch vollständige und klare Fassung der Urkunden allen Streitigkeiten vorgebeugt werde.
§ 3. Die Bestimmungen dieses Gesetzes, wonach Amtshandlungen vom Gericht selbst oder in seinem Auftrag von anderen Stellen vorzunehmen sind, berühren die Vorschriften über die Heranziehung der Notare als Gerichtskommissäre zu solchen Amtshandlungen nicht.
Form der Gesuche
§. 4.
Bei den Bezirksgerichten, Bezirksämtern als Bezirksgerichten (Stuhlrichterämtern, Präturen) haben die Parteien, wenn nicht besondere Vorschriften eine Ausnahme festsetzen, die Wahl, ihre Gesuche schriftlich oder mündlich anzubringen.
Bei den Gerichtshöfen erster Instanz sind die Gesuche in der Regel schriftlich anzubringen. Nur unter rücksichtswürdigen Umständen sind hiervon Ausnahmen zu machen und mündlich angebrachte Gesuche zu Protokoll zu nehmen.
Schriftliche Gesuche müssen in einer der bei Gericht üblichen Sprachen geschrieben und hinsichtlich der allgemeinen Erfordernisse der Form nach den Vorschriften der Proceß-Ordnung eingerichtet sein. Von den nicht in einer dieser Sprachen verfaßten Beilagen müssen beglaubigte Uebersetzungen beigefügt werden.
Gebrauch des Sachwalter.
§. 5.
In nicht streitigen Rechtssachen ist in der Regel Niemand schuldig, sich eines Rechtsanwalts zu bedienen. Jedoch können die Gerichte Parteien, von welchen sie zu wiederholten Malen mit fehlerhaften oder unzulässigen Gesuchen behelligt werden, wenn im Gerichtsorte Rechtsanwälte bestehen, verhalten, ihre Eingaben von einem Rechtsanwalt verfassen und unterschreiben zu lassen.
Zustellung der Erledigungen.
§. 6.
Zustellungen im Verfahren außer Streitsachen sind in gleicher Weise wie Zustellungen im Streitverfahren von Amts wegen zu bewirken. Bei Anwendung der Vorschriften des § 117 der Zivilprozeßordnung kann die Einschaltung des Ediktes in die Zeitung unterbleiben, wenn der Wert des Gegenstandes mit den Kosten der Einschaltung im Mißverhältnisse steht. An Stelle der Veröffentlichung durch die Zeitung hat der Anschlag an die für öffentliche Kundmachungen bestimmte Stelle jener Ortsgemeinden, die nach den Umständen des einzelnen Falles für die Verlautbarung in Betracht kommen, oder die Verlautbarung in der in diesen Gemeinden sonst ortsüblichen Weise zu treten.
Berechnung der Fristen.
§. 7.
Hinsichtlich der Berechnung der Fristen haben in Angelegenheiten außer Streitsachen die für das Proceßverfahren bestehenden Vorschriften zu gelten.
An Ferialtagen über Gegenstände außer Streitsachen getroffene Verfügungen können aus diesem Grunde nicht als nichtig angefochten werden.
Beweiskraft der Urkunden.
§. 8.
Für die Beweiskraft der Urkunden gelten sinngemäß die Vorschriften der Zivilprozeßordnung. Hält das Gericht die Echtheit einer Urkunde für zweifelhaft, so kann es die Beglaubigung anordnen.
Der Bundeskanzler ist ermächtigt, im Rahmen der geltenden Staatsverträge zu bestimmen, was zur Beglaubigung von im Ausland ausgestellten Urkunden erforderlich ist.
Rechtsmittel gegen die gerichtlichen Verfügungen.
§. 9.
Wer sich durch die Verfügung der ersten Instanz über einen Gegenstand der Gerichtsbarkeit außer Streitsachen beschwert erachtet, hat die Wahl, bei dem unteren Richter eine bloß an diesen selbst gerichtete Vorstellung, oder eine Beschwerde (Recurs) anzubringen, oder mit der Vorstellung den Recurs zu verbinden.
In allen diesen Fällen kann die erste Instanz ihre frühere Verfügung, in soferne dadurch nicht dritte Personen Rechte erlangt haben, abändern, und damit die Vorstellung oder Beschwerde selbst erledigen.
Findet sie sich dazu nicht bestimmt, oder kann wegen der Rechte dritter Personen eine Abänderung nur bei dem höheren Richter erfolgen, so hat sie den angebrachten Recurs an das Obergericht zu befördern, oder, wenn bloß eine Vorstellung angebracht worden ist, die Partei auf die frühere Verfügung zu verweisen, und zugleich, wenn es noch nicht geschehen wäre, über die Gründe jener Verfügung zu belehren.
Gegen diesen Bescheid kann die Partei den Recurs ergreifen, welcher ebenfalls bei der ersten Instanz anzubringen, und von dieser dem Obergerichte vorzulegen ist.
§. 10.
Den Parteien ist unbenommen, in den Vorstellungen und Recursen neue Umstände und Beweismittel anzuführen, auch steht ihnen frei, von dem bei der ersten Instanz angebrachten Recurse zugleich eine Abschrift an die zweite Instanz zu befördern.
§. 11.
Vorstellungen gegen die über nicht streitige Rechtssachen getroffenen Verfügungen sind binnen vierzehn Tagen, von dem Tage der Zustellung an gerechnet, und Recurse entweder binnen eben dieser Frist, oder wenn eine Vorstellung übergeben worden ist, binnen vierzehn Tagen von dem Zeitpuncte der Zustellung des darauf erfolgten Bescheides zu überreichen.
Dem Ermessen des Gerichtes bleibt jedoch überlassen, auch nach verstrichener Frist auf Vorstellungen und Beschwerden in denjenigen Fällen Rücksicht zu nehmen, wo sich die Verfügung noch ohne Nachtheil eines Dritten abändern läßt. Recurse in nicht streitigen Rechtssachen sind daher auch nach Ablauf der Fristen von der ersten Instanz anzunehmen und der höheren Behörde vorzulegen.
§. 12.
Verfügungen über nicht streitige Rechtsangelegenheiten können, in soferne in dem gegenwärtigen Gesetze keine Ausnahmen festgesetzt sind, oder der Richter nicht aus besonderen Gründen die Recursfrist abzuwarten nothwendig findet, sogleich in Vollzug gesetzt werden.
Nach bereits angebrachtem Recurse aber hat die erste Instanz bis zur Erledigung desselben dem Vollzuge des Bescheides nicht mehr Statt zu geben, und nur im Falle dringender Gefahr, die zur Sicherheit der Theilnehmenden nothwendigen Vorkehrungen zu treffen.
§ 13. (1) Das Rekursgericht hat in seinem Beschluß auszusprechen,
wenn der Entscheidungsgegenstand nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht, wenn er aber rein vermögensrechtlicher Natur ist, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt 50 000 S übersteigt oder nicht;
daß der Revisionsrekurs nach § 14 Abs. 2 jedenfalls unzulässig ist, falls - auch unter Bedachtnahme auf § 14 Abs. 3 - dies zutrifft;
falls dies nicht zutrifft, ob der ordentliche Revisionsrekurs nach § 14 Abs. 1 zulässig ist oder nicht.
(2) Bei dem Ausspruch nach Abs. 1 Z 1 sind die §§ 54 Abs. 2, 55 Abs. 1 bis 3, 56 Abs. 3, 57, 58 und 60 Abs. 2 JN sinngemäß anzuwenden. Der Ausspruch nach Abs. 1 Z 2 bindet weder die Parteien noch die Gerichte. Der Ausspruch nach Abs. 1 Z 3 ist kurz zu begründen.
(3) Gegen die Aussprüche nach Abs. 1 Z 1 und 2 findet kein Rechtsmittel statt. Die Unrichtigkeit eines Ausspruchs nach Abs. 1 Z 3 kann nur in einem außerordentlichen Revisionsrekurs (§ 16 Abs. 2 Z 2), allenfalls in der Beantwortung eines ordentlichen Revisionsrekurses (§ 16 Abs. 2 Z 1) geltend gemacht werden.
Nach Art. XXXII Z 14 WGN 1997, BGBl. I Nr. 140/1997, ist die
Neufassung anzuwenden, wenn das Datum der Entscheidung der
zweiten Instanz nach dem 31. Dezember 1997 liegt.
§ 13. (1) Das Rekursgericht hat in seinem Beschluß auszusprechen,
daß der Revisionsrekurs nach § 14 Abs. 2 jedenfalls unzulässig ist;
falls Z 1 nicht zutrifft, ob der ordentliche Revisionsrekurs nach § 14 Abs. 1 zulässig ist oder nicht.
(2) Hat das Rekursgericht nach Abs. 1 Z 2 ausgesprochen, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, und besteht ein Entscheidungsgegenstand rein vermögensrechtlicher Natur nicht ausschließlich in einem Geldbetrag, so hat das Rekursgericht ferner auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt 260 000 S übersteigt oder nicht.
(3) Bei dem Ausspruch nach Abs. 2 sind die §§ 54 Abs. 2, 55 Abs. 1 bis 3, 56 Abs. 3, 57, 58 und 60 Abs. 2 JN sinngemäß anzuwenden. Der Ausspruch nach Abs. 1 Z 1 bindet weder die Parteien noch die Gerichte. Der Ausspruch nach Abs. 1 Z 2 ist kurz zu begründen.
(4) Gegen die Aussprüche nach Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 findet kein Rechtsmittel statt. Die Unrichtigkeit eines Ausspruchs nach Abs. 1 Z 2 kann nur - außer in einem Antrag nach § 14a Abs. 1 - in einem außerordentlichen Revisionsrekurs (§ 14 Abs. 5), allenfalls in der Beantwortung eines ordentlichen Revisionsrekurses (§ 16 Abs. 2 Z 1) geltend gemacht werden.
§ 13. (1) Das Rekursgericht hat in seinem Beschluß auszusprechen,
daß der Revisionsrekurs nach § 14 Abs. 2 jedenfalls unzulässig ist;
falls Z 1 nicht zutrifft, ob der ordentliche Revisionsrekurs nach § 14 Abs. 1 zulässig ist oder nicht.
(2) Hat das Rekursgericht nach Abs. 1 Z 2 ausgesprochen, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, und besteht ein Entscheidungsgegenstand rein vermögensrechtlicher Natur nicht ausschließlich in einem Geldbetrag, so hat das Rekursgericht ferner auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt 20 000 Euro übersteigt oder nicht.
(3) Bei dem Ausspruch nach Abs. 2 sind die §§ 54 Abs. 2, 55 Abs. 1 bis 3, 56 Abs. 3, 57, 58 und 60 Abs. 2 JN sinngemäß anzuwenden. Der Ausspruch nach Abs. 1 Z 1 bindet weder die Parteien noch die Gerichte. Der Ausspruch nach Abs. 1 Z 2 ist kurz zu begründen.
(4) Gegen die Aussprüche nach Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 findet kein Rechtsmittel statt. Die Unrichtigkeit eines Ausspruchs nach Abs. 1 Z 2 kann nur - außer in einem Antrag nach § 14a Abs. 1 - in einem außerordentlichen Revisionsrekurs (§ 14 Abs. 5), allenfalls in der Beantwortung eines ordentlichen Revisionsrekurses (§ 16 Abs. 2 Z 1) geltend gemacht werden.
Rekurs an den Obersten Gerichtshof
§ 14. (1) Gegen den Beschluß des Rekursgerichts ist der Revisionsrekurs nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Rekursgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist.
(2) Der Revisionsrekurs ist jedoch jedenfalls unzulässig,
wenn der Verfahrensgegenstand, über den das Rekursgericht entschieden hat, (Entscheidungsgegenstand) an Geld oder Geldeswert 50 000 S nicht übersteigt, wobei die §§ 54 Abs. 2, 55 Abs. 1 bis 3, 56 Abs. 3, 57, 58 und 60 Abs. 2 JN sinngemäß anzuwenden sind,
über den Kostenpunkt,
über die Verfahrenshilfe sowie
über die Gebühren der Sachverständigen.
(3) Der Abs. 2 Z 1 gilt nicht, soweit der Entscheidungsgegenstand nicht vermögensrechtlicher Natur oder ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch ist.
(4) Ein Beschluß, mit dem das Rekursgericht einen Beschluß des Gerichtes erster Instanz aufgehoben und diesem eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen hat, ist überdies nur dann anfechtbar, wenn das Rekursgericht ausgesprochen hat, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig ist. Das Rekursgericht darf dies nur aussprechen, wenn es die Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Revisionsrekurses nach Abs. 1 und 2 für gegeben erachtet; dieser Ausspruch ist kurz zu begründen. Im Fall eines solchen Ausspruchs ist das Verfahren in erster Instanz erst nach Rechtskraft des Aufhebungsbeschlusses fortzusetzen.
Nach Art. XXXII Z 14 WGN 1997, BGBl. I Nr. 140/1997, ist die
Neufassung anzuwenden, wenn das Datum der Entscheidung der
zweiten Instanz nach dem 31. Dezember 1997 liegt.
Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof
§ 14. (1) Gegen den Beschluß des Rekursgerichts ist der Revisionsrekurs nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Rekursgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist.
(2) Der Revisionsrekurs ist jedoch jedenfalls unzulässig
über den Kostenpunkt,
über die Verfahrenshilfe sowie
über die Gebühren der Sachverständigen.
(3) Weiters ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des § 14a Abs. 3 - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 260 000 S nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 13 Abs. 1 Z 2 den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat.
(4) Der Abs. 3 gilt nicht, soweit der Entscheidungsgegenstand nicht rein vermögensrechtlicher Natur ist.
(5) Hat das Rekursgericht nach § 13 Abs. 1 Z 2 ausgesprochen, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht nach Abs. 1 zulässig ist, so kann dennoch ein Revisionsrekurs erhoben werden, wenn der Entscheidungsgegenstand insgesamt 260 000 S übersteigt oder soweit er nicht rein vermögensrechtlicher Natur ist, (außerordentlicher Revisionsrekurs).
Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof
§ 14. (1) Gegen den Beschluß des Rekursgerichts ist der Revisionsrekurs nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Rekursgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist.
(2) Der Revisionsrekurs ist jedoch jedenfalls unzulässig
über den Kostenpunkt,
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