Kaiserliches Patent vom 9. August 1854, wirksam für alle Kronländer, mit Ausnahme der Militärgränze, wodurch ein neues Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen eingeführt wird, welches im lombardisch-venetianischen Königreiche, in der serbischen Wojwodschaft und dem Temeser Banate am 1. November 1854 und in jedem der übrigen Kronländer mit dem Tage in Geltung zu treten hat, an welchem daselbst die Wirksamkeit der neuenGerichtsorganisation beginnen wird

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1854-08-23
Status Aufgehoben · 2004-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Änderungshistorie JSON API

Zum Außerkrafttreten vgl. BGBl. I Nr. 111./2003.

Präambel/Promulgationsklausel

Wir Franz Joseph der Erste, von Gottes Gnaden Kaiser von Oesterreich;

König von Hungarn und Böhmen, König der Lombardei und Venedigs, von Dalmatien, Kroatien, Slavonien, Galizien, Lodomerien und Illirien, König von Jerusalem ec.; Erzherzog von Oesterreich, Großherzog von Toscana und Krakau; Herzog von Lothringen, von Salzburg, Steyer, Kärnthen, Krain und der Bukowina; Großfürst von Siebenbürgen; Markgraf von Mähren; Herzog von Ober- und Nieder-Schlesien, von Modena, Parma, Piacenza und Guastalla, von Auschwitz und Zator, von Teschen, Friaul, Ragusa und Zara; gefürsteter Graf von Habsburg und Tirol, von Kyburg, Görz und Gradiska; Fürst von Trient und Brixen; Markgraf von Ober- und Nieder-Lausitz und in Istrien; Graf von Hohenembs, Feldkirch, Bregenz, Sonnenberg ec.; Herr von Triest, von Cattaro und auf der windischen Mark; Großwojwod der Wojwodschaft Serbien ec. ec.

haben, um das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen in allen Unseren Kronländern auf eine gleichförmige und mit den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes übereinstimmenden Weise

zu regeln, nach Vernehmung Unserer Minister und Anhörung Unseres Reichsrathes beschlossen, wie folgt:

Zum Außerkrafttreten vgl. BGBl. I Nr. 111./2003.

I.

In allen Unseren Kronländern, mit Ausnahme der Militärgrenze wird das beiligende Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen eingeführt.

Zum Außerkrafttreten vgl. BGBl. I Nr. 111./2003.

II.

Die verbindliche Kraft desselben beginnt in jedem Kronlande mit dem Tage, an welchem daselbst die neue Gerichts-Organisation in Wirksamkeit tritt.

Für das lombardisch-venetianische Königreich und die serbische Wojwodschaft mit dem Temeser Banate wird der Tag der Wirksamkeit des gegenwärtigen Gesetzes auf den 1. November 1854 bestimmt.

Zum Außerkrafttreten vgl. BGBl. I Nr. 111./2003.

III.

Mit dem Beginne der Wirksamkeit dieses Gesetzes werden in jedem Kronlande alle früher bestandenen, auf die Gegenstände desselben sich beziehenden Vorschriften außer Kraft gesetzt.

Zum Außerkrafttreten vgl. BGBl. I Nr. 111./2003.

IV.

Wo Waisencommissionen und gemeinschaftliche Waisencassen bestehen, ist sich bis zur definitiven Einrichtung dieser Institute an die darüber erlassenen oder zu erlassenden besonderen Instructionen sowohl in Beziehung auf die Verwaltung des Waisenvermögens, sowie auf die Verrechnung und cassemäßige Gebarung der Waisengelder, als auch in Beziehung auf die Einflußnahme der Waisencommissionen bei Erledigung der Vormundschafts- und Curatels-Rechnungen zu halten.

Zum Außerkrafttreten vgl. BGBl. I Nr. 111./2003.

V.

In denjenigen Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen, welche sich auf die öffentlichen Bücher beziehen, sind die besonderen für dieselben nach Verschiedenheit der Kronländer bestehenden Vorschriften zu beobachten.

Unser Minister der Justiz ist mit dem Vollzuge dieses Patentes beauftragt.

Gegeben in Unserer Haupt- und Residenzstadt Wien am neunten des Monates August im Eintausend achthundert vierundfünfzigsten, Unserer Reiche im sechsten Jahre.

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