Gesetz vom 6. Juli 1868, womit eine Rechtsanwaltsordnung eingeführtwird
Abkürzung
RAO
Präambel/Promulgationsklausel
Mit Zustimmung der beiden Häuser des Reichsrathes finde Ich zu verordnen, wie folgt:
Abkürzung
RAO
Präambel/Promulgationsklausel
Mit Zustimmung der beiden Häuser des Reichsrathes finde Ich zu verordnen, wie folgt:
Abkürzung
RAO
Artikel I.
In (Anm.: jetzt: Republik Österreich) wird die nachfolgende Rechtsanwaltsordnung eingeführt und hat dieselbe mit 1. Jänner 1869 in Wirksamkeit zu treten.
Abkürzung
RAO
Artikel II.
Von diesem Tage an sind die bisherige provisorische Rechtsanwaltsordnung vom 16. August 1849, Reichs-Gesetzblatt Nr. 364, sowie überhaupt alle Gesetze und Vorschriften, welche Gegenstände dieser Rechtsanwaltsordnung betreffen, in soweit sie mit den gegenwärtigen Bestimmungen nicht im Einklange stehen, aufgehoben.
Abkürzung
RAO
Artikel III.
Bis zur Constituirung der neuen Rechtsanwaltskammern und deren Ausschüsse haben die bestehenden Kammern und deren Ausschüsse die Geschäfte nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu besorgen.
Artikel IV.
(1) Statt der im §. 211 des Gesetzes vom 27. Jänner 1840, Nr. 404 der Justiz-Gesetzsammlung, für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft festgesetzten Taxe ist bei der Eintragung in die Rechtsanwaltsliste eine Abgabe von 10 fl. mittelst Stämpelmarken zu entrichten.
(2) Von dieser Abgabe sind jedoch die Personen, welche vor Wirksamkeit dieses Gesetzes eine Rechtsanwaltschaft erlangt haben, für die erste Eintragung in die Rechtsanwaltsliste dann befreit, wenn sie diese Eintragung in jenem Oberlandesgerichts-Sprengel erwirken, in welchem sie bereits früher zur Rechtsanwaltschaft zugelassen waren.
Artikel V.
Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist der Justizminister beauftragt.
Rechtsanwaltsordnung.
I. Abschnitt.
Erfordernisse zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft.
§. 1. (1) Zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft in (Anm.: jetzt: Republik Österreich) bedarf es keiner behördlichen Ernennung, sondern lediglich der Nachweisung der Erfüllung der nachfolgenden Erfordernisse und der Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte. (§§ 5 und 5a)
(2) Diese Erfordernisse sind:
(Anm.: jetzt: die österreichische Staatsbürgerschaft);
die Eigenberechtigung;
die Zurücklegung der rechts- und staatswissenschaftlichen Studien sowie der nach Ablegung der vorgeschriebenen strengen Prüfungen an einer in der Republik Österreich befindlichen Universität erlangte akademische Grad eines Doktors der Rechte oder die Zurücklegung des rechtswissenschaftlichen Diplomstudiums nach dem Bundesgesetz vom 2. März 1978, BGBl. Nr. 140, über das Studium der Rechtswissenschaften und der auf Grund dieses Studiums erlangte akademische Grad eines Magisters der Rechtswissenschaften;
die praktische Verwendung in der gesetzlichen Art und Dauer;
die mit Erfolg zurückgelegte Rechtsanwaltsprüfung;
die Teilnahme an den nach den Richtlinien für die Ausbildung von Rechtsanwaltsanwärtern erforderlichen Ausbildungsveranstaltungen im Ausmaß von höchstens 36 Halbtagen;
der Abschluß einer Haftpflichtversicherung nach § 21a.
(3) Die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist der österreichischen Staatsbürgerschaft gleichzuhalten.
Rechtsanwaltsordnung.
I. Abschnitt.
Erfordernisse zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft.
§. 1. (1) Zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft in (Anm.: jetzt: Republik Österreich) bedarf es keiner behördlichen Ernennung, sondern lediglich der Nachweisung der Erfüllung der nachfolgenden Erfordernisse und der Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte. (§§ 5 und 5a)
(2) Diese Erfordernisse sind:
(Anm.: jetzt: die österreichische Staatsbürgerschaft);
die Eigenberechtigung;
die Zurücklegung der rechts- und staatswissenschaftlichen Studien sowie der nach Ablegung der vorgeschriebenen strengen Prüfungen an einer in der Republik Österreich befindlichen Universität erlangte akademische Grad eines Doktors der Rechte oder die Zurücklegung des rechtswissenschaftlichen Diplomstudiums nach dem Bundesgesetz vom 2. März 1978, BGBl. Nr. 140, über das Studium der Rechtswissenschaften und der auf Grund dieses Studiums erlangte akademische Grad eines Magisters der Rechtswissenschaften;
die praktische Verwendung in der gesetzlichen Art und Dauer;
die mit Erfolg zurückgelegte Rechtsanwaltsprüfung;
die Teilnahme an den nach den Richtlinien für die Ausbildung von Rechtsanwaltsanwärtern erforderlichen Ausbildungsveranstaltungen im Ausmaß von höchstens 36 Halbtagen;
der Abschluß einer Haftpflichtversicherung nach § 21a.
(3) Die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ist der österreichischen Staatsbürgerschaft gleichzuhalten.
Ist nur auf Rechtsanwälte anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2005
erstmals in die Liste der Rechtsanwälte eingetragen werden (vgl.
Art. XVI Abs. 4, BGBl. I Nr. 128/2004).
Rechtsanwaltsordnung.
I. Abschnitt.
Erfordernisse zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft.
§. 1. (1) Zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft in (Anm.: jetzt: Republik Österreich) bedarf es keiner behördlichen Ernennung, sondern lediglich der Nachweisung der Erfüllung der nachfolgenden Erfordernisse und der Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte. (§§ 5 und 5a)
(2) Diese Erfordernisse sind:
(Anm.: jetzt: die österreichische Staatsbürgerschaft);
die Eigenberechtigung;
die Zurücklegung der rechts- und staatswissenschaftlichen Studien sowie der nach Ablegung der vorgeschriebenen strengen Prüfungen an einer in der Republik Österreich befindlichen Universität erlangte akademische Grad eines Doktors der Rechte oder die Zurücklegung des rechtswissenschaftlichen Diplomstudiums nach dem Bundesgesetz vom 2. März 1978, BGBl. Nr. 140, über das Studium der Rechtswissenschaften und der auf Grund dieses Studiums erlangte akademische Grad eines Magisters der Rechtswissenschaften;
die praktische Verwendung in der gesetzlichen Art und Dauer;
die mit Erfolg zurückgelegte Rechtsanwaltsprüfung;
die Teilnahme an den nach den Richtlinien für die Ausbildung von Rechtsanwaltsanwärtern erforderlichen Ausbildungsveranstaltungen im Ausmaß von höchstens 42 Halbtagen, davon zwingend 6 Halbtage Mediationsausbildung;
der Abschluß einer Haftpflichtversicherung nach § 21a.
(3) Die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ist der österreichischen Staatsbürgerschaft gleichzuhalten.
Rechtsanwaltsordnung.
I. Abschnitt.
Erfordernisse zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft.
§. 1. (1) Zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft in (Anm.: jetzt: Republik Österreich) bedarf es keiner behördlichen Ernennung, sondern lediglich der Nachweisung der Erfüllung der nachfolgenden Erfordernisse und der Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte. (§§ 5 und 5a)
(2) Diese Erfordernisse sind:
(Anm.: jetzt: die österreichische Staatsbürgerschaft);
die Eigenberechtigung;
die Zurücklegung der rechts- und staatswissenschaftlichen Studien sowie der nach Ablegung der vorgeschriebenen strengen Prüfungen an einer in der Republik Österreich befindlichen Universität erlangte akademische Grad eines Doktors der Rechte oder die Zurücklegung des rechtswissenschaftlichen Diplomstudiums nach dem Bundesgesetz vom 2. März 1978, BGBl. Nr. 140, über das Studium der Rechtswissenschaften und der auf Grund dieses Studiums erlangte akademische Grad eines Magisters der Rechtswissenschaften;
die praktische Verwendung in der gesetzlichen Art und Dauer;
die mit Erfolg zurückgelegte Rechtsanwaltsprüfung;
die Teilnahme an den nach den Richtlinien für die Ausbildung von Rechtsanwaltsanwärtern erforderlichen Ausbildungsveranstaltungen im Ausmaß von höchstens 42 Halbtagen, davon zwingend 6 Halbtage Mediationsausbildung;
der Abschluß einer Haftpflichtversicherung nach § 21a.
(3) Die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ist der österreichischen Staatsbürgerschaft gleichzuhalten.
(4) Der Rechtsanwalt kann sich nur dann in das Firmenbuch eintragen lassen, wenn er die Rechtsanwaltschaft in Form einer Rechtsanwaltschafts-Gesellschaft ausübt.
(5) Die Eintragung der Berufsbezeichnung "Rechtsanwalt" in das Firmenbuch darf nur unter Nachweis der Zustimmung der Rechtsanwaltskammer erfolgen.
Ist erst auf rechtswissenschaftliche Studien anzuwenden, die nach dem 31. August 2009 begonnen werden, wobei die Fortsetzung des Studiums an einer anderen Universität keinen Einfluss auf den schon begonnen Fristenlauf hat (vgl. Art. XVII § 6, BGBl. I Nr. 111/2007).
Rechtsanwaltsordnung.
I. Abschnitt.
Erfordernisse zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft.
§. 1. (1) Zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft in (Anm.: jetzt: Republik Österreich) bedarf es keiner behördlichen Ernennung, sondern lediglich der Nachweisung der Erfüllung der nachfolgenden Erfordernisse und der Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte. (§§ 5 und 5a)
(1a) Soweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
(2) Diese Erfordernisse sind:
(Anm.: jetzt: die österreichische Staatsbürgerschaft);
die Eigenberechtigung;
der Abschluss eines Studiums des österreichischen Rechts (§ 3);
die praktische Verwendung in der gesetzlichen Art und Dauer;
die mit Erfolg zurückgelegte Rechtsanwaltsprüfung;
die Teilnahme an den nach den Richtlinien für die Ausbildung von Rechtsanwaltsanwärtern erforderlichen Ausbildungsveranstaltungen im Ausmaß von höchstens 42 Halbtagen, davon zwingend 6 Halbtage aus dem Bereich zivilgerichtliches Verfahren und außergerichtliche Streitbeilegung;
der Abschluß einer Haftpflichtversicherung nach § 21a.
(3) Die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ist der österreichischen Staatsbürgerschaft gleichzuhalten.
(4) Der Rechtsanwalt kann sich nur dann in das Firmenbuch eintragen lassen, wenn er die Rechtsanwaltschaft in Form einer Rechtsanwaltschafts-Gesellschaft ausübt.
(5) Die Eintragung der Berufsbezeichnung “Rechtsanwalt” in das Firmenbuch darf nur unter Nachweis der Zustimmung der Rechtsanwaltskammer erfolgen.
Abkürzung
RAO
Ist erst auf rechtswissenschaftliche Studien anzuwenden, die nach dem 31. August 2009 begonnen werden, wobei die Fortsetzung des Studiums an einer anderen Universität keinen Einfluss auf den schon begonnen Fristenlauf hat (vgl. Art. XVII § 6, BGBl. I Nr. 111/2007).
Rechtsanwaltsordnung.
I. Abschnitt.
Erfordernisse zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft.
§ 1. (1) Zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft in (Anm.: jetzt: Republik Österreich) bedarf es keiner behördlichen Ernennung, sondern lediglich der Nachweisung der Erfüllung der nachfolgenden Erfordernisse und der Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte. (§§ 5 und 5a)
(1a) Soweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
(2) Diese Erfordernisse sind:
(Anm.: jetzt: die österreichische Staatsbürgerschaft) ;
die Eigenberechtigung;
der Abschluss eines Studiums des österreichischen Rechts (§ 3);
die praktische Verwendung in der gesetzlichen Art und Dauer;
die mit Erfolg zurückgelegte Rechtsanwaltsprüfung;
die Teilnahme an den nach den Richtlinien für die Ausbildung von Rechtsanwaltsanwärtern erforderlichen Ausbildungsveranstaltungen im Ausmaß von höchstens 42 Halbtagen;
der Abschluß einer Haftpflichtversicherung nach § 21a.
(3) Die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ist der österreichischen Staatsbürgerschaft gleichzuhalten.
(4) Der Rechtsanwalt kann sich nur dann in das Firmenbuch eintragen lassen, wenn er die Rechtsanwaltschaft in Form einer Rechtsanwaltschafts-Gesellschaft ausübt.
(5) Die Eintragung der Berufsbezeichnung „Rechtsanwalt“ in das Firmenbuch darf nur unter Nachweis der Zustimmung der Rechtsanwaltskammer erfolgen.
Abkürzung
RAO
Rechtsanwaltsordnung.
I. Abschnitt.
Erfordernisse zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft.
§ 1. (1) Zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft in (Anm.: jetzt: Republik Österreich) bedarf es keiner behördlichen Ernennung, sondern lediglich der Nachweisung der Erfüllung der nachfolgenden Erfordernisse und der Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte. (§§ 5 und 5a)
(1a) Soweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
(2) Diese Erfordernisse sind:
(Anm.: jetzt: die österreichische Staatsbürgerschaft) ;
die Geschäftsfähigkeit in allen Belangen und das Nichtbestehen einer aufrechten gesetzlichen Vertretung im Sinn des § 1034 ABGB;
der Abschluss eines Studiums des österreichischen Rechts (§ 3);
die praktische Verwendung in der gesetzlichen Art und Dauer;
die mit Erfolg zurückgelegte Rechtsanwaltsprüfung;
die Teilnahme an den nach den Richtlinien für die Ausbildung von Rechtsanwaltsanwärtern erforderlichen Ausbildungsveranstaltungen im Ausmaß von höchstens 42 Halbtagen;
der Abschluß einer Haftpflichtversicherung nach § 21a.
⋯
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.