Gesetz vom 25. Juli 1871 betreffend die Einführung einer neuen Notariatsordnung

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1993-11-01
Letzte Aktualisierung 2026-08-21
Status Aufgehoben · 2005-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 594
Änderungshistorie JSON API

§. 85. (1) Ist die Partei, welcher die Erklärung gemacht werden sollte, in dem angegebenen Lokal nicht anzutreffen oder verweigert sie dem Notar den Zutritt, die Anhörung oder im Fall des § 83 Abs. 5 die Identitätsfeststellung, so hat der Notar dies zu protokollieren und entweder der Gegenpartei eine Beurkundung mittels eingeschriebener Postsendung mit Rückschein zuzustellen oder dem Gericht vorzulegen, welches die Zustellung nach den für die eigenhändige Zustellung geltenden Vorschriften zu verfügen hat.

(2) Der Vorgang ist in dem Protokolle und in der Beurkundung anzuführen und zugleich zu bemerken, was zur Verständigung der Gegenpartei vorgekehrt worden ist.

Abkürzung

NO

§ 85. (1) Ist die Partei, welcher die Erklärung gemacht werden sollte, in dem angegebenen Lokal nicht anzutreffen oder verweigert sie dem Notar den Zutritt, die Anhörung oder im Fall des § 83 Abs. 5 die Identitätsfeststellung, so hat der Notar dies zu protokollieren und entweder der Gegenpartei eine Beurkundung mittels eingeschriebener Postsendung mit Rückschein zuzustellen oder dem Gericht vorzulegen, welches die Zustellung mit Zustellnachweis zu verfügen hat. Die Zustellung an einen Ersatzempfänger ist zulässig.

(2) Der Vorgang ist in dem Protokolle und in der Beurkundung anzuführen und zugleich zu bemerken, was zur Verständigung der Gegenpartei vorgekehrt worden ist.

Abkürzung

NO

§. 86. (1) Die Partei, welche einer anderen eine Erklärung bekannt machen will (§. 83), kann das Verlangen an den Notar auch brieflich oder telegraphisch stellen; der Brief oder das Telegramm vertritt in diesem Falle die Stelle des Protokollaransuchens und ist dem aufzunehmenden Protokolle beizuheften.

(2) In der Beurkundung hat der Notar anzuführen, daß ein Ersuchen in der obigen Weise an ihn gestellt worden sei.

Abkürzung

NO

§ 86. (1) Die Partei, welche einer anderen eine Erklärung bekannt machen will (§. 83), kann das Verlangen an den Notar auch brieflich, telegraphisch, per Telefax oder auf elektronischem Weg stellen; der Brief, das Telegramm, das Telefax oder der Papierausdruck der elektronischen Zusendung vertritt in diesem Falle die Stelle des Protokollaransuchens und ist dem aufzunehmenden Protokolle beizuheften.

(2) In der Beurkundung hat der Notar anzuführen, daß ein Ersuchen in der obigen Weise an ihn gestellt worden sei.

Abkürzung

NO

§ 86a. Wurde eine Erklärung der Gegenpartei unter Einhaltung der in den §§ 83 ff angeführten Vorschriften bekannt gemacht, so gilt dies als Nachweis der ordnungsgemäßen Bekanntmachung der Erklärung an die Gegenpartei.

Abkürzung

NO

g)

Beurkundung von Beratungen und Beschlüssen.

(2) Das Protokoll ist vom Vorsitzenden, der die Beratung oder Beschlußfassung geleitet hat, wenn aber niemand den Vorsitz geführt hat, von allen Teilnehmern zu unterschreiben.

(3) Sofern die Voraussetzungen hiezu vorliegen (§ 55), ist auf Verlangen des Vorsitzenden anzugeben, ob der Notar den Vorsitzenden oder andere in der Versammlung anwesende Personen kennt oder auf welche Art ihm die Identität bestätigt worden ist. Außer diesem Fall haftet der Notar nicht für die Identität der in dem Protokoll genannten Personen.

(4) Die in Urschrift zu erteilende Beurkundung kann sich auf einzelne Teile des Protokolles beschränken; dies ist in der Beurkundung ersichtlich zu machen.

Abkürzung

NO

g)

Beurkundung von Beratungen und Beschlüssen.

(2) Das Protokoll ist vom Vorsitzenden, der die Beratung oder Beschlußfassung geleitet hat, wenn aber niemand den Vorsitz geführt hat, von allen Teilnehmern zu unterschreiben.

(3) Sofern die Voraussetzungen hiezu vorliegen (§ 55), ist auf Verlangen des Vorsitzenden anzugeben, ob der Notar den Vorsitzenden oder andere in der Versammlung anwesende Personen kennt oder auf welche Art ihm die Identität bestätigt worden ist. Außer diesem Fall haftet der Notar nicht für die Identität der in dem Protokoll genannten Personen.

(4) Die in Urschrift zu erteilende Beurkundung kann sich auf einzelne Teile des Protokolles beschränken; dies ist in der Beurkundung ersichtlich zu machen.

Abkürzung

NO

Beurkundung von Beratungen und Beschlüssen.

§ 87. (1) Über Beratungen und Beschlüsse hat der Notar ein Protokoll aufzunehmen, in dem er Ort und Zeit sowie den Inhalt der Beratungen und der Beschlüsse und alle in seiner Gegenwart vorgekommenen Ereignisse und abgegebenen Erklärungen anzuführen hat, soweit diese Ereignisse und Erklärungen für die Beurteilung der Regelmäßigkeit des Vorganges von Bedeutung sind. Das Protokoll und die Beurkundung sind auf Papier oder in elektronischer Form zu erstellen und zu unterfertigen.

(2) Das Protokoll ist vom Vorsitzenden, der die Beratung oder Beschlußfassung geleitet hat, wenn aber niemand den Vorsitz geführt hat, von allen Teilnehmern zu unterschreiben.

(3) Sofern die Voraussetzungen hiezu vorliegen (§ 55), ist auf Verlangen des Vorsitzenden anzugeben, ob der Notar den Vorsitzenden oder andere in der Versammlung anwesende Personen kennt oder auf welche Art ihm die Identität bestätigt worden ist. Außer diesem Fall haftet der Notar nicht für die Identität der in dem Protokoll genannten Personen.

(4) Die in Urschrift zu erteilende Beurkundung kann sich auf einzelne Teile des Protokolles beschränken; dies ist in der Beurkundung ersichtlich zu machen.

Abkürzung

NO

Beurkundung von Beratungen und Beschlüssen.

§ 87. (1) Über Beratungen und Beschlüsse hat der Notar ein Protokoll aufzunehmen, in dem er Ort und Zeit sowie den Inhalt der Beratungen und der Beschlüsse und alle in seiner Gegenwart vorgekommenen Ereignisse und abgegebenen Erklärungen anzuführen hat, soweit diese Ereignisse und Erklärungen für die Beurteilung der Regelmäßigkeit des Vorganges von Bedeutung sind. Das Protokoll und die Beurkundung sind auf Papier oder in elektronischer Form zu erstellen und zu unterfertigen.

(2) Das Protokoll ist vom Vorsitzenden, der die Beratung oder Beschlußfassung geleitet hat, wenn aber niemand den Vorsitz geführt hat, von allen Teilnehmern zu unterschreiben. Unterbleibt diese Unterfertigung, so hat der Notar die dafür maßgeblichen Gründe im Protokoll anzuführen. Auf die Wirksamkeit der Beurkundung hat das Fehlen dieser Unterfertigung keinen Einfluss.

(3) Sofern die Voraussetzungen hiezu vorliegen (§ 55), ist auf Verlangen des Vorsitzenden anzugeben, ob der Notar den Vorsitzenden oder andere in der Versammlung anwesende Personen kennt oder auf welche Art ihm die Identität bestätigt worden ist. Außer diesem Fall haftet der Notar nicht für die Identität der in dem Protokoll genannten Personen.

(4) Die in Urschrift zu erteilende Beurkundung kann sich auf einzelne Teile des Protokolles beschränken; dies ist in der Beurkundung ersichtlich zu machen.

Abkürzung

NO

Freiwillige Feilbietung von Liegenschaften

§ 87a. (1) Der Notar kann mit der freiwilligen Feilbietung einer Liegenschaft oder eines Superädifikats im Wege öffentlicher Versteigerung beauftragt werden. Der Eigentümer der Liegenschaft oder des Superädifikats hat dem Auftrag Feilbietungsbedingungen anzuschließen und dem Notar nachzuweisen, dass er die freie Verfügung über den Gegenstand hat und dass alle für die Veräußerung erforderlichen Genehmigungen und Zustimmungen vorliegen.

(2) Die Feilbietungsbedingungen müssen jedenfalls enthalten:

1.

Namen (Firma), Anschrift (Geschäftsanschrift), sowie gegebenenfalls Tag der Geburt, Firmenbuchnummer oder ZVR-Zahl des Eigentümers;

2.

die Bezeichnung des feilzubietenden Gegenstands und den Ort der Feilbietung;

3.

das geringste Gebot;

4.

die Angabe, ob die Bietinteressenten vor der Versteigerung eine Sicherheit erlegen müssen, sowie Art und Höhe dieser Sicherheit;

5.

Bestimmungen über die Zahlung des erzielten Meistbots;

6.

Bestimmungen über die Verteilung und Verwendung des Meistbots unter Berücksichtigung allfälliger Lasten sowie deren Übernahme oder Lastenfreistellung;

7.

Bestimmungen über die Sicherung des Rechtserwerbs, insbesondere durch Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung und die treuhändige Verwahrung des Rangordnungsbeschlusses;

8.

Hinweise auf gerichtliche und verwaltungsrechtliche Genehmigungen, die für die Rechtswirksamkeit des Rechtserwerbs allenfalls erforderlich sind;

9.

Bestimmungen über die Folgen der Nichterfüllung der Feilbietungsbedingungen durch den Meistbieter und die Tragung der Kosten einer aus diesem Grund fehlgeschlagenen Feilbietung;

10.

die ausdrückliche Einwilligung des Eigentümers (§ 31 Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955), dass das Eigentumsrecht des Meistbieters aufgrund der vom Notar auszustellenden Amtsbestätigung (§ 87d) im Grundbuch eingetragen oder zu diesem Zweck diese Amtsbestätigung in die Sammlung der gerichtlich zu hinterlegenden Urkunden aufgenommen wird.

(3) Soll der Rechtserwerb durch eine Anmerkung der Rangordnung gesichert werden, dann muss die Rangordnung im Zeitpunkt der Auftragserteilung noch mindestens zehn Monate wirksam sein. Die Ausfertigung des die Anmerkung bewilligenden Beschlusses ist dem Notar treuhändig im Original zu übergeben.

(4) Die Feilbietungsbedingungen dürfen nicht von dem mit der Versteigerung beauftragten Notar oder einer Person, die zu diesem Notar in einem in § 6a Abs. 2 Gerichtskommissärsgesetz genannten Naheverhältnis steht, erstellt werden. Entsprechen die dem Auftrag beigeschlossenen Feilbietungsbedingungen nicht den Anforderungen des Abs. 2 oder enthalten sie unerlaubte oder ungültige Bestimmungen, so hat der Notar den Eigentümer zu deren Verbesserung anzuleiten.

(5) Die Kosten der freiwilligen Feilbietung trägt der Eigentümer. Eine Bestimmung in den Feilbietungsbedingungen über deren Ersatz durch den Meistbieter ist zulässig.

Abkürzung

NO

§ 87b. (1) Der Notar hat die Feilbietung für die Dauer von zumindest drei Wochen in der Ediktsdatei bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.

dass es sich um eine freiwillige Feilbietung handelt und pfandrechtlich sichergestellte Darlehen oder Kredite und sonstige Lasten – soweit sich aus den Feilbietungsbedingungen nichts anderes ergibt – durch die Feilbietung nicht berührt und auf das Meistbot nicht angerechnet werden, sowie

2.

dass jeder Bieter vor Durchführung der Versteigerung die Feilbietungsbedingungen zu unterfertigen hat und sich mit der Teilnahme an der Versteigerung den Feilbietungsbedingungen unterwirft.

(2) Die Bekanntmachung hat folgende Informationen zu enthalten:

1.

die Bezeichnung des feilzubietenden Gegenstands;

2.

das geringste Gebot;

3.

Ort und Zeit der Versteigerung sowie der Besichtigung. Der Bekanntmachung können insbesondere die Feilbietungsbedingungen, ein Lageplan und bei Gebäuden auch ein Grundriss sowie zumindest ein Bild angeschlossen werden. Werden die Feilbietungsbedingungen nicht angeschlossen, so sind Ort und Zeit, zu der in die Feilbietungsbedingungen und sonstigen Unterlagen Einsicht genommen werden kann, anzugeben.

(3) Von der Bekanntmachung in der Ediktsdatei sind der Eigentümer und der Vorkaufsberechtigte zu verständigen.

Abkürzung

NO

§ 87c. (1) Begehrt der Eigentümer die Versteigerung durch einen Rechtsanwalt oder einen hiezu befugten Gewerbetreibenden, so ist die Versteigerung durch diesen durchzuführen. Dieser muss zur Deckung der aus der Durchführung der Versteigerung gegen ihn entstehenden Schadenersatzansprüche über eine dem § 21a RAO entsprechende Haftpflichtversicherung verfügen. In diesem Fall hat der Notar die Versteigerung zu beurkunden. Andernfalls hat der Notar die Versteigerung selbst durchzuführen und zu beurkunden. Die Beurkundung des tatsächlichen Vorgangs der Versteigerung erfolgt in jedem Fall in sinngemäßer Anwendung des § 88 durch Aufnahme eines Protokolls, dem die unterfertigten Feilbietungsbedingungen als Beilage beizuheften sind.

(2) Mit der Teilnahme an der Versteigerung unterwerfen sich die Bieter den Feilbietungsbedingungen. Der Eigentümer und die Bieter haben vor der Versteigerung die Feilbietungsbedingungen zu unterfertigen. Die Unterfertigung durch einen Machthaber des Eigentümers ist nur dann statthaft, wenn der Machtgeber eine auf dieses Geschäft lautende beglaubigte Vollmacht ausgestellt hat, die zum Versteigerungszeitpunkt nicht älter als einen Monat ist.

(3) Für die Versteigerung sind, soweit nicht durch die Feilbietungsbedingungen anderes angeordnet ist, die Bestimmungen der Exekutionsordnung, insbesondere § 177 Abs. 4 und §§ 179, 180 und 181 EO, sinngemäß anzuwenden. Das Meistbot hat der Meistbieter beim Notar zu erlegen.

(4) Der Eigentümer kann seinen Auftrag zur Feilbietung zurückziehen, solange kein gültiges Gebot abgegeben wurde; später nur dann, wenn alle, die bereits geboten haben, ausdrücklich zustimmen oder der Eigentümer sich die Genehmigung des Verkaufs auf eine bestimmte Zeit vorbehalten hat, worauf in der Bekanntmachung in der Ediktsdatei hinzuweisen ist.

Abkürzung

NO

§ 87c. (1) Begehrt der Eigentümer die Versteigerung durch einen Rechtsanwalt oder einen hiezu befugten Gewerbetreibenden, so ist die Versteigerung durch diesen durchzuführen. Dieser muss zur Deckung der aus der Durchführung der Versteigerung gegen ihn entstehenden Schadenersatzansprüche über eine dem § 21a RAO entsprechende Haftpflichtversicherung verfügen. In diesem Fall hat der Notar die Versteigerung zu beurkunden. Andernfalls hat der Notar die Versteigerung selbst durchzuführen und zu beurkunden. Die Beurkundung des tatsächlichen Vorgangs der Versteigerung erfolgt in jedem Fall in sinngemäßer Anwendung des § 88 durch Aufnahme eines Protokolls, dem die unterfertigten Feilbietungsbedingungen als Beilage beizuheften sind.

(2) Mit der Teilnahme an der Versteigerung unterwerfen sich die Bieter den Feilbietungsbedingungen. Der Eigentümer und die Bieter haben vor der Versteigerung die Feilbietungsbedingungen zu unterfertigen. Die Unterfertigung durch einen Machthaber des Eigentümers ist nur dann statthaft, wenn der Machtgeber eine auf dieses Geschäft lautende beglaubigte Vollmacht ausgestellt hat, die zum Versteigerungszeitpunkt nicht älter als einen Monat ist.

(3) Für die Versteigerung sind, soweit nicht durch die Feilbietungsbedingungen anderes angeordnet ist, die Bestimmungen der Exekutionsordnung, insbesondere §§ 85 und 86, mit Ausnahme von § 85 Abs. 2 erster und zweiter Satz EO, sinngemäß anzuwenden. Das Meistbot hat der Meistbieter beim Notar zu erlegen.

(4) Der Eigentümer kann seinen Auftrag zur Feilbietung zurückziehen, solange kein gültiges Gebot abgegeben wurde; später nur dann, wenn alle, die bereits geboten haben, ausdrücklich zustimmen oder der Eigentümer sich die Genehmigung des Verkaufs auf eine bestimmte Zeit vorbehalten hat, worauf in der Bekanntmachung in der Ediktsdatei hinzuweisen ist.

Abkürzung

NO

§ 87d. Der Notar hat das Meistbot nach dessen Einlangen entsprechend den Feilbietungsbedingungen zu verteilen und zu verwenden und entsprechend den Feilbietungsbedingungen und nach Vorliegen allenfalls noch erforderlicher Genehmigungen eine als Grundlage für die Verbücherung im Grundbuch oder für die Hinterlegung in der Sammlung der gerichtlich zu hinterlegenden Urkunden geeignete Amtsbestätigung auszustellen. Der Amtsbestätigung ist eine beglaubigte Abschrift der Feilbietungsbedingungen beizuheften. Sie ist eine öffentliche Urkunde im Sinne des § 33 des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 39/1955 in der jeweils geltenden Fassung. Die Amtsbestätigung reicht für die darin bezeichneten Eintragungen oder Hinterlegungen in der Sammlung der gerichtlich zu hinterlegenden Urkunden aus.

Abkürzung

NO

§ 87e. Die §§ 87a bis 87d sind auf Baurechte sinngemäß anzuwenden.

Abkürzung

NO

h)

Beurkundung thatsächlicher Vorgänge.

(2) Zu der im Abs. 1 genannten Beurkundung hat der Notar unter Zuziehung zweier Zeugen, deren Identität ihm auf die im § 55 vorgesehene Art bestätigt worden ist, ein Protokoll aufzunehmen. Dieses hat die genaue Beschreibung des vor ihm und den beiden Zeugen stattgehabten Vorganges unter Angabe des Ortes und der Zeit, Vor- und Familiennamen der ersuchenden Partei und der sonst an dem Vorgang beteiligten Personen zu enthalten. Sofern die Voraussetzungen hiezu vorliegen (§ 55), ist auf Verlangen der ersuchenden Partei in dem Protokoll auch anzugeben, ob der Notar die ersuchende Partei oder andere am Vorgang beteiligte Personen kennt oder auf welche Art ihm die Identität bestätigt worden ist. Außer diesem Fall haftet der Notar nicht für die Identität der in dem Protokoll genannten Personen.

(3) Das Protokoll muß von den beiden Zeugen und von der ersuchenden Partei unterzeichnet werden. (§. 82, Absatz 2.)

(4) Die in Urschrift zu ertheilende Beurkundung muß den ganzen Inhalt des Protokolles umfassen.

(5) Beurkundet der Notar die Aufnahme eines tatsächlichen Vorganges auf einen Informationsträger, wie Mikrofilm, Schallträger, Magnetband oder sonstige Datenträger, und nimmt er hiebei diesen Informationsträger in seine Verwahrung, so kann er bei der Wiedergabe der Aufnahme beglaubigen, daß diese Wiedergabe mit dem aufgenommenen tatsächlichen Vorgang und mit dem Gegenstand der Aufnahme übereinstimmt; für den letztgenannten Fall ist der § 77 sinngemäß anzuwenden. Nimmt der Notar einen ihm von der Partei übergebenen Informationsträger in seine Verwahrung, so kann er auf Ersuchen der Partei bestätigen, daß ein von ihm auf seiner Anlage davon hergestellter Ausdruck von diesem Informationsträger stammt oder daß der Inhalt des verwahrten Informationsträgers auf einen weiteren Informationsträger unter seiner Aufsicht auf seiner Anlage überspielt oder kopiert worden ist.

(6) Wird dem Notar ein Schriftstück im Weg einer Telekopie übermittelt, so kann der Notar auf einer beglaubigten Abschrift oder Kopie der Telekopie einen Vermerk über Tag und Uhrzeit des Einlangens der Telekopie bei ihm setzen. Der Zuziehung von Zeugen bedarf es nicht. Die Eintragung in das Geschäftsregister und die Einlegung einer Urschrift in die Akten des Notars ist nicht erforderlich.

Abkürzung

NO

h)

Beurkundung thatsächlicher Vorgänge.

(2) Zu der im Abs. 1 genannten Beurkundung hat der Notar ein Protokoll aufzunehmen. Dieses hat die genaue Beschreibung des vor ihm stattgehabten Vorganges unter Angabe des Ortes und der Zeit, Vor- und Familiennamen der ersuchenden Partei und der sonst an dem Vorgang beteiligten Personen zu enthalten. Sofern die Voraussetzungen hiezu vorliegen (§ 55), ist auf Verlangen der ersuchenden Partei in dem Protokoll auch anzugeben, ob der Notar die ersuchende Partei oder andere am Vorgang beteiligte Personen kennt oder auf welche Art ihm die Identität bestätigt worden ist. Außer diesem Fall haftet der Notar nicht für die Identität der in dem Protokoll genannten Personen.

(3) Das Protokoll muß von der ersuchenden Partei unterzeichnet werden. (§. 82, Absatz 2.)

(4) Die in Urschrift zu ertheilende Beurkundung muß den ganzen Inhalt des Protokolles umfassen.

(5) Beurkundet der Notar die Aufnahme eines tatsächlichen Vorganges auf einen Informationsträger, wie Mikrofilm, Schallträger, Magnetband oder sonstige Datenträger, und nimmt er hiebei diesen Informationsträger in seine Verwahrung, so kann er bei der Wiedergabe der Aufnahme beglaubigen, daß diese Wiedergabe mit dem aufgenommenen tatsächlichen Vorgang und mit dem Gegenstand der Aufnahme übereinstimmt; für den letztgenannten Fall ist der § 77 sinngemäß anzuwenden. Nimmt der Notar einen ihm von der Partei übergebenen Informationsträger in seine Verwahrung, so kann er auf Ersuchen der Partei bestätigen, daß ein von ihm auf seiner Anlage davon hergestellter Ausdruck von diesem Informationsträger stammt oder daß der Inhalt des verwahrten Informationsträgers auf einen weiteren Informationsträger unter seiner Aufsicht auf seiner Anlage überspielt oder kopiert worden ist.

(6) Wird dem Notar ein Schriftstück im Weg einer Telekopie übermittelt, so kann der Notar auf einer beglaubigten Abschrift oder Kopie der Telekopie einen Vermerk über Tag und Uhrzeit des Einlangens der Telekopie bei ihm setzen. Der Zuziehung von Zeugen bedarf es nicht. Die Eintragung in das Geschäftsregister und die Einlegung einer Urschrift in die Akten des Notars ist nicht erforderlich.

Abkürzung

NO

h)

Beurkundung thatsächlicher Vorgänge.

(1a) Der Notar darf Beurkundungen von Gewinnspielen nur dann vornehmen, wenn sich kein Verdacht ergibt, dass das Gewinnspiel zu Zwecken des unlauteren Wettbewerbs veranstaltet wird.

(2) Zu der im Abs. 1 genannten Beurkundung hat der Notar ein Protokoll aufzunehmen. Dieses hat die genaue Beschreibung des vor ihm stattgehabten Vorganges unter Angabe des Ortes und der Zeit, Vor- und Familiennamen der ersuchenden Partei und der sonst an dem Vorgang beteiligten Personen zu enthalten. Sofern die Voraussetzungen hiezu vorliegen (§ 55), ist auf Verlangen der ersuchenden Partei in dem Protokoll auch anzugeben, ob der Notar die ersuchende Partei oder andere am Vorgang beteiligte Personen kennt oder auf welche Art ihm die Identität bestätigt worden ist. Außer diesem Fall haftet der Notar nicht für die Identität der in dem Protokoll genannten Personen.

(3) Das Protokoll muß von der ersuchenden Partei unterzeichnet werden. (§. 82, Absatz 2.)

(4) Die in Urschrift zu ertheilende Beurkundung muß den ganzen Inhalt des Protokolles umfassen.

(5) Beurkundet der Notar die Aufnahme eines tatsächlichen Vorganges auf einen Informationsträger, wie Mikrofilm, Schallträger, Magnetband oder sonstige Datenträger, und nimmt er hiebei diesen Informationsträger in seine Verwahrung, so kann er bei der Wiedergabe der Aufnahme beglaubigen, daß diese Wiedergabe mit dem aufgenommenen tatsächlichen Vorgang und mit dem Gegenstand der Aufnahme übereinstimmt; für den letztgenannten Fall ist der § 77 sinngemäß anzuwenden. Nimmt der Notar einen ihm von der Partei übergebenen Informationsträger in seine Verwahrung, so kann er auf Ersuchen der Partei bestätigen, daß ein von ihm auf seiner Anlage davon hergestellter Ausdruck von diesem Informationsträger stammt oder daß der Inhalt des verwahrten Informationsträgers auf einen weiteren Informationsträger unter seiner Aufsicht auf seiner Anlage überspielt oder kopiert worden ist.

(6) Wird dem Notar ein Schriftstück im Weg einer Telekopie übermittelt, so kann der Notar auf einer beglaubigten Abschrift oder Kopie der Telekopie einen Vermerk über Tag und Uhrzeit des Einlangens der Telekopie bei ihm setzen. Der Zuziehung von Zeugen bedarf es nicht. Die Eintragung in das Geschäftsregister und die Einlegung einer Urschrift in die Akten des Notars ist nicht erforderlich.

Abkürzung

NO

h)

Beurkundung thatsächlicher Vorgänge.

(1a) Der Notar darf Beurkundungen von Gewinnspielen nur dann vornehmen, wenn sich kein Verdacht ergibt, dass das Gewinnspiel zu Zwecken des unlauteren Wettbewerbs veranstaltet wird.

(2) Zu der im Abs. 1 genannten Beurkundung hat der Notar ein Protokoll aufzunehmen. Dieses hat die genaue Beschreibung des vor ihm stattgehabten Vorganges unter Angabe des Ortes und der Zeit, Vor- und Familiennamen der ersuchenden Partei und der sonst an dem Vorgang beteiligten Personen zu enthalten. Sofern die Voraussetzungen hiezu vorliegen (§ 55), ist auf Verlangen der ersuchenden Partei in dem Protokoll auch anzugeben, ob der Notar die ersuchende Partei oder andere am Vorgang beteiligte Personen kennt oder auf welche Art ihm die Identität bestätigt worden ist. Außer diesem Fall haftet der Notar nicht für die Identität der in dem Protokoll genannten Personen.

(3) Das Protokoll muß von der ersuchenden Partei unterzeichnet werden. (§. 82, Absatz 2.)

(4) Die in Urschrift zu ertheilende Beurkundung muß den ganzen Inhalt des Protokolles umfassen.

(5) Beurkundet der Notar die Aufnahme eines tatsächlichen Vorganges auf einen Informationsträger, wie Mikrofilm, Schallträger, Magnetband oder sonstige Datenträger, und nimmt er hiebei diesen Informationsträger in seine Verwahrung, so kann er bei der Wiedergabe der Aufnahme beglaubigen, daß diese Wiedergabe mit dem aufgenommenen tatsächlichen Vorgang und mit dem Gegenstand der Aufnahme übereinstimmt; für den letztgenannten Fall ist der § 77 sinngemäß anzuwenden. Nimmt der Notar einen ihm von der Partei übergebenen Informationsträger in seine Verwahrung, so kann er auf Ersuchen der Partei bestätigen, daß ein von ihm auf seiner Anlage davon hergestellter Ausdruck von diesem Informationsträger stammt oder daß der Inhalt des verwahrten Informationsträgers auf einen weiteren Informationsträger unter seiner Aufsicht auf seiner Anlage überspielt oder kopiert worden ist.

(6) Wird dem Notar ein Schriftstück im Weg einer Telekopie übermittelt, so kann der Notar auf einer beglaubigten Abschrift oder Kopie der Telekopie einen Vermerk über Tag und Uhrzeit des Einlangens der Telekopie bei ihm setzen. Der Zuziehung von Zeugen bedarf es nicht. Die Eintragung in das Geschäftsregister und die Einlegung einer Urschrift in die Akten des Notars ist nicht erforderlich.

Abkürzung

NO

Beurkundung thatsächlicher Vorgänge.

§ 88. (1) Zur Beurkundung anderer thatsächlicher Vorgänge, wie insbesondere von Offertverhandlungen, Auslosungen oder der Vorweisung von Gegenständen ist der Notar berufen, wenn dadurch rechtliche Wirkungen begründet werden sollen, und wenn der thatsächliche Vorgang in Gegenwart des Notars stattgehabt hat. Die Beurkundung und das Protokoll sind auf Papier, auf Wunsch der Partei auch in elektronischer Form, zu errichten und zu unterfertigen.

(1a) Der Notar darf Beurkundungen von Gewinnspielen nur dann vornehmen, wenn sich kein Verdacht ergibt, dass das Gewinnspiel zu Zwecken des unlauteren Wettbewerbs veranstaltet wird.

(2) Zu der im Abs. 1 genannten Beurkundung hat der Notar ein Protokoll aufzunehmen. Dieses hat die genaue Beschreibung des vor ihm stattgehabten Vorganges unter Angabe des Ortes und der Zeit, Vor- und Familiennamen der ersuchenden Partei und der sonst an dem Vorgang beteiligten Personen zu enthalten. Sofern die Voraussetzungen hiezu vorliegen (§ 55), ist auf Verlangen der ersuchenden Partei in dem Protokoll auch anzugeben, ob der Notar die ersuchende Partei oder andere am Vorgang beteiligte Personen kennt oder auf welche Art ihm die Identität bestätigt worden ist. Außer diesem Fall haftet der Notar nicht für die Identität der in dem Protokoll genannten Personen.

(3) Das Protokoll muß von der ersuchenden Partei unterzeichnet werden. (§. 82, Absatz 2.)

(4) Die in Urschrift zu ertheilende Beurkundung muß den ganzen Inhalt des Protokolles umfassen.

(5) Beurkundet der Notar die Aufnahme eines tatsächlichen Vorganges auf einen Informationsträger, wie Mikrofilm, Schallträger, Magnetband oder sonstige Datenträger, und nimmt er hiebei diesen Informationsträger in seine Verwahrung, so kann er bei der Wiedergabe der Aufnahme beglaubigen, daß diese Wiedergabe mit dem aufgenommenen tatsächlichen Vorgang und mit dem Gegenstand der Aufnahme übereinstimmt; für den letztgenannten Fall ist der § 77 sinngemäß anzuwenden. Nimmt der Notar einen ihm von der Partei übergebenen Informationsträger in seine Verwahrung, so kann er auf Ersuchen der Partei bestätigen, daß ein von ihm auf seiner Anlage davon hergestellter Ausdruck von diesem Informationsträger stammt oder daß der Inhalt des verwahrten Informationsträgers auf einen weiteren Informationsträger unter seiner Aufsicht auf seiner Anlage überspielt oder kopiert worden ist.

(6) Wird dem Notar ein Schriftstück im Weg einer Telekopie übermittelt, so kann der Notar auf einer beglaubigten Abschrift oder Kopie der Telekopie einen Vermerk über Tag und Uhrzeit des Einlangens der Telekopie bei ihm setzen. Der Zuziehung von Zeugen bedarf es nicht. Die Eintragung in das Geschäftsregister und die Einlegung einer Urschrift in die Akten des Notars ist nicht erforderlich.

Abkürzung

NO

i)

Proteste von Wechseln und kaufmännischen

Papieren.

(2) Diese Vorschriften sind sinngemäß anzuwenden, wenn Protest für kaufmännische Papiere aufzunehmen ist, die an Order lauten (Artikel 301 und 302 H.G.B.).

Abkürzung

NO

i)

Proteste von Wechseln und unternehmerischen

Wertpapieren.

(2) Diese Vorschriften sind sinngemäß anzuwenden, wenn Protest für unternehmerische Wertpapiere aufzunehmen ist, die an Order lauten.

Abkürzung

NO

Proteste von Wechseln und unternehmerischen Wertpapieren.

§ 89. (1) Das Verfahren für die Aufnahme von Wechselprotesten richtet sich nach den Vorschriften des Wechselgesetzes. Der Protest kann nicht in elektronischer Form erfolgen.

(2) Diese Vorschriften sind sinngemäß anzuwenden, wenn Protest für unternehmerische Wertpapiere aufzunehmen ist, die an Order lauten.

Abkürzung

NO

j)

Beurkundung über Eintragungen in öffentlichen

Büchern und solchen Registern sowie in den von der Österreichischen Notariatskammer geführten Registern

und Archiven.

§ 89a. (1) Der Notar ist berufen,

1.

die Übereinstimmung von Abschriften und Auszügen aus öffentlichen Büchern oder solchen Registern mit den darin enthaltenen Eintragungen zu beurkunden und

2.

Bestätigungen über Tatsachen, die sich aus öffentlichen Büchern oder solchen Registern, einschließlich der hinzugehörenden Verzeichnisse, Karteien, Pläne und Urkundensammlungen sowie den damit zusammenhängenden Akten von Gerichten und Verwaltungsbehörden ergeben, auszustellen.

(2) Eine solche Beurkundung oder Bestätigung steht einer diesbezüglichen Beurkundung oder Bestätigung der das öffentliche Buch oder öffentliche Register führenden Behörde gleich.

(3) Der Notar hat in der Beurkundung oder Bestätigung den Tag der Einsichtnahme in das öffentliche Buch oder öffentliche Register oder, wenn die Beurkundung auf Grund einer beglaubigten Abschrift, eines solchen Auszugs oder einer solchen Bestätigung vorgenommen wird, den Tag deren Ausstellung anzugeben.

(4) Die Eintragung in das Geschäftsregister und die Einlegung einer Urschrift in die Akten des Notars sind auch dann nicht erforderlich, wenn die Beurkundung nicht in einer anderen Notariatsurkunde, sondern gesondert vorgenommen wird.

(5) Die Abs. 1 bis 4 gelten für Beurkundungen des Notars über Eintragungen in den von der Österreichischen Notariatskammer geführten Registern und Archiven sinngemäß.

Abkürzung

NO

Beurkundung über Eintragungen in öffentlichen Büchern und solchen Registern sowie in den von der Österreichischen Notariatskammer geführten Registern und Archiven.

§ 89a. (1) Der Notar ist berufen,

1.

die Übereinstimmung von Abschriften und Auszügen aus öffentlichen Büchern oder solchen Registern mit den darin enthaltenen Eintragungen zu beurkunden und

2.

Bestätigungen über Tatsachen, die sich aus öffentlichen Büchern oder solchen Registern, einschließlich der hinzugehörenden Verzeichnisse, Karteien, Pläne und Urkundensammlungen sowie den damit zusammenhängenden Akten von Gerichten und Verwaltungsbehörden ergeben, auszustellen.

(2) Eine solche Beurkundung oder Bestätigung steht einer diesbezüglichen Beurkundung oder Bestätigung der das öffentliche Buch oder öffentliche Register führenden Behörde gleich.

(3) Der Notar hat in der Beurkundung oder Bestätigung den Tag der Einsichtnahme in das öffentliche Buch oder öffentliche Register oder, wenn die Beurkundung auf Grund einer beglaubigten Abschrift, eines solchen Auszugs oder einer solchen Bestätigung vorgenommen wird, den Tag deren Ausstellung anzugeben.

(4) Die Eintragung in das Geschäftsregister und die Einlegung einer Urschrift in die Akten des Notars sind auch dann nicht erforderlich, wenn die Beurkundung nicht in einer anderen Notariatsurkunde, sondern gesondert vorgenommen wird.

(5) Die Abs. 1 bis 4 gelten für Beurkundungen des Notars über Eintragungen in den von der Österreichischen Notariatskammer geführten Registern und Archiven sinngemäß.

Abkürzung

NO

Beurkundung über Eintragungen in öffentlichen Büchern, Registern und Datenbanken sowie in den von der Österreichischen Notariatskammer geführten Registern und Archiven.

§ 89a. (1) Der Notar ist berufen,

1.

die Übereinstimmung von Abschriften und Auszügen aus öffentlichen Büchern, Registern oder Datenbanken mit den darin enthaltenen Eintragungen zu beurkunden und

2.

Bestätigungen über Tatsachen, die sich aus öffentlichen Büchern, Registern oder Datenbanken, einschließlich der hinzugehörenden Verzeichnisse, Karteien, Pläne und Urkundensammlungen sowie den damit zusammenhängenden Akten von Gerichten und Verwaltungsbehörden ergeben, auszustellen.

(2) Eine solche Beurkundung oder Bestätigung steht einer diesbezüglichen Beurkundung oder Bestätigung der das öffentliche Buch, das öffentliche Register oder die öffentliche Datenbank führenden Behörde gleich.

(3) Der Notar hat in der Beurkundung oder Bestätigung den Tag der Einsichtnahme in das öffentliche Buch, das öffentliche Register oder die öffentliche Datenbank oder, wenn die Beurkundung auf Grund einer beglaubigten Abschrift, eines solchen Auszugs oder einer solchen Bestätigung vorgenommen wird, den Tag deren Ausstellung anzugeben.

(4) Die Eintragung in das Geschäftsregister und die Einlegung einer Urschrift in die Akten des Notars sind auch dann nicht erforderlich, wenn die Beurkundung nicht in einer anderen Notariatsurkunde, sondern gesondert vorgenommen wird.

(5) Die Abs. 1 bis 4 gelten für Beurkundungen des Notars über Eintragungen in den von der Österreichischen Notariatskammer geführten Registern und Archiven sinngemäß.

Abkürzung

NO

k)

Beurkundungen über Tatsachen, die sich aus öffentlichen oder

öffentlich beglaubigten Urkunden oder aus Akten von Gerichten und Verwaltungsbehörden ergeben

§ 89b. (1) Der Notar ist berufen, Beurkundungen über Tatsachen, die sich aus öffentlichen, öffentlich beglaubigten Urkunden oder aus Akten von Gerichten und Verwaltungsbehörden ergeben, zu erteilen.

(2) § 89a Abs. 3 und 4 sind sinngemäß anzuwenden.

Abkürzung

NO

Beurkundungen über Tatsachen, die sich aus öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunden oder aus Akten von Gerichten und Verwaltungsbehörden ergeben

§ 89b. (1) Der Notar ist berufen, Beurkundungen über Tatsachen, die sich aus öffentlichen, öffentlich beglaubigten Urkunden oder aus Akten von Gerichten und Verwaltungsbehörden ergeben, zu erteilen.

(2) § 89a Abs. 3 und 4 sind sinngemäß anzuwenden.

Abkürzung

NO

l)

Beurkundungen über sonstige Tatsachen auf Grund besonderer

gesetzlicher Vorschriften

§ 89c. Der Notar ist berufen, auch über sonstige Tatsachen Beurkundungen oder Bestätigungen nach Maßgabe der besonderen gesetzlichen Vorschriften auszustellen.

Abkürzung

NO

Beurkundungen über sonstige Tatsachen auf Grund besonderer gesetzlicher Vorschriften

§ 89c. Der Notar ist berufen, auch über sonstige Tatsachen Beurkundungen oder Bestätigungen nach Maßgabe der besonderen gesetzlichen Vorschriften auszustellen.

Abkürzung

NO

m)

Beurkundungen in einer fremden Sprache

§ 90. (1) Notare oder deren Substituten, die befugt sind, in einer fremden Sprache einen Notariatsakt aufzunehmen, können in dieser Sprache auch Beurkundungen erteilen.

(2) Auf Verlangen der Partei kann eine Beurkundung in Form eines Vermerkes (§ 76 Abs. 1 lit. a bis d) zusätzlich auch in einer fremden Sprache erfolgen, sofern der Notar oder sein Substitut die sprachliche Richtigkeit gewährleisten kann.

Abkürzung

NO

m)

Beurkundungen in einer fremden Sprache

§ 90. (1) Notare oder deren Substituten, die befugt sind, in einer fremden Sprache einen Notariatsakt aufzunehmen, können in dieser Sprache auch Beurkundungen erteilen.

(2) Auf Verlangen der Partei kann eine Beurkundung in Form eines Vermerkes (§ 76 Abs. 1 lit. a bis e, j und k) zusätzlich auch in einer fremden Sprache erfolgen, sofern der Notar oder sein Substitut die sprachliche Richtigkeit gewährleisten kann.

Abkürzung

NO

Beurkundungen in einer fremden Sprache

§ 90. (1) Notare oder deren Substituten, die befugt sind, in einer fremden Sprache einen Notariatsakt aufzunehmen, können in dieser Sprache auch Beurkundungen erteilen.

(2) Auf Verlangen der Partei kann eine Beurkundung in Form eines Vermerkes (§ 76 Abs. 1 lit. a bis e, j und k) zusätzlich auch in einer fremden Sprache erfolgen, sofern der Notar oder sein Substitut die sprachliche Richtigkeit gewährleisten kann.

Abkürzung

NO

Besondere Maßnahmen aufgrund von COVID-19

§ 90a. Bedarf ein Rechtsgeschäft, eine Erklärung oder eine rechtserhebliche Tatsache zur Wirksamkeit der Form eines Notariatsakts oder einer sonstigen öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunde, so können zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 die für die Errichtung der Urkunde erforderlichen notariellen Amtshandlungen unter sinngemäßer Anwendung von § 69b Abs. 2 und 3 sowie § 79 Abs. 9 auch unter Nutzung einer elektronischen Kommunikationsmöglichkeit (§ 69b) vorgenommen werden.

Abkürzung

NO

Nutzung einer elektronischen Kommunikationsmöglichkeit

§ 90a. Über die in § 79 Abs. 9 geregelten Fälle hinaus können die Notare auch die weiteren nach den Bestimmungen dieses Abschnitts zu besorgenden notariellen Amtshandlungen unter Nutzung einer elektronischen Kommunikationsmöglichkeit (§ 69b) vornehmen, dies in sinngemäßer Anwendung von § 69b Abs. 2 und 3.

Abkürzung

NO

IV. Abschnitt.

Ertheilung von Ausfertigungen, Abschriften,Auszügen und Zeugnissen.

§. 91. (1) So lange ein Notar seine Acten selbst verwahrt, steht nur ihm das Recht zu, Ausfertigungen, Beurkundungen und Abschriften aus denselben zu ertheilen.

(2) Inwieferne hiervon im Falle von Verzögerungen und Substitutionen eine Ausnahme eintritt, ist in den §§. 103 und 123 bestimmt. Ertheilt in einem solchen Falle ein anderer Notar eine Ausfertigung oder eine Beurkundung, so muß in derselben der erhaltene amtliche Auftrag angeführt werden.

Abkürzung

NO

IV. Abschnitt.

Ertheilung von Ausfertigungen, Abschriften,Auszügen und Zeugnissen.

§ 91. (1) So lange ein Notar seine Acten selbst verwahrt, steht nur ihm das Recht zu, Ausfertigungen, Beurkundungen und Abschriften aus denselben zu ertheilen. In den Fällen des § 146 steht dieses Recht dem Übernehmer (§ 146 Abs. 1) zu.

(2) Inwieferne hiervon im Falle von Verzögerungen und Substitutionen eine Ausnahme eintritt, ist in den §§. 103 und 123 bestimmt. Ertheilt in einem solchen Falle ein anderer Notar eine Ausfertigung oder eine Beurkundung, so muß in derselben der erhaltene amtliche Auftrag angeführt werden.

Abkürzung

NO

Zum Inkrafttreten vgl. § 6 RGBl. Nr. 113/1869

§. 92. Von Notariatsacten werden Ausfertigungen und beglaubigte oder einfache Abschriften ertheilt. Daß die Urkunde eine Ausfertigung oder blos eine Abschrift sei, muß durch die Aufschrift an der Spitze derselben ersichtlich gemacht sein.

Abkürzung

NO

§ 92. Von Notariatsakten werden Ausfertigungen sowie beglaubigte oder einfache Abschriften beziehungsweise Ausdrucke erteilt. Diese können auf Papier oder in elektronischer Form erstellt werden. Dass die Urkunde eine Ausfertigung oder bloß eine Abschrift oder ein Ausdruck ist, muss durch eine Beifügung zu derselben ersichtlich gemacht sein.

Abkürzung

NO

§. 93. (1) Ausfertigungen von Notariatsacten dürfen, soferne in dem Acte nicht ein Anderes bedungen ist, nur den an der Errichtung der Urkunde betheiligten Personen und jeder derselben nur einmal hinausgegeben werden. Dabei sind die Bestimmungen des § 69a Abs. 4 zu berücksichtigen.

(2) Wiederholte Ausfertigungen darf der Notar diesen Personen nur dann hinausgeben, wenn die an dem Acte Betheiligten ihre Zustimmung geben, oder wenn die, die Ausfertigung verlangende Person die ihr früher ertheilte Ausfertigung wegen eines Gebrechens dem Notare zurückstellt oder nachweist, daß die ihr hinausgehende Ausfertigung wegen Verlustes amortisirt worden sei, oder wenn der Notar durch gerichtlichen Auftrag hiezu angewiesen wird.

(3) Ein solcher Auftrag kann nur dann erlassen werden, wenn der Gesuchsteller hinreichend glaubhaft macht, daß er einer weiteren Ausfertigung bedürfe, und wenn zugleich ein begründetes Bedenken nicht vorhanden ist.

(4) Das Gesuch ist bei dem Gerichtshofe erster Instanz, in dessen Sprengel der Notar seinen Amtssitz hat, anzubringen und mittelst Bescheides zu erledigen. Im Falle der Bewilligung sind die an dem Acte Betheiligten zu verständigen. Gegen die Bewilligung findet der Recurs nicht statt.

Abkürzung

NO

§. 93. (1) Ausfertigungen von Notariatsakten dürfen, soferne im Notariatsakt nicht anderes bedungen oder im Gesetz nicht anderes vorgesehen ist, nur den an der Errichtung der Urkunde beteiligten Parteien und den von diesen Berechtigten - auch wiederholt - hinausgegeben werden. Dabei sind die Bestimmungen des § 69a Abs. 4 zu berücksichtigen.

(2) Wiederholte Ausfertigungen darf der Notar diesen Personen nur dann hinausgeben, wenn die an dem Acte Betheiligten ihre Zustimmung geben, oder wenn die, die Ausfertigung verlangende Person die ihr früher ertheilte Ausfertigung wegen eines Gebrechens dem Notare zurückstellt oder nachweist, daß die ihr hinausgehende Ausfertigung wegen Verlustes amortisirt worden sei, oder wenn der Notar durch gerichtlichen Auftrag hiezu angewiesen wird.

(3) Ein solcher Auftrag kann nur dann erlassen werden, wenn der Gesuchsteller hinreichend glaubhaft macht, daß er einer weiteren Ausfertigung bedürfe, und wenn zugleich ein begründetes Bedenken nicht vorhanden ist.

(4) Das Gesuch ist bei dem Gerichtshofe erster Instanz, in dessen Sprengel der Notar seinen Amtssitz hat, anzubringen und mittelst Bescheides zu erledigen. Im Falle der Bewilligung sind die an dem Acte Betheiligten zu verständigen. Gegen die Bewilligung findet der Recurs nicht statt.

Abkürzung

NO

§. 93. (1) Ausfertigungen von Notariatsakten dürfen, soferne im Notariatsakt nicht anderes bedungen oder im Gesetz nicht anderes vorgesehen ist, nur den an der Errichtung der Urkunde beteiligten Parteien und den von diesen Berechtigten – auch wiederholt – hinausgegeben werden. Dabei sind die Bestimmungen des § 69a Abs. 4 zu berücksichtigen.

(2) Wurde die Zahl der Ausfertigungen im Sinn des Abs. 1 beschränkt, so darf der Notar nur dann zusätzliche Ausfertigungen hinausgeben, wenn

1.

die an dem Notariatsakt Beteiligten ihre Zustimmung geben,

2.

die die Ausfertigung verlangende Person die ihr früher erteilte Ausfertigung wegen eines Gebrechens dem Notar zurückstellt oder nachweist, dass die ihr ausgefolgte Ausfertigung wegen Verlustes kraftlos erklärt wurde, oder

3.

der Notar durch gerichtlichen Auftrag hiezu angewiesen wird.

(3) Ein Auftrag nach Abs. 2 Z 3 kann nur dann erlassen werden, wenn der Gesuchsteller hinreichend glaubhaft macht, daß er einer weiteren Ausfertigung bedürfe, und wenn zugleich ein begründetes Bedenken nicht vorhanden ist.

(4) Das Gesuch ist bei dem Gerichtshofe erster Instanz, in dessen Sprengel der Notar seinen Amtssitz hat, anzubringen und mittelst Bescheides zu erledigen. Im Falle der Bewilligung sind die an dem Acte Betheiligten zu verständigen. Gegen die Bewilligung findet der Recurs nicht statt.

Abkürzung

NO

Zum Inkrafttreten vgl. § 6 RGBl. Nr. 113/1869

§. 94. Ueber die Zustimmung der Betheiligten zur Hinausgabe einer wiederholten Ausfertigung ist ein Notariatsact aufzunehmen. In diesem, sowie in den anderen Fällen des zweiten Absatzes des §. 93, muß in der Beglaubigungsclausel der Grund, aus welchem eine wiederholte Ausfertigung ertheilt wird, ausdrücklich angeführt und zugleich angemerkt werden, ob dieselbe ein Duplicat, ein Triplicat oder eine weitere wiederholte Ausfertigung sei.

Abkürzung

NO

§ 95. (1) Beglaubigte Abschriften von Notariatsacten können, wenn bei der Aufnahme nichts Anderes bedungen wurde, den im eigenen Namen daran Betheiligten, deren gesetzlichen Vertretern, Bevollmächtigten und Rechtsnachfolgern auch auf ihr einseitiges Verlangen und wiederholt ertheilt werden.

(2) Das Gleiche gilt in Ansehung dieser Personen für die Ertheilung von einfachen Abschriften und die Gewährung der Einsichtnahme.

(3) Dritten Personen darf die Einsichtnahme, sowie die Erhebung von einfachen oder beglaubigten Abschriften nur mit Zustimmung derjenigen Interessenten, welche selbst die Einsicht oder Abschriftnahme begehren könnten, außerdem aber dann ertheilt werden, wenn sie ein rechtliches Interesse an der Sache darthun, und zugleich ein Bedenken gegen die Bewilligung nicht besteht. Verweigert der Notar wegen eines solchen Bedenkens die Einsicht oder Abschriftnahme, so kann die Partei die Beschwerde an die Notariatskammer ergreifen.

Abkürzung

NO

§ 96. (1) Von Notariatsakten, die letztwillige Anordnungen enthalten, können Ausfertigungen sowie beglaubigte und einfache Abschriften, von den über letztwillige Anordnungen aufgenommenen Protokollen und den dem Notar übergebenen schriftlichen letztwilligen Anordnungen können Beurkundungen sowie beglaubigte und einfache Abschriften erteilt werden.

(2) Die im ersten Absatz genannten Ausfertigungen, Beurkundungen und Abschriften dürfen erteilt werden,

a)

bei Lebzeiten des Erblassers nur an ihn oder an seinen mit einer gemäß § 69 beglaubigten, auf dieses Geschäft lautenden Vollmacht versehenen Machthaber;

b)

nach dem Tode des Erblassers erst dann, wenn die letztwillige Anordnung gerichtlich kundgemacht worden ist; der Tag der Kundmachung ist auf der Ausfertigung, Beurkundung oder Abschrift anzumerken.

Abkürzung

NO

§ 96. (1) Von Notariatsakten, die letztwillige Anordnungen enthalten, können Ausfertigungen sowie beglaubigte und einfache Abschriften, von den über letztwillige Anordnungen aufgenommenen Protokollen und den dem Notar übergebenen schriftlichen letztwilligen Anordnungen können Beurkundungen sowie beglaubigte und einfache Abschriften erteilt werden.

(2) Die im ersten Absatz genannten Ausfertigungen, Beurkundungen und Abschriften dürfen erteilt werden,

a)

bei Lebzeiten des Erblassers nur an ihn oder an seinen mit einer gemäß § 69 beglaubigten, auf dieses Geschäft lautenden Vollmacht versehenen Machthaber;

b)

nach dem Tode des Erblassers erst dann, wenn die letztwillige Anordnung durch den Gerichtskommissär übernommen worden ist;

Abkürzung

NO

§ 96. (1) Von Notariatsakten, die letztwillige Anordnungen enthalten, können Ausfertigungen sowie beglaubigte und einfache Abschriften, von den über letztwillige Anordnungen aufgenommenen Protokollen und den dem Notar übergebenen schriftlichen letztwilligen Anordnungen können Beurkundungen sowie beglaubigte und einfache Abschriften erteilt werden.

(2) Die im ersten Absatz genannten Ausfertigungen, Beurkundungen und Abschriften dürfen erteilt werden,

a)

bei Lebzeiten des letztwillig Verfügenden nur an ihn oder an seinen mit einer gemäß § 69 beglaubigten, auf dieses Geschäft lautenden Vollmacht versehenen Machthaber;

b)

nach dem Tode des letztwillig Verfügenden erst dann, wenn die letztwillige Anordnung durch den Gerichtskommissär übernommen worden ist;

der Tag der Übernahme der letztwilligen Anordnung ist auf der Ausfertigung, Beurkundung oder Abschrift anzumerken.

Abkürzung

NO

§ 96. (1) Von Notariatsakten, die letztwillige Anordnungen enthalten, können Ausfertigungen sowie beglaubigte und einfache Abschriften, von den über letztwillige Anordnungen aufgenommenen Protokollen können Beurkundungen sowie beglaubigte und einfache Abschriften erteilt werden.

(2) Die im ersten Absatz genannten Ausfertigungen, Beurkundungen und Abschriften dürfen erteilt werden,

a)

bei Lebzeiten des letztwillig Verfügenden nur an ihn oder an seinen mit einer gemäß § 69 beglaubigten, auf dieses Geschäft lautenden Vollmacht versehenen Machthaber;

b)

nach dem Tode des letztwillig Verfügenden erst dann, wenn die letztwillige Anordnung durch den Gerichtskommissär übernommen worden ist;

der Tag der Übernahme der letztwilligen Anordnung ist auf der Ausfertigung, Beurkundung oder Abschrift anzumerken.

Abkürzung

NO

§. 97. (1) Beurkundungen der in §§. 81-89a bezeichneten Art hat der Notar auch wiederholt und allen jenen Personen, welche ein rechtliches Interesse an der Sache darthun, hinauszugeben. Eben diesen Personen sind auf Verlangen auch beglaubigte Abschriften des aus Anlaß der Beurkundung aufgenommenen Protokolles zu ertheilen.

(2) Gegen die Verweigerung der Hinausgabe einer solchen Beurkundung oder Abschrift ist die Beschwerde an die Notariatskammer zulässig.

Abkürzung

NO

§ 97. (1) Beurkundungen der in §§. 81-89a bezeichneten Art hat der Notar auch wiederholt und allen jenen Personen, welche ein rechtliches Interesse an der Sache darthun, hinauszugeben. Eben diesen Personen sind auf Verlangen auch beglaubigte Abschriften des aus Anlaß der Beurkundung aufgenommenen Protokolles auf Papier oder in elektronischer Form zu ertheilen.

(2) Gegen die Verweigerung der Hinausgabe einer solchen Beurkundung oder Abschrift ist die Beschwerde an die Notariatskammer zulässig.

Abkürzung

NO

§ 98. (1) Ausfertigungen müssen mit der Urschrift wortgetreu übereinstimmen und wohl leserlich, ohne leere Zwischenräume und in den wesentlichen Theilen ohne Abkürzung geschrieben sein. Es darf darin nichts ausgestrichen oder radirt, eingeschaltet oder überschrieben sein; doch dürfen die in der Urschrift mit den gehörigen Förmlichkeiten vorkommenden Abänderungen, Berichtigungen und Zusätze, ohne sie als solche anzuführen, unmittelbar an der Stelle geschrieben werden, wohin sie nach dem Sinne des Contextes gehören.

(2) Dem Contexte des Actes sind auch die Abschriften der Vollmachten und der übrigen Beilagen des Actes dergestalt einzuschalten oder anzufügen, daß es zweifellos ist, daß die allgemeine Beglaubigungsclausel auch diese Beilagen mit in sich begreife; doch ist derselben in der Beglaubigungsclausel Erwähnung zu thun.

(3) Soferne es sich nicht um die Ausfertigung eines Notariatsactes handelt, welchem die Executionsfähigkeit zukommt (§. 3), können die Beilagen über Verlangen der Parteien in der Ausfertigung übergangen werden. Das Verlangen der Partei muß in der Beglaubigungsclausel ausdrücklich angeführt werden.

Abkürzung

NO

§. 99. (1) Jede Ausfertigung muß von dem Notare beglaubigt werden. Die Beglaubigungsclausel ist am Schlusse der Ausfertigung beizusetzen. Sie enthält die Bestätigung der Uebereinstimmung der Ausfertigung mit der in den Acten des Notars befindlichen Urschrift, die Angabe, für welche Person die Ausfertigung bestimmt ist, und das Datum der Ausfertigung.

(2) Der Notar muß dieselbe unterzeichnen und sein Amtssiegel beidrücken.

Abkürzung

NO

§ 99. Jede Ausfertigung ist vom Notar zu beglaubigen. Die Beglaubigungsklausel ist der Ausfertigung beizufügen. Sie enthält die Bestätigung der Übereinstimmung der Ausfertigung mit der in den Akten des Notars befindlichen beziehungsweise im Urkundenarchiv des österreichischen Notariats nach § 140e gespeicherten Urschrift und das Datum der Ausfertigung. Der Notar muss die Ausfertigung sodann unterzeichnen und bei händischer Fertigung auch sein Amtssiegel beidrücken.

Abkürzung

NO

§ 100. Eine Ausfertigung, die den Vorschriften des § 99 nicht entspricht, hat nicht die Kraft einer öffentlichen Urkunde.

Abkürzung

NO

§. 101. (1) Auf der in seinen Acten befindlichen Urschrift oder, bei Mangel des Raumes, auf einem derselben anzuheftenden Bogen, hat der Notar die Ertheilung jeder Ausfertigung mit Bezeichnung der Person, für welche sie geschehen, und des Tages der Ausfertigung anzumerken.

(2) Im Falle der Ertheilung einer wiederholten Ausfertigung muß der erhaltene gerichtliche Auftrag oder die zurückgestellte Ausfertigung bei der Urschrift aufbewahrt und auf der zurückerhaltenen Ausfertigung auch angemerkt werden, daß dieselbe zurückgestellt worden sei und die Kraft einer öffentlichen Urkunde verloren habe.

Abkürzung

NO

§. 102. (1) Wenn eine Notariatsurkunde mehrere selbständige Rechtsgeschäfte umfaßt, so kann den Betheiligten anstatt einer vollständigen Ausfertigung auch ein Auszug aus der Urkunde in Ansehung einzelner dieser Rechtsgeschäfte ertheilt werden.

(2) Daß die Ausfertigung nur ein Auszug sei, muß in derselben ersichtlich gemacht werden. Einem Auszuge kommt die im §. 3 bezeichnete Executionsfähigkeit nicht zu.

(3) Bei der Ertheilung von Auszügen sind die in diesem Abschnitte für die Ertheilung von Ausfertigungen gegebenen Vorschriften zu beobachten.

(4) Zeugnisse über das Vorhandensein eines Notariatsactes hat der Notar Denjenigen zu ertheilen, welche berechtigt sind, eine beglaubigte Abschrift eines solchen zu erheben.

Abkürzung

NO

§ 102. (1) Wenn eine Notariatsurkunde mehrere selbständige Rechtsgeschäfte umfaßt, so kann den Betheiligten anstatt einer vollständigen Ausfertigung oder eines vollständigen Ausdruckes auch ein Auszug aus der Urkunde in Ansehung einzelner dieser Rechtsgeschäfte ertheilt werden.

(2) Daß die Ausfertigung nur ein Auszug sei, muß in der Beglaubigungsklausel derselben ersichtlich gemacht werden. Einem Auszuge kommt die im §. 3 bezeichnete Executionsfähigkeit nicht zu.

(3) Bei der Ertheilung von Auszügen sind die in diesem Abschnitte für die Ertheilung von Ausfertigungen gegebenen Vorschriften zu beobachten.

(4) Zeugnisse über das Vorhandensein eines Notariatsactes hat der Notar Denjenigen zu ertheilen, welche berechtigt sind, eine beglaubigte Abschrift eines solchen zu erheben.

Abkürzung

NO

§. 103. (1) Der Notar ist verpflichtet, Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften, welche nicht über drei Bogen ausmachen, ohne Verzug und längstens binnen drei Tagen, bei größerem Umfange aber in einer angemessenen Frist zu besorgen.

(2) Beschwerden wegen Verzögerung sind bei der Notariatskammer anzubringen, welche nach Umständen einen anderen Notar zur Besorgung abzuordnen hat.

Abkürzung

NO

§ 103. (1) Der Notar ist verpflichtet, Ausfertigungen, Ausdrucke, Auszüge und Abschriften, welche nicht über drei Bogen ausmachen, ohne Verzug und längstens binnen drei Tagen, bei größerem Umfange aber in einer angemessenen Frist zu besorgen.

(2) Beschwerden wegen Verzögerung sind bei der Notariatskammer anzubringen, welche nach Umständen einen anderen Notar zur Besorgung abzuordnen hat.

Abkürzung

NO

§ 103. (1) Der Notar ist verpflichtet, Ausfertigungen, Beurkundungen, Ausdrucke, Auszüge und Abschriften, welche nicht über drei Bogen ausmachen, ohne Verzug und längstens binnen drei Tagen, bei größerem Umfange aber in einer angemessenen Frist zu besorgen.

(2) Beschwerden wegen Verzögerung sind bei der Notariatskammer anzubringen, welche nach Umständen einen anderen Notar zur Besorgung abzuordnen hat.

Abkürzung

NO

V. Abschnitt.

Uebernahme von Urkunden zur Verwahrung, und von Geldern und Werthpapieren zur Ausfolgung an Dritte oder zum Erlage bei Behörden.

§. 104. (1) Die Notare sind berufen, Urkunden jeder Art, worunter auch Wechsel, in Verwahrung zu übernehmen.

(2) Bares Geld jedoch, öffentliche Schuldverschreibungen und andere im gemeinen Verkehre stehende Werthpapiere ist der Notar kraft seines Amtes nur in einstweilige Verwahrung gemäß den Bestimmungen der §§. 107 bis 109 zu übernehmen berufen.

Abkürzung

NO

V. Abschnitt.

Uebernahme von Urkunden zur Verwahrung, und von Geldern und Werthpapieren zur Ausfolgung an Dritte oder zum Erlage bei Behörden.

§ 104. (1) Die Notare sind berufen, auf Papier errichtete Urkunden jeder Art, worunter auch Wechsel, in Verwahrung zu übernehmen.

(2) Bares Geld jedoch, öffentliche Schuldverschreibungen und andere im gemeinen Verkehre stehende Werthpapiere ist der Notar kraft seines Amtes nur in einstweilige Verwahrung gemäß den Bestimmungen der §§. 107 bis 109 zu übernehmen berufen.

Abkürzung

NO

§. 105. (1) Bei der Uebernahme von Urkunden hat der Notar ein Protokoll aufzunehmen, in welchem Ort und Zeit der Hinterlegung, Vor- und Zuname, Stand und Wohnort des Uebergebers, die Bezeichnung der hinterlegten Urkunden und die Personen, an welche etwa der Uebergeber die Urkunden ausgefolgt haben will, anzuführen sind. Das Protokoll ist von der Partei und dem Notare zu unterschreiben und mit dem Amtssiegel des letzteren zu versehen.

(2) Werden die Urkunden dem Notare brieflich übersandt, so vertritt der Brief die Stelle des Protokolles.

(3) Der Partei ist ein Empfangsschein auszufertigen.

Abkürzung

NO

§ 105. (1) Bei der Uebernahme von Urkunden hat der Notar ein Protokoll aufzunehmen, in welchem Ort und Zeit der Hinterlegung, Vor- und Familienname und Anschrift des Uebergebers, die Bezeichnung der hinterlegten Urkunden und die Personen, an welche etwa der Uebergeber die Urkunden ausgefolgt haben will, anzuführen sind. Das Protokoll ist von der Partei und dem Notare zu unterschreiben und mit dem Amtssiegel des letzteren zu versehen.

(2) Werden die Urkunden dem Notare brieflich übersandt, so vertritt der Brief die Stelle des Protokolles.

(3) Der Partei ist ein Empfangsschein auszufertigen.

Abkürzung

NO

§ 106. (1) Bei der Hinausgabe der übernommenen Urkunden hat sich der Notar den Empfang auf dem Uebernahmsprotokolle selbst oder in einem insbesondere hierüber aufgenommenen Protokolle von dem Empfänger bestätigen zu lassen (§. 82, Absatz 2).

(2) Für die Feststellung der Identität des Empfängers gilt der § 55.

(3) Ist die Empfangsbestätigung in einem besonderen Protokolle ertheilt worden, so ist die erfolgte Hinausgabe auf dem Uebernahmsprotokolle unter Bezugnahme auf das besonders aufgenommene Protokoll anzumerken.

Abkürzung

NO

§ 106a. Die §§ 104 bis 106 sind sinngemäß auf die nach § 88 Abs. 5 in Verwahrung genommenen Informationsträger anzuwenden.

Abkürzung

NO

§. 107. (1) Bares Geld, öffentliche Schuldverschreibungen und andere im gemeinen Verkehre stehende Werthpapiere ist der Notar nur dann kraft seines Amtes zu übernehmen berufen, wenn ihm dieselben aus Anlaß der Aufnahme einer Notariatsurkunde von einer Partei zur Ausfolgung an einen bestimmten Empfänger oder zum Erlage bei Behörden übergeben werden.

(2) Bei der Uebernahme hat der Notar ein Protokoll aufzunehmen, in welchem die Geschäftszahl des allgemeinen Geschäftsregisters, Ort und Zeit der Uebernahme, die genaue Angabe der übernommenen Beträge und Papiere, und der Name des Uebergebers und dessen Erklärung über die mit dem Gelde und den Werthpapieren zu treffenden Verfügungen anzuführen ist.

(3) Im Falle der brieflichen Einsendung ist der Brief dem aufzunehmenden Protokolle beizuheften.

(4) Dem Uebergeber ist ein Empfangsschein auszufertigen. Die übernommenen Gegenstände sind in gesonderten Packeten zu verwahren.

Abkürzung

NO

§ 107. (1) Bares Geld, öffentliche Schuldverschreibungen und andere im gemeinen Verkehre stehende Werthpapiere ist der Notar nur dann kraft seines Amtes zu übernehmen berufen, wenn ihm dieselben aus Anlaß der Aufnahme einer Notariatsurkunde von einer Partei zur Ausfolgung an einen bestimmten Empfänger oder zum Erlage bei Behörden übergeben werden.

(2) Bei der Uebernahme hat der Notar ein Protokoll aufzunehmen, in welchem die Geschäftszahl des Geschäftsregisters, Ort und Zeit der Uebernahme, die genaue Angabe der übernommenen Beträge und Papiere, und der Name des Uebergebers und dessen Erklärung über die mit dem Gelde und den Werthpapieren zu treffenden Verfügungen anzuführen ist.

(3) Im Falle der brieflichen Einsendung ist der Brief dem aufzunehmenden Protokolle beizuheften.

(4) Dem Uebergeber ist ein Empfangsschein auszufertigen. Die übernommenen Gegenstände sind in gesonderten Packeten zu verwahren.

Abkürzung

NO

§ 108. (1) Den Erlag bei Gericht oder einer anderen Behörde hat der Notar ohne allen Aufschub zu bewirken.

(2) Beträge, welche dem Notare zur Ausfolgung an eine andere Person übergeben wurden, hat er derselben längstens binnen 14 Tagen auszufolgen, soferne der Uebergeber nicht eine andere Frist bestimmt hat. Kann der Notar die Ausfolgung innerhalb dieser Frist nicht bewirken, so hat er nach Ablauf derselben ohne allen Aufschub die übernommenen Werthe entweder dem Uebergeber zurückzusenden oder zu Gericht zu erlegen.

Abkürzung

NO

§ 109. (1) Bei der Hinausgabe an den bezeichneten Empfänger hat der Notar nach Vorschrift des §. 106 vorzugehen, den über den erfolgten Erlag bei der Behörde erhaltenen Empfangsschein aber dem Uebernahmsprotokolle beizuheften.

(2) Von der erfolgten Hinausgabe oder dem Erlage ist der Uebergeber zu verständigen.

Abkürzung

NO

§ 109a. (1) Übernimmt der Notar eine Treuhandschaft, so muß er in der Lage sein, diese selbständig auszuüben. Die Übernahme von Bürgschaften und die Darlehens- oder Kreditgewährung sind ihm in diesem Zusammenhang untersagt. Der Treuhandauftrag ist schriftlich abzuschließen und hat die Aufgaben des Notars genau zu bestimmen. Der Notar hat sich von der Identität der an der Treuhandschaft Beteiligten zu überzeugen (§ 55) und die Treugeber bei Bedarf oder auf deren Verlangen über den Stand der Sache zu informieren.

(2) Ist mit der notariellen Treuhandschaft unmittelbar oder mittelbar eine Ermächtigung des Notars zur Verfügung über Fremdgeld oder anderes Fremdgut mit Geldeswert verbunden und handelt es sich nicht um eine bloß geringfügige Treuhandschaft, so hat er die Treuhandschaft spätestens vor der ersten Verfügung über das Fremdgut in das „Treuhandregister des österreichischen Notariats” (§ 140d) einzutragen und nachträgliche Veränderungen der gemeldeten Daten unverzüglich bekanntzugeben. Verwahrungen, die der Notar in seiner Eigenschaft als Gerichtskommissär vornimmt, fallen nicht unter die einzutragenden notariellen Treuhandschaften.

(3) Der Notar hat zu gewährleisten, daß der Treugeber Versicherungsschutz bis zur Höhe jener Leistungen in Geld oder Geldeswert, für die der Notar als Treuhänder einzustehen hat (Treuhandrahmen), genießt. Übersteigt der Treuhandrahmen im Einzelfall den Versicherungsschutz des Notars, so hat er eine entsprechende Erweiterung des Versicherungsschutzes zu veranlassen, es sei denn, der Treugeber befreit den Notar davon durch schriftliche Erklärung. Bei im Treuhandregister eingetragenen Treuhandschaften ist die Österreichische Notariatskammer andernfalls ermächtigt, eine entsprechende Erweiterung des Versicherungsschutzes auf Kosten des Notars zu veranlassen. Der Notar hat den Treugeber über den Versicherungsschutz zu informieren. Ist der Abschluß einer entsprechenden Versicherung nicht möglich, so ist dies dem Treugeber ebenfalls mitzuteilen.

(4) Bestehen Zweifel, ob ein Rechtsverhältnis eine notarielle Treuhandschaft ist oder ob Eintragungspflicht besteht, so kann der Notar ein Gutachten der Notariatskammer einholen. Sind Notare aus verschiedenen Kammersprengeln beteiligt, so ist hiefür die Österreichische Notariatskammer zuständig.

(5) Der Notar hat Geldbeträge, die er im Rahmen einer eintragungspflichtigen notariellen Treuhandschaft übernommen hat, bei einem Kreditinstitut zu erlegen, das von der Österreichischen Notariatskammer für diesen Zweck anerkannt ist. Eine solche Anerkennung hat insbesondere zur Voraussetzung, daß der jederzeitige Zugriff des Treuhänders auf das Treuhandkonto, die wenigstens taggleiche Bestimmung des Empfängers von Zahlungen und die möglichst taggleiche Unterrichtung der Treugeber und der Österreichischen Notariatskammer von allen wesentlichen Kontenbewegungen sichergestellt ist, daß das Treugut Gegenstand einer vom Bankvermögen unabhängigen Haftung in voller Höhe ist sowie daß das Kreditinstitut online mit dem Treuhandregister verbunden werden kann und die dafür erforderliche technische Sicherheit und Datensicherheit gewährleistet sind. Die Anerkennung ist im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundzumachen.

(6) Die Österreichische Notariatskammer hat in Richtlinien näher zu regeln, welche Aufträge ihrer Art nach zu den notariellen Treuhandschaften zu zählen und welche eintragungspflichtig sind, wann eine geringfügige Treuhandschaft vorliegt, wie die Treuhandschaft zu sichern und der schriftliche Treuhandauftrag zu gestalten ist, wie eine Haftpflichtversicherung zur Sicherung der Rechte der Treugeber, insbesondere auch hinsichtlich des Deckungsumfangs, zu gestalten ist und wie die Treugeber über die Treuhandsache und über den Versicherungsschutz zu informieren sind. Weiters sind in den Richtlinien die Voraussetzungen für die Anerkennung von Kreditinstituten nach Abs. 5 näher zu regeln.

Abkürzung

NO

§ 109a. (1) Übernimmt der Notar eine Treuhandschaft, so muß er in der Lage sein, diese selbständig auszuüben. Die Übernahme von Bürgschaften und die Darlehens- oder Kreditgewährung sind ihm in diesem Zusammenhang untersagt. Der Treuhandauftrag ist schriftlich abzuschließen und hat die Aufgaben des Notars genau zu bestimmen. Der Notar hat sich von der Identität der an der Treuhandschaft Beteiligten zu überzeugen (§ 55) und die Treugeber bei Bedarf oder auf deren Verlangen über den Stand der Sache zu informieren.

(2) Ist mit der notariellen Treuhandschaft unmittelbar oder mittelbar eine Ermächtigung des Notars zur Verfügung über Fremdgeld oder anderes Fremdgut mit Geldeswert verbunden und handelt es sich nicht um eine bloß geringfügige Treuhandschaft, so hat er die Treuhandschaft spätestens vor der ersten Verfügung über das Fremdgut in das „Treuhandregister des österreichischen Notariats“ (§ 140d) einzutragen und nachträgliche Veränderungen der gemeldeten Daten unverzüglich bekanntzugeben. Verwahrungen, die der Notar in seiner Eigenschaft als Gerichtskommissär vornimmt, fallen nicht unter die einzutragenden notariellen Treuhandschaften.

(3) Der Notar hat zu gewährleisten, daß der Treugeber Versicherungsschutz bis zur Höhe jener Leistungen in Geld oder Geldeswert, für die der Notar als Treuhänder einzustehen hat (Treuhandrahmen), genießt. Übersteigt der Treuhandrahmen im Einzelfall den Versicherungsschutz des Notars, so hat er eine entsprechende Erweiterung des Versicherungsschutzes zu veranlassen, es sei denn, der Treugeber befreit den Notar davon durch schriftliche Erklärung. Bei im Treuhandregister eingetragenen Treuhandschaften ist die Österreichische Notariatskammer andernfalls ermächtigt, eine entsprechende Erweiterung des Versicherungsschutzes auf Kosten des Notars zu veranlassen. Der Notar hat den Treugeber über den Versicherungsschutz zu informieren. Ist der Abschluß einer entsprechenden Versicherung nicht möglich, so ist dies dem Treugeber ebenfalls mitzuteilen.

(4) Bestehen Zweifel, ob ein Rechtsverhältnis eine notarielle Treuhandschaft ist oder ob Eintragungspflicht besteht, so kann der Notar ein Gutachten der Notariatskammer einholen. Sind Notare aus verschiedenen Kammersprengeln beteiligt, so ist hiefür die Österreichische Notariatskammer zuständig.

(5) Der Notar hat Geldbeträge, die er im Rahmen einer eintragungspflichtigen notariellen Treuhandschaft übernommen hat, bei einem Kreditinstitut zu erlegen, das von der Österreichischen Notariatskammer für diesen Zweck anerkannt ist. Eine solche Anerkennung hat insbesondere zur Voraussetzung, daß der jederzeitige Zugriff des Treuhänders auf das Treuhandkonto, die wenigstens taggleiche Bestimmung des Empfängers von Zahlungen und die möglichst taggleiche Unterrichtung der Treugeber und der Österreichischen Notariatskammer von allen wesentlichen Kontenbewegungen sichergestellt ist, daß das Treugut Gegenstand einer vom Bankvermögen unabhängigen Haftung in voller Höhe ist sowie daß das Kreditinstitut online mit dem Treuhandregister verbunden werden kann und die dafür erforderliche technische Sicherheit und Datensicherheit gewährleistet sind. Die Anerkennung ist auf der Website der Österreichischen Notariatskammer allgemein zugänglich kundzumachen.

(6) Die Österreichische Notariatskammer hat in Richtlinien näher zu regeln, welche Aufträge ihrer Art nach zu den notariellen Treuhandschaften zu zählen und welche eintragungspflichtig sind, wann eine geringfügige Treuhandschaft vorliegt, wie die Treuhandschaft zu sichern und der schriftliche Treuhandauftrag zu gestalten ist, wie eine Haftpflichtversicherung zur Sicherung der Rechte der Treugeber, insbesondere auch hinsichtlich des Deckungsumfangs, zu gestalten ist und wie die Treugeber über die Treuhandsache und über den Versicherungsschutz zu informieren sind. Weiters sind in den Richtlinien die Voraussetzungen für die Anerkennung von Kreditinstituten nach Abs. 5 näher zu regeln.

Abkürzung

NO

§ 109a. (1) Übernimmt der Notar eine Treuhandschaft, so muß er in der Lage sein, diese selbständig auszuüben. Die Übernahme von Bürgschaften und die Darlehens- oder Kreditgewährung sind ihm in diesem Zusammenhang untersagt. Der Treuhandauftrag ist schriftlich abzuschließen und hat die Aufgaben des Notars genau zu bestimmen. Der Notar hat sich von der Identität der an der Treuhandschaft Beteiligten zu überzeugen (§ 55) und die Treugeber bei Bedarf oder auf deren Verlangen über den Stand der Sache zu informieren.

(2) Ist mit der notariellen Treuhandschaft unmittelbar oder mittelbar eine Ermächtigung des Notars zur Verfügung über Fremdgeld oder anderes Fremdgut mit Geldeswert verbunden und handelt es sich nicht um eine bloß geringfügige Treuhandschaft, so hat er die Treuhandschaft spätestens vor der ersten Verfügung über das Fremdgut in das „Treuhandregister des österreichischen Notariats“ (§ 140d) einzutragen und nachträgliche Veränderungen der gemeldeten Daten unverzüglich bekanntzugeben. Verwahrungen, die der Notar in seiner Eigenschaft als Gerichtskommissär vornimmt, fallen nicht unter die einzutragenden notariellen Treuhandschaften.

(3) Der Notar hat zu gewährleisten, daß der Treugeber Versicherungsschutz bis zur Höhe jener Leistungen in Geld oder Geldeswert, für die der Notar als Treuhänder einzustehen hat (Treuhandrahmen), genießt. Übersteigt der Treuhandrahmen im Einzelfall den Versicherungsschutz des Notars, so hat er eine entsprechende Erweiterung des Versicherungsschutzes zu veranlassen, es sei denn, der Treugeber befreit den Notar davon durch schriftliche Erklärung. Bei im Treuhandregister eingetragenen Treuhandschaften ist die Österreichische Notariatskammer andernfalls ermächtigt, eine entsprechende Erweiterung des Versicherungsschutzes auf Kosten des Notars zu veranlassen. Der Notar hat den Treugeber über den Versicherungsschutz zu informieren. Ist der Abschluß einer entsprechenden Versicherung nicht möglich, so ist dies dem Treugeber ebenfalls mitzuteilen.

(4) Bestehen Zweifel, ob ein Rechtsverhältnis eine notarielle Treuhandschaft ist oder ob Eintragungspflicht besteht, so kann der Notar ein Gutachten der Notariatskammer einholen. Sind Notare aus verschiedenen Kammersprengeln beteiligt, so ist hiefür die Österreichische Notariatskammer zuständig.

(5) Der Notar hat Geldbeträge, die er im Rahmen einer eintragungspflichtigen notariellen Treuhandschaft übernommen hat, bei einem Kreditinstitut zu erlegen, das von der Österreichischen Notariatskammer für diesen Zweck anerkannt ist. Eine solche Anerkennung hat insbesondere zur Voraussetzung, daß der jederzeitige Zugriff des Treuhänders auf das Treuhandkonto, die wenigstens taggleiche Bestimmung des Empfängers von Zahlungen und die möglichst taggleiche Unterrichtung der Treugeber und der Österreichischen Notariatskammer von allen wesentlichen Kontenbewegungen sichergestellt ist, daß das Treugut Gegenstand einer vom Bankvermögen unabhängigen Haftung in voller Höhe ist sowie daß das Kreditinstitut online mit dem Treuhandregister verbunden werden kann und die dafür erforderliche technische Sicherheit und Datensicherheit gewährleistet sind. Die Anerkennung ist auf der Website der Österreichischen Notariatskammer allgemein zugänglich kundzumachen.

(6) Die Österreichische Notariatskammer hat in Richtlinien näher zu regeln, welche Aufträge ihrer Art nach zu den notariellen Treuhandschaften zu zählen und welche eintragungspflichtig sind, wann eine geringfügige Treuhandschaft vorliegt, wie die Treuhandschaft zu sichern und der schriftliche Treuhandauftrag zu gestalten ist, wie eine Haftpflichtversicherung zur Sicherung der Rechte der Treugeber, insbesondere auch hinsichtlich des Deckungsumfangs, zu gestalten ist und wie die Treugeber über die Treuhandsache und über den Versicherungsschutz zu informieren sind. Weiters sind in den Richtlinien die Voraussetzungen für die Anerkennung von Kreditinstituten nach Abs. 5 näher zu regeln.

(7) Soweit personenbezogene Daten nach dieser Bestimmung verarbeitet werden, geschieht dies zur Sicherung und ordnungsgemäßen Abwicklung notarieller Treuhandschaften, zum Zweck der Erfüllung der Verpflichtung des Notars zur Identifikation der Parteien sowie zum Zweck der Verhinderung oder Bekämpfung der Geldwäscherei (§ 165 StGB) oder der Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) oder der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

Abkürzung

NO

VI. Hauptstück.

Behandlung der aufzubewahrenden Acten und Führung der Verzeichnisse.

§. 110. (1) Der Notar muß sowohl die von ihm selbst aufgenommenen, als die ihm von den Parteien übergebenen oder von der Notariatskammer zugewiesenen Acten, nach der laufenden Geschäftszahl geordnet, an einem sicheren und trockenen Orte seiner Wohnung oder Kanzlei unter Sperre sorgfältig verwahren.

(2) Wird eine Notariatsurkunde von zwei Notaren aufgenommen, so hat derjenige Notar die Urschrift zu verwahren, welcher die Verhandlung geleitet hat.

(3) Die in das allgemeine Geschäftsregister einzutragenden Urkunden hat der Notar nach Maßgabe der Richtlinien nach § 140e Abs. 3 zusätzlich im „Urkundenarchiv des österreichischen Notariats” (§ 140e) zu speichern und die Übereinstimmung der Daten mit der Urschrift im Sinn des § 77 zu bestätigen.

Abkürzung

NO

VI. Hauptstück.

Behandlung der aufzubewahrenden Acten und Führung der Verzeichnisse.

§ 110. (1) Der Notar muß sowohl die von ihm selbst aufgenommenen, als die ihm von den Parteien übergebenen oder von der Notariatskammer zugewiesenen Acten, nach der laufenden Geschäftszahl geordnet, an einem sicheren und trockenen Orte seiner Wohnung oder Kanzlei unter Sperre sorgfältig verwahren.

(2) Wird eine Notariatsurkunde von zwei Notaren aufgenommen, so hat derjenige Notar die Urschrift zu verwahren, welcher die Verhandlung geleitet hat.

(3) Die in das Geschäftsregister einzutragenden Urkunden hat der Notar im Urkundenarchiv des österreichischen Notariats nach § 140e unter Beifügung seiner elektronischen Beurkundungssignatur zu speichern. Den Parteien ist vom Notar elektronischer Zugang zu diesen Urkunden zu ermöglichen (§ 91c Abs. 3 GOG). Die Parteien sind berechtigt, in der in den Richtlinien vorgesehenen Form auch anderen Personen elektronischen Zugang zu diesen Urkunden einzuräumen. Außer den in diesem Gesetz angeführten Fällen darf ein Zugriff auf diese Urkunden nur über gerichtlichen Auftrag dem Gericht oder im Rahmen der standesrechtlichen Aufsicht über Auftrag der Notariatskammer dieser ermöglicht werden.

Abkürzung

NO

§ 110a. (1) Der Notar kann notarielle Urkunden, die vor dem 1. Juli 2007 errichtet worden sind, nach Ablauf von 30 Jahren ab der Errichtung im Wege des Präsidenten des zuständigen Landesgerichts am Sitz der Notariatskammer dem Österreichischen Staatsarchiv zusammen mit den für die Benützung notwendigen Behelfen zur Übernahme anbieten, wenn nicht der besondere Inhalt, eine gesetzliche Regelung oder eine Vereinbarung eine längere Verwahrung beim Notar erfordern.

(2) Die notariellen Urkunden samt den für die Benützung notwendigen Behelfen sowie die Amtssiegel (§ 42 Abs. 2) sind Archivgut des Bundes (§ 2 Z 4 Bundesarchivgesetz), sobald dem Präsidenten des zuständigen Landesgerichts die Verfügungsmacht darüber eingeräumt wird. Die Schutzfrist beträgt für dieses Archivgut 50 Jahre (§ 8 Abs. 3 Bundesarchivgesetz) und beginnt mit der Anbietung zur Übernahme zu laufen.

(3) Notarielle Urkunden, deren Bedeutung für die Erforschung und das Verständnis der Geschichte und Gegenwart in politischer, wirtschaftlicher, sozialer oder kultureller Hinsicht sowie bezüglich Gesetzgebung, Rechtsprechung, Verwaltung und den Schutz allgemeiner oder besonderer bürgerlicher Rechte nicht über ein einzelnes Bundesland hinausgeht, können abweichend von Abs. 1 dem Landesarchiv angeboten und übergeben werden, wenn sich das Landesarchiv dem Präsidenten des zuständigen Landesgerichts gegenüber schriftlich verpflichtet, diese dauernd aufzubewahren und die Rechte auf Auskunft sowie Nutzung der Akten und Aktenteile entsprechend den Bestimmungen des Bundesarchivgesetzes unter Berücksichtigung vorrangiger verfahrensrechtlicher Schutzvorschriften – insbesondere für Inkognitoadoptionen – sicherzustellen.

(4) Der Präsident des zuständigen Landesgerichts hat den Notar und die zuständige Notariatskammer von der Übernahme der Verfügungsmacht zu verständigen. Zur Übergabe der Akten hat die Notariatskammer ein Kollegiumsmitglied abzuordnen, welches die Vollständigkeit der Akten, Geschäftsregister und Verzeichnisse genau zu untersuchen, darüber ein Protokoll aufzunehmen und dieses zugleich mit den Akten der Notariatskammer vorzulegen hat. Die Kammer hat die Akten, nach Veranlassung eines allfällig erforderlichen Verfahrens zur Vervollständigung (§ 110b), an das Archiv zu überstellen.

(5) Notarielle Urkunden, die nach dem 31. Dezember 1999 errichtet und gemäß § 110 Abs. 3 in der jeweils geltenden Fassung gespeichert wurden, sowie notarielle Urkunden, die nachträglich entsprechend § 110 Abs. 3 gespeichert werden, können nach Ablauf von 10 Jahren nach Beendigung des Geschäftsfalls vernichtet werden, wenn nicht der besondere Inhalt, eine gesetzliche Regelung oder eine Vereinbarung eine längere Verwahrung beim Notar erfordern.

Abkürzung

NO

§ 110b. (1) Stellt der Notar fest, dass die Urschrift einer noch aufzubewahrenden notariellen Urkunde fehlt, so muss er versuchen, diese umgehend wiederherzustellen. Gelingt dies nicht, so sind die Beteiligten zu verständigen, soweit dies zur Wahrung ihrer Rechte erforderlich ist.

(2) Befindet sich bei einem Beteiligten, einer Behörde oder einem anderen Notar eine Ausfertigung der verlorenen Urschrift, so hat der Notar diese abzuverlangen und davon eine beglaubigte Abschrift herzustellen. Ist die Urkunde gemäß § 110 Abs. 3 in der jeweils geltenden Fassung gespeichert worden, so kann die beglaubigte Abschrift vom gespeicherten Dateninhalt hergestellt werden.

(3) Über die Vervollständigung der Akten und die Art, wie sie bewirkt wurde, ist ein Protokoll aufzunehmen und samt den die Vervollständigung betreffenden Schriftstücken den Akten beizulegen.

Abkürzung

NO

§. 111. (1) Sobald ein Notar in die Kenntniß des Todes einer Person kommt, über deren letztwillige Anordnung er einen Notariatsact aufgenommen, oder welche vor ihm in Gemäßheit des §. 70 eine letztwillige Anordnung mündlich oder schriftlich errichtet hat, hat er, ohne einen Auftrag abzuwarten, die Urschrift der letztwilligen Anordnung und des etwa in Gemäßheit des §. 73 aufgenommenen Protokolles dem Gerichte seines Amtssitzes, oder falls sich das Erbschaftsgericht daselbst befindet, sofort diesem behufs der Kundmachung vorzulegen. Bei dem Gerichte wird unverzüglich in Gegenwart des Notars ein Protokoll über den Zustand der allenfalls angebrachten Siegel und über die Entsiegelung aufgenommen.

(2) Nach erfolgter Kundmachung werden die vorgelegten Urschriften dem Notare zurückgestellt, welchem obliegt, beglaubigte Abschriften derselben ohne Verzug dem Gerichte zu überreichen.

(3) Die Kosten der Abschriftnahme hat die Verlassenschaft zu tragen. Letztwillige Anordnungen, welche von dem Notare in Gemäßheit des §. 104 nur in Verwahrung genommen worden sind, hat derselbe dem Gerichte gegen Empfangsbestätigung in Urschrift auszufolgen.

(4) Ist das Gericht, welches die Kundmachung vornimmt, nicht selbst das Erbschaftsgericht, so hat es die beglaubigte Abschrift oder die Urschrift der nach §. 104 vom Notare blos zur Verwahrung übernommenen letztwilligen Anordnung sammt dem Kundmachungsprotokolle dem Erbschaftsgerichte zu übersenden.

(5) Abs. 1 gilt nicht, wenn die letztwillige Anordnung nach § 75 widerrufen und der Widerruf vom Notar angemerkt worden ist.

Abkürzung

NO

Ist auf Verlassenschaftsverfahren anzuwenden, die nach dem

31.

Dezember 2004 erstmals bei Gericht oder beim Gerichtskommissär

anhängig gemacht wurden, sofern sie nicht früher hätten eingeleitet

werden können (vgl. Art. XXXII § 2 Abs. 2, BGBl. I Nr. 112/2003).

§ 111. (1) Sobald ein Notar Kenntnis vom Tod einer Person erlangt, über deren letztwillige Anordnung (Testament, Kodizill und Widerrufserklärung), Vermächtnis-, Erb- oder Pflichtteilsvertrag beziehungsweise -verzichtsvertrag oder Aufhebung eines solchen Vertrages er einen Notariatsakt aufgenommen oder eine Urkunde gemäß § 104 oder § 5 nur in Verwahrung genommen hat, oder welche vor ihm eine solche Anordnung gemäß § 70 oder § 75 mündlich oder schriftlich errichtet hat, hat er, ohne einen Auftrag abzuwarten, die Urschrift der letztwilligen Anordnung oder Urkunde und des etwa gemäß § 73 aufgenommenen Protokolls dem zuständigen Gerichtskommissär zur Übernahme gegen Empfangsbestätigung zu übermitteln; dies gilt nicht, wenn die letztwillige Anordnung nach § 75 widerrufen, der Widerruf vom Notar angemerkt worden ist und mit dem Widerruf die ausdrückliche Erklärung verbunden wird, dass die früheren Verfügungen wieder aufleben sollen.

(2) Der Gerichtskommissär hat unverzüglich ein Protokoll über den Zustand der allenfalls angebrachten Siegel und über die Entsiegelung aufzunehmen. Danach sind die Urschriften mit Ausnahme der gemäß § 104 oder § 5 nur in Verwahrung genommenen Urkunden dem Notar zurückzustellen.

(3) Die Kosten der Abschriftnahme hat die Verlassenschaft zu tragen.

Abkürzung

NO

§ 111. (1) Sobald ein Notar Kenntnis vom Tod einer Person erlangt, über deren letztwillige Anordnung (Testament, Kodizill und Widerrufserklärung), Vermächtnis-, Erb- oder Pflichtteilsvertrag beziehungsweise -verzichtsvertrag oder Aufhebung eines solchen Vertrages er einen Notariatsakt aufgenommen oder eine Urkunde gemäß § 104 oder § 5 nur in Verwahrung genommen hat, oder welche vor ihm eine solche Anordnung gemäß § 70 oder § 75 mündlich oder schriftlich errichtet hat, hat er, ohne einen Auftrag abzuwarten, die Urschrift der Urkunde, sofern es sich aber um eine notarielle Urkunde handelt eine beglaubigte Abschrift derselben, dem zuständigen Gerichtskommissär samt dem etwa gemäß § 73 aufgenommenen Protokoll zur Übernahme gegen Empfangsbestätigung zu übermitteln. Die Kosten der Abschriftnahme hat die Verlassenschaft zu tragen.

(2) Eine Verpflichtung zur Übermittlung nach Abs. 1 besteht nicht, wenn die letztwillige Anordnung nach § 75 widerrufen, der Widerruf vom Notar angemerkt worden ist und mit dem Widerruf die ausdrückliche Erklärung verbunden wird, dass die früheren Verfügungen wieder aufleben sollen.

(3) Die gemäß § 104 oder § 5 nur in Verwahrung genommenen Urkunden sind dem Notar vom Gerichtskommissär nicht zurückzustellen.

(4) Anm.: Tritt mit 1.1.2007 in Kraft.)

Abkürzung

NO

§ 111. (1) Sobald ein Notar Kenntnis vom Tod einer Person erlangt, über deren letztwillige Anordnung (Testament, Kodizill und Widerrufserklärung), Vermächtnis-, Erb- oder Pflichtteilsvertrag beziehungsweise -verzichtsvertrag oder Aufhebung eines solchen Vertrages er einen Notariatsakt aufgenommen oder eine Urkunde gemäß § 104 oder § 5 nur in Verwahrung genommen hat, oder welche vor ihm eine solche Anordnung gemäß § 70 oder § 75 mündlich oder schriftlich errichtet hat, hat er, ohne einen Auftrag abzuwarten, die Urschrift der Urkunde, sofern es sich aber um eine notarielle Urkunde handelt eine beglaubigte Abschrift derselben, dem zuständigen Gerichtskommissär samt dem etwa gemäß § 73 aufgenommenen Protokoll zur Übernahme gegen Empfangsbestätigung zu übermitteln. Die Kosten der Abschriftnahme hat die Verlassenschaft zu tragen.

(2) Eine Verpflichtung zur Übermittlung nach Abs. 1 besteht nicht, wenn die letztwillige Anordnung nach § 75 widerrufen, der Widerruf vom Notar angemerkt worden ist und mit dem Widerruf die ausdrückliche Erklärung verbunden wird, dass die früheren Verfügungen wieder aufleben sollen.

(3) Die gemäß § 104 oder § 5 nur in Verwahrung genommenen Urkunden sind dem Notar vom Gerichtskommissär nicht zurückzustellen.

(4) Hat der Notar eine der in Abs. 1 genannten Urkunden im Urkundenarchiv des österreichischen Notariats gespeichert, so hat er den Gerichtskommissär auf die Einstellung in das Urkundenarchiv hinzuweisen und diesem eine wirksame Ermächtigung zum Zugang zu den Daten der gespeicherten Urkunde zu erteilen. In diesem Fall hat die nach Abs. 1 vorgesehene Übermittlung der beglaubigten Abschrift der notariellen Urkunde zu unterbleiben.

Abkürzung

NO

§ 111. (1) Sobald ein Notar Kenntnis vom Tod einer Person erlangt, über deren letztwillige Anordnung (Testament, Kodizill und Widerrufserklärung), Vermächtnis-, Erb- oder Pflichtteilsvertrag beziehungsweise -verzichtsvertrag oder Aufhebung eines solchen Vertrages er einen Notariatsakt aufgenommen oder eine Urkunde gemäß § 104 oder § 5 nur in Verwahrung genommen hat, oder welche vor ihm eine solche Anordnung gemäß § 70 oder § 75 errichtet hat, hat er, ohne einen Auftrag abzuwarten, die Urschrift der Urkunde, sofern es sich aber um eine notarielle Urkunde handelt eine beglaubigte Abschrift derselben, dem zuständigen Gerichtskommissär samt dem etwa gemäß § 73 aufgenommenen Protokoll zur Übernahme gegen Empfangsbestätigung zu übermitteln. Die Kosten der Abschriftnahme hat die Verlassenschaft zu tragen.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch Art. 20 Z 8, BGBl. I Nr. 62/2026)

(3) Die gemäß § 104 oder § 5 nur in Verwahrung genommenen Urkunden sind dem Notar vom Gerichtskommissär nicht zurückzustellen.

(4) Hat der Notar eine der in Abs. 1 genannten Urkunden im Urkundenarchiv des österreichischen Notariats gespeichert, so hat er den Gerichtskommissär auf die Einstellung in das Urkundenarchiv hinzuweisen und diesem eine wirksame Ermächtigung zum Zugang zu den Daten der gespeicherten Urkunde zu erteilen. In diesem Fall hat die nach Abs. 1 vorgesehene Übermittlung der beglaubigten Abschrift der notariellen Urkunde zu unterbleiben.

Abkürzung

NO

§. 112. (1) Der Notar ist verpflichtet, ein allgemeines Geschäftsregister (Repertorium) zu führen, in welches er jede von ihm vorgenommene notarielle Amtshandlung in der Ordnung der Zeitfolge einzutragen hat.

(2) Ausgenommen von der Eintragung in das Geschäftsregister sind außer den Protesten von Wechseln und kaufmännischen Papieren nur diejenigen Beurkundungen, bezüglich deren dieses Gesetz es ausdrücklich gestattet.

(3) Das mit Seitenzahlen versehene Geschäftsregister wird dem Notar auf seine Kosten von der Notariatskammer übergeben. Der Präsident der Notariatskammer unterschreibt unter Angabe der Blätterzahl das letzte Blatt des hinausgegebenen Registers und fügt das Amtssiegel der Notariatskammer bei; er hält eine Vormerkung über die Zahl der Blätter und die Zeit ihrer Ausfolgung. Der Notar darf sich keines anderen Geschäftsregisters bedienen und ein neues erst benützen, wenn das alte vollgeschrieben und gehörig unterfertigt ist (§. 115).

(4) Das Geschäftsregister kann auch durch automationsunterstützte, fortlaufende Aufzeichnungen geführt werden. In diesem Fall ist zum 31. Dezember eines jeden Jahres ein vom Notar unterfertigter Ausdruck des Registers herzustellen, zu binden, zu siegeln und dem Präsidenten der Notariatskammer zu übergeben, der in sinngemäßer Anwendung des § 115 zweiter und dritter Satz vorzugehen hat. § 82 Abs. 2 letzter Satz gilt sinngemäß.

Abkürzung

NO

§. 112. (1) Der Notar ist verpflichtet, ein allgemeines Geschäftsregister (Repertorium) zu führen, in welches er jede von ihm vorgenommene notarielle Amtshandlung in der Ordnung der Zeitfolge einzutragen hat.

(2) Ausgenommen von der Eintragung in das Geschäftsregister sind außer den Protesten von Wechseln und unternehmerischen Wertpapieren nur diejenigen Beurkundungen, bezüglich deren dieses Gesetz es ausdrücklich gestattet.

(3) Das mit Seitenzahlen versehene Geschäftsregister wird dem Notar auf seine Kosten von der Notariatskammer übergeben. Der Präsident der Notariatskammer unterschreibt unter Angabe der Blätterzahl das letzte Blatt des hinausgegebenen Registers und fügt das Amtssiegel der Notariatskammer bei; er hält eine Vormerkung über die Zahl der Blätter und die Zeit ihrer Ausfolgung. Der Notar darf sich keines anderen Geschäftsregisters bedienen und ein neues erst benützen, wenn das alte vollgeschrieben und gehörig unterfertigt ist (§. 115).

(4) Das Geschäftsregister kann auch durch automationsunterstützte, fortlaufende Aufzeichnungen geführt werden. In diesem Fall ist zum 31. Dezember eines jeden Jahres ein vom Notar unterfertigter Ausdruck des Registers herzustellen, zu binden, zu siegeln und dem Präsidenten der Notariatskammer zu übergeben, der in sinngemäßer Anwendung des § 115 zweiter und dritter Satz vorzugehen hat. § 82 Abs. 2 letzter Satz gilt sinngemäß.

Abkürzung

NO

§. 112. (1) Der Notar ist verpflichtet, ein Geschäftsregister (Repertorium) zu führen, in welches er jede von ihm vorgenommene notarielle Amtshandlung in der Ordnung der Zeitfolge einzutragen hat.

(2) Ausgenommen von der Eintragung in das Geschäftsregister sind außer den Protesten von Wechseln und unternehmerischen Wertpapieren nur diejenigen Beurkundungen, bezüglich deren dieses Gesetz es ausdrücklich gestattet.

(3) Das mit Seitenzahlen versehene Geschäftsregister wird dem Notar auf seine Kosten von der Notariatskammer übergeben. Der Präsident der Notariatskammer unterschreibt unter Angabe der Blätterzahl das letzte Blatt des hinausgegebenen Registers und fügt das Amtssiegel der Notariatskammer bei; er hält eine Vormerkung über die Zahl der Blätter und die Zeit ihrer Ausfolgung. Der Notar darf sich keines anderen Geschäftsregisters bedienen und ein neues erst benützen, wenn das alte vollgeschrieben und gehörig unterfertigt ist (§. 115).

(4) Das Geschäftsregister kann auch durch automationsunterstützte, fortlaufende Aufzeichnungen geführt werden. In diesem Fall ist zum 31. Dezember eines jeden Jahres ein vom Notar unterfertigter Ausdruck des Registers herzustellen, zu binden, zu siegeln und dem Präsidenten der Notariatskammer zu übergeben, der in sinngemäßer Anwendung des § 115 zweiter und dritter Satz vorzugehen hat. § 82 Abs. 2 letzter Satz gilt sinngemäß.

Abkürzung

NO

§. 112. (1) Der Notar ist verpflichtet, ein Geschäftsregister (Repertorium) zu führen, in welches er jede von ihm vorgenommene notarielle Amtshandlung in der Ordnung der Zeitfolge einzutragen hat.

(2) Ausgenommen von der Eintragung in das Geschäftsregister sind außer den Protesten von Wechseln und unternehmerischen Wertpapieren nur diejenigen Beurkundungen, bezüglich deren dieses Gesetz es ausdrücklich gestattet.

(3) Das mit Seitenzahlen versehene Geschäftsregister wird dem Notar auf seine Kosten von der Notariatskammer übergeben. Der Präsident der Notariatskammer unterschreibt unter Angabe der Blätterzahl das letzte Blatt des hinausgegebenen Registers und fügt das Amtssiegel der Notariatskammer bei; er hält eine Vormerkung über die Zahl der Blätter und die Zeit ihrer Ausfolgung. Der Notar darf sich keines anderen Geschäftsregisters bedienen und ein neues erst benützen, wenn das alte vollgeschrieben und gehörig unterfertigt ist (§. 115).

(4) Das Geschäftsregister kann auch durch automationsunterstützte, fortlaufende Aufzeichnungen geführt werden. In diesem Fall ist zum 31. Dezember eines jeden Jahres ein vom Notar unterfertigter Ausdruck des Registers herzustellen, zu binden, zu siegeln und für die nächstfolgende Revision (§ 154) bereitzuhalten; das die Revision durchführende Kollegiumsmitglied hat bei der Prüfung des Ausdrucks des Registers in sinngemäßer Anwendung des § 115 zweiter und dritter Satz vorzugehen. § 82 Abs. 2 letzter Satz gilt sinngemäß.

Abkürzung

NO

§. 112. (1) Der Notar ist verpflichtet, ein Geschäftsregister (Repertorium) zu führen, in welches er jede von ihm vorgenommene notarielle Amtshandlung in der Ordnung der Zeitfolge einzutragen hat.

(2) Ausgenommen von der Eintragung in das Geschäftsregister sind außer den Protesten von Wechseln und unternehmerischen Wertpapieren nur diejenigen Beurkundungen, bezüglich deren dieses Gesetz es ausdrücklich gestattet.

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