Verordnung des Justizministeriums vom 28. August 1860, wirksam für die Kronländer Oesterreich unter und ob der Enns, Salzburg, Steiermark, Kärnthen, Krain, Görz und Gradiska, Istrien und die Stadt Triest mit ihrem Gebiete, Tirol und Vorarlberg, Böhmen, Mähren, Ober- und Nieder-Schlesien, Galizien, Krakau und die Bukowina, das lombardisch-venetianische Königreich und Dalmatien, wodurch vom 1. October 1860 an gleichförmige Bestimmungen über den Ort und die Berechnung der Zeit zur Anbringung von Recursen für alle Arten des Verfahrens in und außer Streitsachen in Wirksamkeit gesetzt werden

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1860-10-22
Status Aufgehoben · 2004-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Änderungshistorie JSON API

zum Inkrafttretensdatum vgl. § 8, RGBl. Nr. 260/1852

Präambel/Promulgationsklausel

Um in den gesetzlichen Bestimmungen über die Gerichtsbehörde, wo, und die Berechnung der Frist, in welcher Recurse gegen gerichtliche Entscheidungen anzubringen sind, für alle Kronländer Gleichförmigkeit herzustellen, wird in Folge Allerhöchster Entschließung vom 23. August 1860 verordnet, daß vom 1. Oktober 1860 angefangen, nachstehende hierüber in der siebenbürgisch-ungarischen Civilprozeß-Ordnung vom 3. Mai (16. September) 1852 enthaltenen Bestimmungen auch in den Kronländern Oesterreich unter und ob der Enns, Salzburg, Steiermark, Kärnthen, Krain, Görz und Gradiska, Istrien und der Stadt Triest mit ihrem Gebiete, Tirol und Vorarlberg, Böhmen, Mähren, Ober- und Nieder-Schlesien, Galizien, Krakau und der Bukowina, dem lombardisch-venetianischen Königreiche und in Dalmatien für alle Arten des civilgerichtlichen Verfahrens in und außer Streitsachen in Wirksamkeit zu treten haben.

zum Inkrafttretensdatum vgl. § 8, RGBl. Nr. 260/1852

§. 1.

Recurse gegen Entscheidungen der Gerichte erster und zweiter Instanz dürfen nur bei der ersten Instanz angebracht werden; ein unmittelbar bei dem Gerichte höherer Instanz überreichter Recurs ist zurückzuweisen.

Zum Inkrafttretensdatum vgl. § 8, RGBl. Nr. 260/1852.

Den Worten "und diejenigen Tage, während welcher der Recurs auf der Post gelaufen oder sonst aufgehalten worden," im Abs. 2 wurde materiell derogiert durch § 89 GOG, RGBl. Nr. 217/1896.

§. 2.

Der Recurs muß vor Ablauf der gesetzlichen Frist bei Gericht angebracht werden.

Bei Berechnung derselben ist auf Ferialtage und diejenigen Tage, während welcher der Recurs auf der Post gelaufen oder sonst aufgehalten worden, keine Rücksicht zu nehmen.

Fällt aber der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag oder auf einen gesetzlich anerkannten allgemeinen Feiertag, so endigt sie mit dem nächstfolgenden Werktage.

zum Inkrafttretensdatum vgl. § 8, RGBl. Nr. 260/1852

§. 3.

(Anm.: Gegenstandslos.)

zum Inkrafttretensdatum vgl. § 8, RGBl. Nr. 260/1852

§. 4.

Ist das Gericht mit der Vorlegung eines Recurses säumig, so kann jede Partei unmittelbar bei dem höheren Gerichte Abhilfe suchen.

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