Gesetz vom 6. Juli 1868, womit eine Rechtsanwaltsordnung eingeführt wird

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1919-02-13
Letzte Aktualisierung 2026-08-05
Status Aufgehoben · 2005-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 418
Änderungshistorie JSON API
d)

die Festsetzung der Jahresbeiträge der Kammermitglieder zur Bestreitung der Verwaltungsauslagen der Kammer, der Aufwendungen für Maßnahmen im Interesse der Kammermitglieder, insbesondere für Versicherungen und die Standeswerbung, sowie der Beiträge der Kammermitglieder zur Deckung der Ausgaben im Sinn des Buchstaben c;

e)

der Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben sowie die Prüfung und Genehmigung der Rechnungen der Kammer;

f)

die Anträge auf Änderung der Sprengel bestehender und Bildung neuer Rechtsanwaltskammern;

g)

die Erlassung von Richtlinien für die Errichtung und Führung der Treuhandeinrichtung, die dem Schutz der Abwicklung von Treuhandschaften nach § 10a Abs. 2 dient und die auch automationsunterstützt geführt werden kann, insbesondere über Gestaltung, Organisation und Form dieser Treuhandeinrichtung, über die Modalitäten und Vorgehensweisen bei der Überprüfung der ordnungsgemäßen Abwicklung der von einem Rechtsanwalt übernommenen Treuhandschaften einschließlich von Regelungen dazu, wo und in welcher Form der Rechtsanwalt seinen Mitwirkungspflichten bei der Überprüfung nachzukommen hat, über die Gestaltung, den Deckungsumfang und die Deckungssumme der zur Sicherung der Rechte der Treugeber abzuschließenden Versicherung und die Festsetzung der Beiträge der Rechtsanwälte zur Aufbringung der Prämien für diese Versicherung sowie über Form und Inhalt der den Treugebern zu erteilenden Informationen über die Sicherung der Treuhandschaft;

h)

die Festsetzung des Höchstbetrags für Pauschalbeiträge der Rechtsanwaltskammer nach § 34b Abs. 3.

(2) Die Beiträge nach Abs. 1 lit. d dürfen sich für Rechtsanwaltsanwärter höchstens auf die Hälfte der für Rechtsanwälte festgesetzten Beitragshöhe belaufen; im Übrigen sind die Beiträge grundsätzlich für alle Kammermitglieder gleich hoch zu bemessen. Die Plenarversammlung kann beschließen, dass die Beiträge der Rechtsanwaltsanwärter jeweils bei dem Rechtsanwalt einzuheben sind, bei dem sie in praktischer Verwendung stehen. In Rechtsanwaltskammern, in denen es wegen besonders großer Unterschiede in der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der einzelnen Kammermitglieder erforderlich ist, hat die Beitragsordnung zu bestimmen, daß die Höhe der Beiträge nach Maßgabe des personellen Umfanges oder der Ertragslage der Kanzlei abgestuft wird. Die Beiträge können durch den Ausschuß in berücksichtigungswürdigen Fällen gestundet oder nachgesehen werden.

(3) In der Plenarversammlung führen der Präsident und in seiner Verhinderung ein Präsidenten-Stellvertreter, bei deren Verhinderung das an Lebensjahren älteste anwesende Mitglied des Ausschusses den Vorsitz. Ist auch kein Mitglied des Ausschusses anwesend, führt das an Lebensjahren älteste anwesende Mitglied der Plenarversammlung den Vorsitz.

(4) Die Plenarversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens ein Zehntel der Kammermitglieder an der Abstimmung teilnimmt; sie faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Zur Beschlußfassung über die Geschäftsordnungen der Rechtsanwaltskammer und des Ausschusses ist jedoch die Teilnahme von mindestens einem Fünftel der Kammermitglieder und eine Mehrheit von zwei Dritteln erforderlich. Der Vorsitzende hat nur bei Stimmengleichheit ein Stimmrecht.

(5) Die Geschäftsordnung der Rechtsanwaltskammer kann vorsehen, dass Abstimmungen über die der Plenarversammlung zugewiesenen Angelegenheiten auch im Weg der Übermittlung eines verschlossenen Kuverts an die Rechtsanwaltskammer (Briefabstimmung) erfolgen können. Diesfalls ist § 24a sinngemäß anzuwenden.

(5a) Abweichend von Abs. 5 können zur Verhinderung der Verbreitung von COVID19 über Beschluss des Ausschusses die von der Plenarversammlung vorzunehmenden Abstimmungen über die ihr zugewiesenen Angelegenheiten bis zum 30. Juni 2021 auch dann im Weg der Briefabstimmung erfolgen, wenn die Geschäftsordnung der Rechtsanwaltskammer diese Möglichkeit nicht oder nur eingeschränkt eröffnet. Unabhängig von einer dazu bestehenden Regelung in der Geschäftsordnung kann diesfalls auch vorgesehen werden, dass die Abstimmungen ausschließlich im Weg der Briefabstimmungen erfolgen, ohne dass es zur Abhaltung einer Plenarversammlung kommt.

(6) Die Geschäftsordnungen der Rechtsanwaltskammern und der Ausschüsse bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung durch den Bundesminister für Justiz. Sie sind diesem innerhalb eines Monats nach der Beschlußfassung vorzulegen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Geschäftsordnungen dem Gesetz entsprechen. Wird die Genehmigung nicht innerhalb von drei Monaten versagt, so gilt sie als erteilt.

Abkürzung

RAO

§ 27.

(1) Der Plenarversammlung sind folgende Angelegenheiten zugewiesen:

a)

die Festsetzung ihrer Geschäftsordnung und der des Ausschusses;

b)

die Wahl des Präsidenten, der Präsidenten-Stellvertreter und der Mitglieder des Ausschusses der Kammer, der Delegierten zur Vertreterversammlung (§ 39) sowie der dem Rechtsanwaltsstand angehörigen Prüfungskommissäre zur Rechtsanwaltsprüfung und der Rechnungsprüfer;

c)

die Festsetzung der Ausgaben der Kammer für humanitäre Standeszwecke, soweit diese über die nach den §§ 49 und 50 vorgesehenen Leistungen aus der Versorgungseinrichtung hinausgehen, wobei auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Kammermitglieder Bedacht zu nehmen ist;

d)

die Festsetzung der Jahresbeiträge der Kammermitglieder zur Bestreitung der Verwaltungsauslagen der Kammer, der Aufwendungen für Maßnahmen im Interesse der Kammermitglieder, insbesondere für Versicherungen und die Standeswerbung, sowie der Beiträge der Kammermitglieder zur Deckung der Ausgaben im Sinn des Buchstaben c;

e)

der Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben sowie die Prüfung und Genehmigung der Rechnungen der Kammer;

f)

die Anträge auf Änderung der Sprengel bestehender und Bildung neuer Rechtsanwaltskammern;

g)

die Erlassung von Richtlinien für die Errichtung und Führung der Treuhandeinrichtung, die dem Schutz der Abwicklung von Treuhandschaften nach § 10a Abs. 2 dient und die auch automationsunterstützt geführt werden kann, insbesondere über Gestaltung, Organisation und Form dieser Treuhandeinrichtung, über die Modalitäten und Vorgehensweisen bei der Überprüfung der ordnungsgemäßen Abwicklung der von einem Rechtsanwalt übernommenen Treuhandschaften einschließlich von Regelungen dazu, wo und in welcher Form der Rechtsanwalt seinen Mitwirkungspflichten bei der Überprüfung nachzukommen hat, über die Gestaltung, den Deckungsumfang und die Deckungssumme der zur Sicherung der Rechte der Treugeber abzuschließenden Versicherung und die Festsetzung der Beiträge der Rechtsanwälte zur Aufbringung der Prämien für diese Versicherung sowie über Form und Inhalt der den Treugebern zu erteilenden Informationen über die Sicherung der Treuhandschaft;

h)

die Festsetzung des Höchstbetrags für Pauschalbeiträge der Rechtsanwaltskammer nach § 34b Abs. 3.

(2) Die Beiträge nach Abs. 1 lit. d dürfen sich für Rechtsanwaltsanwärter höchstens auf die Hälfte der für Rechtsanwälte festgesetzten Beitragshöhe belaufen; im Übrigen sind die Beiträge grundsätzlich für alle Kammermitglieder gleich hoch zu bemessen. Die Plenarversammlung kann beschließen, dass die Beiträge der Rechtsanwaltsanwärter jeweils bei dem Rechtsanwalt einzuheben sind, bei dem sie in praktischer Verwendung stehen. In Rechtsanwaltskammern, in denen es wegen besonders großer Unterschiede in der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der einzelnen Kammermitglieder erforderlich ist, hat die Beitragsordnung zu bestimmen, daß die Höhe der Beiträge nach Maßgabe des personellen Umfanges oder der Ertragslage der Kanzlei abgestuft wird. Die Beiträge können durch den Ausschuß in berücksichtigungswürdigen Fällen gestundet oder nachgesehen werden.

(3) In der Plenarversammlung führen der Präsident und in seiner Verhinderung ein Präsidenten-Stellvertreter, bei deren Verhinderung das an Lebensjahren älteste anwesende Mitglied des Ausschusses den Vorsitz. Ist auch kein Mitglied des Ausschusses anwesend, führt das an Lebensjahren älteste anwesende Mitglied der Plenarversammlung den Vorsitz.

(4) Die Plenarversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens ein Zehntel der Kammermitglieder an der Abstimmung teilnimmt; sie faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Zur Beschlußfassung über die Geschäftsordnungen der Rechtsanwaltskammer und des Ausschusses ist jedoch die Teilnahme von mindestens einem Fünftel der Kammermitglieder und eine Mehrheit von zwei Dritteln erforderlich. Der Vorsitzende hat nur bei Stimmengleichheit ein Stimmrecht.

(5) Die Geschäftsordnung der Rechtsanwaltskammer kann vorsehen, dass Abstimmungen über die der Plenarversammlung zugewiesenen Angelegenheiten auch im Weg der Übermittlung eines verschlossenen Kuverts an die Rechtsanwaltskammer (Briefabstimmung) erfolgen können. Diesfalls ist § 24a sinngemäß anzuwenden.

(5a) Abweichend von Abs. 5 können zur Verhinderung der Verbreitung von COVID19 über Beschluss des Ausschusses die von der Plenarversammlung vorzunehmenden Abstimmungen über die ihr zugewiesenen Angelegenheiten bis zum 31. Dezember 2021 auch dann im Weg der Briefabstimmung erfolgen, wenn die Geschäftsordnung der Rechtsanwaltskammer diese Möglichkeit nicht oder nur eingeschränkt eröffnet. Unabhängig von einer dazu bestehenden Regelung in der Geschäftsordnung kann diesfalls auch vorgesehen werden, dass die Abstimmungen ausschließlich im Weg der Briefabstimmungen erfolgen, ohne dass es zur Abhaltung einer Plenarversammlung kommt.

(6) Die Geschäftsordnungen der Rechtsanwaltskammern und der Ausschüsse bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung durch den Bundesminister für Justiz. Sie sind diesem innerhalb eines Monats nach der Beschlußfassung vorzulegen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Geschäftsordnungen dem Gesetz entsprechen. Wird die Genehmigung nicht innerhalb von drei Monaten versagt, so gilt sie als erteilt.

Abkürzung

RAO

§ 27.

(1) Der Plenarversammlung sind folgende Angelegenheiten zugewiesen:

a)

die Festsetzung ihrer Geschäftsordnung und der des Ausschusses;

b)

die Wahl des Präsidenten, der Präsidenten-Stellvertreter und der Mitglieder des Ausschusses der Kammer, der Delegierten zur Vertreterversammlung (§ 39) sowie der dem Rechtsanwaltsstand angehörigen Prüfungskommissäre zur Rechtsanwaltsprüfung und der Rechnungsprüfer;

c)

die Festsetzung der Ausgaben der Kammer für humanitäre Standeszwecke, soweit diese über die nach den §§ 49 und 50 vorgesehenen Leistungen aus der Versorgungseinrichtung hinausgehen, wobei auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Kammermitglieder Bedacht zu nehmen ist;

d)

die Festsetzung der Jahresbeiträge der Kammermitglieder zur Bestreitung der Verwaltungsauslagen der Kammer, der Aufwendungen für Maßnahmen im Interesse der Kammermitglieder, insbesondere für Versicherungen und die Standeswerbung, sowie der Beiträge der Kammermitglieder zur Deckung der Ausgaben im Sinn des Buchstaben c;

e)

der Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben sowie die Prüfung und Genehmigung der Rechnungen der Kammer;

f)

die Anträge auf Änderung der Sprengel bestehender und Bildung neuer Rechtsanwaltskammern;

g)

die Erlassung von Richtlinien für die Errichtung und Führung der Treuhandeinrichtung, die dem Schutz der Abwicklung von Treuhandschaften nach § 10a Abs. 2 dient und die auch automationsunterstützt geführt werden kann, insbesondere über Gestaltung, Organisation und Form dieser Treuhandeinrichtung, über die Modalitäten und Vorgehensweisen bei der Überprüfung der ordnungsgemäßen Abwicklung der von einem Rechtsanwalt übernommenen Treuhandschaften einschließlich von Regelungen dazu, wo und in welcher Form der Rechtsanwalt seinen Mitwirkungspflichten bei der Überprüfung nachzukommen hat, über die Gestaltung, den Deckungsumfang und die Deckungssumme der zur Sicherung der Rechte der Treugeber abzuschließenden Versicherung und die Festsetzung der Beiträge der Rechtsanwälte zur Aufbringung der Prämien für diese Versicherung sowie über Form und Inhalt der den Treugebern zu erteilenden Informationen über die Sicherung der Treuhandschaft;

h)

die Festsetzung des Höchstbetrags für Pauschalbeiträge der Rechtsanwaltskammer nach § 34b Abs. 3.

(2) Die Beiträge nach Abs. 1 lit. d dürfen sich für Rechtsanwaltsanwärter höchstens auf die Hälfte der für Rechtsanwälte festgesetzten Beitragshöhe belaufen; im Übrigen sind die Beiträge grundsätzlich für alle Kammermitglieder gleich hoch zu bemessen. Die Plenarversammlung kann beschließen, dass die Beiträge der Rechtsanwaltsanwärter jeweils bei dem Rechtsanwalt einzuheben sind, bei dem sie in praktischer Verwendung stehen. In Rechtsanwaltskammern, in denen es wegen besonders großer Unterschiede in der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der einzelnen Kammermitglieder erforderlich ist, hat die Beitragsordnung zu bestimmen, daß die Höhe der Beiträge nach Maßgabe des personellen Umfanges oder der Ertragslage der Kanzlei abgestuft wird. Die Beiträge können durch den Ausschuß in berücksichtigungswürdigen Fällen gestundet oder nachgesehen werden.

(3) In der Plenarversammlung führen der Präsident und in seiner Verhinderung ein Präsidenten-Stellvertreter, bei deren Verhinderung das an Lebensjahren älteste anwesende Mitglied des Ausschusses den Vorsitz. Ist auch kein Mitglied des Ausschusses anwesend, führt das an Lebensjahren älteste anwesende Mitglied der Plenarversammlung den Vorsitz.

(4) Die Plenarversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens ein Zehntel der Kammermitglieder an der Abstimmung teilnimmt; sie faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Zur Beschlußfassung über die Geschäftsordnungen der Rechtsanwaltskammer und des Ausschusses ist jedoch die Teilnahme von mindestens einem Fünftel der Kammermitglieder und eine Mehrheit von zwei Dritteln erforderlich. Der Vorsitzende hat nur bei Stimmengleichheit ein Stimmrecht.

(5) Die Geschäftsordnung der Rechtsanwaltskammer kann vorsehen, dass Abstimmungen über die der Plenarversammlung zugewiesenen Angelegenheiten auch im Weg der Übermittlung eines verschlossenen Kuverts an die Rechtsanwaltskammer (Briefabstimmung) erfolgen können. Diesfalls ist § 24a sinngemäß anzuwenden.

(Anm.: Abs. 5a mit Ablauf des 31.12.2021 außer Kraft getreten)

(6) Die Geschäftsordnungen der Rechtsanwaltskammern und der Ausschüsse bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung durch den Bundesminister für Justiz. Sie sind diesem innerhalb eines Monats nach der Beschlußfassung vorzulegen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Geschäftsordnungen dem Gesetz entsprechen. Wird die Genehmigung nicht innerhalb von drei Monaten versagt, so gilt sie als erteilt.

Abkürzung

RAO

§ 27.

(1) Der Plenarversammlung sind folgende Angelegenheiten zugewiesen:

a)

die Festsetzung ihrer Geschäftsordnung und der des Ausschusses;

b)

die Wahl des Präsidenten, der Präsidenten-Stellvertreter und der Mitglieder des Ausschusses der Kammer, der Delegierten zur Vertreterversammlung (§ 39) sowie der dem Rechtsanwaltsstand angehörigen Prüfungskommissäre zur Rechtsanwaltsprüfung und der Rechnungsprüfer;

c)

die Festsetzung der Ausgaben der Kammer für humanitäre Standeszwecke, soweit diese über die nach den §§ 49 und 50 vorgesehenen Leistungen aus der Versorgungseinrichtung hinausgehen, wobei auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Kammermitglieder Bedacht zu nehmen ist;

d)

die Festsetzung der Jahresbeiträge der Kammermitglieder zur Bestreitung der Verwaltungsauslagen der Kammer, der Aufwendungen für Maßnahmen im Interesse der Kammermitglieder, insbesondere für Versicherungen und die Standeswerbung, sowie der Beiträge der Kammermitglieder zur Deckung der Ausgaben im Sinn des Buchstaben c;

e)

der Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben sowie die Prüfung und Genehmigung der Rechnungen der Kammer;

f)

die Anträge auf Änderung der Sprengel bestehender und Bildung neuer Rechtsanwaltskammern;

g)

die Erlassung von Richtlinien für die Errichtung und Führung der Treuhandeinrichtung, die dem Schutz der Abwicklung von Treuhandschaften nach § 10a Abs. 2 dient und die auch automationsunterstützt geführt werden kann, insbesondere über Gestaltung, Organisation und Form dieser Treuhandeinrichtung, über die Modalitäten und Vorgehensweisen bei der Überprüfung der ordnungsgemäßen Abwicklung der von einem Rechtsanwalt übernommenen Treuhandschaften einschließlich von Regelungen dazu, wo und in welcher Form der Rechtsanwalt seinen Mitwirkungspflichten bei der Überprüfung nachzukommen hat, über die Gestaltung, den Deckungsumfang und die Deckungssumme der zur Sicherung der Rechte der Treugeber abzuschließenden Versicherung und die Festsetzung der Beiträge der Rechtsanwälte zur Aufbringung der Prämien für diese Versicherung sowie über Form und Inhalt der den Treugebern zu erteilenden Informationen über die Sicherung der Treuhandschaft;

h)

die Festsetzung des Höchstbetrags für Pauschalbeiträge der Rechtsanwaltskammer nach § 34b Abs. 3.

(2) Die Beiträge nach Abs. 1 lit. d dürfen sich für Rechtsanwaltsanwärter höchstens auf die Hälfte der für Rechtsanwälte festgesetzten Beitragshöhe belaufen; im Übrigen sind die Beiträge grundsätzlich für alle Kammermitglieder gleich hoch zu bemessen. Die Plenarversammlung kann beschließen, dass die Beiträge der Rechtsanwaltsanwärter jeweils bei dem Rechtsanwalt einzuheben sind, bei dem sie in praktischer Verwendung stehen. In Rechtsanwaltskammern, in denen es wegen besonders großer Unterschiede in der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der einzelnen Kammermitglieder erforderlich ist, hat die Beitragsordnung zu bestimmen, daß die Höhe der Beiträge nach Maßgabe des personellen Umfanges oder der Ertragslage der Kanzlei abgestuft wird. Die Beiträge können durch den Ausschuß in berücksichtigungswürdigen Fällen gestundet oder nachgesehen werden.

(3) In der Plenarversammlung führen der Präsident und in seiner Verhinderung ein Präsidenten-Stellvertreter, bei deren Verhinderung das an Lebensjahren älteste anwesende Mitglied des Ausschusses den Vorsitz. Ist auch kein Mitglied des Ausschusses anwesend, führt das an Lebensjahren älteste anwesende Mitglied der Plenarversammlung den Vorsitz.

(4) Die Plenarversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens ein Zehntel der Kammermitglieder an der Abstimmung teilnimmt; sie faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Zur Beschlußfassung über die Geschäftsordnungen der Rechtsanwaltskammer und des Ausschusses ist jedoch die Teilnahme von mindestens einem Fünftel der Kammermitglieder und eine Mehrheit von zwei Dritteln erforderlich. Der Vorsitzende hat nur bei Stimmengleichheit ein Stimmrecht.

(5) Die Geschäftsordnung der Rechtsanwaltskammer kann vorsehen, dass Abstimmungen über die der Plenarversammlung zugewiesenen Angelegenheiten auch im Weg der Übermittlung eines verschlossenen Kuverts an die Rechtsanwaltskammer (Briefabstimmung) erfolgen können. Diesfalls ist § 24a sinngemäß anzuwenden.

(5a) Abweichend von Abs. 5 können zur Verhinderung der Verbreitung von COVID19 über Beschluss des Ausschusses die von der Plenarversammlung vorzunehmenden Abstimmungen über die ihr zugewiesenen Angelegenheiten bis zum 30. Juni 2022 auch dann im Weg der Briefabstimmung erfolgen, wenn die Geschäftsordnung der Rechtsanwaltskammer diese Möglichkeit nicht oder nur eingeschränkt eröffnet. Unabhängig von einer dazu bestehenden Regelung in der Geschäftsordnung kann diesfalls auch vorgesehen werden, dass die Abstimmungen ausschließlich im Weg der Briefabstimmungen erfolgen, ohne dass es zur Abhaltung einer Plenarversammlung kommt.

(6) Die Geschäftsordnungen der Rechtsanwaltskammern und der Ausschüsse bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung durch den Bundesminister für Justiz. Sie sind diesem innerhalb eines Monats nach der Beschlußfassung vorzulegen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Geschäftsordnungen dem Gesetz entsprechen. Wird die Genehmigung nicht innerhalb von drei Monaten versagt, so gilt sie als erteilt.

Abkürzung

RAO

§ 27.

(1) Der Plenarversammlung sind folgende Angelegenheiten zugewiesen:

a)

die Festsetzung ihrer Geschäftsordnung und der des Ausschusses;

b)

die Wahl des Präsidenten, der Präsidenten-Stellvertreter und der Mitglieder des Ausschusses der Kammer, der Delegierten zur Vertreterversammlung (§ 39) sowie der dem Rechtsanwaltsstand angehörigen Prüfungskommissäre zur Rechtsanwaltsprüfung und der Rechnungsprüfer;

c)

die Festsetzung der Ausgaben der Kammer für humanitäre Standeszwecke, soweit diese über die nach den §§ 49 und 50 vorgesehenen Leistungen aus der Versorgungseinrichtung hinausgehen, wobei auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Kammermitglieder Bedacht zu nehmen ist;

d)

die Festsetzung der Jahresbeiträge der Kammermitglieder zur Bestreitung der Verwaltungsauslagen der Kammer, der Aufwendungen für Maßnahmen im Interesse der Kammermitglieder, insbesondere für Versicherungen und die Standeswerbung, sowie der Beiträge der Kammermitglieder zur Deckung der Ausgaben im Sinn des Buchstaben c;

e)

der Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben sowie die Prüfung und Genehmigung der Rechnungen der Kammer;

f)

die Anträge auf Änderung der Sprengel bestehender und Bildung neuer Rechtsanwaltskammern;

g)

die Erlassung von Richtlinien für die Errichtung und Führung der Treuhandeinrichtung, die dem Schutz der Abwicklung von Treuhandschaften nach § 10a Abs. 2 dient und die auch automationsunterstützt geführt werden kann, insbesondere über Gestaltung, Organisation und Form dieser Treuhandeinrichtung, über die Modalitäten und Vorgehensweisen bei der Überprüfung der ordnungsgemäßen Abwicklung der von einem Rechtsanwalt übernommenen Treuhandschaften einschließlich von Regelungen dazu, wo und in welcher Form der Rechtsanwalt seinen Mitwirkungspflichten bei der Überprüfung nachzukommen hat, über die Gestaltung, den Deckungsumfang und die Deckungssumme der zur Sicherung der Rechte der Treugeber abzuschließenden Versicherung und die Festsetzung der Beiträge der Rechtsanwälte zur Aufbringung der Prämien für diese Versicherung sowie über Form und Inhalt der den Treugebern zu erteilenden Informationen über die Sicherung der Treuhandschaft;

h)

die Festsetzung des Höchstbetrags für Pauschalbeiträge der Rechtsanwaltskammer nach § 34b Abs. 3.

(2) Die Beiträge nach Abs. 1 lit. d dürfen sich für Rechtsanwaltsanwärter höchstens auf die Hälfte der für Rechtsanwälte festgesetzten Beitragshöhe belaufen; im Übrigen sind die Beiträge grundsätzlich für alle Kammermitglieder gleich hoch zu bemessen. Die Plenarversammlung kann beschließen, dass die Beiträge der Rechtsanwaltsanwärter jeweils bei dem Rechtsanwalt einzuheben sind, bei dem sie in praktischer Verwendung stehen. In Rechtsanwaltskammern, in denen es wegen besonders großer Unterschiede in der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der einzelnen Kammermitglieder erforderlich ist, hat die Beitragsordnung zu bestimmen, daß die Höhe der Beiträge nach Maßgabe des personellen Umfanges oder der Ertragslage der Kanzlei abgestuft wird. Die Beiträge können durch den Ausschuß in berücksichtigungswürdigen Fällen gestundet oder nachgesehen werden.

(3) In der Plenarversammlung führen der Präsident und in seiner Verhinderung ein Präsidenten-Stellvertreter, bei deren Verhinderung das an Lebensjahren älteste anwesende Mitglied des Ausschusses den Vorsitz. Ist auch kein Mitglied des Ausschusses anwesend, führt das an Lebensjahren älteste anwesende Mitglied der Plenarversammlung den Vorsitz.

(4) Die Plenarversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens ein Zehntel der Kammermitglieder an der Abstimmung teilnimmt; sie faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Zur Beschlußfassung über die Geschäftsordnungen der Rechtsanwaltskammer und des Ausschusses ist jedoch die Teilnahme von mindestens einem Fünftel der Kammermitglieder und eine Mehrheit von zwei Dritteln erforderlich. Der Vorsitzende hat nur bei Stimmengleichheit ein Stimmrecht.

(5) Die Geschäftsordnung der Rechtsanwaltskammer kann vorsehen, dass Abstimmungen über die der Plenarversammlung zugewiesenen Angelegenheiten auch im Weg der Übermittlung eines verschlossenen Kuverts an die Rechtsanwaltskammer (Briefabstimmung) erfolgen können. Diesfalls ist § 24a sinngemäß anzuwenden.

(5a) Abweichend von Abs. 5 können zur Verhinderung der Verbreitung von COVID19 über Beschluss des Ausschusses die von der Plenarversammlung vorzunehmenden Abstimmungen über die ihr zugewiesenen Angelegenheiten bis zum 31. Dezember 2022 auch dann im Weg der Briefabstimmung erfolgen, wenn die Geschäftsordnung der Rechtsanwaltskammer diese Möglichkeit nicht oder nur eingeschränkt eröffnet. Unabhängig von einer dazu bestehenden Regelung in der Geschäftsordnung kann diesfalls auch vorgesehen werden, dass die Abstimmungen ausschließlich im Weg der Briefabstimmungen erfolgen, ohne dass es zur Abhaltung einer Plenarversammlung kommt.

(6) Die Geschäftsordnungen der Rechtsanwaltskammern und der Ausschüsse bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung durch den Bundesminister für Justiz. Sie sind diesem innerhalb eines Monats nach der Beschlußfassung vorzulegen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Geschäftsordnungen dem Gesetz entsprechen. Wird die Genehmigung nicht innerhalb von drei Monaten versagt, so gilt sie als erteilt.

Abkürzung

RAO

§ 27.

(1) Der Plenarversammlung sind folgende Angelegenheiten zugewiesen:

a)

die Festsetzung ihrer Geschäftsordnung und der des Ausschusses;

b)

die Wahl des Präsidenten, der Präsidenten-Stellvertreter und der Mitglieder des Ausschusses der Kammer, der Delegierten zur Vertreterversammlung (§ 39) sowie der dem Rechtsanwaltsstand angehörigen Prüfungskommissäre zur Rechtsanwaltsprüfung und der Rechnungsprüfer;

c)

die Festsetzung der Ausgaben der Kammer für humanitäre Standeszwecke, soweit diese über die nach den §§ 49 und 50 vorgesehenen Leistungen aus der Versorgungseinrichtung hinausgehen, wobei auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Kammermitglieder Bedacht zu nehmen ist;

d)

die Festsetzung der Jahresbeiträge der Kammermitglieder zur Bestreitung der Verwaltungsauslagen der Kammer, der Aufwendungen für Maßnahmen im Interesse der Kammermitglieder, insbesondere für Versicherungen und die Standeswerbung, sowie der Beiträge der Kammermitglieder zur Deckung der Ausgaben im Sinn des Buchstaben c;

e)

der Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben sowie die Prüfung und Genehmigung der Rechnungen der Kammer;

f)

die Anträge auf Änderung der Sprengel bestehender und Bildung neuer Rechtsanwaltskammern;

g)

die Erlassung von Richtlinien für die Errichtung und Führung der Treuhandeinrichtung, die dem Schutz der Abwicklung von Treuhandschaften nach § 10a Abs. 2 dient und die auch automationsunterstützt geführt werden kann, insbesondere über Gestaltung, Organisation und Form dieser Treuhandeinrichtung, über die Modalitäten und Vorgehensweisen bei der Überprüfung der ordnungsgemäßen Abwicklung der von einem Rechtsanwalt übernommenen Treuhandschaften einschließlich von Regelungen dazu, wo und in welcher Form der Rechtsanwalt seinen Mitwirkungspflichten bei der Überprüfung nachzukommen hat, über die Gestaltung, den Deckungsumfang und die Deckungssumme der zur Sicherung der Rechte der Treugeber abzuschließenden Versicherung und die Festsetzung der Beiträge der Rechtsanwälte zur Aufbringung der Prämien für diese Versicherung sowie über Form und Inhalt der den Treugebern zu erteilenden Informationen über die Sicherung der Treuhandschaft;

h)

die Festsetzung des Höchstbetrags für Pauschalbeiträge der Rechtsanwaltskammer nach § 34b Abs. 3.

(2) Die Beiträge nach Abs. 1 lit. d dürfen sich für Rechtsanwaltsanwärter höchstens auf die Hälfte der für Rechtsanwälte festgesetzten Beitragshöhe belaufen; im Übrigen sind die Beiträge grundsätzlich für alle Kammermitglieder gleich hoch zu bemessen. Die Plenarversammlung kann beschließen, dass die Beiträge der Rechtsanwaltsanwärter jeweils bei dem Rechtsanwalt einzuheben sind, bei dem sie in praktischer Verwendung stehen. In Rechtsanwaltskammern, in denen es wegen besonders großer Unterschiede in der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der einzelnen Kammermitglieder erforderlich ist, hat die Beitragsordnung zu bestimmen, daß die Höhe der Beiträge nach Maßgabe des personellen Umfanges oder der Ertragslage der Kanzlei abgestuft wird. Die Beiträge können durch den Ausschuss in berücksichtigungswürdigen Fällen gestundet oder ganz oder teilweise nachgesehen werden; insbesondere in den in § 53 Abs. 2 Z 4 lit. a bis c geregelten Fällen kann eine solche Nachsicht auch durch die Plenarversammlung beschlossen werden.

(3) In der Plenarversammlung führen der Präsident und in seiner Verhinderung ein Präsidenten-Stellvertreter, bei deren Verhinderung das an Lebensjahren älteste anwesende Mitglied des Ausschusses den Vorsitz. Ist auch kein Mitglied des Ausschusses anwesend, führt das an Lebensjahren älteste anwesende Mitglied der Plenarversammlung den Vorsitz.

(4) Die Plenarversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens ein Zehntel der Kammermitglieder an der Abstimmung teilnimmt; sie faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Zur Beschlußfassung über die Geschäftsordnungen der Rechtsanwaltskammer und des Ausschusses ist jedoch die Teilnahme von mindestens einem Fünftel der Kammermitglieder und eine Mehrheit von zwei Dritteln erforderlich. Der Vorsitzende hat nur bei Stimmengleichheit ein Stimmrecht.

(5) Die Geschäftsordnung der Rechtsanwaltskammer kann vorsehen, dass Abstimmungen über die der Plenarversammlung zugewiesenen Angelegenheiten auch im Weg der Übermittlung eines verschlossenen Kuverts an die Rechtsanwaltskammer (Briefabstimmung) erfolgen können. Diesfalls ist § 24a sinngemäß anzuwenden.

(5a) Abweichend von Abs. 5 können zur Verhinderung der Verbreitung von COVID19 über Beschluss des Ausschusses die von der Plenarversammlung vorzunehmenden Abstimmungen über die ihr zugewiesenen Angelegenheiten bis zum 31. Dezember 2022 auch dann im Weg der Briefabstimmung erfolgen, wenn die Geschäftsordnung der Rechtsanwaltskammer diese Möglichkeit nicht oder nur eingeschränkt eröffnet. Unabhängig von einer dazu bestehenden Regelung in der Geschäftsordnung kann diesfalls auch vorgesehen werden, dass die Abstimmungen ausschließlich im Weg der Briefabstimmungen erfolgen, ohne dass es zur Abhaltung einer Plenarversammlung kommt.

(6) Die Geschäftsordnungen der Rechtsanwaltskammern und der Ausschüsse bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung durch den Bundesminister für Justiz. Sie sind diesem innerhalb eines Monats nach der Beschlußfassung vorzulegen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Geschäftsordnungen dem Gesetz entsprechen. Wird die Genehmigung nicht innerhalb von drei Monaten versagt, so gilt sie als erteilt.

Abkürzung

RAO

§ 27.

(1) Der Plenarversammlung sind folgende Angelegenheiten zugewiesen:

a)

die Festsetzung ihrer Geschäftsordnung und der des Ausschusses;

b)

die Wahl des Präsidenten, der Präsidenten-Stellvertreter und der Mitglieder des Ausschusses der Kammer, der Delegierten zur Vertreterversammlung (§ 39) sowie der dem Rechtsanwaltsstand angehörigen Prüfungskommissäre zur Rechtsanwaltsprüfung und der Rechnungsprüfer;

c)

die Festsetzung der Ausgaben der Kammer für humanitäre Standeszwecke, soweit diese über die nach den §§ 49 und 50 vorgesehenen Leistungen aus der Versorgungseinrichtung hinausgehen, wobei auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Kammermitglieder Bedacht zu nehmen ist;

d)

die Festsetzung der Jahresbeiträge der Kammermitglieder zur Bestreitung der Verwaltungsauslagen der Kammer, der Aufwendungen für Maßnahmen im Interesse der Kammermitglieder, insbesondere für Versicherungen und die Standeswerbung, sowie der Beiträge der Kammermitglieder zur Deckung der Ausgaben im Sinn des Buchstaben c;

e)

der Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben sowie die Prüfung und Genehmigung der Rechnungen der Kammer;

f)

die Anträge auf Änderung der Sprengel bestehender und Bildung neuer Rechtsanwaltskammern;

g)

die Erlassung von Richtlinien für die Errichtung und Führung der Treuhandeinrichtung, die dem Schutz der Abwicklung von Treuhandschaften nach § 10a Abs. 2 dient und die auch automationsunterstützt geführt werden kann, insbesondere über Gestaltung, Organisation und Form dieser Treuhandeinrichtung, über die Modalitäten und Vorgehensweisen bei der Überprüfung der ordnungsgemäßen Abwicklung der von einem Rechtsanwalt übernommenen Treuhandschaften einschließlich von Regelungen dazu, wo und in welcher Form der Rechtsanwalt seinen Mitwirkungspflichten bei der Überprüfung nachzukommen hat, über die Gestaltung, den Deckungsumfang und die Deckungssumme der zur Sicherung der Rechte der Treugeber abzuschließenden Versicherung und die Festsetzung der Beiträge der Rechtsanwälte zur Aufbringung der Prämien für diese Versicherung sowie über Form und Inhalt der den Treugebern zu erteilenden Informationen über die Sicherung der Treuhandschaft;

h)

die Festsetzung des Höchstbetrags für Pauschalbeiträge der Rechtsanwaltskammer nach § 34b Abs. 3.

(2) Die Beiträge nach Abs. 1 lit. d dürfen sich für Rechtsanwaltsanwärter höchstens auf die Hälfte der für Rechtsanwälte festgesetzten Beitragshöhe belaufen; im Übrigen sind die Beiträge grundsätzlich für alle Kammermitglieder gleich hoch zu bemessen. Die Plenarversammlung kann beschließen, dass die Beiträge der Rechtsanwaltsanwärter jeweils bei dem Rechtsanwalt einzuheben sind, bei dem sie in praktischer Verwendung stehen. In Rechtsanwaltskammern, in denen es wegen besonders großer Unterschiede in der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der einzelnen Kammermitglieder erforderlich ist, hat die Beitragsordnung zu bestimmen, daß die Höhe der Beiträge nach Maßgabe des personellen Umfanges oder der Ertragslage der Kanzlei abgestuft wird. Die Beiträge können durch den Ausschuss in berücksichtigungswürdigen Fällen gestundet oder ganz oder teilweise nachgesehen werden; insbesondere in den in § 53 Abs. 2 Z 4 lit. a bis c geregelten Fällen kann eine solche Nachsicht auch durch die Plenarversammlung beschlossen werden.

(3) In der Plenarversammlung führen der Präsident und in seiner Verhinderung ein Präsidenten-Stellvertreter, bei deren Verhinderung das an Lebensjahren älteste anwesende Mitglied des Ausschusses den Vorsitz. Ist auch kein Mitglied des Ausschusses anwesend, führt das an Lebensjahren älteste anwesende Mitglied der Plenarversammlung den Vorsitz.

(4) Die Plenarversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens ein Zehntel der Kammermitglieder an der Abstimmung teilnimmt; sie faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Zur Beschlußfassung über die Geschäftsordnungen der Rechtsanwaltskammer und des Ausschusses ist jedoch die Teilnahme von mindestens einem Fünftel der Kammermitglieder und eine Mehrheit von zwei Dritteln erforderlich. Der Vorsitzende hat nur bei Stimmengleichheit ein Stimmrecht.

(5) Die Geschäftsordnung der Rechtsanwaltskammer kann vorsehen, dass Abstimmungen über die der Plenarversammlung zugewiesenen Angelegenheiten auch im Weg der Übermittlung eines verschlossenen Kuverts an die Rechtsanwaltskammer (Briefabstimmung) erfolgen können. Diesfalls ist § 24a sinngemäß anzuwenden.

(5a) Abweichend von Abs. 5 können zur Verhinderung der Verbreitung von COVID19 über Beschluss des Ausschusses die von der Plenarversammlung vorzunehmenden Abstimmungen über die ihr zugewiesenen Angelegenheiten bis zum 30. Juni 2023 auch dann im Weg der Briefabstimmung erfolgen, wenn die Geschäftsordnung der Rechtsanwaltskammer diese Möglichkeit nicht oder nur eingeschränkt eröffnet. Unabhängig von einer dazu bestehenden Regelung in der Geschäftsordnung kann diesfalls auch vorgesehen werden, dass die Abstimmungen ausschließlich im Weg der Briefabstimmungen erfolgen, ohne dass es zur Abhaltung einer Plenarversammlung kommt.

(6) Die Geschäftsordnungen der Rechtsanwaltskammern und der Ausschüsse bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung durch den Bundesminister für Justiz. Sie sind diesem innerhalb eines Monats nach der Beschlußfassung vorzulegen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Geschäftsordnungen dem Gesetz entsprechen. Wird die Genehmigung nicht innerhalb von drei Monaten versagt, so gilt sie als erteilt.

Abkürzung

RAO

§ 27.

(1) Der Plenarversammlung sind folgende Angelegenheiten zugewiesen:

a)

die Festsetzung ihrer Geschäftsordnung und der des Ausschusses;

b)

die Wahl des Präsidenten, der Präsidenten-Stellvertreter und der Mitglieder des Ausschusses der Kammer, der Delegierten zur Vertreterversammlung (§ 39) sowie der dem Rechtsanwaltsstand angehörigen Prüfungskommissäre zur Rechtsanwaltsprüfung und der Rechnungsprüfer;

c)

die Festsetzung der Ausgaben der Kammer für humanitäre Standeszwecke, soweit diese über die nach den §§ 49 und 50 vorgesehenen Leistungen aus der Versorgungseinrichtung hinausgehen, wobei auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Kammermitglieder Bedacht zu nehmen ist;

d)

die Festsetzung der Jahresbeiträge der Kammermitglieder zur Bestreitung der Verwaltungsauslagen der Kammer, der Aufwendungen für Maßnahmen im Interesse der Kammermitglieder, insbesondere für Versicherungen und die Standeswerbung, sowie der Beiträge der Kammermitglieder zur Deckung der Ausgaben im Sinn des Buchstaben c;

e)

der Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben sowie die Prüfung und Genehmigung der Rechnungen der Kammer;

f)

die Anträge auf Änderung der Sprengel bestehender und Bildung neuer Rechtsanwaltskammern;

g)

die Erlassung von Richtlinien für die Errichtung und Führung der Treuhandeinrichtung, die dem Schutz der Abwicklung von Treuhandschaften nach § 10a Abs. 2 dient und die auch automationsunterstützt geführt werden kann, insbesondere über Gestaltung, Organisation und Form dieser Treuhandeinrichtung, über die Modalitäten und Vorgehensweisen bei der Überprüfung der ordnungsgemäßen Abwicklung der von einem Rechtsanwalt übernommenen Treuhandschaften einschließlich von Regelungen dazu, wo und in welcher Form der Rechtsanwalt seinen Mitwirkungspflichten bei der Überprüfung nachzukommen hat, über die Gestaltung, den Deckungsumfang und die Deckungssumme der zur Sicherung der Rechte der Treugeber abzuschließenden Versicherung und die Festsetzung der Beiträge der Rechtsanwälte zur Aufbringung der Prämien für diese Versicherung sowie über Form und Inhalt der den Treugebern zu erteilenden Informationen über die Sicherung der Treuhandschaft;

h)

die Festsetzung des Höchstbetrags für Pauschalbeiträge der Rechtsanwaltskammer nach § 34b Abs. 3.

(2) Die Beiträge nach Abs. 1 lit. d dürfen sich für Rechtsanwaltsanwärter höchstens auf die Hälfte der für Rechtsanwälte festgesetzten Beitragshöhe belaufen; im Übrigen sind die Beiträge grundsätzlich für alle Kammermitglieder gleich hoch zu bemessen. Die Plenarversammlung kann beschließen, dass die Beiträge der Rechtsanwaltsanwärter jeweils bei dem Rechtsanwalt einzuheben sind, bei dem sie in praktischer Verwendung stehen. In Rechtsanwaltskammern, in denen es wegen besonders großer Unterschiede in der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der einzelnen Kammermitglieder erforderlich ist, hat die Beitragsordnung zu bestimmen, daß die Höhe der Beiträge nach Maßgabe des personellen Umfanges oder der Ertragslage der Kanzlei abgestuft wird. Die Beiträge können durch den Ausschuß in berücksichtigungswürdigen Fällen gestundet oder nachgesehen werden.

(3) In der Plenarversammlung führen der Präsident und in seiner Verhinderung ein Präsidenten-Stellvertreter, bei deren Verhinderung das an Lebensjahren älteste anwesende Mitglied des Ausschusses den Vorsitz. Ist auch kein Mitglied des Ausschusses anwesend, führt das an Lebensjahren älteste anwesende Mitglied der Plenarversammlung den Vorsitz.

(4) Die Plenarversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens ein Zehntel der Kammermitglieder an der Abstimmung teilnimmt; sie faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Zur Beschlußfassung über die Geschäftsordnungen der Rechtsanwaltskammer und des Ausschusses ist jedoch die Teilnahme von mindestens einem Fünftel der Kammermitglieder und eine Mehrheit von zwei Dritteln erforderlich. Der Vorsitzende hat nur bei Stimmengleichheit ein Stimmrecht.

(5) Die Geschäftsordnung der Rechtsanwaltskammer kann vorsehen, dass Abstimmungen über die der Plenarversammlung zugewiesenen Angelegenheiten auch im Weg der Übermittlung eines verschlossenen Kuverts an die Rechtsanwaltskammer (Briefabstimmung) erfolgen können. Diesfalls ist § 24a sinngemäß anzuwenden.

(Anm.: Abs. 5a mit Ablauf des 31.12.2022 außer Kraft getreten)

(6) Die Geschäftsordnungen der Rechtsanwaltskammern und der Ausschüsse bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung durch den Bundesminister für Justiz. Sie sind diesem innerhalb eines Monats nach der Beschlußfassung vorzulegen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Geschäftsordnungen dem Gesetz entsprechen. Wird die Genehmigung nicht innerhalb von drei Monaten versagt, so gilt sie als erteilt.

Abkürzung

RAO

§ 27.

(1) Der Plenarversammlung sind folgende Angelegenheiten zugewiesen:

a)

die Festsetzung ihrer Geschäftsordnung und der des Ausschusses;

b)

die Wahl des Präsidenten, der Präsidenten-Stellvertreter und der Mitglieder des Ausschusses der Kammer, der Delegierten zur Vertreterversammlung (§ 39) sowie der dem Rechtsanwaltsstand angehörigen Prüfungskommissäre zur Rechtsanwaltsprüfung und der Rechnungsprüfer;

c)

die Festsetzung der Ausgaben der Kammer für humanitäre Standeszwecke, soweit diese über die nach den §§ 49 und 50 vorgesehenen Leistungen aus der Versorgungseinrichtung hinausgehen, wobei auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Kammermitglieder Bedacht zu nehmen ist;

d)

die Festsetzung der Jahresbeiträge der Kammermitglieder zur Bestreitung der Verwaltungsauslagen der Kammer, der Aufwendungen für Maßnahmen im Interesse der Kammermitglieder, insbesondere für Versicherungen und die Standeswerbung, sowie der Beiträge der Kammermitglieder zur Deckung der Ausgaben im Sinn des Buchstaben c;

e)

der Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben sowie die Prüfung und Genehmigung der Rechnungen der Kammer;

f)

die Anträge auf Änderung der Sprengel bestehender und Bildung neuer Rechtsanwaltskammern;

g)

die Erlassung von Richtlinien für die Errichtung und Führung der Treuhandeinrichtung, die dem Schutz der Abwicklung von Treuhandschaften nach § 10a Abs. 2 dient und die auch automationsunterstützt geführt werden kann, insbesondere über Gestaltung, Organisation und Form dieser Treuhandeinrichtung, über die Modalitäten und Vorgehensweisen bei der Überprüfung der ordnungsgemäßen Abwicklung der von einem Rechtsanwalt übernommenen Treuhandschaften einschließlich von Regelungen dazu, wo und in welcher Form der Rechtsanwalt seinen Mitwirkungspflichten bei der Überprüfung nachzukommen hat, über die Gestaltung, den Deckungsumfang und die Deckungssumme der zur Sicherung der Rechte der Treugeber abzuschließenden Versicherung und die Festsetzung der Beiträge der Rechtsanwälte zur Aufbringung der Prämien für diese Versicherung sowie über Form und Inhalt der den Treugebern zu erteilenden Informationen über die Sicherung der Treuhandschaft;

h)

die Festsetzung des Höchstbetrags für Pauschalbeiträge der Rechtsanwaltskammer nach § 34b Abs. 3.

(2) Die Beiträge nach Abs. 1 lit. d dürfen sich für Rechtsanwaltsanwärter höchstens auf die Hälfte der für Rechtsanwälte festgesetzten Beitragshöhe belaufen; im Übrigen sind die Beiträge grundsätzlich für alle Kammermitglieder gleich hoch zu bemessen. Die Plenarversammlung kann beschließen, dass die Beiträge der Rechtsanwaltsanwärter jeweils bei dem Rechtsanwalt einzuheben sind, bei dem sie in praktischer Verwendung stehen. In Rechtsanwaltskammern, in denen es wegen besonders großer Unterschiede in der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der einzelnen Kammermitglieder erforderlich ist, hat die Beitragsordnung zu bestimmen, daß die Höhe der Beiträge nach Maßgabe des personellen Umfanges oder der Ertragslage der Kanzlei abgestuft wird. Die Beiträge können durch den Ausschuss in berücksichtigungswürdigen Fällen gestundet oder ganz oder teilweise nachgesehen werden; insbesondere in den in § 53 Abs. 2 Z 4 lit. a bis c geregelten Fällen kann eine solche Nachsicht auch durch die Plenarversammlung beschlossen werden.

(3) In der Plenarversammlung führen der Präsident und in seiner Verhinderung ein Präsidenten-Stellvertreter, bei deren Verhinderung das an Lebensjahren älteste anwesende Mitglied des Ausschusses den Vorsitz. Ist auch kein Mitglied des Ausschusses anwesend, führt das an Lebensjahren älteste anwesende Mitglied der Plenarversammlung den Vorsitz.

(4) Die Plenarversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens ein Zehntel der Kammermitglieder an der Abstimmung teilnimmt; sie faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Zur Beschlußfassung über die Geschäftsordnungen der Rechtsanwaltskammer und des Ausschusses ist jedoch die Teilnahme von mindestens einem Fünftel der Kammermitglieder und eine Mehrheit von zwei Dritteln erforderlich. Der Vorsitzende hat nur bei Stimmengleichheit ein Stimmrecht.

(5) Die Geschäftsordnung der Rechtsanwaltskammer kann vorsehen, dass Abstimmungen über die der Plenarversammlung zugewiesenen Angelegenheiten auch im Weg der Übermittlung eines verschlossenen Kuverts an die Rechtsanwaltskammer (Briefabstimmung) erfolgen können. Diesfalls ist § 24a sinngemäß anzuwenden.

(Anm.: Abs. 5a mit Ablauf des 31.12.2022 außer Kraft getreten)

(6) Die Geschäftsordnungen der Rechtsanwaltskammern und der Ausschüsse bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung durch den Bundesminister für Justiz. Sie sind diesem innerhalb eines Monats nach der Beschlußfassung vorzulegen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Geschäftsordnungen dem Gesetz entsprechen. Wird die Genehmigung nicht innerhalb von drei Monaten versagt, so gilt sie als erteilt.

Abkürzung

RAO

§ 27.

(1) Der Plenarversammlung sind folgende Angelegenheiten zugewiesen:

a)

die Festsetzung ihrer Geschäftsordnung und der des Ausschusses sowie – sofern die Rechtsanwaltskammer nicht an der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft teilnimmt – die Erlassung der Satzung der Versorgungseinrichtung;

b)

die Wahl des Präsidenten, der Präsidenten-Stellvertreter und der Mitglieder des Ausschusses der Kammer, der Delegierten zur Vertreterversammlung (§ 39) sowie der dem Rechtsanwaltsstand angehörigen Prüfungskommissäre zur Rechtsanwaltsprüfung und der Rechnungsprüfer; bei an der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft teilnehmenden Rechtsanwaltskammern ferner die Wahl der Mitglieder der Hauptversammlung dieser Versorgungseinrichtung (§ 49f Abs. 2);

c)

die Festsetzung der Ausgaben der Kammer für humanitäre Standeszwecke sowie Leistungen im Sterbefall, soweit diese über die nach den §§ 49 und 50 vorgesehenen Leistungen aus der Versorgungseinrichtung hinausgehen, wobei auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Kammermitglieder Bedacht zu nehmen ist;

d)

die Festsetzung der Jahresbeiträge der Kammermitglieder zur Bestreitung der Verwaltungsauslagen der Kammer, der Aufwendungen für Maßnahmen im Interesse der Kammermitglieder, insbesondere für Versicherungen und die Standeswerbung, sowie der Beiträge der Kammermitglieder zur Deckung der Ausgaben im Sinn des Buchstaben c;

e)

der Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben sowie die Prüfung und Genehmigung der Rechnungen der Kammer;

f)

die Anträge auf Änderung der Sprengel bestehender und Bildung neuer Rechtsanwaltskammern;

g)

die Erlassung von Richtlinien für die Errichtung und Führung der Treuhandeinrichtung, die dem Schutz der Abwicklung von Treuhandschaften nach § 10a Abs. 2 dient und die auch automationsunterstützt geführt werden kann, insbesondere über Gestaltung, Organisation und Form dieser Treuhandeinrichtung, über die Modalitäten und Vorgehensweisen bei der Überprüfung der ordnungsgemäßen Abwicklung der von einem Rechtsanwalt übernommenen Treuhandschaften einschließlich von Regelungen dazu, wo und in welcher Form der Rechtsanwalt seinen Mitwirkungspflichten bei der Überprüfung nachzukommen hat, über die Gestaltung, den Deckungsumfang und die Deckungssumme der zur Sicherung der Rechte der Treugeber abzuschließenden Versicherung und die Festsetzung der Beiträge der Rechtsanwälte zur Aufbringung der Prämien für diese Versicherung sowie über Form und Inhalt der den Treugebern zu erteilenden Informationen über die Sicherung der Treuhandschaft;

h)

die Festsetzung des Höchstbetrags für Pauschalbeiträge der Rechtsanwaltskammer nach § 34b Abs. 3.

(2) Die Beiträge nach Abs. 1 lit. d dürfen sich für Rechtsanwaltsanwärter höchstens auf die Hälfte der für Rechtsanwälte festgesetzten Beitragshöhe belaufen; im Übrigen sind die Beiträge grundsätzlich für alle Kammermitglieder gleich hoch zu bemessen. Die Plenarversammlung kann beschließen, dass die Beiträge der Rechtsanwaltsanwärter jeweils bei dem Rechtsanwalt einzuheben sind, bei dem sie in praktischer Verwendung stehen. In Rechtsanwaltskammern, in denen es wegen besonders großer Unterschiede in der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der einzelnen Kammermitglieder erforderlich ist, hat die Beitragsordnung zu bestimmen, daß die Höhe der Beiträge nach Maßgabe des personellen Umfanges oder der Ertragslage der Kanzlei abgestuft wird. Die Beiträge können durch den Ausschuss in berücksichtigungswürdigen Fällen gestundet oder ganz oder teilweise nachgesehen werden.

(3) In der Plenarversammlung führen der Präsident und in seiner Verhinderung ein Präsidenten-Stellvertreter, bei deren Verhinderung das an Lebensjahren älteste anwesende Mitglied des Ausschusses den Vorsitz. Ist auch kein Mitglied des Ausschusses anwesend, führt das an Lebensjahren älteste anwesende Mitglied der Plenarversammlung den Vorsitz.

(4) Die Plenarversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens ein Zehntel der Kammermitglieder an der Abstimmung teilnimmt; sie faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Zur Beschlußfassung über die Geschäftsordnungen der Rechtsanwaltskammer und des Ausschusses ist jedoch die Teilnahme von mindestens einem Fünftel der Kammermitglieder und eine Mehrheit von zwei Dritteln erforderlich. Der Vorsitzende hat nur bei Stimmengleichheit ein Stimmrecht.

(5) Die Geschäftsordnung der Rechtsanwaltskammer kann vorsehen, dass Abstimmungen über die der Plenarversammlung zugewiesenen Angelegenheiten auch im Weg der Übermittlung eines verschlossenen Kuverts an die Rechtsanwaltskammer (Briefabstimmung) erfolgen können. Diesfalls ist § 24a sinngemäß anzuwenden.

(Anm.: Abs. 5a mit Ablauf des 31.12.2022 außer Kraft getreten)

(6) Die Geschäftsordnungen der Rechtsanwaltskammern und der Ausschüsse sowie die Satzungen der Versorgungseinrichtungen von nicht an der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft teilnehmenden Rechtsanwaltskammern bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung durch den Bundesminister für Justiz. Sie sind diesem innerhalb eines Monats nach der Beschlußfassung vorzulegen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Geschäftsordnungen und die Satzungen dem Gesetz entsprechen. Wird die Genehmigung nicht innerhalb von drei Monaten versagt, so gilt sie als erteilt.

Abkürzung

RAO

§ 27a. (1) Enthält ein Vorschlag in einer Angelegenheit des § 27 Abs. 1 lit. a oder lit. g Regelungen, die die Aufnahme oder die Ausübung des Berufs des Rechtsanwalts oder die Tätigkeit als Rechtsanwaltsanwärter beschränken oder dazu bestehende Regelungen ändern, so hat der Ausschuss vor einer Beschlussfassung zu prüfen, ob die vorgeschlagenen Regelungen für die Verwirklichung des angestrebten Ziels geeignet sind, zugleich nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinausgehen und durch Ziele des Allgemeininteresses gerechtfertigt sind (Verhältnismäßigkeitsprüfung) und dass keine direkte oder indirekte Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzes vorliegt. Soweit relevant hat der Ausschuss bei dieser Prüfung insbesondere die in Art. 6 und 7 Abs. 2 bis 4 der Richtlinie (EU) 2018/958 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen, ABl. Nr. L 173 vom 9.7.2018, S. 25, vorgesehenen Gründe und Kriterien zu beachten, wobei der Umfang der Prüfung im Verhältnis zu der Art, dem Inhalt und den Auswirkungen der Vorschrift stehen muss. Die wesentlichen Aspekte der vorgenommenen Prüfung und deren Ergebnis sind in geeigneter Form schriftlich darzustellen und dem Vorschlag anzuschließen. Dient die vorgeschlagene Regelung einer Umsetzung von Unionsrecht, so kann eine Verhältnismäßigkeitsprüfung dann unterbleiben, wenn das Unionsrecht die genaue Art und Weise der Umsetzung vorgibt und der Vorschlag diesen Anforderungen entspricht.

(2) Ein Vorschlag im Sinn des Abs. 1 ist den Kammermitgliedern so zeitgerecht zur Kenntnis zu bringen, dass sie eine Stellungnahme dazu binnen einer angemessenen, eine Woche nicht unterschreitenden Frist abgeben können. Der Vorschlag ist überdies auf der Website der Rechtsanwaltskammer allgemein zugänglich bereitzustellen, wobei auch hier die Möglichkeit zu einer Stellungnahme binnen einer Frist von zumindest einer Woche ab der Bereitstellung bestehen muss. Anhand der eingelangten Stellungnahmen hat der Ausschuss gegebenenfalls eine nochmalige Prüfung des Vorschlags gemäß Abs. 1 vorzunehmen und diesen erforderlichenfalls unter Beachtung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Diskriminierungsfreiheit zu überarbeiten.

(3) Ändern sich nach der Beschlussfassung die für die Annahme der Verhältnismäßigkeit einer Regelung im Sinn des Abs. 1 maßgeblichen Umstände, so hat der Ausschuss in angemessener Weise zu prüfen, ob die Regelung unter Berücksichtigung der geänderten Umstände weiterhin verhältnismäßig ist.

Abkürzung

RAO

§ 27a. (1) Enthält ein Vorschlag in einer Angelegenheit des § 27 Abs. 1 lit. a oder lit. g Regelungen, die die Aufnahme oder die Ausübung des Berufs des Rechtsanwalts oder die Tätigkeit als Rechtsanwaltsanwärter beschränken oder dazu bestehende Regelungen ändern, so hat der Ausschuss vor einer Beschlussfassung zu prüfen, ob die vorgeschlagenen Regelungen für die Verwirklichung des angestrebten Ziels geeignet sind, zugleich nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinausgehen und durch Ziele des Allgemeininteresses gerechtfertigt sind (Verhältnismäßigkeitsprüfung) und dass keine direkte oder indirekte Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzes vorliegt. Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung sind insbesondere die in § 6 Abs. 1 Z 1 bis 8 des Verhältnismäßigkeitsprüfungs-Gesetzes (VPG), BGBl. I Nr. 67/2021, angeführten Inhalte zu prüfen, wobei der Umfang der Prüfung im Verhältnis zu der Art, dem Inhalt und den Auswirkungen der Vorschrift stehen muss. Die Durchführung der Verhältnismäßigkeitsprüfung hat unter Berücksichtigung der in § 5 VPG festgelegten Anforderungen nach dem in der Anlage zum VPG angeführten Prüfschema zu erfolgen. Die wesentlichen Aspekte der vorgenommenen Prüfung und deren Ergebnis sind in geeigneter Form schriftlich darzustellen und dem Vorschlag anzuschließen. Dient die vorgeschlagene Regelung einer Umsetzung von Unionsrecht, so kann eine Verhältnismäßigkeitsprüfung dann unterbleiben, wenn das Unionsrecht die genaue Art und Weise der Umsetzung vorgibt und der Vorschlag diesen Anforderungen entspricht.

(2) Ein Vorschlag im Sinn des Abs. 1 ist den Kammermitgliedern so zeitgerecht zur Kenntnis zu bringen, dass sie eine Stellungnahme dazu binnen einer angemessenen, eine Woche nicht unterschreitenden Frist abgeben können. Der Vorschlag ist überdies auf der Website der Rechtsanwaltskammer allgemein zugänglich bereitzustellen, wobei auch hier die Möglichkeit zu einer Stellungnahme binnen einer Frist von zumindest einer Woche ab der Bereitstellung bestehen muss. Anhand der eingelangten Stellungnahmen hat der Ausschuss gegebenenfalls eine nochmalige Prüfung des Vorschlags gemäß Abs. 1 vorzunehmen und diesen erforderlichenfalls unter Beachtung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Diskriminierungsfreiheit zu überarbeiten.

(2a) Vor der Weiterbehandlung eines Vorschlags nach Abs. 1 ist dieser samt der Darstellung über die durchgeführte Verhältnismäßigkeitsprüfung und deren Ergebnis der Bundesministerin für Justiz zu übermitteln. Ist die Bundesministerin für Justiz der Auffassung, dass die durchgeführte Verhältnismäßigkeitsprüfung den Grundsätzen der Objektivität und Unabhängigkeit nicht oder nicht hinreichend entspricht, so hat sie dies dem Ausschuss innerhalb von sechs Wochen nach dem Einlangen des Vorschlags unter Anführung der dafür maßgeblichen Gründe bekanntzugeben. Der Ausschuss hat diesfalls die Verhältnismäßigkeitsprüfung unter Berücksichtigung der mitgeteilten Bedenken nochmals im erforderlichen Ausmaß durchzuführen.

(3) Ändern sich nach der Beschlussfassung die für die Annahme der Verhältnismäßigkeit einer Regelung im Sinn des Abs. 1 maßgeblichen Umstände, so hat der Ausschuss in angemessener Weise zu prüfen, ob die Regelung unter Berücksichtigung der geänderten Umstände weiterhin verhältnismäßig ist. Das Ergebnis dieser Prüfung ist der Bundesministerin für Justiz bekanntzugeben; Abs. 2a gilt sinngemäß.

§. 28. (1) Zu dem Wirkungskreise des Ausschusses gehören:

a)

die Führung der Rechtsanwaltsliste, insbesondere die Entscheidung über die Eintragung in dieselbe, sowie über die Resignation eines Mitgliedes und die Führung der Liste der Rechtsanwalts-Gesellschaften, insbesondere die Entscheidung über die Verweigerung der Eintragung oder die Streichung einer Gesellschaft;

b)

die Führung der Liste der Rechtsanwaltsanwärter, die Bestätigung der Rechtsanwaltspraxis, sowie die Ausfertigung der Legitimation zur Substituirung an dieselben und der Beglaubigungsurkunde für Kanzleibeamte (§ 31 Abs. 3 ZPO);

c)

die Ausführung der Beschlüsse der Rechtsanwaltskammer;

d)

die Besorgung der ökonomischen Geschäfte der Rechtsanwaltskammer und Einbringung der Jahresbeiträge;

e)

der Verkehr mit den Behörden und den außerhalb der Kammer stehenden Personen;

f)

die Erstattung von Gutachten über die Angemessenheit des Honorars und Vergütung für Dienstleistungen des Rechtsanwalts, sowie die angesuchte gütliche Beilegung des Streites über selbe (§. 19);

g)

die Vermittlung entstandener Irrungen zwischen Mitgliedern der Kammer in dienstlicher Beziehung;

h)

die Bestellung eines mittlerweiligen Stellvertreters in den von diesem Gesetz oder dem Disziplinarstatut angeordneten Fällen;

i)

die Bestellung eines Rechtsanwalts nach den §§ 45 oder 45a und die Entscheidung über Ansprüche nach § 16 Abs. 4;

k)

die Einberufung der ordentlichen und außerordentlicher Plenarversammlungen der Rechtsanwaltskammer;

l)

die Erstattung von Gesetzvorschlägen und Gutachten über Gesetzentwürfe, von Berichten über den Zustand der Rechtspflege sowie von Mitteilungen über Mängel und Wünsche, die mit der Rechtspflege zusammenhängen;

m)

die Durchführung, gegebenenfalls die Anerkennung von für Rechtsanwaltsanwärter verbindlichen Ausbildungsveranstaltungen gemäß den vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag erlassenen Richtlinien.

(2) Dem Ausschuß obliegen außerdem alle Aufgaben, die nicht durch Gesetz einem anderen Organ zugewiesen sind.

(3) Eine außerordentliche Plenarversammlung ist einzuberufen, wenn es der Ausschuß für nötig findet oder wenn es ein Fünftel der Kammermitglieder verlangt.

§. 28. (1) Zu dem Wirkungskreise des Ausschusses gehören:

a)

die Führung der Rechtsanwaltsliste, insbesondere die Entscheidung über die Eintragung in dieselbe, sowie über die Resignation eines Mitgliedes und die Führung der Liste der Rechtsanwalts-Gesellschaften, insbesondere die Entscheidung über die Verweigerung der Eintragung oder die Streichung einer Gesellschaft;

b)

die Führung der Liste der Rechtsanwaltsanwärter, die Bestätigung der Rechtsanwaltspraxis, sowie die Ausfertigung der Legitimation zur Substituirung an dieselben und der Beglaubigungsurkunde für Kanzleibeamte (§ 31 Abs. 3 ZPO);

c)

die Ausführung der Beschlüsse der Rechtsanwaltskammer;

d)

die Besorgung der ökonomischen Geschäfte der Rechtsanwaltskammer und Einbringung der Jahresbeiträge;

e)

der Verkehr mit den Behörden und den außerhalb der Kammer stehenden Personen;

f)

die Erstattung von Gutachten über die Angemessenheit des Honorars und Vergütung für Dienstleistungen des Rechtsanwalts, sowie die angesuchte gütliche Beilegung des Streites über selbe (§. 19);

g)

die Vermittlung entstandener Irrungen zwischen Mitgliedern der Kammer in dienstlicher Beziehung;

h)

die Bestellung eines mittlerweiligen Stellvertreters in den von diesem Gesetz oder dem Disziplinarstatut angeordneten Fällen;

i)

die Bestellung eines Rechtsanwalts nach den §§ 45 oder 45a und die Entscheidung über Ansprüche nach § 16 Abs. 4;

k)

die Einberufung der ordentlichen und außerordentlicher Plenarversammlungen der Rechtsanwaltskammer;

l)

bezogen auf das Bundesland, für das die Rechtsanwaltskammer errichtet wurde, die Erstattung von Gesetzvorschlägen und Gutachten über Gesetzentwürfe, von Berichten über den Zustand der Rechtspflege sowie von Mitteilungen über Mängel und Wünsche, die mit der Rechtspflege zusammenhängen; bezogen auf andere Bundesländer bzw. das ganze Bundesgebiet die Erstattung derartiger Äußerungen an den Österreichischen Rechtsanwaltskammertag;

m)

die Durchführung, gegebenenfalls die Anerkennung von für Rechtsanwaltsanwärter verbindlichen Ausbildungsveranstaltungen gemäß den vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag erlassenen Richtlinien.

(2) Dem Ausschuß obliegen außerdem alle Aufgaben, die nicht durch Gesetz einem anderen Organ zugewiesen sind.

(3) Eine außerordentliche Plenarversammlung ist einzuberufen, wenn es der Ausschuß für nötig findet oder wenn es ein Fünftel der Kammermitglieder verlangt.

§. 28. (1) Zu dem Wirkungskreise des Ausschusses gehören:

a)

die Führung der Rechtsanwaltsliste (§§ 1 und 5 ff), insbesondere die Entscheidung über die Eintragung in dieselbe, sowie über die Resignation eines Mitgliedes, die Ausstellung der Ausweiskarte für die elektronische Anwaltssignatur der Mitglieder (amtliche Lichtbildausweise), die Überwachung der Rückstellungspflichten in Ansehung der Ausweiskarte und die Führung der Liste der Rechtsanwalts-Gesellschaften, insbesondere die Entscheidung über die Verweigerung der Eintragung oder die Streichung einer Gesellschaft;

b)

die Führung der Liste der Rechtsanwaltsanwärter, die Bestätigung der Rechtsanwaltspraxis, sowie die Ausfertigung der Legitimation zur Substituirung an dieselben und der Beglaubigungsurkunde für Kanzleibeamte (§ 31 Abs. 3 ZPO);

c)

die Ausführung der Beschlüsse der Rechtsanwaltskammer;

d)

die Besorgung der ökonomischen Geschäfte der Rechtsanwaltskammer und Einbringung der Jahresbeiträge;

e)

der Verkehr mit den Behörden und den außerhalb der Kammer stehenden Personen;

f)

die Erstattung von Gutachten über die Angemessenheit des Honorars und Vergütung für Dienstleistungen des Rechtsanwalts, sowie die angesuchte gütliche Beilegung des Streites über selbe (§. 19);

g)

die Vermittlung entstandener Irrungen zwischen Mitgliedern der Kammer in dienstlicher Beziehung;

h)

die Bestellung eines mittlerweiligen Stellvertreters in den von diesem Gesetz oder dem Disziplinarstatut angeordneten Fällen;

i)

die Bestellung eines Rechtsanwalts nach den §§ 45 oder 45a und die Entscheidung über Ansprüche nach § 16 Abs. 4;

k)

die Einberufung der ordentlichen und außerordentlicher Plenarversammlungen der Rechtsanwaltskammer;

l)

bezogen auf das Bundesland, für das die Rechtsanwaltskammer errichtet wurde, die Erstattung von Gesetzvorschlägen und Gutachten über Gesetzentwürfe, von Berichten über den Zustand der Rechtspflege sowie von Mitteilungen über Mängel und Wünsche, die mit der Rechtspflege zusammenhängen; bezogen auf andere Bundesländer bzw. das ganze Bundesgebiet die Erstattung derartiger Äußerungen an den Österreichischen Rechtsanwaltskammertag;

m)

die Durchführung, gegebenenfalls die Anerkennung von für Rechtsanwaltsanwärter verbindlichen Ausbildungsveranstaltungen gemäß den vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag erlassenen Richtlinien.

(2) Dem Ausschuß obliegen außerdem alle Aufgaben, die nicht durch Gesetz einem anderen Organ zugewiesen sind.

(3) Eine außerordentliche Plenarversammlung ist einzuberufen, wenn es der Ausschuß für nötig findet oder wenn es ein Fünftel der Kammermitglieder verlangt.

§ 28. (1) Zu dem Wirkungskreise des Ausschusses gehören:

a)

die Führung der Rechtsanwaltsliste (§§ 1 und 5 ff), insbesondere die Entscheidung über die Eintragung in dieselbe, sowie über die Resignation eines Mitgliedes, die Ausstellung der Ausweiskarte für die elektronische Anwaltssignatur (amtliche Lichtbildausweise), die Überwachung der Rückstellungspflichten in Ansehung der Ausweiskarte und die Führung der Liste der Rechtsanwalts-Gesellschaften, insbesondere die Entscheidung über die Verweigerung der Eintragung oder die Streichung einer Gesellschaft;

b)

die Führung der Liste der Rechtsanwaltsanwärter, die Bestätigung der Rechtsanwaltspraxis, sowie die Ausfertigung der Legitimation zur Substituirung an dieselben und der Beglaubigungsurkunde für Kanzleibeamte (§ 31 Abs. 3 ZPO);

c)

die Ausführung der Beschlüsse der Rechtsanwaltskammer;

d)

die Besorgung der ökonomischen Geschäfte der Rechtsanwaltskammer und Einbringung der Jahresbeiträge;

e)

der Verkehr mit den Behörden und den außerhalb der Kammer stehenden Personen;

f)

die Erstattung von Gutachten über die Angemessenheit des Honorars und Vergütung für Dienstleistungen des Rechtsanwalts, sowie die angesuchte gütliche Beilegung des Streites über selbe (§. 19);

g)

die Vermittlung bei Meinungsverschiedenheiten im Rahmen der Berufsausübung zwischen Mitgliedern der Kammer;

h)

die Bestellung eines mittlerweiligen Stellvertreters in den von diesem Gesetz oder dem Disziplinarstatut angeordneten Fällen;

i)

die Bestellung eines Rechtsanwalts nach den §§ 45 oder 45a und die Entscheidung über Ansprüche nach § 16 Abs. 4;

k)

die Einberufung der ordentlichen und außerordentlicher Plenarversammlungen der Rechtsanwaltskammer;

l)

bezogen auf das Bundesland, für das die Rechtsanwaltskammer errichtet wurde, die Erstattung von Gesetzvorschlägen und Gutachten über Gesetzentwürfe, von Berichten über den Zustand der Rechtspflege sowie von Mitteilungen über Mängel und Wünsche, die mit der Rechtspflege zusammenhängen; bezogen auf andere Bundesländer bzw. das ganze Bundesgebiet die Erstattung derartiger Äußerungen an den Österreichischen Rechtsanwaltskammertag;

m)

die Durchführung, gegebenenfalls die Anerkennung von für Rechtsanwaltsanwärter verbindlichen Ausbildungsveranstaltungen gemäß den vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag erlassenen Richtlinien;

n)

die Festsetzung einer angemessenen Vergütung für die Erstattung von Gutachten über die Angemessenheit des Honorars insbesondere in Gerichtsverfahren.

(2) Dem Ausschuß obliegen außerdem alle Aufgaben, die nicht durch Gesetz einem anderen Organ zugewiesen sind.

(3) Eine außerordentliche Plenarversammlung ist einzuberufen, wenn es der Ausschuß beschließt oder wenn es ein Zehntel der Kammermitglieder verlangt.

§ 28. (1) Zu dem Wirkungskreise des Ausschusses gehören:

a)

die Führung der Rechtsanwaltsliste (§§ 1 und 5 ff), insbesondere die Entscheidung über die Eintragung in dieselbe, sowie über die Resignation eines Mitgliedes, die Ausstellung der Ausweiskarte für die elektronische Anwaltssignatur (amtliche Lichtbildausweise), die Überwachung der Rückstellungspflichten in Ansehung der Ausweiskarte und die Führung der Liste der Rechtsanwalts-Gesellschaften, insbesondere die Entscheidung über die Verweigerung der Eintragung oder die Streichung einer Gesellschaft;

b)

die Führung der Liste der Rechtsanwaltsanwärter, die Erlassung von Leitlinien gemäß § 2 Abs. 3, die Bestätigung der Rechtsanwaltspraxis, sowie die Ausfertigung der Legitimation zur Substituirung an dieselben und der Beglaubigungsurkunde für Kanzleibeamte (§ 31 Abs. 3 ZPO);

c)

die Ausführung der Beschlüsse der Rechtsanwaltskammer;

d)

die Besorgung der ökonomischen Geschäfte der Rechtsanwaltskammer und Einbringung der Jahresbeiträge;

e)

der Verkehr mit den Behörden und den außerhalb der Kammer stehenden Personen;

f)

die Erstattung von Gutachten über die Angemessenheit des Honorars und Vergütung für Dienstleistungen des Rechtsanwalts, sowie die angesuchte gütliche Beilegung des Streites über selbe (§. 19);

g)

die Vermittlung bei Meinungsverschiedenheiten im Rahmen der Berufsausübung zwischen Mitgliedern der Kammer;

h)

die Bestellung eines mittlerweiligen Stellvertreters in den von diesem Gesetz oder dem Disziplinarstatut angeordneten Fällen;

i)

die Bestellung eines Rechtsanwalts nach den §§ 45 oder 45a und die Entscheidung über Ansprüche nach § 16 Abs. 4;

k)

die Einberufung der ordentlichen und außerordentlicher Plenarversammlungen der Rechtsanwaltskammer;

l)

bezogen auf das Bundesland, für das die Rechtsanwaltskammer errichtet wurde, die Erstattung von Gesetzvorschlägen und Gutachten über Gesetzentwürfe, von Berichten über den Zustand der Rechtspflege sowie von Mitteilungen über Mängel und Wünsche, die mit der Rechtspflege zusammenhängen; bezogen auf andere Bundesländer bzw. das ganze Bundesgebiet die Erstattung derartiger Äußerungen an den Österreichischen Rechtsanwaltskammertag;

m)

die Durchführung, gegebenenfalls die Anerkennung von für Rechtsanwaltsanwärter verbindlichen Ausbildungsveranstaltungen gemäß den vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag erlassenen Richtlinien;

n)

die Festsetzung einer angemessenen Vergütung für die Erstattung von Gutachten über die Angemessenheit des Honorars insbesondere in Gerichtsverfahren.

(2) Dem Ausschuß obliegen außerdem alle Aufgaben, die nicht durch Gesetz einem anderen Organ zugewiesen sind.

(3) Eine außerordentliche Plenarversammlung ist einzuberufen, wenn es der Ausschuß beschließt oder wenn es ein Zehntel der Kammermitglieder verlangt.

Abkürzung

RAO

§ 28. (1) Zu dem Wirkungskreise des Ausschusses gehören:

a)

die Führung der Rechtsanwaltsliste (§§ 1 und 5 ff), insbesondere die Entscheidung über die Eintragung in dieselbe, sowie über die Resignation eines Mitgliedes, die Ausstellung der Ausweiskarte für die elektronische Anwaltssignatur (amtliche Lichtbildausweise), die Überwachung der Rückstellungspflichten in Ansehung der Ausweiskarte und die Führung der Liste der Rechtsanwalts-Gesellschaften, insbesondere die Entscheidung über die Verweigerung der Eintragung oder die Streichung einer Gesellschaft;

b)

die Führung der Liste der Rechtsanwaltsanwärter, die Bestätigung der Rechtsanwaltspraxis sowie die Ausfertigung der Legitimationsurkunden (§ 15 Abs. 4) und der Beglaubigungsurkunden für Kanzleibeamte (§ 31 Abs. 3 ZPO);

c)

die Ausführung der Beschlüsse der Rechtsanwaltskammer;

d)

die Besorgung der ökonomischen Geschäfte der Rechtsanwaltskammer und Einbringung der Jahresbeiträge;

e)

der Verkehr mit den Behörden und den außerhalb der Kammer stehenden Personen;

f)

die Erstattung von Gutachten über die Angemessenheit des Honorars und Vergütung für Dienstleistungen des Rechtsanwalts, sowie die angesuchte gütliche Beilegung des Streites über selbe (§. 19);

g)

die Vermittlung bei Meinungsverschiedenheiten im Rahmen der Berufsausübung zwischen Mitgliedern der Kammer;

h)

die Bestellung und Enthebung der mittlerweiligen Substituten und Kammerkommissäre, die Ausstellung von Amtsbestätigungen nach § 34a Abs. 3 und die Festsetzung von Pauschalbeiträgen nach § 34b Abs. 3;

i)

die Bestellung eines Rechtsanwalts nach den §§ 45 oder 45a und die Entscheidung über Ansprüche nach § 16 Abs. 4;

k)

die Einberufung der ordentlichen und außerordentlicher Plenarversammlungen der Rechtsanwaltskammer;

l)

bezogen auf das Bundesland, für das die Rechtsanwaltskammer errichtet wurde, die Erstattung von Gesetzvorschlägen und Gutachten über Gesetzentwürfe, von Berichten über den Zustand der Rechtspflege sowie von Mitteilungen über Mängel und Wünsche, die mit der Rechtspflege zusammenhängen; bezogen auf andere Bundesländer bzw. das ganze Bundesgebiet die Erstattung derartiger Äußerungen an den Österreichischen Rechtsanwaltskammertag;

m)

die Durchführung, gegebenenfalls die Anerkennung von für Rechtsanwaltsanwärter verbindlichen Ausbildungsveranstaltungen gemäß den vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag erlassenen Richtlinien; bei im Ausland absolvierten Ausbildungsveranstaltungen ist der Ausschuss jener Rechtsanwaltskammer für die Entscheidung über die Anerkennung zuständig, in deren Liste der antragstellende Rechtsanwaltsanwärter eingetragen ist;

n)

die Festsetzung einer angemessenen Vergütung für die Erstattung von Gutachten über die Angemessenheit des Honorars insbesondere in Gerichtsverfahren.

(2) Dem Ausschuß obliegen außerdem alle Aufgaben, die nicht durch Gesetz einem anderen Organ zugewiesen sind.

(3) Eine außerordentliche Plenarversammlung ist einzuberufen, wenn es der Ausschuß beschließt oder wenn es ein Zehntel der Kammermitglieder verlangt.

Abkürzung

RAO

§ 28. (1) Zu dem Wirkungskreise des Ausschusses gehören:

a)

die Führung der Rechtsanwaltsliste (§§ 1 und 5 ff), insbesondere die Entscheidung über die Eintragung in dieselbe, sowie über die Resignation eines Mitgliedes, die Ausstellung der Ausweiskarte für die elektronische Anwaltssignatur (amtliche Lichtbildausweise), die Überwachung der Rückstellungspflichten in Ansehung der Ausweiskarte und die Führung der Liste der Rechtsanwalts-Gesellschaften, insbesondere die Entscheidung über die Verweigerung der Eintragung oder die Streichung einer Gesellschaft;

b)

die Führung der Liste der Rechtsanwaltsanwärter, die Bestätigung der Rechtsanwaltspraxis sowie die Ausfertigung der Legitimationsurkunden (§ 15 Abs. 4) und der Beglaubigungsurkunden für Kanzleibeamte (§ 31 Abs. 3 ZPO);

c)

die Ausführung der Beschlüsse der Rechtsanwaltskammer;

d)

die Besorgung der ökonomischen Geschäfte der Rechtsanwaltskammer und Einbringung der Jahresbeiträge;

e)

der Verkehr mit den Behörden und den außerhalb der Kammer stehenden Personen;

f)

die Erstattung von Gutachten über die Angemessenheit des Honorars und Vergütung für Dienstleistungen des Rechtsanwalts, sowie die angesuchte gütliche Beilegung des Streites über selbe (§. 19);

g)

die Vermittlung bei Meinungsverschiedenheiten im Rahmen der Berufsausübung zwischen Mitgliedern der Kammer;

h)

die Bestellung und Enthebung der mittlerweiligen Substituten und Kammerkommissäre, die Ausstellung von Amtsbestätigungen nach § 34a Abs. 3 und die Festsetzung von Pauschalbeiträgen nach § 34b Abs. 3;

i)

die Bestellung eines Rechtsanwalts nach den §§ 45 oder 45a und die Entscheidung über Ansprüche nach § 16 Abs. 4;

k)

die Einberufung der ordentlichen und außerordentlicher Plenarversammlungen der Rechtsanwaltskammer;

l)

bezogen auf das Bundesland, für das die Rechtsanwaltskammer errichtet wurde, die Erstattung von Gesetzvorschlägen und Gutachten über Gesetzentwürfe, von Berichten über den Zustand der Rechtspflege sowie von Mitteilungen über Mängel und Wünsche, die mit der Rechtspflege zusammenhängen; bezogen auf andere Bundesländer bzw. das ganze Bundesgebiet die Erstattung derartiger Äußerungen an den Österreichischen Rechtsanwaltskammertag;

m)

die Durchführung, gegebenenfalls die Anerkennung von für Rechtsanwaltsanwärter verbindlichen Ausbildungsveranstaltungen gemäß den vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag erlassenen Richtlinien; bei im Ausland absolvierten Ausbildungsveranstaltungen ist der Ausschuss jener Rechtsanwaltskammer für die Entscheidung über die Anerkennung zuständig, in deren Liste der antragstellende Rechtsanwaltsanwärter eingetragen ist;

n)

die Festsetzung einer angemessenen Vergütung für die Erstattung von Gutachten über die Angemessenheit des Honorars insbesondere in Gerichtsverfahren;

o)

die Führung einer Liste von zur Übernahme von Vorsorgevollmachten und gerichtlichen Erwachsenenvertretungen besonders geeigneten Rechtsanwälten.

(2) Dem Ausschuß obliegen außerdem alle Aufgaben, die nicht durch Gesetz einem anderen Organ zugewiesen sind.

(3) Eine außerordentliche Plenarversammlung ist einzuberufen, wenn es der Ausschuß beschließt oder wenn es ein Zehntel der Kammermitglieder verlangt.

Abkürzung

RAO

§ 28. (1) Zu dem Wirkungskreise des Ausschusses gehören:

a)

die Führung der Rechtsanwaltsliste (§§ 1 und 5 ff), insbesondere die Entscheidung über die Eintragung in dieselbe, sowie über die Resignation eines Mitgliedes, die Ausstellung der Ausweiskarte für die elektronische Anwaltssignatur (amtliche Lichtbildausweise), die Überwachung der Rückstellungspflichten in Ansehung der Ausweiskarte und die Führung der Liste der Rechtsanwalts-Gesellschaften, insbesondere die Entscheidung über die Verweigerung der Eintragung oder die Streichung einer Gesellschaft;

b)

die Führung der Liste der Rechtsanwaltsanwärter, die Bestätigung der Rechtsanwaltspraxis sowie die Ausfertigung der Legitimationsurkunden (§ 15 Abs. 4) und der Beglaubigungsurkunden für Kanzleibeamte (§ 31 Abs. 3 ZPO);

c)

die Ausführung der Beschlüsse der Rechtsanwaltskammer;

d)

die Besorgung der ökonomischen Geschäfte der Rechtsanwaltskammer einschließlich der Einbringung der Beiträge nach § 27 Abs. 1 lit. d und der in der Umlagenordnung festgesetzten Beiträge;

e)

der Verkehr mit den Behörden und den außerhalb der Kammer stehenden Personen;

f)

die Erstattung von Gutachten über die Angemessenheit des Honorars und Vergütung für Dienstleistungen des Rechtsanwalts, sowie die angesuchte gütliche Beilegung des Streites über selbe (§. 19);

g)

die Vermittlung bei Meinungsverschiedenheiten im Rahmen der Berufsausübung zwischen Mitgliedern der Kammer;

h)

die Bestellung und Enthebung der mittlerweiligen Substituten und Kammerkommissäre, die Ausstellung von Amtsbestätigungen nach § 34a Abs. 3 und die Festsetzung von Pauschalbeiträgen nach § 34b Abs. 3;

i)

die Bestellung eines Rechtsanwalts nach den §§ 45 oder 45a und die Entscheidung über Ansprüche nach § 16 Abs. 4;

k)

die Einberufung der ordentlichen und außerordentlicher Plenarversammlungen der Rechtsanwaltskammer;

l)

bezogen auf das Bundesland, für das die Rechtsanwaltskammer errichtet wurde, die Erstattung von Gesetzvorschlägen und Gutachten über Gesetzentwürfe, von Berichten über den Zustand der Rechtspflege sowie von Mitteilungen über Mängel und Wünsche, die mit der Rechtspflege zusammenhängen; bezogen auf andere Bundesländer bzw. das ganze Bundesgebiet die Erstattung derartiger Äußerungen an den Österreichischen Rechtsanwaltskammertag;

m)

die Durchführung, gegebenenfalls die Anerkennung von für Rechtsanwaltsanwärter verbindlichen Ausbildungsveranstaltungen gemäß den vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag erlassenen Richtlinien; bei im Ausland absolvierten Ausbildungsveranstaltungen ist der Ausschuss jener Rechtsanwaltskammer für die Entscheidung über die Anerkennung zuständig, in deren Liste der antragstellende Rechtsanwaltsanwärter eingetragen ist;

n)

die Festsetzung einer angemessenen Vergütung für die Erstattung von Gutachten über die Angemessenheit des Honorars insbesondere in Gerichtsverfahren;

o)

die Führung einer Liste von zur Übernahme von Vorsorgevollmachten und gerichtlichen Erwachsenenvertretungen besonders geeigneten Rechtsanwälten.

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