Gesetz vom 25. Juli 1871 betreffend die Einführung einer neuen Notariatsordnung
(2) Standespflichtverletzungen sind entweder Disziplinarvergehen, die vom Oberlandesgericht als Disziplinargericht nach Anhörung des Oberstaatsanwalts mit Disziplinarstrafe zu ahnden sind, oder Ordnungswidrigkeiten, die von der Notariatskammer mit Ordnungsstrafe zu ahnden sind.
(3) Ergibt sich, daß das Verschulden des Notars oder Notariatskandidaten geringfügig ist und die Standespflichtverletzung keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat, so ist von der Einleitung oder Fortsetzung des Verfahrens und vom Ausspruch einer Strafe abzusehen. Die Notariatskammer ist in einem solchen Fall nicht gehalten, das Disziplinargericht zu befassen. Sie kann jedoch in allen Fällen, in denen die im ersten Satz genannten Voraussetzungen vorliegen, eine angemessene Erinnerung erteilen.
Abkürzung
NO
§ 156. (1) Standespflichtverletzungen sind Disziplinarvergehen, wenn
die Standespflichtverletzung eine von Amts wegen zu verfolgende, mit Vorsatz begangene gerichtlich strafbare Handlung in sich schließt,
vorsätzlich eine Berufspflicht verletzt wird, es sei denn, daß die Verletzung keinen oder nur einen unbedeutenden Schaden nach sich zu ziehen geeignet ist,
fahrlässig eine oder mehrere Berufspflichten verletzt werden und die Verletzung geeignet ist, bei einem oder mehreren anderen einen 50 000 S übersteigenden Schaden herbeizuführen, oder
der Notar oder Notariatskandidat wegen einer oder mehrerer Standespflichtverletzungen schon einmal mit einer Suspension, einer Entziehung der Substitutionsberechtigung oder einer 50 000 S übersteigenden Geldbuße oder schon zweimal mit Geldbußen bestraft worden ist; eine frühere Bestrafung bleibt außer Betracht, wenn bei einer Geldbuße mehr als drei Jahre, bei einer Suspension oder Entziehung der Substitutionsberechtigung mehr als fünf Jahre seit Eintritt der Rechtskraft bis zur folgenden Standespflichtverletzung vergangen sind.
(2) In allen anderen Fällen sind Standespflichtverletzungen Ordnungswidrigkeiten.
Abkürzung
NO
§ 156. (1) Standespflichtverletzungen sind Disziplinarvergehen, wenn
die Standespflichtverletzung eine von Amts wegen zu verfolgende, mit Vorsatz begangene gerichtlich strafbare Handlung in sich schließt,
vorsätzlich eine Berufspflicht verletzt wird, es sei denn, daß die Verletzung keinen oder nur einen unbedeutenden Schaden nach sich zu ziehen geeignet ist,
fahrlässig eine oder mehrere Berufspflichten verletzt werden und die Verletzung geeignet ist, bei einem oder mehreren anderen einen 3 600 Euro übersteigenden Schaden herbeizuführen, oder
der Notar oder Notariatskandidat wegen einer oder mehrerer Standespflichtverletzungen schon einmal mit einer Suspension, einer Entziehung der Substitutionsberechtigung oder einer 3 600 Euro übersteigenden Geldbuße oder schon zweimal mit Geldbußen bestraft worden ist; eine frühere Bestrafung bleibt außer Betracht, wenn bei einer Geldbuße mehr als drei Jahre, bei einer Suspension oder Entziehung der Substitutionsberechtigung mehr als fünf Jahre seit Eintritt der Rechtskraft bis zur folgenden Standespflichtverletzung vergangen sind.
(2) In allen anderen Fällen sind Standespflichtverletzungen Ordnungswidrigkeiten.
Abkürzung
NO
§ 157. (1) Liegen einem Beschuldigten Disziplinarvergehen und Ordnungswidrigkeiten zur Last, die miteinander im Zusammenhang stehen, so obliegt auch die Ahndung der Ordnungswidrigkeiten dem Disziplinargericht, das, soweit im § 158 Abs. 4 nicht anderes bestimmt ist, für Disziplinarvergehen und Ordnungswidrigkeiten nur eine Disziplinarstrafe auszusprechen hat.
(2) Die örtliche Zuständigkeit des Disziplinargerichtes und der Notariatskammer richtet sich nach dem Amtssitz des beschuldigten Notars oder dem Dienstort des beschuldigten Notariatskandidaten zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens.
Abkürzung
NO
§ 158. (1) Disziplinarvergehen sind mit einer der folgenden Disziplinarstrafen zu ahnden:
schriftlicher Verweis,
Geldbuße bis 500 000 S,
Suspension vom Amt in der Dauer von höchstens einem Jahr,
Entsetzung vom Amt.
(2) Durch die Suspension wird dem Notar auch die berufsmäßige Besorgung der im § 5 bezeichneten Geschäfte untersagt.
(3) Gegen Notariatskandidaten können außer den im Abs. 1 Z 1 und 2 bezeichneten Disziplinarstrafen nur die Strafe der Entziehung der Substitutionsberechtigung bis zur Dauer eines Jahres und die Strafe der Streichung aus dem Verzeichnis der Notariatskandidaten verhängt werden.
(4) Eine Geldbuße kann auch zugleich mit der Disziplinarstrafe der Suspension oder der Entziehung der Substitionsberechtigung verhängt werden.
(5) Ordnungswidrigkeiten sind mit einer der folgenden Ordnungsstrafen zu ahnden:
Mahnung an die Pflichten des Standes,
schriftliche Rüge,
schriftliche Rüge in Verbindung mit einer Geldbuße bis 100 000 S.
Abkürzung
NO
§ 158. (1) Disziplinarvergehen sind mit einer der folgenden Disziplinarstrafen zu ahnden:
schriftlicher Verweis,
Geldbuße bis 36 000 Euro,
Suspension vom Amt in der Dauer von höchstens einem Jahr,
Entsetzung vom Amt.
(2) Durch die Suspension wird dem Notar auch die berufsmäßige Besorgung der im § 5 bezeichneten Geschäfte untersagt.
(3) Gegen Notariatskandidaten können außer den im Abs. 1 Z 1 und 2 bezeichneten Disziplinarstrafen nur die Strafe der Entziehung der Substitutionsberechtigung bis zur Dauer eines Jahres und die Strafe der Streichung aus dem Verzeichnis der Notariatskandidaten verhängt werden.
(4) Eine Geldbuße kann auch zugleich mit der Disziplinarstrafe der Suspension oder der Entziehung der Substitionsberechtigung verhängt werden.
(5) Ordnungswidrigkeiten sind mit einer der folgenden Ordnungsstrafen zu ahnden:
Mahnung an die Pflichten des Standes,
schriftliche Rüge,
schriftliche Rüge in Verbindung mit einer Geldbuße bis 7 200 Euro.
Abkürzung
NO
§ 158. (1) Disziplinarvergehen sind mit einer der folgenden Disziplinarstrafen zu ahnden:
schriftlicher Verweis,
Geldbuße bis 50 000 Euro,
Suspension vom Amt in der Dauer von höchstens einem Jahr,
Entsetzung vom Amt.
(2) Durch die Suspension wird dem Notar auch die berufsmäßige Besorgung der im § 5 bezeichneten Geschäfte untersagt.
(3) Gegen Notariatskandidaten können außer den im Abs. 1 Z 1 und 2 bezeichneten Disziplinarstrafen nur die Strafe der Entziehung der Substitutionsberechtigung bis zur Dauer eines Jahres und die Strafe der Streichung aus dem Verzeichnis der Notariatskandidaten verhängt werden.
(4) Eine Geldbuße kann auch zugleich mit der Disziplinarstrafe der Suspension oder der Entziehung der Substitionsberechtigung verhängt werden.
(5) Ordnungswidrigkeiten sind mit einer der folgenden Ordnungsstrafen zu ahnden:
Mahnung an die Pflichten des Standes,
schriftliche Rüge,
schriftliche Rüge in Verbindung mit einer Geldbuße bis 10 000 Euro.
Abkürzung
NO
§ 158. (1) Disziplinarvergehen sind mit einer der folgenden Disziplinarstrafen zu ahnden:
schriftlicher Verweis,
Geldbuße bis 50 000 Euro; handelt es sich um einen schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstoß gegen die Bestimmungen der Notariatsordnung, die der Verhinderung oder Bekämpfung der Geldwäscherei (§ 165 StGB) oder der Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) dienen, Geldbuße bis 1 000 000 Euro,
Suspension vom Amt in der Dauer von höchstens einem Jahr,
Entsetzung vom Amt.
(2) Durch die Suspension wird dem Notar auch die berufsmäßige Besorgung der im § 5 bezeichneten Geschäfte untersagt.
(3) Gegen Notariatskandidaten können außer den im Abs. 1 Z 1 und 2 bezeichneten Disziplinarstrafen nur die Strafe der Entziehung der Substitutionsberechtigung bis zur Dauer eines Jahres und die Strafe der Streichung aus dem Verzeichnis der Notariatskandidaten verhängt werden.
(4) Eine Geldbuße kann auch zugleich mit der Disziplinarstrafe der Suspension oder der Entziehung der Substitionsberechtigung verhängt werden.
(5) Ordnungswidrigkeiten sind mit einer der folgenden Ordnungsstrafen zu ahnden:
Mahnung an die Pflichten des Standes,
schriftliche Rüge,
schriftliche Rüge in Verbindung mit einer Geldbuße bis 10 000 Euro.
Abkürzung
NO
§ 158. (1) Disziplinarvergehen sind mit einer der folgenden Disziplinarstrafen zu ahnden:
schriftlicher Verweis,
Geldbuße bis 50 000 Euro; handelt es sich um einen schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstoß gegen die Bestimmungen der Notariatsordnung, die der Verhinderung oder Bekämpfung der Geldwäscherei (§ 165 StGB) oder der Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) oder der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung dienen, Geldbuße bis 1 000 000 Euro,
Suspension vom Amt in der Dauer von höchstens einem Jahr,
Entsetzung vom Amt.
(2) Durch die Suspension wird dem Notar auch die berufsmäßige Besorgung der im § 5 bezeichneten Geschäfte untersagt.
(3) Gegen Notariatskandidaten können außer den im Abs. 1 Z 1 und 2 bezeichneten Disziplinarstrafen nur die Strafe der Entziehung der Substitutionsberechtigung bis zur Dauer eines Jahres und die Strafe der Streichung aus dem Verzeichnis der Notariatskandidaten verhängt werden.
(4) Eine Geldbuße kann auch zugleich mit der Disziplinarstrafe der Suspension oder der Entziehung der Substitionsberechtigung verhängt werden.
(5) Ordnungswidrigkeiten sind mit einer der folgenden Ordnungsstrafen zu ahnden:
Mahnung an die Pflichten des Standes,
schriftliche Rüge,
schriftliche Rüge in Verbindung mit einer Geldbuße bis 10 000 Euro.
Abkürzung
NO
§ 159. (1) Die Strafe ist nach der Größe der Pflichtverletzung und der Größe des verursachten oder bevorstehenden Schadens zu bemessen. Namentlich ist auf deren Vorsätzlichkeit, das Maß der Fahrlässigkeit, auf den Einfluß, welchen die Pflichtverletzung auf die Kraft der aufgenommenen Notariatsurkunden und die fernere Vertrauenswürdigkeit des Notars zu üben geeignet ist, und auf den Umstand Rücksicht zu nehmen, ob der Notar bereits mit geringeren Strafen erfolglos belegt worden sei.
(2) Die Geldbußen fließen dem Notariatskollegium zu, dem der Verurteilte zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens angehört hat.
Abkürzung
NO
§ 159. (1) Die Strafe ist nach der Größe der Pflichtverletzung und der Größe des verursachten oder bevorstehenden Schadens zu bemessen. Namentlich ist auf deren Vorsätzlichkeit, das Maß der Fahrlässigkeit, auf den Einfluß, welchen die Pflichtverletzung auf die Kraft der aufgenommenen Notariatsurkunden und die fernere Vertrauenswürdigkeit des Notars zu üben geeignet ist, und auf den Umstand Rücksicht zu nehmen, ob der Notar bereits mit geringeren Strafen erfolglos belegt worden sei.
(2) Die Geldbußen fließen dem Notariatskollegium zu, dem der Verurteilte zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens angehört hat.
(3) In den Fällen einer rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Verstoßes gegen eine Bestimmung, die der Verhinderung oder Bekämpfung der Geldwäscherei (§ 165 StGB) oder der Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) dient, hat die Notariatskammer Art und Wesen des Verstoßes, die Identität des Notars und die über diesen verhängte Disziplinar- oder Ordnungsstrafe unverzüglich und allgemein zugänglich auf der Website der Österreichischen Notariatskammer bekanntzumachen und diese Veröffentlichung für einen Zeitraum von zumindest fünf Jahren bereitzustellen. Die Bekanntmachung der Identität des Notars hat zu unterbleiben, wenn die Notariatskammer nach einer fallbezogenen Prüfung zum Ergebnis gelangt, dass eine solche Veröffentlichung unverhältnismäßig wäre. Diesfalls hat eine Bekanntmachung in anonymisierter Form unter sinngemäßer Anwendung des § 15 Abs. 4 OGH-Gesetz zu erfolgen, soweit sich nicht auch eine solche anonymisierte Veröffentlichung wegen der Geringfügigkeit der verhängten Disziplinarstrafe als unverhältnismäßig erweisen würde.
Abkürzung
NO
§ 160. (1) Durch Verjährung wird die Verfolgung eines Notars oder Notariatskandidaten wegen einer Standespflichtverletzung ausgeschlossen, wenn gegen ihn nicht
innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis von dem einer Ordnungswidrigkeit zugrunde liegenden Sachverhalt durch die Notariatskammer diese ein Verfahren eingeleitet hat, es sei denn, daß bis dahin das Disziplinargericht damit befaßt worden ist, oder
innerhalb von fünf Jahren nach der Beendigung des pflichtwidrigen Verhaltens von der Notariatskammer oder vom Disziplinargericht ein Verfahren eingeleitet oder ein rechtskräftig beendetes Verfahren zu seinem Nachteil wieder aufgenommen worden ist.
(2) Disziplinarvergehen, die zugleich auch als gerichtlich strafbare Handlungen, die nur vorsätzlich begangen werden können und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht sind, zu verfolgen sind, verjähren nicht.
(3) Begeht der Notar oder Notariatskandidat innerhalb der Verjährungsfrist erneut eine Standespflichtverletzung, so tritt die Verjährung nicht ein, bevor auch für diese Standespflichtverletzung die Verjährungsfrist abgelaufen ist.
(4) Ist der der Standespflichtverletzung zugrunde liegende Sachverhalt Gegenstand eines strafgerichtlichen Verfahrens, eines Verwaltungsstrafverfahrens oder eines Disziplinarverfahrens bei der Notariatskammer oder beim Disziplinargericht, so wird der Lauf der im Abs. 1 angeführten Fristen für die Dauer dieses Verfahrens gehemmt.
Abkürzung
NO
§ 160. (1) Durch Verjährung wird die Verfolgung eines Notars oder Notariatskandidaten wegen einer Standespflichtverletzung ausgeschlossen, wenn gegen ihn nicht
innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis von dem einer Ordnungswidrigkeit zugrunde liegenden Sachverhalt durch die Notariatskammer diese ein Verfahren eingeleitet (§ 161 Abs. 2) hat, es sei denn, daß bis dahin das Disziplinargericht damit befaßt worden ist, oder
innerhalb von fünf Jahren nach der Beendigung des pflichtwidrigen Verhaltens von der Notariatskammer oder vom Disziplinargericht ein Verfahren eingeleitet (§ 161 Abs. 2) oder ein rechtskräftig beendetes Verfahren zu seinem Nachteil wieder aufgenommen worden ist.
(2) Disziplinarvergehen, die zugleich auch als gerichtlich strafbare Handlungen, die nur vorsätzlich begangen werden können und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht sind, zu verfolgen sind, verjähren nicht.
(3) Begeht der Notar oder Notariatskandidat innerhalb der Verjährungsfrist erneut eine Standespflichtverletzung, so tritt die Verjährung nicht ein, bevor auch für diese Standespflichtverletzung die Verjährungsfrist abgelaufen ist.
(4) Ist der der Standespflichtverletzung zugrunde liegende Sachverhalt Gegenstand eines strafgerichtlichen Verfahrens, eines Verwaltungsstrafverfahrens oder eines Disziplinarverfahrens bei der Notariatskammer oder beim Disziplinargericht, so wird der Lauf der im Abs. 1 angeführten Fristen mit Beginn der Vorerhebungen für die Dauer des jeweiligen Verfahrens gehemmt.
Abkürzung
NO
§ 160. (1) Durch Verjährung wird die Verfolgung eines Notars oder Notariatskandidaten wegen einer Standespflichtverletzung ausgeschlossen, wenn gegen ihn nicht
innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis von dem einer Ordnungswidrigkeit zugrunde liegenden Sachverhalt durch die Notariatskammer diese ein Verfahren eingeleitet (§ 161 Abs. 2) hat, es sei denn, daß bis dahin das Disziplinargericht damit befaßt worden ist, oder
innerhalb von fünf Jahren nach der Beendigung des pflichtwidrigen Verhaltens von der Notariatskammer oder vom Disziplinargericht ein Verfahren eingeleitet (§ 161 Abs. 2) oder ein rechtskräftig beendetes Verfahren zu seinem Nachteil wieder aufgenommen worden ist.
(2) Disziplinarvergehen, die zugleich auch als gerichtlich strafbare Handlungen, die nur vorsätzlich begangen werden können und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht sind, zu verfolgen sind, verjähren nicht.
(3) Begeht der Notar oder Notariatskandidat innerhalb der Verjährungsfrist erneut eine Standespflichtverletzung, so tritt die Verjährung nicht ein, bevor auch für diese Standespflichtverletzung die Verjährungsfrist abgelaufen ist.
(4) Ist der der Standespflichtverletzung zugrunde liegende Sachverhalt Gegenstand eines Strafverfahrens nach der StPO, so wird der Lauf der im Abs. 1 angeführten Fristen gemäß § 58 Abs. 3 Z 2 StGB gehemmt. Ist er Gegenstand eines Verwaltungsstrafverfahrens oder eines Disziplinarstrafverfahrens bei der Notariatskammer oder beim Disziplinargericht, so wird der Lauf der im Abs. 1 angeführten Fristen mit Beginn der Vorerhebungen für die Dauer des jeweiligen Verfahrens gehemmt.
Abkürzung
NO
§ 160. (1) Durch Verjährung wird die Verfolgung eines Notars oder Notariatskandidaten wegen einer Standespflichtverletzung ausgeschlossen, wenn gegen ihn nicht
innerhalb eines Jahres ab Kenntnis von dem einer Ordnungswidrigkeit zugrunde liegenden Sachverhalt durch die Notariatskammer diese ein Verfahren eingeleitet (§ 161 Abs. 2) hat, es sei denn, daß bis dahin das Disziplinargericht damit befaßt worden ist, oder
innerhalb von fünf Jahren nach der Beendigung des pflichtwidrigen Verhaltens von der Notariatskammer oder vom Disziplinargericht ein Verfahren eingeleitet (§ 161 Abs. 2) oder ein rechtskräftig beendetes Verfahren zu seinem Nachteil wieder aufgenommen worden ist, oder
innerhalb von zehn Jahren nach der Beendigung des pflichtwidrigen Verhaltens ein verurteilender Beschluss der Notariatskammer oder ein Disziplinarerkenntnis des Disziplinargerichts gefällt worden ist.
(2) Disziplinarvergehen, die zugleich auch als gerichtlich strafbare Handlungen, die nur vorsätzlich begangen werden können und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht sind, zu verfolgen sind, verjähren nicht.
(3) Begeht der Notar oder Notariatskandidat innerhalb der Verjährungsfrist erneut eine Standespflichtverletzung, so tritt die Verjährung nicht ein, bevor auch für diese Standespflichtverletzung die Verjährungsfrist abgelaufen ist.
(4) Ist der der Standespflichtverletzung zugrunde liegende Sachverhalt Gegenstand eines Strafverfahrens nach der StPO, so wird der Lauf der im Abs. 1 angeführten Fristen gemäß § 58 Abs. 3 Z 2 StGB gehemmt. Ist er Gegenstand eines Verwaltungsstrafverfahrens oder eines Disziplinarstrafverfahrens bei der Notariatskammer oder beim Disziplinargericht, so wird der Lauf der im Abs. 1 angeführten Fristen mit Beginn der Vorerhebungen für die Dauer des jeweiligen Verfahrens gehemmt.
(5) Der Lauf der im Abs. 1 angeführten Frist wird ferner für die Zeit zwischen dem Erlöschen des Amts als Notar oder der Streichung aus dem Verzeichnis der Notariatskandidaten und einer späteren Ernennung des Betreffenden zum Notar oder dessen neuerlicher Eintragung in das Verzeichnis der Notariatskandidaten gehemmt.
Abkürzung
NO
II. Abschnitt
Verfahren vor der Notariatskammer und dem Ständigen Ausschuß
§ 161. (1) Eine gegen einen Notar oder Notariatskandidaten erhobene Beschuldigung einer Standespflichtverletzung oder ein sich ergebender hinreichender Verdacht ist dem Beschuldigten ohne Verzug bekanntzugeben.
(2) Die Notariatskammer hat Beschluß zu fassen, ob ein Verfahren eingeleitet wird.
(3) Faßt die Notariatskammer einen Einleitungsbeschluß, so hat sie aus der Notarengruppe einen Untersuchungskommissär zu bestellen. Ein Notar, bei dem ein im § 164 Abs. 1 Z 1 und 2 genannter Grund vorliegt, darf nicht zum Untersuchungskommissär bestellt werden.
(4) In einfachen Fällen kann sie ohne Bestellung eines Untersuchungskommissärs sogleich eine mündliche Verhandlung anberaumen oder eine Strafverfügung (§ 166) erlassen.
Abkürzung
NO
II. Abschnitt
Verfahren vor der Notariatskammer und dem Berufungssenat in Ordnungsstrafsachen
§ 161. (1) Eine gegen einen Notar oder Notariatskandidaten erhobene Beschuldigung einer Standespflichtverletzung oder ein sich ergebender hinreichender Verdacht ist dem Beschuldigten ohne Verzug bekanntzugeben.
(2) Die Notariatskammer hat Beschluß zu fassen, ob ein Verfahren eingeleitet wird.
(3) Faßt die Notariatskammer einen Einleitungsbeschluß, so hat sie aus der Notarengruppe einen Untersuchungskommissär zu bestellen. Ein Notar, bei dem ein im § 164 Abs. 1 Z 1 und 2 genannter Grund vorliegt, darf nicht zum Untersuchungskommissär bestellt werden.
(4) In einfachen Fällen kann sie ohne Bestellung eines Untersuchungskommissärs sogleich eine mündliche Verhandlung anberaumen oder eine Strafverfügung (§ 166) erlassen.
Abkürzung
NO
II. Abschnitt
Verfahren vor der Notariatskammer
§ 161. (1) Eine gegen einen Notar oder Notariatskandidaten erhobene Beschuldigung einer Standespflichtverletzung oder ein sich ergebender hinreichender Verdacht ist dem Beschuldigten ohne Verzug bekanntzugeben.
(2) Die Notariatskammer hat Beschluß zu fassen, ob ein Verfahren eingeleitet wird.
(3) Faßt die Notariatskammer einen Einleitungsbeschluß, so hat sie aus der Notarengruppe einen Untersuchungskommissär zu bestellen. Ein Notar, bei dem ein im § 164 Abs. 1 Z 1 und 2 genannter Grund vorliegt, darf nicht zum Untersuchungskommissär bestellt werden.
(4) In einfachen Fällen kann sie ohne Bestellung eines Untersuchungskommissärs sogleich eine mündliche Verhandlung anberaumen oder eine Strafverfügung (§ 166) erlassen.
Abkürzung
NO
II. Abschnitt
Verfahren vor der Notariatskammer
§ 161. (1) Eine gegen einen Notar oder Notariatskandidaten erhobene Beschuldigung einer Standespflichtverletzung oder ein sich ergebender hinreichender Verdacht ist dem Beschuldigten ohne Verzug bekanntzugeben.
(2) Die Notariatskammer hat Beschluß zu fassen, ob ein Verfahren eingeleitet wird.
(3) Faßt die Notariatskammer einen Einleitungsbeschluß, so hat sie aus der Notarengruppe einen Untersuchungskommissär zu bestellen. Ein Notar, bei dem ein im § 164 Abs. 1 Z 1 und 2 genannter Grund vorliegt, darf nicht zum Untersuchungskommissär bestellt werden.
(4) In einfachen Fällen kann sie ohne Bestellung eines Untersuchungskommissärs sogleich eine mündliche Verhandlung anberaumen oder eine Strafverfügung (§ 166) erlassen.
(5) Zur Gewährleistung der Effektivität der in den Fällen eines Verstoßes gegen die Bestimmungen zu Verhinderung oder der Bekämpfung der Geldwäscherei oder der Terrorismusfinanzierung gesetzten Maßnahmen und verhängten Disziplinarstrafen hat die Notariatskammer mit anderen für diese Belange zuständigen inländischen Behörden bei der Wahrnehmung ihrer Befugnisse eng zusammenzuarbeiten, sofern dies mit den Besonderheiten des Berufs des Notars sowie der Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit (Art. 20 Abs. 3 B-VG) vereinbar ist; unter denselben Voraussetzungen hat auch in Fällen mit grenzüberschreitendem Bezug tunlichst eine Koordinierung der Maßnahmen mit den im Ausland zuständigen Behörden zu erfolgen.
Abkürzung
NO
II. Abschnitt
Verfahren vor der Notariatskammer
§ 161. (1) Eine gegen einen Notar oder Notariatskandidaten erhobene Beschuldigung einer Standespflichtverletzung oder ein sich ergebender hinreichender Verdacht ist dem Beschuldigten ohne Verzug bekanntzugeben.
(2) Die Notariatskammer hat Beschluß zu fassen, ob ein Verfahren eingeleitet wird.
(3) Faßt die Notariatskammer einen Einleitungsbeschluß, so hat sie aus der Notarengruppe einen Untersuchungskommissär zu bestellen. Ein Notar, bei dem ein im § 164 Abs. 1 Z 1 und 2 genannter Grund vorliegt, darf nicht zum Untersuchungskommissär bestellt werden.
(4) In einfachen Fällen kann sie ohne Bestellung eines Untersuchungskommissärs sogleich eine mündliche Verhandlung anberaumen oder eine Strafverfügung (§ 166) erlassen.
(5) Zur Gewährleistung der Effektivität der in den Fällen eines Verstoßes gegen die Bestimmungen zu Verhinderung oder der Bekämpfung der Geldwäscherei oder der Terrorismusfinanzierung oder der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung gesetzten Maßnahmen und verhängten Disziplinarstrafen hat die Notariatskammer mit anderen für diese Belange zuständigen inländischen Behörden bei der Wahrnehmung ihrer Befugnisse eng zusammenzuarbeiten, sofern dies mit den Besonderheiten des Berufs des Notars sowie der Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit (Art. 20 Abs. 3 B-VG) vereinbar ist; unter denselben Voraussetzungen hat auch in Fällen mit grenzüberschreitendem Bezug tunlichst eine Koordinierung der Maßnahmen mit den im Ausland zuständigen Behörden zu erfolgen.
Abkürzung
NO
II. Abschnitt
Verfahren vor der Notariatskammer
§ 161. (1) Eine gegen einen Notar oder Notariatskandidaten erhobene Beschuldigung einer Standespflichtverletzung oder ein sich ergebender hinreichender Verdacht ist dem Beschuldigten ohne Verzug bekanntzugeben.
(2) Die Notariatskammer hat Beschluß zu fassen, ob ein Verfahren eingeleitet wird.
(3) Faßt die Notariatskammer einen Einleitungsbeschluß, so hat sie aus der Notarengruppe einen Untersuchungskommissär zu bestellen. Ein Notar, bei dem ein im § 164 Abs. 1 Z 1 und 2 genannter Grund vorliegt, darf nicht zum Untersuchungskommissär bestellt werden.
(4) In einfachen Fällen kann sie ohne Bestellung eines Untersuchungskommissärs sogleich eine mündliche Verhandlung anberaumen oder eine Strafverfügung (§ 166) erlassen.
(5) Zur Gewährleistung der Effektivität der in den Fällen eines Verstoßes gegen die Bestimmungen zu Verhinderung oder der Bekämpfung der Geldwäscherei oder der Terrorismusfinanzierung oder der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung gesetzten Maßnahmen und verhängten Disziplinarstrafen hat die Notariatskammer mit anderen für diese Belange zuständigen inländischen Behörden bei der Wahrnehmung ihrer Befugnisse eng zusammenzuarbeiten, sofern dies mit den Besonderheiten des Berufs des Notars vereinbar ist; unter denselben Voraussetzungen hat auch in Fällen mit grenzüberschreitendem Bezug tunlichst eine Koordinierung der Maßnahmen mit den im Ausland zuständigen Behörden zu erfolgen.
Abkürzung
NO
§ 162. (1) Der Untersuchungskommissär hat alle zur vollständigen Aufklärung des Sachverhaltes erforderlichen Umstände von Amts wegen zu erheben. Zu diesem Zweck hat er den Beschuldigten und erforderlichenfalls Zeugen und Sachverständige zu vernehmen sowie Beweisgegenstände in Augenschein zu nehmen. Die Weigerung des Beschuldigten, einer Ladung Folge zu leisten oder sich zu den Beschuldigungspunkten zu äußern, hat auf das Verfahren keinen Einfluß.
(2) Auf Vernehmungen sind die Vorschriften der Strafprozeßordnung sinngemäß anzuwenden. Bei Vorliegen einer schriftlichen Stellungnahme kann von der Vernehmung einer Person Abstand genommen werden; der Beschuldigte kann jedoch seine Vernehmung verlangen.
(3) Soweit es zur Sicherung des Verfahrenszweckes oder wegen der Bedeutung und Eigenart der Sache notwendig oder zweckmäßig ist, kann der Untersuchungskommissär um die Durchführung von Vernehmungen das für Strafsachen zuständige Bezirksgericht ersuchen, in dessen Sprengel die zu vernehmende Person ihren Wohn- oder Aufenthaltsort hat. Der Untersuchungskommissär hat das Recht, bei der Vernehmung anwesend zu sein und Fragen zu stellen.
(4) Der Beschuldigte kann einen Notar, einen Notariatskandidaten oder einen Rechtsanwalt als Verteidiger beiziehen.
Abkürzung
NO
§ 162. (1) Der Untersuchungskommissär hat alle zur vollständigen Aufklärung des Sachverhaltes erforderlichen Umstände von Amts wegen zu erheben. Zu diesem Zweck hat er den Beschuldigten und erforderlichenfalls Zeugen und Sachverständige zu vernehmen sowie Beweisgegenstände in Augenschein zu nehmen. Die Weigerung des Beschuldigten, einer Ladung Folge zu leisten oder sich zu den Beschuldigungspunkten zu äußern, hat auf das Verfahren keinen Einfluß.
(2) Auf Vernehmungen sind die Vorschriften der Strafprozeßordnung sinngemäß anzuwenden. Bei Vorliegen einer schriftlichen Stellungnahme kann von der Vernehmung einer Person Abstand genommen werden; der Beschuldigte kann jedoch seine Vernehmung verlangen.
(3) Soweit es zur Sicherung des Verfahrenszweckes oder wegen der Bedeutung und Eigenart der Sache notwendig oder zweckmäßig ist, kann der Untersuchungskommissär um die Durchführung von Vernehmungen die jeweils zuständige Staatsanwaltschaft ersuchen, in dessen Sprengel die zu vernehmende Person ihren Wohn- oder Aufenthaltsort hat. Der Untersuchungskommissär hat das Recht, bei der Vernehmung anwesend zu sein und Fragen zu stellen.
(4) Der Beschuldigte kann einen Notar, einen Notariatskandidaten oder einen Rechtsanwalt als Verteidiger beiziehen.
Abkürzung
NO
§ 162. (1) Der Untersuchungskommissär hat alle zur vollständigen Aufklärung des Sachverhaltes erforderlichen Umstände von Amts wegen zu erheben. Zu diesem Zweck kann er insbesondere den Beschuldigten und Zeugen laden und vernehmen, Sachverständige beiziehen sowie Beweisgegenstände in Augenschein nehmen. Die Weigerung des Beschuldigten, einer Ladung Folge zu leisten oder sich zu den Beschuldigungspunkten zu äußern, hat auf das Verfahren keinen Einfluß.
(2) Der Untersuchungskommissär hat, wenn es dem Untersuchungszweck nicht widerspricht, den Beschuldigten von seinen Erhebungen zeitgerecht im Voraus zu informieren und ihm binnen angemessener Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Andernfalls ist der Beschuldigte umgehend im Nachhinein zu informieren, sobald es der Erhebungszweck gestattet.
(3) Auf Vernehmungen sind die Vorschriften der Strafprozeßordnung sinngemäß anzuwenden. Bei Vorliegen einer schriftlichen Stellungnahme kann von der Vernehmung einer Person Abstand genommen werden; der Beschuldigte kann jedoch seine Vernehmung verlangen.
(4) Soweit es zur Sicherung des Verfahrenszwecks oder wegen der Bedeutung und Eigenart der Sache notwendig oder zweckmäßig ist, kann der Untersuchungskommissär zur Durchführung von Vernehmungen oder anderen Erhebungen die jeweils zuständige Staatsanwaltschaft um Rechtshilfe ersuchen. Die Staatsanwaltschaft hat dabei nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung 1975 vorzugehen, wobei die Anwendung von Zwangsmitteln, ausgenommen die Verhängung von Beugestrafen im Fall der ungerechtfertigen Nichtbefolgung von Ladungen, unzulässig ist. Zu Vernehmungen, Befundaufnahmen und zur Vornahme eines Augenscheins sind der Untersuchungskommissär, der Beschuldigte und gegebenenfalls dessen Verteidiger zu laden. Diesen Personen steht das Fragerecht entsprechend den Bestimmungen der Strafprozessordnung 1975 zu.
(5) Der Beschuldigte kann einen Notar, einen Notariatskandidaten oder einen Rechtsanwalt als Verteidiger beiziehen.
Abkürzung
NO
§ 162. (1) Der Untersuchungskommissär hat alle zur vollständigen Aufklärung des Sachverhaltes erforderlichen Umstände von Amts wegen zu erheben. Zu diesem Zweck kann er insbesondere den Beschuldigten und Zeugen laden und vernehmen, Sachverständige beiziehen sowie Beweisgegenstände in Augenschein nehmen. Die Weigerung des Beschuldigten, einer Ladung Folge zu leisten oder sich zu den Beschuldigungspunkten zu äußern, hat auf das Verfahren keinen Einfluß. Stößt der Untersuchungskommissär im Rahmen seiner Tätigkeit auf Tatsachen, die mit Geldwäscherei (§ 165 StGB) oder Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) zusammenhängen, so gilt insoweit § 36c Abs. 1 sinngemäß.
(2) Der Untersuchungskommissär hat, wenn es dem Untersuchungszweck nicht widerspricht, den Beschuldigten von seinen Erhebungen zeitgerecht im Voraus zu informieren und ihm binnen angemessener Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Andernfalls ist der Beschuldigte umgehend im Nachhinein zu informieren, sobald es der Erhebungszweck gestattet.
(3) Auf Vernehmungen sind die Vorschriften der Strafprozeßordnung sinngemäß anzuwenden. Bei Vorliegen einer schriftlichen Stellungnahme kann von der Vernehmung einer Person Abstand genommen werden; der Beschuldigte kann jedoch seine Vernehmung verlangen.
(4) Soweit es zur Sicherung des Verfahrenszwecks oder wegen der Bedeutung und Eigenart der Sache notwendig oder zweckmäßig ist, kann der Untersuchungskommissär zur Durchführung von Vernehmungen oder anderen Erhebungen die jeweils zuständige Staatsanwaltschaft um Rechtshilfe ersuchen. Die Staatsanwaltschaft hat dabei nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung 1975 vorzugehen, wobei die Anwendung von Zwangsmitteln, ausgenommen die Verhängung von Beugestrafen im Fall der ungerechtfertigen Nichtbefolgung von Ladungen, unzulässig ist. Zu Vernehmungen, Befundaufnahmen und zur Vornahme eines Augenscheins sind der Untersuchungskommissär, der Beschuldigte und gegebenenfalls dessen Verteidiger zu laden. Diesen Personen steht das Fragerecht entsprechend den Bestimmungen der Strafprozessordnung 1975 zu.
(5) Der Beschuldigte kann einen Notar, einen Notariatskandidaten oder einen Rechtsanwalt als Verteidiger beiziehen.
Abkürzung
NO
§ 163. (1) Der Untersuchungskommissär hat über das Ergebnis seiner Erhebungen einen schriftlichen Bericht abzufassen. Hierauf hat die Notariatskammer durch Beschluß zu entscheiden, ob eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, eine Strafverfügung (§ 166) zu erlassen oder das Verfahren einzustellen ist. Für den Fall der Anberaumung einer Verhandlung sind die Beschuldigungspunkte bestimmt zu bezeichnen.
(2) Dem Beschuldigten und seinem Verteidiger ist Akteneinsicht zu gewähren. Der Untersuchungskommissär kann jedoch bis zur Abfassung seines schriftlichen Berichtes die Akteneinsicht soweit einschränken, als er diese mit dem Zweck des Verfahrens nicht vereinbar findet.
Abkürzung
NO
§ 164. (1) Von der Mitwirkung an Verhandlungen und Beschlußfassungen der Notariatskammer und des Ständigen Ausschusses sind ausgeschlossen:
ein Mitglied, bei dem ein in § 127 Abs. 3 genannter Grund vorliegt,
ein Mitglied, das als Zeuge vernommen werden soll, es sei denn, daß es sich um Wahrnehmungen anläßlich seiner Tätigkeit als Mitglied der Notariatskammer oder des Ständigen Ausschusses handelt, und
der Untersuchungskommissär.
(2) Sind Gründe vorhanden, die geeignet sind, die Unbefangenheit des Untersuchungskommissärs, eines Mitglieds der Notariatskammer oder eines Mitglieds des Ständigen Ausschusses in Zweifel zu ziehen, so kann der Beschuldigte einen Ablehnungsantrag stellen. Der Beschuldigte hat darüber hinaus das Recht, von den Mitgliedern der Notariatskammer eines auch ohne Angabe von Gründen abzulehnen.
(3) Über das Vorliegen von Befangenheitsgründen nach Abs. 2 entscheidet die Notariatskammer hinsichtlich ihrer Mitglieder und des Untersuchungskommissärs, der Ständige Ausschuß hinsichtlich seiner Mitglieder.
(4) Ist Gegenstand einer dem Beschuldigten zur Last gelegten Standespflichtverletzung ein von diesem gegen die Notariatskammer erhobener Vorwurf, so hat der Ständige Ausschuß auf Antrag des Beschuldigten oder der Notariatskammer die Sache einer anderen Notariatskammer zu übertragen. Ist eine Notariatskammer infolge Ausschließung oder Befangenheit von Mitgliedern beschlußunfähig, so hat der Ständige Ausschuß von Amts wegen die Sache einer anderen Notariatskammer zu übertragen.
Abkürzung
NO
§ 164. (1) Von der Mitwirkung an Verhandlungen, Beratungen und Beschlussfassungen der Notariatskammer und des Berufungssenats in Ordnungsstrafsachen sind ausgeschlossen:
ein Mitglied, bei dem ein in § 127 Abs. 3 genannter Grund vorliegt,
ein Mitglied, das als Zeuge vernommen werden soll, es sei denn, dass es sich um Wahrnehmungen anlässlich seiner Tätigkeit als Mitglied der Notariatskammer oder des Ständigen Ausschusses handelt,
der Untersuchungskommissär hinsichtlich der Mitwirkung an Verhandlungen, Beratungen und Beschlussfassungen der Notariatskammer und
ein Mitglied des Berufungssenats in Ordnungsstrafsachen, das im vorangegangenen Verfahren Untersuchungskommissär war oder an der angefochtenen Entscheidung teilgenommen hat.
(2) Sind Gründe vorhanden, die geeignet sind, die Unbefangenheit des Untersuchungskommissärs, eines Mitglieds der Notariatskammer oder eines Mitglieds des Berufungssenats in Ordnungsstrafsachen in Zweifel zu ziehen, so kann der Beschuldigte einen Ablehnungsantrag stellen. Der Beschuldigte hat darüber hinaus das Recht, von den Mitgliedern der Notariatskammer eines auch ohne Angabe von Gründen abzulehnen.
(3) Über das Vorliegen von Befangenheitsgründen nach Abs. 2 entscheidet die Notariatskammer hinsichtlich ihrer Mitglieder und des Untersuchungskommissärs, der Berufungssenat in Ordnungsstrafsachen hinsichtlich seiner Mitglieder.
(4) Ist Gegenstand einer dem Beschuldigten zur Last gelegten Standespflichtverletzung ein von diesem gegen die Notariatskammer erhobener Vorwurf, so hat der Ständige Ausschuß auf Antrag des Beschuldigten oder der Notariatskammer die Sache einer anderen Notariatskammer zu übertragen. Ist eine Notariatskammer infolge Ausschließung oder Befangenheit von Mitgliedern beschlußunfähig, so hat der Ständige Ausschuß von Amts wegen die Sache einer anderen Notariatskammer zu übertragen.
Abkürzung
NO
§ 164. (1) Von der Mitwirkung an Verhandlungen, Beratungen und Beschlussfassungen der Notariatskammer sind ausgeschlossen:
ein Mitglied, bei dem ein in § 127 Abs. 3 genannter Grund vorliegt,
ein Mitglied, das als Zeuge vernommen werden soll, es sei denn, dass es sich um Wahrnehmungen anlässlich seiner Tätigkeit als Mitglied der Notariatskammer oder des Ständigen Ausschusses handelt,
der Untersuchungskommissär hinsichtlich der Mitwirkung an Verhandlungen, Beratungen und Beschlussfassungen der Notariatskammer und
(2) Sind Gründe vorhanden, die geeignet sind, die Unbefangenheit des Untersuchungskommissärsoder eines Mitglieds der Notariatskammer in Zweifel zu ziehen, so kann der Beschuldigte einen Ablehnungsantrag stellen. Der Beschuldigte hat darüber hinaus das Recht, von den Mitgliedern der Notariatskammer eines auch ohne Angabe von Gründen abzulehnen.
(3) Über das Vorliegen von Befangenheitsgründen nach Abs. 2 entscheidet die Notariatskammer.
(4) Ist Gegenstand einer dem Beschuldigten zur Last gelegten Standespflichtverletzung ein von diesem gegen die Notariatskammer erhobener Vorwurf, so hat der Ständige Ausschuß auf Antrag des Beschuldigten oder der Notariatskammer die Sache einer anderen Notariatskammer zu übertragen. Ist eine Notariatskammer infolge Ausschließung oder Befangenheit von Mitgliedern beschlußunfähig, so hat der Ständige Ausschuß von Amts wegen die Sache einer anderen Notariatskammer zu übertragen.
Abkürzung
NO
§ 165. (1) Zur mündlichen Verhandlung sind der Beschuldigte und, wenn ein Verteidiger beigezogen ist, dieser zu laden. Erscheint der Beschuldigte trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht, so kann in seiner Abwesenheit verhandelt werden. Die Verhandlung ist jedoch zu vertagen, wenn die Notariatskammer eine erschöpfende Klärung des Sachverhalts ohne Vernehmung des Beschuldigten nicht für möglich erachtet.
(2) Die Verhandlung ist nicht öffentlich. Der Beschuldigte kann verlangen, daß außer seinem Verteidiger einem Notar oder Notariatskandidaten seines Vertrauens die Anwesenheit bei der Verhandlung gestattet wird.
(3) Im übrigen sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, die §§ 132 bis 136 und 138 des Richterdienstgesetzes, BGBl. Nr. 305/1961, sinngemäß anzuwenden.
(4) Die Notariatskammer hat entweder den Beschuldigten von der ihm zur Last gelegten Standespflichtverletzung freizusprechen oder ihn für schuldig zu erklären und eine Ordnungsstrafe zu verhängen, sofern nicht gemäß § 155 Abs. 3 von der Verhängung einer solchen abzusehen ist. Die Ausfertigung des Beschlusses ist dem Beschuldigten, wenn er aber einen Verteidiger hat, diesem innerhalb eines Monats zuzustellen.
Abkürzung
NO
§ 165. (1) Zur mündlichen Verhandlung sind der Beschuldigte und, wenn ein Verteidiger beigezogen ist, dieser zu laden. Erscheint der Beschuldigte trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht, so kann in seiner Abwesenheit verhandelt werden. Die Verhandlung ist jedoch zu vertagen, wenn die Notariatskammer eine erschöpfende Klärung des Sachverhalts ohne Vernehmung des Beschuldigten nicht für möglich erachtet.
(2) Die Verhandlung ist nicht öffentlich. Der Beschuldigte kann verlangen, daß außer seinem Verteidiger einem Notar oder Notariatskandidaten seines Vertrauens die Anwesenheit bei der Verhandlung gestattet wird.
(3) Im übrigen sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, die §§ 132 bis 136 und 138 des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes, BGBl. Nr. 305/1961, sinngemäß anzuwenden.
(4) Die Notariatskammer hat entweder den Beschuldigten von der ihm zur Last gelegten Standespflichtverletzung freizusprechen oder ihn für schuldig zu erklären und eine Ordnungsstrafe zu verhängen, sofern nicht gemäß § 155 Abs. 3 von der Verhängung einer solchen abzusehen ist. Die Ausfertigung des Beschlusses ist dem Beschuldigten, wenn er aber einen Verteidiger hat, diesem innerhalb eines Monats zuzustellen.
Abkürzung
NO
§ 165. (1) Zur mündlichen Verhandlung sind der Beschuldigte und, wenn ein Verteidiger beigezogen ist, dieser zu laden. Erscheint der Beschuldigte trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht, so kann in seiner Abwesenheit verhandelt werden. Die Verhandlung ist jedoch zu vertagen, wenn die Notariatskammer eine erschöpfende Klärung des Sachverhalts ohne Vernehmung des Beschuldigten nicht für möglich erachtet.
(2) Die Verhandlung ist nicht öffentlich. Der Beschuldigte kann verlangen, daß außer seinem Verteidiger einem Notar oder Notariatskandidaten seines Vertrauens die Anwesenheit bei der Verhandlung gestattet wird.
(2a) Mitteilungen an die Öffentlichkeit über den Verlauf und das Ergebnis der Erhebungen, der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungen in Ordnungsstrafsachen sowie über den Inhalt der Disziplinarakten sind untersagt. Der Notar, auf den sich das Verfahren bezogen hat, darf jedoch über dessen Ausgang insoweit berichten, als er damit nicht seine berufliche Verschwiegenheit verletzt.
(3) Im übrigen sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, die §§ 132, 133, 134 bis 136 und 138 des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes, BGBl. Nr. 305/1961, sinngemäß anzuwenden.
(4) Die Notariatskammer hat entweder den Beschuldigten von der ihm zur Last gelegten Standespflichtverletzung freizusprechen oder ihn für schuldig zu erklären und eine Ordnungsstrafe zu verhängen, sofern nicht gemäß § 155 Abs. 3 von der Verhängung einer solchen abzusehen ist. Die Ausfertigung des Beschlusses ist dem Beschuldigten, wenn er aber einen Verteidiger hat, diesem innerhalb eines Monats zuzustellen.
Abkürzung
NO
§ 166. (1) In einfachen Fällen oder wenn sich der Beschuldigte der ihm zur Last gelegten Standespflichtverletzung für schuldig erklärt, kann die Notariatskammer ohne Anberaumung einer mündlichen Verhandlung eine Ordnungsstrafe durch Strafverfügung aussprechen.
(2) Erhebt der Beschuldigte gegen eine Strafverfügung binnen vierzehn Tagen nach Zustellung Einspruch, so tritt sie außer Kraft. Die Notariatskammer hat in diesem Fall eine mündliche Verhandlung anzuberaumen oder nach § 161 Abs. 3 vorzugehen.
Abkürzung
NO
§ 167. (1) Gegen den Beschluß der Notariatskammer, der einen Schuldspruch enthält, steht dem Beschuldigten das Rechtsmittel der Berufung an den Ständigen Ausschuß zu. § 138 Abs. 3 zweiter und dritter Satz ist hiebei nicht anzuwenden. Gegen die Zurückweisung einer Berufung als verspätet oder unzulässig steht dem Beschuldigten die Beschwerde an den Ständigen Ausschuß zu.
(2) Im übrigen sind die Beschlüsse der Notariatskammer im Verfahren wegen Standespflichtverletzungen nicht gesondert anfechtbar.
Abkürzung
NO
§ 167. (1) Gegen den Beschluß der Notariatskammer, der einen Schuldspruch enthält, steht dem Beschuldigten das bei der Notariatskammer einzubringende Rechtsmittel der Berufung an den Berufungssenat in Ordnungsstrafsachen zu. § 138 Abs. 3 zweiter und dritter Satz ist hiebei nicht anzuwenden. Gegen die Zurückweisung einer Berufung als verspätet oder unzulässig steht dem Beschuldigten die Beschwerde an den Berufungssenat in Ordnungsstrafsachen zu.
(2) Im übrigen sind die Beschlüsse der Notariatskammer im Verfahren wegen Standespflichtverletzungen nicht gesondert anfechtbar.
Abkürzung
NO
§ 167. (1) Gegen den Beschluss der Notariatskammer, der einen Schuldspruch enthält, steht dem Beschuldigten das bei der Notariatskammer einzubringende Rechtsmittel der Berufung an das Oberlandesgericht als Disziplinargericht für Notare zu. Auf das Verfahren vor dem Oberlandesgericht als Disziplinargericht sind die Bestimmungen des III. Abschnitts mit der Maßgabe anzuwenden, dass gegen die Entscheidung über die Berufung oder eine Beschwerde nach Abs. 3 kein weiterer Rechtszug mehr offensteht.
(2) Die Berufungsfrist beträgt 14 Tage; sie kann nicht verlängert werden. Sie beginnt mit dem Tag nach der Zustellung des anzufechtenden Bescheides. Der Beginn oder Lauf der Frist wird durch Sonntage und Feiertage nicht gehemmt. Fällt das Ende der Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen. Die Tage des Postlaufs werden in die Frist nicht eingerechnet.
(3) Rechtzeitig eingebrachte Berufungen haben aufschiebende Wirkung. Verspätete oder unzulässige Berufungen sind von der Notariatskammer zurückzuweisen. Gegen die Zurückweisung einer Berufung als verspätet oder unzulässig steht dem Beschuldigten die Beschwerde an das Oberlandesgericht als Disziplinargericht für Notare zu.
(4) Im Übrigen sind die Beschlüsse der Notariatskammer im Verfahren wegen Standespflichtverletzungen nicht gesondert anfechtbar.
Abkürzung
NO
§ 168. (1) Die Berufung ist vom Präsidenten der Österreichischen Notariatskammer nach Maßgabe einer jährlich im vorhinein festzulegenden Reihenfolge einem Mitglied des Ständigen Ausschusses als Berichterstatter zuzustellen.
(2) Der Ständige Ausschuß entscheidet über die Berufung in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß. Er entscheidet in der Regel in der Sache selbst und hat in diesem Fall bei seiner Entscheidung von den dem angefochtenen Beschluß zugrunde gelegten Tatsachenfeststellungen auszugehen. Er kann die Berufung als unbegründet abweisen oder den angefochtenen Beschluß, jedoch nicht zum Nachteil des Beschuldigten, abändern.
(3) Findet der Ständige Ausschuß, daß das Verfahren der Notariatskammer mangelhaft war, besonders weil die Notariatskammer nicht ordnungsgemäß besetzt war (§§ 136, 164), weil der Sachverhalt nicht erschöpfend aufgeklärt oder dem Beschuldigten nicht ausreichend Gehör gegeben wurde oder weil der angefochtene Beschluß nicht hinreichend begründet ist, oder ergeben sich Bedenken gegen die dem angefochtenen Beschluß zugrunde gelegten Tatsachenfeststellungen, so hat der Ständige Ausschuß den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Notariatskammer zurückzuverweisen. Statt der Zurückverweisung kann der Ständige Ausschuß in der Sache selbst entscheiden, wenn dies nach seinem Ermessen geeignet erscheint, die Erledigung zu beschleunigen oder einen erheblichen Kostenaufwand zu vermeiden. Zu diesem Zweck kann der Ständige Ausschuß erforderlichenfalls das Verfahren ergänzen oder der Notariatskammer eine solche Ergänzung auftragen.
(4) Die Notariatskammer ist bei der weiteren Behandlung der Sache an die im Aufhebungsbeschluß des Ständigen Ausschusses enthaltene rechtliche Beurteilung gebunden.
(5) Beschlüsse des Ständigen Ausschusses im Verfahren wegen Standespflichtverletzungen unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg.
Abkürzung
NO
§ 168. (1) Bei der Österreichischen Notariatskammer ist ein aus sechs Mitgliedern bestehender Berufungssenat in Ordnungsstrafsachen einzurichten, der über Berufungen gegen Beschlüsse der Notariatskammern entscheidet, die einen Schuldspruch enthalten. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder werden jeweils auf eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt (§ 141b Abs. 3). § 132 ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass über die Wichtigkeit der geltend gemachten Gründe der Delegiertentag zu entscheiden hat. Ein Mitglied oder Ersatzmitglied des Berufungssenats in Ordnungsstrafsachen darf nicht zugleich Mitglied einer Notariatskammer oder des Delegiertentags oder des Ständigen Ausschusses der Österreichischen Notariatskammer, Kammeranwalt oder Stellvertreter des Kammeranwalts oder Notarenrichter sein oder eine dieser Funktionen in den letzten fünf Jahren vor der Wahl ausgeübt haben. Scheidet ein Mitglied oder Ersatzmitglied während der laufenden Amtsperiode aus, ist für den Rest der Amtsperiode ein neues Mitglied im Rahmen der nächsten Sitzung des Delegiertentags zu wählen.
(2) Den Vorsitz des Senats führt das an Lebensjahren älteste Mitglied. Im Fall der Verhinderung eines Mitglieds hat eines der Ersatzmitglieder in den Senat einzutreten, dies in alphabetischer Reihenfolge ihrer Namen. Die Mitglieder des Berufungssenats in Ordnungsstrafsachen sind in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden. Sie haben ihr Amt unparteiisch auszuüben. Dem Bundesminister für Justiz kommt ein Aufsichtsrecht zu, in dessen Rahmen er befugt ist, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung des Berufungssenats zu unterrichten. Damit im Zusammenhang sind ihm die zur Wahrnehmung der Aufsicht erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Stellt sich heraus, dass eines der Mitglieder des Berufungssenats seine Aufgaben dauerhaft gröblich vernachlässigt oder seine Pflichten schwerwiegend verletzt, hat der Bundesminister für Justiz das Recht, das Mitglied seines Amtes zu entheben.
(3) Die Interessen der Notariatskammer, gegen deren Beschluss sich die Berufung richtet, sind im Berufungsverfahren in Ordnungsstrafsachen durch den von der jeweiligen Notariatskammer gewählten Kammeranwalt wahrzunehmen. Dieser kann sich durch seinen Stellvertreter vertreten lassen. Der Kammeranwalt und sein Stellvertreter werden von der Notariatskammer aus dem Notariatskollegium aus der Gruppe der Notare für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Die Funktion des Kammeranwalts (seines Stellvertreters) ist mit der Mitgliedschaft in der Notariatskammer unvereinbar. Im Übrigen ist § 132 sinngemäß anzuwenden. Dem Kammeranwalt kommt Parteistellung im Berufungsverfahren zu. Er hat das Recht, zur Berufung schriftlich Stellung zu nehmen und an der mündlichen Berufungsverhandlung teilzunehmen, in deren Rahmen ihm auch die Möglichkeit einzuräumen ist, Fragen an den Beschuldigten und jede vernommene Person zu stellen.
(4) Die Berufung ist vom Vorsitzenden des Berufungssenats in Ordnungsstrafsachen nach Maßgabe einer jährlich im Vorhinein festzulegenden Reihenfolge einem Mitglied des Senats als Berichterstatter zuzuteilen. Der Berufungssenat in Ordnungsstrafsachen entscheidet über die Berufung nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung durch einen mit Stimmenmehrheit zu fassenden Beschluss. Die mündliche Verhandlung ist auf Antrag des Beschuldigten öffentlich. Die Öffentlichkeit kann jedoch aus den Gründen des § 229 Abs. 1 StPO ausgeschlossen werden.
(5) Der Berufungssenat in Ordnungsstrafsachen hat mit seinem Beschluss grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden, wobei er in diesem Fall bei seiner Entscheidung von den dem angefochtenen Beschluss zugrundeliegenden Tatsachenfeststellungen auszugehen hat. Er kann dabei die Berufung als unbegründet abweisen oder den angefochtenen Beschluss, jedoch nicht zum Nachteil des Beschuldigten, abändern. Findet der Berufungssenat, dass das Verfahren der Notariatskammer mangelhaft war, besonders weil die Notariatskammer nicht ordnungsgemäß besetzt war (§§ 136, 164), weil der Sachverhalt nicht erschöpfend aufgeklärt oder dem Beschuldigten nicht ausreichend Gehör gegeben wurde oder weil der angefochtene Beschluss nicht hinreichend begründet ist, oder ergeben sich Bedenken gegen die dem angefochtenen Beschluss zugrunde gelegten Tatsachenfeststellungen, so hat der Berufungssenat den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Notariatskammer zurückzuverweisen. Die Notariatskammer ist bei der weiteren Behandlung der Sache an die im Aufhebungsbeschluss enthaltene rechtliche Beurteilung gebunden. Statt der Zurückverweisung kann der Berufungssenat in der Sache selbst entscheiden, wenn dies nach seinem Ermessen geeignet erscheint, die Erledigung zu beschleunigen oder einen erheblichen Kostenaufwand zu vermeiden. Zu diesem Zweck kann der Berufungssenat erforderlichenfalls das Verfahren ergänzen oder der Notariatskammer eine solche Ergänzung auftragen.
(6) Beschlüsse des Berufungssenats in Ordnungsstrafsachen unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg.
Abkürzung
NO
§ 168. (1) Im Verfahren vor der Notariatskammer richten sich die sich aus Art. 12 bis 22 und Art. 34 DSGVO sowie die sich aus dem Recht auf Auskunft, Richtigstellung und Löschung nach § 1 DSG ergebenden Rechte und Pflichten sowie deren Durchsetzung nach dem II. Abschnitt des X. Hauptstücks dieses Bundesgesetzes.
(2) Eine Information oder Auskunft zum Verfahren kann soweit und solange aufgeschoben, eingeschränkt oder unterlassen werden, wie dies im Einzelfall zur Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung und Verfolgung von Standespflichtverletzungen unbedingt erforderlich und verhältnismäßig ist.
Abkürzung
NO
§ 169. (1) Ergeben sich im Verfahren vor der Notariatskammer oder vor dem Ständigen Ausschuß hinreichende Gründe für die Annahme, daß die Ahndung der Standespflichtverletzung in die Zuständigkeit des Disziplinargerichts fällt, so ist die Sache in jeder Lage des Verfahrens mit Beschluß dem Disziplinargericht abzutreten und hievon der Beschuldigte zu verständigen. § 155 Abs. 3 bleibt unberührt. Das Verfahren ist jedoch wieder fortzusetzen, wenn das Disziplinargericht einen Beschluß nach § 176 faßt.
(2) Für die Wiederaufnahme des Verfahrens, die Wiedereinsetzung, die Vornahme von Zustellungen, die Begründung von Entscheidungen, die Zulässigkeit von Rechtsmitteln und den Fristenlauf gelten die Bestimmungen der §§ 151 bis 155, 157, 161, 163, 164 Abs. 2 und 3 sowie 165 des Richterdienstgesetzes, BGBl. Nr. 305/1961, sinngemäß.
Abkürzung
NO
§ 169. (1) Ergeben sich im Verfahren vor der Notariatskammer oder vor dem Berufungssenat in Ordnungsstrafsachen hinreichende Gründe für die Annahme, daß die Ahndung der Standespflichtverletzung in die Zuständigkeit des Disziplinargerichts fällt, so ist die Sache in jeder Lage des Verfahrens mit Beschluß dem Disziplinargericht abzutreten und hievon der Beschuldigte zu verständigen. § 155 Abs. 3 bleibt unberührt. Das Verfahren ist jedoch wieder fortzusetzen, wenn das Disziplinargericht einen Beschluß nach § 176 faßt.
(2) Für die Wiederaufnahme des Verfahrens, die Wiedereinsetzung, die Vornahme von Zustellungen, die Begründung von Entscheidungen, die Zulässigkeit von Rechtsmitteln und den Fristenlauf gelten die Bestimmungen der §§ 151 bis 155, 157, 161, 163, 164 Abs. 2 und 3 sowie 165 des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes, BGBl. Nr. 305/1961, sinngemäß.
Abkürzung
NO
§ 169. (1) Ergeben sich im Verfahren vor der Notariatskammer hinreichende Gründe für die Annahme, daß die Ahndung der Standespflichtverletzung in die Zuständigkeit des Disziplinargerichts fällt, so ist die Sache in jeder Lage des Verfahrens mit Beschluß dem Disziplinargericht abzutreten und hievon der Beschuldigte zu verständigen. § 155 Abs. 3 bleibt unberührt. Das Verfahren ist jedoch wieder fortzusetzen, wenn das Disziplinargericht einen Beschluß nach § 176 faßt.
(2) Für die Wiederaufnahme des Verfahrens, die Wiedereinsetzung, die Vornahme von Zustellungen, die Begründung von Entscheidungen, die Zulässigkeit von Rechtsmitteln und den Fristenlauf gelten die Bestimmungen der §§ 151 bis 155, 157, 161, 163, 164 Abs. 2 und 3 sowie 165 des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes, BGBl. Nr. 305/1961, sinngemäß.
Abkürzung
NO
III. Abschnitt
Verfahren vor dem Disziplinargericht
§ 170. (1) Für die Zusammensetzung des Disziplinarsenates und für das Disziplinarverfahren sind die §§ 112 bis 120, 122 bis 129, 130 Abs. 2 bis 4, 131 bis 136, 137 Abs. 1 und 3, 138 bis 141, 143, 151 bis 155, 157, 161, 163 bis 165 des Richterdienstgesetzes, BGBl. Nr. 305/1961, sinngemäß anzuwenden, soweit nicht im folgenden etwas anderes bestimmt ist.
(2) Die mündliche Verhandlung vor den Disziplinarsenaten des Obersten Gerichtshofs ist auf Antrag des Beschuldigten öffentlich. Die Öffentlichkeit kann jedoch aus den Gründen des § 229 StPO ausgeschlossen werden.
Abkürzung
NO
III. Abschnitt
Verfahren vor dem Disziplinargericht
§ 170. (1) Für die Zusammensetzung des Disziplinarsenates und für das Disziplinarverfahren sind die §§ 112 bis 120, 122 bis 129, 130 Abs. 2 bis 4, 131 bis 136, 137 Abs. 1 und 3, 138 bis 141, 143, 151 bis 155, 157, 161, 163 bis 165 des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes, BGBl. Nr. 305/1961, sinngemäß anzuwenden, soweit nicht im folgenden etwas anderes bestimmt ist.
(2) Die mündliche Verhandlung vor den Disziplinarsenaten des Obersten Gerichtshofs ist auf Antrag des Beschuldigten öffentlich. Die Öffentlichkeit kann jedoch aus den Gründen des § 229 StPO ausgeschlossen werden.
Abkürzung
NO
§ 171. (1) In Disziplinarangelegenheiten der Notare (Notariatskandidaten) wird die Hälfte der Mitgliederstellen bei den Disziplinarsenaten der Oberlandesgerichte und des Obersten Gerichtshofes durch Notare versehen.
(2) Die Richter aus dem Notarenstande werden von den Notariatskammern aus dem Notariatskollegium für drei Jahre gewählt. Wählbar sind nur Notare, die wenigstens seit zehn Jahren das Amt eines Notars ausüben und vom Amte des Notarenrichters nicht gemäß §. 172 Abs. 3 ausgeschlossen sind. Das Amt eines Notarenrichters beim Obersten Gerichtshof ist mit dem Amt eines Notarenrichters beim Oberlandesgericht unvereinbar. Die Bestimmungen des § 132 NO. finden sinngemäß Anwendung.
(3) Für den Disziplinarsenat des Oberlandesgerichtes wählt jede Notariatskammer vier, wenn aber das Notariatskollegium mehr als vierzig Mitglieder (systemisierte Notarstellen) zählt, sechs und, wenn es mehr als hundert Mitglieder zählt, acht Notarenrichter.
(4) Für die Disziplinarsenate des Obersten Gerichtshofes wählt jede Notariatskammer einen, wenn aber das Notariatskollegium mehr als hundert Mitglieder zählt, vier Notarenrichter.
(5) Die Kammer hat die gewählten Notarenrichter dem Präsidium des Gerichtes, für das sie gewählt worden sind, und dem Bundesministerium für Justiz bekanntzugeben.
Abkürzung
NO
§ 171. (1) In Disziplinarangelegenheiten der Notare (Notariatskandidaten) wird die Hälfte der Mitgliederstellen bei den Disziplinarsenaten der Oberlandesgerichte und des Obersten Gerichtshofes durch Notare versehen.
(2) Die Richter aus dem Notarenstande werden von den Notariatskammern aus dem Notariatskollegium für drei Jahre gewählt. Wählbar sind nur Notare, die nicht Mitglied der Notariatskammer, Kammeranwalt, Stellvertreter des Kammeranwalts oder Mitglied des Berufungssenats in Ordnungsstrafsachen sind oder in den letzten fünf Jahren waren, wenigstens seit zehn Jahren das Amt eines Notars ausüben und vom Amt des Notarenrichters nicht nach § 172 Abs. 3 ausgeschlossen sind. Das Amt eines Notarenrichters beim Obersten Gerichtshof ist mit dem Amt eines Notarenrichters beim Oberlandesgericht unvereinbar. Die Bestimmungen des § 132 NO. finden sinngemäß Anwendung.
(3) Für den Disziplinarsenat des Oberlandesgerichtes wählt jede Notariatskammer vier, wenn aber das Notariatskollegium mehr als vierzig Mitglieder zählt, sechs und, wenn es mehr als hundert Mitglieder zählt, acht Notarenrichter.
(4) Für die Disziplinarsenate des Obersten Gerichtshofes wählt jede Notariatskammer einen, wenn aber das Notariatskollegium mehr als hundert Mitglieder zählt, vier Notarenrichter.
(5) Die Kammer hat die gewählten Notarenrichter dem Präsidium des Gerichtes, für das sie gewählt worden sind, und dem Bundesministerium für Justiz bekanntzugeben.
Abkürzung
NO
§ 171. (1) In Disziplinarangelegenheiten der Notare (Notariatskandidaten) wird die Hälfte der Mitgliederstellen bei den Disziplinarsenaten der Oberlandesgerichte und des Obersten Gerichtshofes durch Notare versehen.
(2) Die Richter aus dem Notarenstande werden von den Notariatskammern aus dem Notariatskollegium für fünf Jahre gewählt. Wählbar sind nur Notare, die nicht Mitglied der Notariatskammer, Kammeranwalt, Stellvertreter des Kammeranwalts oder Mitglied des Berufungssenats in Ordnungsstrafsachen sind oder in den letzten fünf Jahren waren, wenigstens seit zehn Jahren das Amt eines Notars ausüben und vom Amt des Notarenrichters nicht nach § 172 Abs. 3 ausgeschlossen sind. Das Amt eines Notarenrichters beim Obersten Gerichtshof ist mit dem Amt eines Notarenrichters beim Oberlandesgericht unvereinbar. Die Bestimmungen des § 132 NO. finden sinngemäß Anwendung.
(3) Für den Disziplinarsenat des Oberlandesgerichtes wählt jede Notariatskammer vier, wenn aber das Notariatskollegium mehr als vierzig Mitglieder zählt, sechs und, wenn es mehr als hundert Mitglieder zählt, acht Notarenrichter.
(4) Für die Disziplinarsenate des Obersten Gerichtshofes wählt jede Notariatskammer einen, wenn aber das Notariatskollegium mehr als hundert Mitglieder zählt, vier Notarenrichter.
(5) Die Kammer hat die gewählten Notarenrichter dem Präsidium des Gerichtes, für das sie gewählt worden sind, und dem Bundesministerium für Justiz bekanntzugeben.
Abkürzung
NO
§ 171. (1) In Disziplinarangelegenheiten der Notare (Notariatskandidaten) wird die Hälfte der Mitgliederstellen bei den Disziplinarsenaten der Oberlandesgerichte und des Obersten Gerichtshofes durch Notare versehen.
(2) Die Richter aus dem Notarenstande werden von den Notariatskammern aus dem Notariatskollegium für fünf Jahre gewählt. Wählbar sind nur Notare, die nicht Mitglied der Notariatskammer sind oder in den letzten fünf Jahren waren, wenigstens seit zehn Jahren das Amt eines Notars ausüben und vom Amt des Notarenrichters nicht nach § 172 Abs. 3 ausgeschlossen sind. Das Amt eines Notarenrichters beim Obersten Gerichtshof ist mit dem Amt eines Notarenrichters beim Oberlandesgericht unvereinbar. Die Bestimmungen des § 132 NO. finden sinngemäß Anwendung.
(3) Für den Disziplinarsenat des Oberlandesgerichtes wählt jede Notariatskammer vier, wenn aber das Notariatskollegium mehr als vierzig Mitglieder zählt, sechs und, wenn es mehr als hundert Mitglieder zählt, acht Notarenrichter.
(4) Für die Disziplinarsenate des Obersten Gerichtshofes wählt jede Notariatskammer einen, wenn aber das Notariatskollegium mehr als hundert Mitglieder zählt, vier Notarenrichter.
(5) Die Kammer hat die gewählten Notarenrichter dem Präsidium des Gerichtes, für das sie gewählt worden sind, und dem Bundesministerium für Justiz bekanntzugeben.
Abkürzung
NO
§ 172. (1) Der Beschlußfassung des Disziplinargerichtes über die Einstellung des Verfahrens oder über die Verweisung zur mündlichen Verhandlung sowie der mündlichen Verhandlung sind soweit als tunlich die Notarenrichter beizuziehen, die von der Kammer gewählt wurden, der der Beschuldigte angehört.
(2) Wenn ein zu einer Sitzung oder Verhandlung geladener Notarenrichter ausbleibt, hat an seiner Stelle ein am Sitze des Disziplinargerichtes wohnhafter Notarenrichter einzutreten.
(3) Ein Notarenrichter, gegen den ein gerichtliches Strafverfahren oder ein Disziplinarverfahren im Zug ist, darf bis zu dessen Beendigung sein Ehrenamt nicht ausüben, wenn das Verfahren
eine gerichtlich strafbare Handlung, die nur vorsätzlich begangen werden kann und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist,
eine mit Bereicherungsvorsatz begangene gerichtlich strafbare Handlung,
eine gerichtlich strafbare Handlung gegen die Sittlichkeit oder
ein Disziplinarvergehen
zum Gegenstand hat.
(4) Wird der Notarenrichter in einem Verfahren nach Abs. 3 schuldig erkannt, so erlischt mit dem Eintritt der Rechtskraft des Erkenntnisses sein Ehrenamt. Die Wiederwahl ist erst nach dem Vollzug der Strafe zulässig.
Abkürzung
NO
§ 172. (1) Der Beschlußfassung des Disziplinargerichtes über die Einstellung des Verfahrens oder über die Verweisung zur mündlichen Verhandlung sowie der mündlichen Verhandlung sind soweit als tunlich die Notarenrichter beizuziehen, die von der Kammer gewählt wurden, der der Beschuldigte angehört.
(2) Wenn ein zu einer Sitzung oder Verhandlung geladener Notarenrichter ausbleibt, hat an seiner Stelle ein am Sitze des Disziplinargerichtes wohnhafter Notarenrichter einzutreten.
(3) Ein Notarenrichter, gegen den ein Disziplinarverfahren wegen eines Disziplinarvergehens anhängig ist, darf bis zu dessen Beendigung sein Ehrenamt nicht ausüben. Gleiches gilt, wenn gegen ihn ein Strafverfahren nach der StPO anhängig ist, das
eine gerichtlich strafbare Handlung, die nur vorsätzlich begangen werden kann und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist,
eine mit Bereicherungsvorsatz begangene gerichtlich strafbare Handlung oder
eine gerichtlich strafbare Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung zum Gegenstand hat.
(4) Wird der Notarenrichter in einem Verfahren nach Abs. 3 schuldig erkannt, so erlischt mit dem Eintritt der Rechtskraft des Erkenntnisses sein Ehrenamt. Die Wiederwahl ist erst nach dem Vollzug der Strafe zulässig.
Abkürzung
NO
§ 173. (1) Die Berichterstattung ist einem Notarenrichter zu übertragen. Bei der Abstimmung, stimmt zuerst der an Lebensjahren ältere Notar, dann ein staatlicher Richter, dann der jüngere Notar.
(2) Die Notarenrichter tragen bei mündlichen Verhandlungen das für die Richter des Disziplinarsenates vorgeschriebene Amtskleid.
Abkürzung
NO
§ 173. (1) Die Berichterstattung ist einem Notarenrichter zu übertragen. Gehören dem Disziplinargericht zwei Notarenrichter an, so stimmt bei der Abstimmung zuerst der an Lebensjahren ältere Notar, dann ein staatlicher Richter, dann der jüngere Notar.
(2) Die Notarenrichter tragen bei mündlichen Verhandlungen das für die Richter des Disziplinarsenates vorgeschriebene Amtskleid.
Abkürzung
NO
§ 174. (1) Die Notarenrichter haben, bevor sie das erstemal ihres Amtes walten, die gewissenhafte und unparteiische Erfüllung ihrer Amtspflichten in die Hände des Senatsvorsitzenden anzugeloben.
(2) Sie unterstehen wegen Pflichtverletzungen, die ihnen in Ausübung dieses Amtes zur Last fallen, der Disziplinargewalt des Obersten Gerichtshofes. Hiebei sind die Bestimmungen dieses Gesetzes über Disziplinarstrafen anzuwenden.
Abkürzung
NO
§ 175. (1) Die Notarenrichter üben ihr Amt als unentgeltliches Ehrenamt aus. Wenn sie nicht am Orte des Disziplinargerichtes wohnen, werden ihnen die Reise- und Aufenthaltskosten nach den für Amtsreisen der Beamten der V. Rangsklasse geltenden Vorschriften von der Notariatskammer am Sitze des Disziplinargerichtes vergütet.
(2) Diese Auslagen werden nach Ablauf jedes Jahres nach Abschlag der von den Beschuldigten ersetzten Beträge (§. 184) unter die Notariatskammern des betreffenden oder aller Oberlandesgerichtssprengel nach dem Verhältnisse der Mitgliederzahl (der systemisierten Notarstellen) aufgeteilt, je nachdem sie für Mitglieder des Disziplinarsenates erster oder zweiter Instanz verwendet wurden.
Abkürzung
NO
§ 176. Erachtet das Disziplinargericht, daß keine als Disziplinarvergehen zu ahndende Pflichtverletzung oder kein Grund zur Fortsetzung des bereits eingeleiteten Disziplinarverfahrens vorliegt, so hat es mit Beschluß im ersten Falle die Einleitung des Disziplinarverfahrens abzulehnen, im zweiten Falle das Disziplinarverfahren einzustellen und in beiden Fällen nach Rechtskraft des Beschlusses die Sache an die Notariatskammer abzutreten.
Abkürzung
NO
§ 177. (1) Mit Zustimmung des Ober-Staatsanwaltes kann das Disciplinargericht ohne vorläufige Vernehmung des Beschuldigten und ohne Fassung eines besonderen auf Einleitung der Disciplinaruntersuchung lautenden Beschlusses sofort mit der Anordnung der mündlichen Verhandlung und mit der unmittelbaren Ladung des beschuldigten Notars zu dieser Verhandlung vorgehen.
(2) Gegen diese Anordnung steht dem Notare eine Beschwerde nicht zu.
Abkürzung
NO
§ 178. (1) Jeder Beschluß auf Einleitung der Disziplinaruntersuchung und jedes freisprechende oder verurteilende Disziplinarerkenntnis sowie ein Beschluß nach § 155 Abs. 3 sind der Notariatskammer mitzuteilen.
(2) Der Spruch eines auf Suspension oder auf Entsetzung vom Amte lautenden Erkenntnisses ist im Amtsblatt zur “Wiener Zeitung” kundzumachen und den dem Oberlandesgericht unterstellten Gerichtshöfen erster Instanz mitzuteilen.
(3) Die Amtsentsetzung ist überdieß dem Justizminister anzuzeigen.
(4) Die Bewirkung und Überwachung des Vollzuges der verhängten Strafe obliegt dem Präsidenten des Gerichtshofes erster Instanz, in dessen Sprengel sich der Amtssitz des Notars befindet. Im Falle der Suspension oder der Entsetzung vom Amte hat der Präsident oder der von ihm dazu bestimmte Richter dem Notar das Amtssiegel abzunehmen und der Notariatskammer zur Verwahrung (§ 42) zu übergeben.
(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 139/1962.)
Abkürzung
NO
§ 178. (1) Jeder Beschluß auf Einleitung der Disziplinaruntersuchung und jedes freisprechende oder verurteilende Disziplinarerkenntnis sowie ein Beschluß nach § 155 Abs. 3 sind der Notariatskammer mitzuteilen.
(2) Der Spruch eines auf Suspension oder auf Entsetzung vom Amte lautenden Erkenntnisses ist im Amtsblatt zur „Wiener Zeitung“ kundzumachen und den dem Oberlandesgericht unterstellten Gerichtshöfen erster Instanz mitzuteilen.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 164/2005)
(4) Die Bewirkung und Überwachung des Vollzuges der verhängten Strafe obliegt dem Präsidenten des Gerichtshofes erster Instanz, in dessen Sprengel sich der Amtssitz des Notars befindet. Im Falle der Suspension oder der Entsetzung vom Amte hat der Präsident oder der von ihm dazu bestimmte Richter dem Notar das Amtssiegel abzunehmen und der Notariatskammer zur Verwahrung (§ 42) zu übergeben.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. Nr. 139/1962.)
Abkürzung
NO
§ 179. (1) In den Verzeichnissen der Notare und der Notariatskandidaten sind auf Antrag des Bestraften zu löschen:
Ordnungsstrafen und schriftliche Verweise nach dreijähriger tadelloser Führung,
andere Disziplinarstrafen mit Ausnahme der Amtsentsetzung oder der Streichung aus dem Verzeichnis der Notariatskandidaten nach zehnjähriger tadelloser Führung.
(2) Die Entscheidung über die Löschung von Ordnungsstrafen steht der Notariatskammer zu, in deren Sprengel der Bestrafte seinen Amtssitz hat oder in deren Verzeichnis der Notariatskandidat eingetragen ist. Über die Löschung von Disziplinarstrafen hat nach Anhörung der Notariatskammer jenes Disziplinargericht zu entscheiden, das in erster Instanz eingeschritten ist; von der Löschung ist die Notariatskammer zu verständigen.
(3) Auf eine gelöschte Strafe darf nicht mehr Bedacht genommen werden.
Abkürzung
NO
§ 180. (1) Als mittlerweilige Vorkehrung ist die Suspension vom Amte durch das Disciplinargericht zu verhängen:
wenn der Notar im Zuge des ordentlichen Strafverfahrens verhaftet wird;
wenn die Fortsetzung seiner Amtsführung während einer Disciplinaruntersuchung oder eines Strafverfahrens bedenklich erscheint;
im Fall des § 30 Abs. 2;
wenn der Notar in Concurs verfällt, oder aus anderen Gründen die freie Vermögensverwaltung verliert.
(2) Bei Gefahr am Verzuge kann in diesen Fällen der Gerichtshof erster Instanz, in dessen Sprengel sich der Amtssitz des Notars befindet, die provisorische Suspension verfügen; er hat jedoch gleichzeitig dem Disciplinargerichte die Anzeige zu erstatten, welches ohne Verzug die Suspension zu bestätigen oder aufzuheben hat.
Abkürzung
NO
§ 180. (1) Als mittlerweilige Vorkehrung ist die Suspension vom Amte durch das Disciplinargericht zu verhängen:
wenn der Notar im Zuge des ordentlichen Strafverfahrens verhaftet wird;
wenn die Fortsetzung seiner Amtsführung während einer Disciplinaruntersuchung oder eines Strafverfahrens bedenklich erscheint;
im Fall des § 30 Abs. 2;
wenn gegen den Notar ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder in Ansehung des Notars ein Verfahren zur Bestellung eines Sachwalters eingeleitet und auf Grund der Ergebnisse der Erstanhörung fortgesetzt wird und in diesen Fällen die Fortsetzung seiner Amtsführung wegen zu besorgender schwerer Nachteile für die Interessen der rechtsuchenden Bevölkerung oder das Ansehen des Standes bedenklich erscheint.
(2) Bei Gefahr am Verzuge kann in diesen Fällen der Gerichtshof erster Instanz, in dessen Sprengel sich der Amtssitz des Notars befindet, die provisorische Suspension verfügen; er hat jedoch gleichzeitig dem Disciplinargerichte die Anzeige zu erstatten, welches ohne Verzug die Suspension zu bestätigen oder aufzuheben hat.
Abkürzung
NO
§ 180. (1) Als mittlerweilige Vorkehrung ist die Suspension vom Amte durch das Disciplinargericht zu verhängen:
wenn der Notar im Zuge des Strafverfahrens nach der StPO verhaftet wird;
wenn die Fortsetzung seiner Amtsführung während einer Disciplinaruntersuchung oder eines Strafverfahrens nach der StPO bedenklich erscheint;
im Fall des § 30 Abs. 2;
wenn gegen den Notar ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder in Ansehung des Notars ein Verfahren zur Bestellung eines Sachwalters eingeleitet und auf Grund der Ergebnisse der Erstanhörung fortgesetzt wird und in diesen Fällen die Fortsetzung seiner Amtsführung wegen zu besorgender schwerer Nachteile für die Interessen der rechtsuchenden Bevölkerung oder das Ansehen des Standes bedenklich erscheint.
(2) Bei Gefahr am Verzuge kann in diesen Fällen der Gerichtshof erster Instanz, in dessen Sprengel sich der Amtssitz des Notars befindet, die provisorische Suspension verfügen; er hat jedoch gleichzeitig dem Disciplinargerichte die Anzeige zu erstatten, welches ohne Verzug die Suspension zu bestätigen oder aufzuheben hat.
Abkürzung
NO
§ 180. (1) Als mittlerweilige Vorkehrung ist die Suspension vom Amte durch das Disciplinargericht zu verhängen:
wenn der Notar im Zuge des Strafverfahrens nach der StPO verhaftet wird;
wenn die Fortsetzung seiner Amtsführung während einer Disciplinaruntersuchung oder eines Strafverfahrens nach der StPO bedenklich erscheint;
im Fall des § 30 Abs. 2;
wenn gegen den Notar ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder in Ansehung des Notars ein Verfahren zur Bestellung eines Sachwalters eingeleitet und auf Grund der Ergebnisse der Erstanhörung fortgesetzt wird und in diesen Fällen die Fortsetzung seiner Amtsführung wegen zu besorgender schwerer Nachteile für die Interessen der rechtsuchenden Bevölkerung oder das Ansehen des Standes bedenklich erscheint.
(2) Bei Gefahr am Verzuge kann in diesen Fällen der Gerichtshof erster Instanz, in dessen Sprengel sich der Amtssitz des Notars befindet, die provisorische Suspension verfügen; er hat jedoch gleichzeitig dem Disciplinargerichte die Anzeige zu erstatten, welches unverzüglich, längstens jedoch binnen acht Tagen nach erfolgter Verständigung die Suspension zu bestätigen oder aufzuheben hat.
Abkürzung
NO
§ 180. (1) Als mittlerweilige Vorkehrung ist die Suspension vom Amte durch das Disciplinargericht zu verhängen:
wenn der Notar im Zuge des Strafverfahrens nach der StPO verhaftet wird;
wenn die Fortsetzung seiner Amtsführung während einer Disciplinaruntersuchung oder eines Strafverfahrens nach der StPO bedenklich erscheint;
im Fall des § 30 Abs. 2;
wenn gegen den Notar ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder in Ansehung des Notars ein Verfahren zur Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters eingeleitet und auf Grund der Ergebnisse der Erstanhörung fortgesetzt wird und in diesen Fällen die Fortsetzung seiner Amtsführung wegen zu besorgender schwerer Nachteile für die Interessen der rechtsuchenden Bevölkerung oder das Ansehen des Standes bedenklich erscheint.
(2) Bei Gefahr am Verzuge kann in diesen Fällen der Gerichtshof erster Instanz, in dessen Sprengel sich der Amtssitz des Notars befindet, die provisorische Suspension verfügen; er hat jedoch gleichzeitig dem Disciplinargerichte die Anzeige zu erstatten, welches unverzüglich, längstens jedoch binnen acht Tagen nach erfolgter Verständigung die Suspension zu bestätigen oder aufzuheben hat.
Abkürzung
NO
§ 181. (1) Gegen den Beschluß des Disciplinargerichtes, mit welchem die provisorische Suspension verhängt wird, steht dem Notare, gegen den Beschluß, womit die Suspension verweigert wird, dem Ober-Staatsanwalte die Beschwerde an den Obersten Gerichtshof offen.
(2) Solche Beschwerden sind binnen acht Tagen nach erfolgter Verständigung einzubringen und haben keine aufschiebende Wirkung.
(3) Der Vollzug der provisorischen Suspension erfolgt auf die im §. 178 festgesetzte Art.
(4) Die Dauer der provisorischen Suspension ist in die Dauer der gemäß § 158 Abs. 1 Z 3 verhängten Suspension einzurechnen.
Abkürzung
NO
§ 181. (1) Gegen den Beschluß des Disciplinargerichtes, mit welchem die provisorische Suspension verhängt wird, steht dem Notare, gegen den Beschluß, womit die Suspension verweigert wird, dem Ober-Staatsanwalte die Beschwerde an den Obersten Gerichtshof offen.
(2) Solche Beschwerden sind binnen acht Tagen nach erfolgter Verständigung einzubringen und haben keine aufschiebende Wirkung.
(3) Der Vollzug der provisorischen Suspension sowie die Kundmachung des Spruchs des die provisorische Suspension aussprechenden Beschlusses erfolgt auf die im §. 178 festgesetzte Art.
(4) Die Dauer der provisorischen Suspension ist in die Dauer der gemäß § 158 Abs. 1 Z 3 verhängten Suspension einzurechnen.
Abkürzung
NO
§ 182. (1) Findet das Disciplinargericht, daß das einem Notare zur Last fallende Disciplinarvergehen auch nach dem allgemeinen Strafgesetze zu ahnden sei, so hat es die Anzeige an das zuständige Strafgericht zu machen.
(2) So lange die Untersuchung bei dem Strafgerichte anhängig ist, darf gegen den Notar das Disciplinarverfahren wegen derselben Handlung nicht stattfinden.
(3) Die Strafgerichte sind verpflichtet, in allen Fällen der Einleitung der Untersuchung oder der Verhängung der Haft gegen einen Notar der Notariatskammer und dem Oberlandesgerichte die Anzeige zu machen, und nach Beendigung des strafgerichtlichen Verfahrens diesen Behörden eine Abschrift der das Verfahren abschließenden Entscheidung mitzutheilen.
(4) Die gleiche Mittheilung ist an die Notariatskammer zu machen, wenn das strafgerichtliche Verfahren gegen einen Notariatscandidaten stattgefunden hat.
Abkürzung
NO
§ 182. (1) Begründet das einem Notar angelastete Disziplinarvergehen den Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung, so hat das Disziplinargericht Anzeige an die Staatsanwaltschaft zu erstatten.
(2) So lange ein Strafverfahren nach der StPO geführt wird, darf bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss wegen dieses Vergehens kein Disziplinarerkenntnis gefällt werden.
(3) Die Staatsanwaltschaften und die Strafgerichte sind verpflichtet, die Notariatskammer und das Oberlandesgericht von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens nach der StPO und von der Verhängung der Haft gegen einen Notar zu verständigen, und nach Beendigung des Strafverfahrens diesen Behörden eine Ausfertigung der das Verfahren abschließenden Entscheidung zu übersenden.
(4) Die gleichen Mitteilungen sind an die Notariatskammer zu erstatten, wenn das Strafverfahren nach der StPO gegen einen Notariatskandidaten stattgefunden hat.
Abkürzung
NO
IV. Abschnitt
Ergänzende Bestimmungen
§ 183. (1) Wenn ein Notar durch körperliche oder geistige Gebrechen zur Führung seines Amtes bleibend unfähig geworden ist, hat ihn die Notariatskammer, und wenn diese ihre Obliegenheit nicht erfüllt, der Präsident des Gerichtshofes erster Instanz am Sitze der Kammer aufzufordern, binnen einer angemessen zu bestimmenden Frist sein Amt als Notar zurückzulegen.
(2) Entspricht der Notar dieser Aufforderung nicht, so hat die Notariatskammer, beziehungsweise der Präsident des Gerichtshofes, die Anzeige an das Oberlandesgericht zu erstatten.
(3) Das Oberlandesgericht hat als Dienstgericht in der im §. 171 bestimmten Zusammensetzung unter sinngemäßer Anwendung der §§ 93 bis 95, 97 und 98 des Richterdienstgesetzes, BGBl. Nr. 305/1961, mit Beschluß das Erlöschen des Amtes auszusprechen, wenn einer der Gründe des § 19 Abs. 1 lit. g vorliegt.
Abkürzung
NO
IV. Abschnitt
Ergänzende Bestimmungen
§ 183. (1) Wenn ein Notar durch körperliche oder geistige Gebrechen zur Führung seines Amtes bleibend unfähig geworden ist, hat ihn die Notariatskammer, und wenn diese ihre Obliegenheit nicht erfüllt, der Präsident des Gerichtshofes erster Instanz am Sitze der Kammer aufzufordern, binnen einer angemessen zu bestimmenden Frist sein Amt als Notar zurückzulegen.
(2) Entspricht der Notar dieser Aufforderung nicht, so hat die Notariatskammer, beziehungsweise der Präsident des Gerichtshofes, die Anzeige an das Oberlandesgericht zu erstatten.
(3) Das Oberlandesgericht hat als Dienstgericht in der im §. 171 bestimmten Zusammensetzung unter sinngemäßer Anwendung der §§ 93 bis 95, 97 und 98 des Richterdienstgesetzes, BGBl. Nr. 305/1961, mit Beschluß das Erlöschen des Amtes auszusprechen, wenn einer der Gründe des § 19 Abs. 1 lit. g vorliegt. § 178 Abs. 1 und 2 sind sinngemäß anzuwenden.
Abkürzung
NO
IV. Abschnitt
Ergänzende Bestimmungen
§ 183. (1) Wenn ein Notar durch körperliche oder geistige Gebrechen zur Führung seines Amtes bleibend unfähig geworden ist, hat ihn die Notariatskammer, und wenn diese ihre Obliegenheit nicht erfüllt, der Präsident des Gerichtshofes erster Instanz am Sitze der Kammer aufzufordern, binnen einer angemessen zu bestimmenden Frist sein Amt als Notar zurückzulegen. Eine solche Aufforderung ist nicht gesondert anfechtbar. Erscheint die Fortsetzung der Amtsführung wegen zu besorgender schwerer Nachteile für die Interessen der rechtsuchenden Bevölkerung oder das Ansehen des Standes bedenklich, so hat die Notariatskammer gleichzeitig mit der Aufforderung zur Zurücklegung des Amts die provisorische Suspension (§ 180 Abs. 2) anzuregen.
(1a) Zur Beurteilung der Frage, ob eine bleibende Unfähigkeit zur Amtsführung (Abs. 1) vorliegt, hat die Notariatskammer oder, im Fall der Nichterfüllung ihrer dahingehenden Obliegenheit, der Präsident des Gerichtshofs am Sitz der Kammer einen allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen mit der Erstellung eines Gutachtens zu beauftragen. Auf die der Notariatskammer hieraus erwachsenden Kosten ist § 184 sinngemäß anzuwenden. Welchen Einfluss es auf die Beurteilung der Frage des Vorliegens einer bleibenden Unfähigkeit zur Amtsführung hat, wenn der Notar trotz entsprechender ausdrücklicher Aufforderung unter gleichzeitigem Hinweis auf die aus der Weigerung resultierenden Folgen die zumutbare Mitwirkung an der Untersuchung durch den Sachverständigen verweigert, hat die Notariatskammer (der Präsident des Gerichtshofs) unter sorgfältiger Würdigung aller Umstände zu beurteilen.
(2) Entspricht der Notar dieser Aufforderung nicht, so hat die Notariatskammer, beziehungsweise der Präsident des Gerichtshofes, die Anzeige an das Oberlandesgericht zu erstatten.
(3) Das Oberlandesgericht hat als Dienstgericht in der im §. 171 bestimmten Zusammensetzung unter sinngemäßer Anwendung der §§ 93 bis 95, 97 und 98 des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes, BGBl. Nr. 305/1961, mit Beschluß das Erlöschen des Amtes auszusprechen, wenn einer der Gründe des § 19 Abs. 1 lit. g vorliegt. § 178 Abs. 1 und 2 sind sinngemäß anzuwenden.
Abkürzung
NO
§ 184. (1) Die Kosten der behufs der Ausübung der Aufsicht und Disciplinargewalt gepflogenen Amtshandlungen hat, soweit diese Amtshandlungen in den Wirkungskreis der Gerichte fallen, der Staat, und insoweit sie in den Wirkungskreis der Notariatskammer fallen, diese selbst vorzuschießen.
(2) Insoferne diese Amtshandlungen zum Nachweise des Verschuldens eines Notars geführt haben, hat dieser die erwachsenen Kosten zu ersetzen. Für den Ersatz der Kosten sind die Vorschriften der Strafprozeßordnung mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß der Pauschalkostenbeitrag einen Betrag von 15 000 S nicht übersteigen darf.
(3) Wo die Geschäfte der Notariatskammer von dem Gerichtshofe besorgt werden (§. 132), hat der Staat auch die Kosten der von diesem Gerichtshofe in Ausübung des Wirkungskreises einer Notariatskammer gepflogenen Aufsichts- und disciplinären Amtshandlungen vorzuschießen.
Abkürzung
NO
§ 184. (1) Die Kosten der behufs der Ausübung der Aufsicht und Disciplinargewalt gepflogenen Amtshandlungen hat, soweit diese Amtshandlungen in den Wirkungskreis der Gerichte fallen, der Staat, und insoweit sie in den Wirkungskreis der Notariatskammer fallen, diese selbst vorzuschießen.
(2) Insoferne diese Amtshandlungen zum Nachweise des Verschuldens eines Notars geführt haben, hat dieser die erwachsenen Kosten zu ersetzen. Für den Ersatz der Kosten sind die Vorschriften der Strafprozeßordnung mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß der Pauschalkostenbeitrag einen Betrag von 1 090 Euro nicht übersteigen darf.
(3) Wo die Geschäfte der Notariatskammer von dem Gerichtshofe besorgt werden (§. 132), hat der Staat auch die Kosten der von diesem Gerichtshofe in Ausübung des Wirkungskreises einer Notariatskammer gepflogenen Aufsichts- und disciplinären Amtshandlungen vorzuschießen.
Abkürzung
NO
§ 184. (1) Die Kosten der behufs der Ausübung der Aufsicht und Disciplinargewalt gepflogenen Amtshandlungen hat, soweit diese Amtshandlungen in den Wirkungskreis der Gerichte fallen, der Staat, und insoweit sie in den Wirkungskreis der Notariatskammer fallen, diese selbst vorzuschießen.
(2) Insoferne diese Amtshandlungen zum Nachweise des Verschuldens eines Notars geführt haben, hat dieser die erwachsenen Kosten zu ersetzen. Für den Ersatz der Kosten sind die Vorschriften der Strafprozeßordnung mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß der Pauschalkostenbeitrag einen Betrag von 2 500 Euro nicht übersteigen darf.
(3) Wo die Geschäfte der Notariatskammer von dem Gerichtshofe besorgt werden (§. 132), hat der Staat auch die Kosten der von diesem Gerichtshofe in Ausübung des Wirkungskreises einer Notariatskammer gepflogenen Aufsichts- und disciplinären Amtshandlungen vorzuschießen.
Abkürzung
NO
§ 185. Die Vorschriften dieses Hauptstückes sind sinngemäß auch auf die in dem Verzeichnis der Notariatskandidaten eingetragenen Notariatskandidaten anzuwenden.
Abkürzung
NO
XI. Hauptstück
Strafbestimmungen
§ 186. Wer die Berufsbezeichnung Notar unberechtigt führt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 30 000 S zu bestrafen, es sei denn, daß die Tat zugleich den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung bildet.
Abkürzung
NO
XI. Hauptstück
Strafbestimmungen
§ 186. Wer die Berufsbezeichnung Notar unberechtigt führt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2 180 Euro zu bestrafen, es sei denn, daß die Tat zugleich den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung bildet.
Abkürzung
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Ist auf Verhaltensweisen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2007 gesetzt werden (vgl. Art. XVII § 11, BGBl. I Nr. 111/2007).
XI. Hauptstück
Strafbestimmungen
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