Verordnung der Ministerien des Innern und der Justiz vom 28. Jänner 1855, giltig für alle Kronländer, mit Ausnahme der Militärgränze, womit die Vorschrift für die Vornahme der gerichtlichen Todtenbeschau erlassen wird

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1855-02-13
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Änderungshistorie JSON API

Die Rechtsvorschrift wurde als Verordnung erlassen und gilt infolge Rechtsüberleitung auf Gesetzesstufe weiter.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Ministerien des Innern und der Justiz finden für die Vornahme der gerichtlichen Todtenbeschau die nachstehende Vorschrift zu erlassen:

Die Wirksamkeit derselben beginnt in denjenigen Kronländern, in welchen die Strafproceß-Ordnung vom 29. Juli 1853, Nr. 151 des Reichs-Gesetz-Blattes, bereits in Anwendung getreten ist, mit dem Tage der Kundmachung; in allen übrigen Kronländern aber mit dem Tage, an welchem diese Strafproceß-Ordnung daselbst in Kraft gesetzt werden wird.

Erstes Hauptstück.

Von der gerichtlichen Todtenbeschau überhaupt.

§. 1.

Die gerichtliche Todtenbeschau ist, weil von ihr sehr häufig Ehre, Freiheit, Eigenthum und Leben der, einer strafbaren Handlung beschuldigten Person und die Sicherheit der Gerechtigkeitspflege abhängen, von der größten Wichtigkeit, daher es auch die unerläßliche Pflicht der, zur Vornahme derselben berufenen Sachverständigen ist, hierbei mit der gewissenhaftesten Genauigkeit vorzugehen.

§. 2.

Die gerichtliche Todtenbeschau, d. i. die Leichenschau und Leichenöffnung, ist vor der Beerdigung eines Verstorbenen bei jedem unnatürlichen Todesfalle vorzunehmen, wenn nicht schon aus den Umständen mit Gewißheit erhellt, daß derselbe durch keine strafbare Handlung, sondern durch Zufall oder Selbstentleibung herbeigeführt wurde.

Ist die Leiche bereits beerdiget, so muß sie zu diesem Behufe unter den, für die Gesundheit der, an der gerichtlichen Todtenbeschau theilnehmenden Personen erforderlichen Vorsichten (§. 86 der Strafproceß-Ordnung) ausgegraben werden, vorausgesetzt, daß nach den Umständen noch ein erhebliches Ergebnis davon erwartet werden kann.

§. 3.

Unter der oben angeführten Voraussetzung ist daher die Vornahme der gerichtlichen Todtenbeschau insbesondere in folgenden Fällen nothwendig:

1.

Wenn Jemand kürzere oder längere Zeit nach einer vorauserlittenen äußeren Gewaltthätigkeit, als z. B. durch Stoßen, Hauen, Schlagen u. s. w. mit stumpfen, scharfen, schneidenden, stechenden, oder durch Gebrauch von Schuß-Werkzeugen oder durch Fallen von einer beträchtlichen Höhe u. dgl. gestorben ist.

2.

Wenn Jemand nach dem Genusse einer Speise, eines Getränkes, einer Arzenei oder auch nur auf den äußerlichen Gebrauch von Salben, Bädern, Waschwässern, Haarpuder u. dgl. unter plötzlich darauf erfolgten, der Vermuthung einer Vergiftung Raum gebenden Zufällen gestorben ist.

3.

Bei allen todt gefundenen Personen, welche schon äußerlich solche Merkmale an sich haben oder unter solchen Umständen todt gefunden worden, daß daraus wahrscheinlich wird, daß sie keines natürlichen Todes gestorben sind.

4.

Bei wo immer aufgefundenen einzelnen menschlichen Körpertheilen.

5.

Bei allen todt gefundenen neugebornen Kindern, und solchen todten Kindern, bei welchen die Vermuthung nicht unbegründet ist, daß eine gewaltsame Fruchtabtreibung oder eine gewaltsam tödtende Handlung stattgefunden habe.

6.

Wenn der Tod nach der Behandlung durch Quacksalber und Afterärzte erfolgte.

7.

Wenn der Verdacht einer vorhergegangenen fehlerhaften ärztlichen, wund- oder geburtsärztlichen Behandlung hervorkommt.

8.

Bei allen Todesfällen, welche aus Handlungen oder Unterlassungen hervorgehen, von denen der Handelnde schon nach ihren natürlichen, für Jedermann leicht erkennbaren Folgen, oder vermöge besonders bekannt gemachten Vorschriften, aber nach seinem Stande, Amte, Berufe, Gewerbe, seiner Beschäftigung oder überhaupt nach seinen besonderen Verhältnissen einzusehen vermag, daß sie eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder körperliche Sicherheit von Menschen herbeizuführen oder zu vergrößern geeignet seien.

Solche Fälle sind insbesondere, wenn der Tod aus einem der nachstehenden Verschulden eingetreten ist

a)

durch unterlassene Verwahrung geladener Schußwaffen;

b)

durch unversichtiges Unterhalten von brennenden Kohlen in verschlossenen Räumen;

c)

durch Unvorsichtigkeit bei Schwefelräucherungen nach Anwendung von Narkotisirungs- (Anästhesirungs ) Mitteln;

d)

durch Außerachtlassung der besonderen Vorschriften über Erzeugung, Aufbewahrung, Verschleiß, Transport und Gebrauch von Feuerwerkskörpern, Knallpräparaten, Zündhütchen, Reib- und Zündhölzchen und allen durch Reibung leicht entzündbaren Stoffen, Schießpulver und explodirenden Stoffen (Schießbaumwolle);

e)

durch Nichtbeobachtung der bei dem Betriebe von Bergwerken, Fabriken, Gewerben und anderen Unternehmungen vorgeschriebenen Vorsichten;

f)

durch Unterlassung der Aufstellung der vorgeschriebenen Warnungszeichen;

g)

durch den Einsturz eines Gebäudes oder Gerüstes;

h)

durch unterlassene oder schlechte Verwahrung eines schädlichen oder bösartigen Thieres;

i)

durch den Genuß eines ungesunden, absichtlich verfälschten oder in gesundheitsschädlichen Geschirren bereiteten oder aufbewahrten Nahrungsmittels oder Getränkes;

k)

durch Mißhandlung bei der häuslichen Zucht;

l)

durch Unterlassung der schuldigen Aufsicht bei Kindern oder solchen Personen, die gegen Gefahren sich selbst zu schützen unvermögend sind;

m)

durch unvorsichtiges oder schnelles Reiten oder Fahren;

n)

durch das Herabfallen von Gegenständen aus Wohnungen, Fenstern, Erkern u. dgl., oder durch Unterlassung der Befestigung dahin gestellter oder gehängter Gegenstände. Dasselbe gilt von solchen Fällen, wo Menschen aus den bisher angeführten Ursachen einen Nachtheil an ihrer Gesundheit erlitten haben, und in einiger, bald kürzerer, bald längerer Zeit darauf sterben; ferner, wenn rücksichtlich eines Verstorbenen Gründe bestehen, zu vermuthen, daß jene Personen, denen aus natürlicher oder übernommener Pflicht die Pflege des krank Gewesenen oblag, es ihm während seiner Krankheit an dem nothwendigen ärztlichen Beistande, wo solcher zu verschaffen war, gänzlich haben mangeln lassen, endlich bei allen angeblich selbst Entleibten, wenn durch die vorhergegangenen polizeilichen Erhebungen und durch die vorgenommene äußere Beschau der Leiche nicht mit Sicherheit festgestellt werden kann, daß der Tod durch Selbstentleibung erfolgte.

§. 4.

Eine gerichtliche Todtenbeschau kann in der Regel nur auf Anordnung des zuständigen Untersuchungsgerichtes vorgenommen werden.

Wegen der hierbei oft nothwendigen Beschleunigung der Vornahme in derlei Fällen ist aber auch jedes Bezirks- (Stuhlrichter) Amt als Bezirksgericht ermächtiget, bei allen in seinem Bezirke vorkommenden Todesfällen der, in den §§. 2 und 3 erwähnten Arten gerichtliche Beschauen zu veranlassen. Nur hat es, in soferne es nicht selber Untersuchungsgericht ist, das zuständige Untersuchungsgericht ungesäumt hiervon zu benachrichtigen.

§. 5.

Jede gerichtliche Todtenbeschau ist von zwei Sanitätspersonen vorzunehmen. Ausnahmen hiervon, z. B. wenn bei bereits weit vorgeschrittener Fäulniß der Leiche ein Arzt wegen zu großer Entfernung nicht schnell genug herbei geholt werden könnte, oder eine der Sanitätspersonen zur bestimmten Stunde nicht erscheint, oder der Augenschein nur aus Anlaß einer Uebertretung vorgenommen wird u. dgl., sowie die Unterlassung der Beiziehung einer zweiten Sanitätsperson, müssen in dem Protokolle jedesmal besonders angeführt und begründet werden.

Dem Abs. 1 wurde durch § 128 Abs. 1 StPO, BGBl. Nr. 631/1975, materiell derogiert.

§. 6.

Diese zwei Sanitätspersonen sind in der Regel:

a)

entweder der, von der Gerichtsbehörde eigens aufgestellte Gerichtsarzt oder der, der politischen Behörde beigegebene Amtsarzt;

b)

der beeidete Todtenbeschauer jener Gemeinde, in welcher eine solche Beschau stattzufinden hat, wenn er zugleich Arzt oder Wundarzt ist; außer diesem Falle aber ein anderer Arzt oder Wundarzt.

Anderen ärztlichen Sachverständigen als den genannten soll die Vornahme der Beschau nur dann übertragen werden, wenn Gefahr am Verzuge haftet, einer der genannten durch besondere Verhältnisse zu erscheinen abgehalten ist, oder im gegebenen Falle als bedenklich erscheint.

Nicht bleibend angestellte oder nicht bereits im Allgemeinen beeidete ärztliche Personen müssen noch vor dem Beginne der Beschau beeidet werden.

§. 7.

Auch der Arzt oder Wundarzt, welcher den Verstorbenen in der, seinem Tode allenfalls vorhergegangenen Krankheit behandelt hat, ist, wenn es ohne Verzögerung geschehen kann, zur Gegenwart bei der Beschau aufzufordern, und über die vorausgegangenen Umstände zu vernehmen. In wichtigeren Fällen ist von ihm darüber eine Krankheitsgeschichte abzufordern.

Der Unparteilichkeit des Urtheiles wegen ist jedoch der behandelnde Arzt des Verstorbenen, wo es nur immer möglich ist, als beschauender Arzt nicht zu verwenden.

§. 8.

Die zur Vornahme der Beschau bestimmten Aerzte sind schriftlich einzuladen. Diese Zuschriften haben den zu untersuchenden Gegenstand, den Ort, wo, die Zeit, wann die Untersuchung vorgenommen werden wird, sowie die Benennung der Gerichtspersonen, in deren Gegenwart, und der Sachverständigen, von welchen sie vorgenommen wird, zu enthalten.

§. 9.

Jeder Gemeindevorsteher ist für die sichere Verwahrung derjenigen Leichen verantwortlich, rücksichtlich welcher nach Vorschrift der §§. 2 und 3 eine gerichtliche Todtenbeschau nothwendig werden dürfte, und hat in dem Falle, als die Leiche an ihrem Fundorte nicht belassen werden kann, für einen anderen zur Unterbringung derselben tauglichen Ort zu sorgen, wenn letzterer zur Vornahme der gerichtlichen Beschau nicht geeignet wäre, hierzu ein anderes, lichtes, geräumiges, bei strenger Kälte heizbares Locale noch vor der Ankunft der Commission zu ermitteln, und nebst den Gerichtszeugen ein, zur Hilfeleistung bei der Beschau verwendbares Individuum zu bestellen, sowie überhaupt die hierzu erforderlichen Vorbereitungen zu veranlassen.

§. 10.

Die Beschau selbst ist in Gegenwart der Gerichtspersonen und Gerichtszeugen vorzunehmen. Der Untersuchungsrichter oder sein Stellvertreter hat die Beschau zu leiten, jene Gegenstände, auf welche die Beobachtung vorzüglich zu richten ist, zu bezeichnen und die Fragen, deren Beantwortung er für erforderlich hält, zu stellen.

Die Gerichtszeugen aber hat er mittelst Handschlages zu verpflichten, daß sie, um möglicherweise Zeugniß vor Gericht ablegen zu können, auf Alles, was vor ihnen vorgenommen oder ausgesagt wird, volle Aufmerksamkeit verwenden, über die getreue Protokollirung desselben wachen, und bis zur Schlußverhandlung über Alles, was ihnen im Laufe der Untersuchung bekannt worden ist, Stillschweigen beobachten. Derselbe hat zu sehen, daß die Beschau mi voller Muße, mit Hintanhaltung aller müssigen Zuseher an einem hierzu geeigneten Orte vorgenommen, und den Untersuchenden volle Freiheit des Handelns verschafft werde. Uebrigens steht auch dem Staatsanwalte das Recht zu, bei dem Augenscheine die Gegenstände zu bezeichnen, auf welche die Untersuchungshandlungen auszudehnen sind.

§. 11.

Ehe zur Eröffnung der Leiche geschritten wird, ist, um deren Identität außer Zweifel zu setzen, die Besichtigung der Leiche durch Personen, welche den Verstorbenen gekannt haben, sowie durch den etwa schon bekannten Beschuldigten zu veranlassen. Ist der Verstorbene ganz unbekannt, und noch keine Beschreibung der Person, der Kleidungsstücke und der vorgefundenen Effecten vorhanden, so ist eine solche noch vor der Leichenöffnung zu verfassen, eine etwa von dem Todtenbeschauer bereits vorgelegte Beschreibung zu prüfen und das in ihr Fehlende, wo es nöthig ist, zu ergänzen.

§. 12.

Die zur Aufnahme des Augenscheines beigezogenen Sanitätspersonen sind verpflichtet, die Untersuchung mit aller Vorsicht und Behutsamkeit, Aufmerksamkeit, Ordnung und mit der strengsten Gewissenhaftigkeit genau nach den Grundsätzen und Regeln der Wissenschaft vorzunehmen, dabei keinen Umstand, der nur irgend zur Aufklärung des Thatbestandes beitragen kann, unberücksichtiget zu lassen.

Daher können zu diesem Zwecke die Sachverständigen verlangen, daß ihnen aus den Acten oder durch Vernehmung von Zeugen die nöthigen Aufklärungen über, von ihnen bestimmt zu bezeichnende Puncte gegeben werden. Insbesondere sind Wunden und andere äußere Spuren erlittener Gewaltthätigkeit nach ihrer Zahl und Beschaffenheit genau zu verzeichnen, die Mittel und Werkzeuge, durch welche sie veranlaßt wurden oder werden konnten, anzugeben, und die etwa vorgefundenen, möglicher Weise gebrauchten Werkzeuge mit den vorhandenen Verletzungen zu vergleichen.

§. 13.

Von den, die gerichtliche Todtenbeschau vornehmenden Aerzten hat der Gerichts- oder Amtsarzt, und wenn nur zwei andere Aerzte beigezogen werden, der ältere von beiden, und wenn die Beschau von einem Arzte und einem Wundarzte vorgenommen wird, jener die Untersuchung in medicinischer Hinsicht zu ordnen und zu leiten, und zunächst den aufgenommenen Thatbefund und zwar während der Untersuchung und in keinem Falle erst nach bereits vorgenommenen Augenscheine in derselben Ornung, in welcher jener sich ergibt, zu Protokoll zu dictiren; der zweite Sachverständige dagegen hat für die Herbeischaffung der nöthigen Instrumente zu sorgen, die Eröffnung der Leiche selbst vorzunehmen, und nach deren Beendigung den Leichnam wieder in Ordnung zu bringen, dann aber auch den Thatbefund mit zu bestätigen, und in dem Falle, als er die wahrgenommenen Thatsachen anders angeben zu müssen vermeint als der erste Sachverständige, seinen abweichenden Befund zu Protokoll zu geben.

In dem Falle, als die beiden Sachverständigen die von ihnen wahrgenommenen Thatsachen abweichend darstellen zu müssen glauben, ist nach Thunlichkeit schon bei der Aufnahme des Thatbefundes ein dritter Arzt oder Wundarzt beizuziehen, oder nach §. 21 vorzugehen.

§. 14.

Bei jeder gerichtlichen Todtenbeschau muß während der Untersuchung und mit ihr gleichen Schritt haltend mit Sorgfalt, Umsicht und in der gehörigen Form ein umständliches Protokoll geführt werden, welches die Zeit, den Ort, den Gegenstand und den Zweck der Untersuchung, die dabei gegenwärtigen Personen und eine möglichst genaue Beschreibung aller auf die Ausmittlung des Thatbestandes Einfluß nehmenden Erhebungen zu enthalten hat.

§. 15.

Die vorschriftmäßige Form des Protokolles ist folgende:

Die in die Mitte eines der Länge nach gebrochenen Bogens Papier zu setzende Ueberschrift hat aus dem Worte ,,Sections-Protokoll“, unter welchem der Tag der Untersuchung bemerkt wird, zu bestehen.

Hierauf wird nach der ganzen Breite des Papieres der Eingang geschrieben, welcher zuerst zu erwähnen hat, auf wessen Anordnung die gerichtliche Todtenbeschau erfolgt, wann und unter welcher Geschäftszahl der schriftliche Auftrag hierzu ausgefertiget und zugestellt wurde, ferner nebst der Bezeichnung des Ortes, wo, der Zeit, wann die Beschau vorgenommen wurde, auch jene der Leiche, der Umstände, unter welchen sie gefunden wurde, oder welche zur Vornahme der gerichtlichen Beschau Veranlassung gegeben haben, dann auch die übrigen, den obducirenden Aerzten bekannt gemachten Erhebungen, die Anerkennung der Identität der Leiche, die Bemerkung der vorschriftmäßigen Beeidigung oder Eideserinnerung der Sachverständigen, sowie der Verpflichtung der Gerichtszeugen zu enthalten hat. Sodann werden unter den in die Mitte der Bogenseite gesetzten Worten: ,,In Gegenwart“ die anwesenden Commissionsglieder mit ihrem vollen Namen und Qualificationen angeführt.

Der eigentliche Hauptbestandtheil des Protokolles wird auf die zur rechten Hand des Protokollführers gelegene Papierspalte geschrieben, und ist nach den einzelnen Theilen seines Inhaltes, nämlich Beschreibung der Person, der Kleidungsstücke und Effecten, der allenfalls vorgewiesenen, bei der Verwundung gebrauchten Werkzeuge, Krankheitsgeschichte u. dgl., dann Befund der äußeren und inneren Untersuchung in besondere, durch große Buchstaben oder römische Ziffern bezeichnete Unterabtheilungen zu bringen, und sind diese wieder durch kleine Buchstaben oder arabische Ziffern ihrer Reihe nach fortlaufend in noch kürzere Absätze zu theilen, um in dem Gutachten sich auf die bezüglichen Puncte berufen und die Richtigkeit der, aus dem Protokolle angezogenen Stellen leicht ersichtlich machen zu können. Den Schluß des Protokolles bildet, nachdem es von dem Protokollführer vorgelesen wurde, die wieder nach der ganzen Breite der Bogenseite geschriebene Bemerkung: ,,den sämmtlichen Anwesenden vorgelesen und, da Niemand etwas beizufügen hatte, um so und so viel Uhr geschlossen“.

Hierauf haben die Unterschriften in der Art zu folgen, daß die anwesenden Gerichtspersonen und Gerichtszeugen auf der linken, die obducirenden Aerzte und die anderen etwa noch beigezogenen Sanitätspersonen aber auf der entgegengesetzten Papierspalte sich unterzeichnen.

§. 16.

Als weitere Vorschriften für das Protokoll haben zu gelten, daß der Protokollführer gehörig beeidet sei, in dem Niedergeschriebenen nichts Erhebliches ausgelöscht, zugesetzt oder verändert werde, durchstrichene Stellen noch lesbar bleiben, erhebliche Aenderungen und Berichtigungen von Seite der Aerzte ausdrücklich aufgenommen, am Rande oder im Nachhange bemerkt und von den Commissionsgliedern vorschriftmäßig unterschrieben werden.

Besteht das Protokoll aus mehreren Bogen, so müssen diese mit einem Faden zusammengeheftet und die Enden des letzteren mit dem Gerichtssiegel so befestiget werden, daß ohne dessen Verletzung kein Bogen herausgenommen werden kann.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.