Gesetz vom 21. September 1869, über die Erfordernisse der Executionsfähigkeit der vor Vertrauensmännern aus der Gemeinde abgeschlossenen Vergleiche und über die von denselben zu entrichtenden Gebühren

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1869-11-15
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 6
Änderungshistorie JSON API

zum Inkrafttretensdatum vgl. § 8 RGBl. Nr. 260/1852

Präambel/Promulgationsklausel

Um den vor Vertrauensmännern aus der Gemeinde zwischen streitenden Parteien abgeschlossenen Vergleichen die Kraft gerichtlicher Vergleiche zu sichern und deren Gebührenbehandlung zu regeln, finde Ich mit Bezug auf den Art. V, Ziffer 11 des Gesetzes vom 5. März 1862, R. G. Bl. Nr. 18, über die grundsätzlichen Bestimmungen zur Regelung des Gemeindewesens mit Zustimmung beider Häufer des Reichsrathes zu verordnen, wie folgt:

zum Inkrafttretensdatum vgl. § 8 RGBl. Nr. 260/1852

§ 3. Die Abnahme eines Eides ist dem Vermittlungsamte nicht gestattet; auch kann ein Vergleich auf einen abzulegenden Eid vor diesem Amte nicht geschlossen werden.

zum Inkrafttretensdatum vgl. § 8 RGBl. Nr. 260/1852

§ 4. Kommt ein Vergleich nicht zu Stande, so kann von den abgegebenen Erklärungen einer Partei gegen dieselbe in einem späteren Rechtsstreite kein Gebrauch gemacht werden.

zum Inkrafttretensdatum vgl. § 8 RGBl. Nr. 260/1852

§ 5. Der abzuschließende Vergleich ist in das bei dem Vermittlungsamte zu führende Amtsbuch einzutragen.

Diese Eintragung hat zu enthalten:

a)

die Zahl, unter welcher der Vergleich im Amtsbuche eingetragen wird;

b)

die Bezeichnung des Tages, Monates und Jahres des Vergleichsabschlusses;

c)

die genaue Bezeichnung der Parteien und, wenn für dieselben Bevollmächtigte erschienen sind, die genaue Bezeichnung dieser letzteren, sowie ihrer Vollmachten mit der Bemerkung, daß darin die Ermächtigung zum Vergleichsabschlusse enthalten sei;

d)

die Bezeichnung des Streitgegenstandes, über welchen der Vergleich abgeschlossen wurde;

e)

den Vergleich selbst nach seinem wörtlichen Inhalte.

Ist wegen mangelnder Eigenberechtigung einer der Parteien eine gerichtliche Genehmigung des Vergleiches nothwendig, so ist in dem Amtsbuche zu bemerken, ob diese Genehmigung vorgewiesen oder ob deren nachträgliche Erwirkung vorbehalten worden sei.

Das in das Amtsbuch Eingetragene ist den Parteien vorzulesen und, daß dieses geschehen sei, in dem Amtsbuche zu bemerken.

Die Parteien sowohl als auch die Vertrauensmänner, vor welchen der Vergleich abgeschlossen wird, haben das Eingetragene im Amtsbuche zu unterzeichnen.

zum Inkrafttretensdatum vgl. § 8 RGBl. Nr. 260/1852

§ 6. Das zur Eintragung der Vergleiche bestimmte Amtsbuch ist vor der Benützung zu binden, als erster, zweiter, dritter Band u.s.w., sowie Seite für Seite mit fortlaufenden Zahlen zu bezeichnen.

Sämmtliche Blätter des Amtsbuches sind mit einer Schnur zu durchziehen, deren beide Enden auf der letzten Seite mit dem Gemeindesiegel anzuheften sind. Ebenda hat der Gemeindevorsteher unter Beisetzung seiner Unterschrift die Zahl der Blätter anzumerken.

In das Amtsbuch sind die einzelnen abgeschlossenen Vergleiche nach der Ordnung, in welcher sie abgeschlossen wurden, unter fortlaufenden Nummern einzutragen. Bei neu eröffneten Amtsbüchern hat die Numerirung wieder vom Anfange zu beginnen.

Das Amtsbuch ist genau und deutlich zu führen. Es darf in demselben nichts radirt, überschrieben oder zwischen den Zeilen eingeschaltet werden. Sind Worte zu durchstreichen, so muß es so geschehen, daß das Durchstrichene leserlich bleibt. Einschaltungen sind am Rande anzubringen und von den Parteien besonders zu unterzeichnen.

Das Amtsbuch ist durch sorgfältige Aufbewahrung gegen jeden Mißbrauch zu schützen. Dasselbe gilt von den vollgeschriebenen Amtsbüchern. Die von bevollmächtigten Parteien beigebrachten Vollmachten sind im Originale oder in beglaubigter Abschrift bei dem Amte aufzubewahren. (§. 5, lit. c.)

zum Inkrafttretensdatum vgl. § 8 RGBl. Nr. 260/1852

§ 7. Den betheiligten Parteien ist auf mündliches oder schriftliches Ansuchen über den abgeschlossenen Vergleich eine Amtsurkunde auszufertigen.

Diese Amtsurkunde hat unter Beziehung der Zahl des Bandes des Amtsbuches eine wortgetreue Abschrift des in dasselbe Eingetragenen (§. 5) zu enthalten; sie ist von dem Gemeindevorsteher und einem Mitgliede des Vermittlungsamtes zu unterschreiben und mit dem Gemeindesiegel zu versehen.

zum Inkrafttretensdatum vgl. § 8 RGBl. Nr. 260/1852

§ 11. Die Minister der Justiz, des Innern und der Finanzen sind mit dem Vollzuge dieses Gesetzes beauftragt.

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