Verordnung des Justizministeriums vom 21. Juli 1858, wirksam für den ganzen Umfang des Reiches, womit, in Folge Allerhöchster Entschließung vom 30. Mai 1858, eine Erläuterung des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches in Bezug auf die Verjährungsfrist der, durch rechtskräftiges Urtheil zugesprochenen, oder durch einen, die Execution begründenden Vergleich, oder durch Vertrag anerkannten Forderungen erlassen wird

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1858-09-07
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Änderungshistorie JSON API

zum Inkrafttretensdatum vgl. § 8, RGBl. Nr. 260/1852

Präambel/Promulgationsklausel

Zur Beseitigung vorgekommener Zweifel wird in Folge Allerhöchster Entschließung vom 30. Mai 1858 folgende Gesetzeserläuterung erlassen:

zum Inkrafttretensdatum vgl. § 8, RGBl. Nr. 260/1852

Forderungen, welche nach den Vorschriften des allgemeinen bürgl. Gesetzbuches in kürzeren, als in den für die ordentliche Verjährung in den §§. 1478, 1485 und 1486 festgesetzten Fristen verjähren, unterliegen, wenn sie durch rechtskräftiges Urtheil zugesprochen oder durch einen, die Execution begründenden Vergleich oder Vertrag anerkannt worden sind, nur der, in den gedachten Paragraphen festgesetzten Verjährung. Wenn jedoch in einem Urtheile nicht bloß auf die Zahlung bereits verfallener, sondern auch auf jene der künftig verfallenden jährlichen Abgaben, Zinsen, Renten oder Dienstleistungen erkannt wurde, so unterliegen die nach der erreichten Rechtskraft des Urtheils verfallenen Giebigkeiten dieser Art neuerdings der im §. 1480 des bürgerlichen Gesetzbuches festgesetzten dreijährigen Verjährung.

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