Gesetz vom 7. November 1862, wirksam für das ganze Reich, betreffend das Promessengeschäft mit Anlehenslosen
Zum Inkrafttretensdatum vgl. § 8 RGBl. Nr. 260/1852.
Präambel/Promulgationsklausel
Mit Bezugnahme auf Meine am 17. und 19. December 1861 den beiden Häusern Meines Reichsrathes eröffnete Entschließung finde Ich mit Zustimmung derselben und beziehungsweise in Gemäßheit des §. 13 des Grundgesetzes vom 26. Februar 1861 folgende, mit 1. Jänner 1863 in Wirksamkeit tretende Anordnungen zu erlassen:
Zum Inkrafttretensdatum vgl. § 8 RGBl. Nr. 260/1852.
§. 1.
Das Promessengeschäft, d. i. die Veräußerung der Gewinnsthoffnung eines Loses, wird unter nachstehenden Bedingungen gestattet:
Die Veräußerung der Gewinnsthoffnung muß vom Eigenthümer des Loses oder von einem Andern auf Grund der vom Eigenthümer ausdrücklich und schriftlich erhaltenen Ermächtigung erfolgen, und einer wie der andere müssen im österreichischen Staatsgebiete den dauernden Wohnsitz haben.
Die Gewinnsthoffnung muß ein bestimmtes, d. i. durch die Merkmale seiner Auslosung bezeichnetes Los eines inländischen Anlehens und eine bestimmte Ziehung desselben betreffen.
Die Veräußerung dieser Gewinnsthoffnung muß ganz, d. i. nicht in Antheilen und mit der Verpflichtung geschehen, im Falle der Verwirklichung der Gewinnsthoffnung bei der bestimmten Ziehung das Los gegen eine vereinbarte Vergütung dem Erwerber ins Eigenthum zu übergeben oder den entfallenden Gewinn, wenn in der bedungenen Zeit das Los nicht begehrt wird, nach Abzug der vereinbarten Vergütung und Erlag der Kosten für den Berechtigten zu Gericht zu erlegen.
Ueber das Rechtsgeschäft muß eine schriftliche Urkunde (der Promessenschein), und zwar auf einem von der Finanzverwaltung hiezu nach dem angeschlossenen Formulare ausgegebenen, vorschriftmäßig gestämpelten Blanquette ausgefertigt werden, und dieselbe muß alle oben bezeichneten wesentlichen Bestimmungen des Geschäftes in dem Blanquette ausgefüllt enthalten.
Die Weiterveräußerung vorschriftmäßig erworbener Gewinnsthoffnungen ist gestattet; jedoch dürfen nicht Antheile an der Gewinnsthoffnung eines oder mehrerer Lose hintangegeben werden.
Zum Inkrafttretensdatum vgl. § 8 RGBl. Nr. 260/1852.
§. 2.
Jede den Bestimmungen des §. 1 zuwiderlaufende Veräußerung der Gewinnsthoffnung von Losen ist verboten und ihre Erfüllung kann nicht gerichtlich gefordert werden. Doch bleibt Derjenige, welcher einen Andern dießfalls getäuscht oder aus schuldbarer Unwissenheit oder Nachlässigkeit verkürzt oder aus dessen Schaden Nutzen gezogen hat, dafür nach den bestehenden Gesetzen verantwortlich.
Zum Inkrafttretensdatum vgl. § 8 RGBl. Nr. 260/1852.
§. 3.
Das Dasein eines verbotenen Promessengeschäftes wird bis zum geführten Beweise, daß nicht bloß die Gewinnsthoffnung veräußert wurde, angenommen, wenn Jemand:
ein bestimmtes Los mit der Bedingung, daß bis zu einem bestimmten Tage nach einer dem Abschlusse folgenden Ziehung der Lospreis erlegt oder das gezogene Los mit einem nicht gezogenen vertauscht werde oder mit dem Rechte oder der Verpflichtung zum Rückkaufe desselben oder eines gleichen Loses zu einer wie oben bestimmten Zeit veräußert;
einem Andern das Recht einräumt, die Ueberlassung eines bestimmten Loses innerhalb einer wie oben bestimmten Zeit um einen bestimmten Preis zu fordern, letzterer jedoch vom Vertrage unbedingt oder gegen Verlust eines Angeldes oder Neugeldes, einer Theilzahlung oder überhaupt eines bereits erlegten Betrages abzugehen berechtigt ist.
Zum Inkrafttretensdatum vgl. § 8 RGBl. Nr. 260/1852.
§. 4.
Der Eigenthümer des Loses darf während der Dauer der übernommenen Verpflichtung sich des Eigenthums nicht entäußern und ist gehalten, während dieser Zeit den Finanzorganen auf Verlangen den Besitz des Loses auszuweisen. Der vom Eigenthümer berechtigte Veräußerer muß den Finanzorganen auf Verlangen seine Ermächtigung oder die vorschriftmäßige Erwerbung der Gewinnsthoffnung nachweisen.
Wird dieser Vorschrift nicht genügt, so wird verbotenes Spiel angenommen.
Zum Inkrafttretensdatum vgl. § 8 RGBl. Nr. 260/1852.
Jetzt gemäß TP 17 Abs. 1 Z 5 des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267/1957, 60 S Gebühr pro Los.
§. 5.
Die Stämpelgebühr des Promessenscheines beträgt für je Ein Los 50 kr. und es wird gegen diese Gebühr das Promessenblanquett von den befugten Verschleißern bezogen.
Soll auf einem Promessenscheine die Gewinnsthoffnung von mehr als einem Lose veräußert werden, so ist vor dessen Ausfertigung die weiter entfallende Gebühr durch Stämpelmarken und vorschriftmäßige Ueberstämplung derselben oder unmittelbar zu entrichten.
Dem Inhaber eines hiernach ausgefertigten Promessenscheines sind gegen Einlage einer beglaubigten Abschrift desselben vom Gebührenamte unentgeltlich so viele gestämpelte Banquette auszufolgen, als der durch Stämpelmarken oder unmittelbar entrichteten Gebühr entsprechen, und dasselbe hat diese Ausfolgung unter Einstellung desselben Ziehungstages in diese Blanquette auf dem Originalscheine anzumerken.
Dem Promessenscheine vollkommen gleich zu halten sind die Urkunden über die Berechtigung zur Veräußerung von Gewinnsthoffnungen, über welche die bezüglichen Promessenscheine noch nicht ausgefertigt sind.
Zum Inkrafttretensdatum vgl. § 8 RGBl. Nr. 260/1852.
§. 6.
Die Bestimmungen über die Veräußerung der Gewinnsthoffnung von Losen gelten auch für Lospartiale, wenn solche nach dem Verlosungsplane des Anlehens bestehen.
Zum Inkrafttretensdatum vgl. § 8 RGBl. Nr. 260/1852.
§. 9.
Der Finanzminister wird mit dem Vollzuge dieses Gesetzes beauftragt.
Zum Inkrafttretensdatum vgl. § 8 RGBl. Nr. 260/1852.
Promessenschein.
Gefertigter überläßt dem Überbringer dieses Promessenscheines die Gewinnsthoffnung
des/der Los/es _____________
des Lottoanlehens __________
für die Ziehung am _______________
und verpflichtet sich, ihm diese .. Los .. falls es (sie) in der obigen Ziehung gehoben würde .. gegen die vereinbarte Vergütung von ______________
bis _______________
ins Eigenthum zu übergeben oder den entfallenden Gewinn, wenn in der bedungenen Zeit das Los nicht begehrte wird, nach Abzug der vereinbarten Vergütung und Erlag der Kosten für den Berechtigten zu Gericht zu erlegen.
Datum ….. den ……………………….
| (Namen) ………………….. |
|---|
| (Beschäftigung …………… |
| (Wohnort …... in …………. |
NB. Bei Ausfertigung dieses Scheines hat der Ausfertigende die hierauf Bezug nehmenden Stellen des vorgedruckten Textes auszufüllen.
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