Gesetz vom 14. Juni 1868, wodurch die gegen den Wucher bestehendenGesetze aufgehoben werden
Präambel/Promulgationsklausel
Mit Zustimmung der beiden Häuser des Reichsrathes finde Ich anzuordnen, wie folgt:
§. 1. Die bisher bestehenden gesetzlichen Beschränkungen des vertragsmäßigen Zinsfußes und der Höhe der Conventionalstrafe bei Darlehen und creditirten Forderungen treten außer Kraft.
§. 3. Zinsen von Zinsen dürfen gefordert werden:
wenn solche ausdrücklich bedungen wurden;
wenn fällige Zinsen eingeklagt werden, von diesen vom Tage der Klagsbehändigung an.
Ueber die Höhe der Zinseszinsen entscheidet zunächst die Verabredung; wurde aber hierüber nichts bedungen, so gelten die gesetzlichen Zinsen. (§. 2.)
§. 4. Ueber die Frist zur Zahlung der Zinsen entscheidet die Verabredung. Wird hierüber keine Verabredung getroffen, so sind die Zinsen bei Zurückzahlung des Capitales, oder wenn der Vertrag auf mehrere Jahre geschlossen wurde, jährlich abzuführen.
Zinsen dürfen im Vorhinein ohne alle Beschränkung abgezogen oder gefordert werden.
§. 5. Es darf bei Darlehen bedungen werden, daß eine größere Summe oder Menge, oder Sachen von besserer Beschaffenheit, als gegeben wurden, zurückerstattet werden; jedoch muß das Zurückzuerstattende von derselben Gattung sein, wie das Gegebene.
§. 7. Dieses Gesetz tritt mit erstem Juli 1868 in Kraft; es darf jedoch vom Tage seiner Kundmachung an wegen der als Wucher bezeichneten Handlungen kein Strafverfahren eingeleitet oder fortgesetzt, noch eine bereits zuerkannte Strafe zum Vollzuge gebracht werden.
Dagegen hat dieses Gesetz auf die vor seiner Wirksamkeit abgeschlossenen Rechtsgeschäfte oder erworbenen Rechte dritter Personen, sowie auf die zu jener Zeit anhängigen Concurs- oder Ausgleichsverhandlungen keine Anwendung.
§. 8. Mit dem Vollzuge dieses Gesetzes wird Mein Justizminister beauftragt.
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