Gesetz vom 3. Mai 1868, wodurch die Zuständigkeit und das Verfahren bei Amortisirung der von Privaten ausgegebenen Werthpapiere geregelt wird

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1868-06-22
Status Aufgehoben · 2018-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 6
Änderungshistorie JSON API

Zum Inkrafttreten vgl. § 8, RGBl. Nr. 260/1852.

Sonstige Textteile

Wirksam für die im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder.

Präambel/Promulgationsklausel

Mit Zustimmung beider Häuser des Reichsrathes finde Ich zu verordnen, wie folgt:

Zum Inkrafttreten vgl. § 8, RGBl. Nr. 260/1852.

§. 1. Werthpapiere, welche von Actien-Gesellschaften oder von Commandit-Gesellschaften auf Actien, dann von Vereinen, Anstalten und Unternehmungen ausgegeben werden, die mit staatlicher Bewilligung errichtet sind und der Aufsicht des Staates unterstehen, sind ausschließlich bei demjenigen Landes- oder Kreisgerichte zu amortisiren, in dessen Sprengel der Sitz der Gesellschaft, des Vereines, der Anstalt oder Unternehmung, beziehungsweise der Zweigniederlassung derselben, von welcher das zu amortisirende Werthpapier selbständig ausgegeben worden ist, sich befindet.

Zu diesen Werthpapieren gehören insbesondere Actien, Interimsscheine, Pfandbriefe, Schuldverschreibungen oder Partialen, welche Theile eines Anlehens bilden, dann Dividenden und Zinsenscheine (Coupons), Sparcassebüchel, Depotscheine, Genußscheine, Kasseanweisungen, Cheques und ähnliche für den Verkehr bestimmte Papiere.

§ 1. Werthpapiere, welche von Actien-Gesellschaften oder von Commandit-Gesellschaften auf Actien, dann von Vereinen, Anstalten und Unternehmungen ausgegeben werden, die mit staatlicher Bewilligung errichtet sind und der Aufsicht des Staates unterstehen, sind ausschließlich bei demjenigen Landesgerichte zu amortisiren, in dessen Sprengel der Sitz der Gesellschaft, des Vereines, der Anstalt oder Unternehmung, beziehungsweise der Zweigniederlassung derselben, von welcher das zu amortisirende Werthpapier selbständig ausgegeben worden ist, sich befindet.

Zu diesen Werthpapieren gehören insbesondere Actien, Interimsscheine, Pfandbriefe, Schuldverschreibungen oder Partialen, welche Theile eines Anlehens bilden, dann Dividenden und Zinsenscheine (Coupons), Sparcassebüchel, Depotscheine, Genußscheine, Kasseanweisungen, Cheques und ähnliche für den Verkehr bestimmte Papiere.

Zum Inkrafttreten vgl. § 8, RGBl. Nr. 260/1852.

§ 2. Zur Amortisirung der von anderen Körperschaften, von einzelnen Personen oder von Gemeinden ausgegebenen Werthpapiere, wenn dieselben entweder auf Ueberbringer lauten oder wenn denselben auf Ueberbringer lautende Zinsencoupons beigegeben sind, ist ausschließlich dasjenige Landes- oder Kreisgericht zuständig, in dessen Sprengel der Ausstellungsort, des zu amortisirenden Werthpapieres, und wenn auf diesem mehrere Ausstellungsorte erscheinen, der daselbst zuerst genannte liegt. Dasselbe gilt von Werthpapieren, der hier bezeichneten Art auch in dem Falle, wenn dieselben nachträglich vinculirt oder auf bestimmte Namen geschrieben worden sind.

§ 2. Zur Amortisirung der von anderen Körperschaften, von einzelnen Personen oder von Gemeinden ausgegebenen Werthpapiere, wenn dieselben entweder auf Ueberbringer lauten oder wenn denselben auf Ueberbringer lautende Zinsencoupons beigegeben sind, ist ausschließlich dasjenige Landesgericht zuständig, in dessen Sprengel der Ausstellungsort, des zu amortisirenden Werthpapieres, und wenn auf diesem mehrere Ausstellungsorte erscheinen, der daselbst zuerst genannte liegt. Dasselbe gilt von Werthpapieren, der hier bezeichneten Art auch in dem Falle, wenn dieselben nachträglich vinculirt oder auf bestimmte Namen geschrieben worden sind.

Zum Inkrafttreten vgl. § 8, RGBl. Nr. 260/1852.

§. 3. (Anm.: Aufgehoben durch § 18 Abs. 2 des Kraftloserklärungsgesetzes 1951, BGBl. Nr. 86/1951.)

Zum Inkrafttreten vgl. § 8, RGBl. Nr. 260/1852.

§ 4. An den bezüglich der Amortisirung der Wechsel geltenden gesetzlichen Vorschriften, dann an den besonderen staatlichen Genehmigungen und in besonderen, nach der Verordnung vom 26. September 1857, Nr. 180 Reichs-Gesetz-Blatt, unberührt gebliebenen Statuten, sowie an den im Handelsgesetzbuche enthaltenen Bestimmungen über die Zuständigkeit des Handelsgerichtes oder eines anderen Gerichtsstandes zur Amortisirung kaufmännischer Anweisungen und Verpflichtungsscheine und einzelner Gattungen von Werthpapieren, sowie über die für einzelne Gattungen dieser Papiere festgesetzten ausnahmsweisen Amortisirungsfristen und Amortisirungsmodalitäten wird durch das gegenwärtige Gesetz nichts geändert.

Zum Inkrafttreten vgl. § 8, RGBl. Nr. 260/1852.

§ 5. Die vor der Wirksamkeit dieses Gesetzes bereits ergangenen Erkenntnisse, durch welche ein Werthpapier für amortisirt erklärt worden ist, bleiben unberührt.

(Anm.: Der Absatz 2 ist gegenstandslos.)

Zum Inkrafttreten vgl. § 8, RGBl. Nr. 260/1852.

§ 6. Mein Justizminister ist mit dem Vollzuge dieses Gesetzes beauftragt.

Wien, am 3. Mai 1868.

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