Gesetz vom 25. Juli 1871 betreffend die Einführung einer neuen Notariatsordnung

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1993-11-01
Status Aufgehoben · 2005-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 582
Änderungshistorie JSON API

Abkürzung

NO

Präambel/Promulgationsklausel

Mit Zustimmung beider Häuser des Reichsrathes finde Ich anzuordnen, wie folgt:

Art. I-IX
I. Abschnitt:
II. Abschnitt:
III. Abschnitt:
IV. Abschnitt:
V. Abschnitt:
(Anm.: I. Abschnitt:
II. Abschnitt:
III. Abschnitt:
IV. Abschnitt:

Abkürzung

NO

Präambel/Promulgationsklausel

Mit Zustimmung beider Häuser des Reichsrathes finde Ich anzuordnen, wie folgt:

Art. I-IX
I. Abschnitt:
II. Abschnitt:
III. Abschnitt:
IV. Abschnitt:
V. Abschnitt:
(Anm.: I. Abschnitt:
II. Abschnitt:
III. Abschnitt:
IV. Abschnitt:

Abkürzung

NO

Präambel/Promulgationsklausel

Mit Zustimmung beider Häuser des Reichsrathes finde Ich anzuordnen, wie folgt:

Art. I-IX
I. Abschnitt:
II. Abschnitt:
III. Abschnitt:
IV. Abschnitt:
V. Abschnitt:
(Anm.: I. Abschnitt:
II. Abschnitt:
III. Abschnitt:
IV. Abschnitt:

Abkürzung

NO

Präambel/Promulgationsklausel

Mit Zustimmung beider Häuser des Reichsrathes finde Ich anzuordnen, wie folgt:

Art. I-IX
I. Abschnitt:
II. Abschnitt:
III. Abschnitt:
IV. Abschnitt:
V. Abschnitt:
(Anm.: I. Abschnitt:
II. Abschnitt:
III. Abschnitt:
IV. Abschnitt:

Abkürzung

NO

Präambel/Promulgationsklausel

Mit Zustimmung beider Häuser des Reichsrathes finde Ich anzuordnen, wie folgt:

Art. I-IX
I. Abschnitt:
II. Abschnitt:
III. Abschnitt:
IV. Abschnitt:
V. Abschnitt:
(Anm.: I. Abschnitt:
II. Abschnitt:
III. Abschnitt:
IV. Abschnitt:

Abkürzung

NO

Präambel/Promulgationsklausel

Mit Zustimmung beider Häuser des Reichsrathes finde Ich anzuordnen, wie folgt:

Art. I-IX
I. Abschnitt:
II. Abschnitt:
III. Abschnitt:
IV. Abschnitt:
V. Abschnitt:
(Anm.: I. Abschnitt:
II. Abschnitt:
III. Abschnitt:
IV. Abschnitt:

Abkürzung

NO

Präambel/Promulgationsklausel

Mit Zustimmung beider Häuser des Reichsrathes finde Ich anzuordnen, wie folgt:

Art. I-IX
I. Abschnitt:
II. Abschnitt:
III. Abschnitt:
IV. Abschnitt:
V. Abschnitt:
(Anm.: I. Abschnitt:
II. Abschnitt:
III. Abschnitt:
IV. Abschnitt:

Abkürzung

NO

Präambel/Promulgationsklausel

Mit Zustimmung beider Häuser des Reichsrathes finde Ich anzuordnen, wie folgt:

Art. I-IX
I. Abschnitt:
II. Abschnitt:
III. Abschnitt:
IV. Abschnitt:
V. Abschnitt:
(Anm.: I. Abschnitt:
II. Abschnitt:
III. Abschnitt:
IV. Abschnitt:

Abkürzung

NO

Präambel/Promulgationsklausel

Mit Zustimmung beider Häuser des Reichsrathes finde Ich anzuordnen, wie folgt:

Art. I-IX
I. Abschnitt:
II. Abschnitt:
III. Abschnitt:
IV. Abschnitt:
V. Abschnitt:
(Anm.: I. Abschnitt:
II. Abschnitt:
III. Abschnitt:
IV. Abschnitt:

Abkürzung

NO

Präambel/Promulgationsklausel

Mit Zustimmung beider Häuser des Reichsrathes finde Ich anzuordnen, wie folgt:

Art. I-IX
I. Abschnitt:
II. Abschnitt:
III. Abschnitt:
IV. Abschnitt:
V. Abschnitt:
(Anm.: I. Abschnitt:
II. Abschnitt:
III. Abschnitt:
IV. Abschnitt:

Abkürzung

NO

Zum Inkrafttreten vgl. § 6 RGBl. Nr. 113/1869

Artikel I.

Die beiliegende Notariatsordnung hat mit Ablauf von drei Monaten vom Tage der Kundmachung, der Artikel VI dieses Einführungsgesetzes aber sofort mit der Kundmachung in Wirksamkeit zu treten.

Abkürzung

NO

Artikel II.

(1) Mit dem bezeichneten Tage treten alle Gesetze und Verordnungen, welche Gegenstände dieser Notariatsordnung betreffen, soweit sie durch dieselbe geregelt sind, außer Kraft, wie insbesondere: die Notariatsordnung vom 21. Mai 1855, Nr. 94 des R. G. Bl., und vom 7. Februar 1858, Nr. 23 des R. G. Bl., und das für das Königreich Dalmatien am 15. Mai 1827 erlassene Regolamento provvisorio per i notaj.

(2) In dem Königreiche Dalmatien jedoch haben in Ansehung der Höhe der von den Notaren zu leistenden Caution die derzeit geltenden Bestimmungen (Artikel VII des Circolare del Trib. d`Appello vom 23. Juli 1840) auch fernerhin statt der im §. 22 dieser Notariatsordnung enthaltenen Bestimmungen zu gelten.

(3) Die bestehenden Vorschriften, betreffend die Verwendung der Notare als Gerichtscommissäre, wie insbesondere das 13. Hauptstück der Notariatsordnung vom 21. Mai 1855, beziehungsweise vom 7. Februar 1858, und die §§. 27-30 des denselben beigegebenen Gebührentarifes, dann die Verordnung vom 7. Mai 1860, Nr. 120 R. G. Bl., werden vorläufig bis zur künftigen Regelung dieses Gebietes der freiwilligen Gerichtsbarkeit mit der Maßgabe in Kraft erhalten, daß die Verletzung der dem Notare als Gerichtscommissär auferlegten Pflichten gleichfalls nach den Bestimmungen des X. Hauptstückes des Gesetzes zu ahnden ist, und daß die von dem Notare erlegte Caution auch für die Ersatzansprüche und Zahlungen zu haften hat, welche gegen den Notar aus seiner Amtsführung als Gerichtscommissär entspringen.

Abkürzung

NO

Artikel III.

(1) Die bei Eintritt der Wirksamkeit dieses Gesetzes bereits ernannten Notare werden in ihrer Anstellung durch diese Notariatsordnung nicht berührt.

(2) Die im §. 8 dieser Notariatsordnung gegebene Bestimmung gilt auch für die im Königreiche Dalmatien bereits ernannten Notare.

Abkürzung

NO

Artikel IV.

(1) Notare, welche auf Grund der bisher geltenden Gesetze auf dem flachen Lande mit dem Notariate die Rechtsanwaltschaft vereinigen, werden, soferne sie bei Eintritt der Wirksamkeit dieses Gesetzes in die Liste der Rechtsanwälte eingetragen sind, in der Fortführung der Rechtsanwaltschaft so lange nicht gehindert, als sie an demselben Amtssitze verbleiben.

(2) Die Befugniß der bestehenden Wechselnotare wird aufrecht erhalten. Ebenso wird an der Stellung des Börsenotars in Triest und an den für die Amtsführung desselben bestehenden besonderen Vorschriften durch dieses Gesetz nichts geändert.

Abkürzung

NO

Zum Inkrafttreten vgl. § 6 RGBl. Nr. 113/1869

Artikel V.

Diejenigen, welche bei Beginn der Wirksamkeit dieses Gesetzes die Rechtsanwaltschaft bereits angetreten, sowie Notariatsprakticanten, welche in diesem Zeitpuncte bereits die Notariatsprüfung abgelegt haben, können auch nach Eintritt der Wirksamkeit dieses Gesetzes zu Notaren ernannt werden. Ebenso können Notariatsprakticanten, welche in diesem Zeitpuncte bereits zur Ablegung der Notariatsprüfung zugelassen werden dürfen, auch nach Beginn der Wirksamkeit dieser Notariatsordnung zu Notaren ernannt werden, soferne sie innerhalb dreier Jahre, vom Beginne der Wirksamkeit dieses Gesetzes, die Notariatsprüfung ablegen.

Abkürzung

NO

Zum Inkrafttreten vgl. § 6 RGBl. Nr. 113/1869

Artikel VI.

Der Justizminister wird für die Dauer von drei Jahren, vom Beginne der Wirksamkeit dieses Gesetzes, ermächtigt, bei Vorhandensein der übrigen gesetzlichen Erfordernisse (§. 6 der Notariatsordnung) nach Maßgabe des Bedarfes Bewerber, welche eine im Ganzen vierjährige Verwendung im praktischen Justizdienste nachweisen, zu Notaren zu ernennen, wenn sie auch eine durch zwei Jahre bei einem Notare genommene Praxis (§. 6, lit. d) auszuweisen nicht vermögen, dieß jedoch nur für den Fall, wenn um die zu besetzende Notarstelle kein mit allen gesetzlichen Erfordernissen versehener, für die betreffende Stelle geeigneter Bewerber einschreitet.

Abkürzung

NO

Artikel VII.

(1) An dem Bestande und der Bestimmung des Amtssitzes jener Notariatskammern, zu welchen bei Beginn der Wirksamkeit dieses Gesetzes eine nach demselben zur Bildung einer Kammer genügende Anzahl von Notarstellen gehört, wird durch den Eintritt der Wirksamkeit dieses Gesetzes vorläufig nichts geändert. Die in diesen Sprengeln bestehenden Notariatskammern haben die Geschäfte fortzuführen und sofort die nöthigen Einleitungen zur gesetzmäßigen Neubesetzung der Kammer zu treffen.

(2) Notariatskammern, in Ansehung welcher diese Voraussetzungen nicht vorliegen, haben in dem angegebenen Zeitpuncte ihre Wirksamkeit einzustellen und die Führung der Geschäfte an den Gerichtshof erster Instanz abzugeben. (§. 125 Notariatsordnung.)

Abkürzung

NO

Artikel VIII.

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