Gesetz vom 25. Juli 1871, betreffend das Erforderniß der notariellen Errichtung einiger Rechtsgeschäfte

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1871-11-01
Status Aufgehoben · 2001-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Änderungshistorie JSON API

Zum Inkrafttreten des Gesetzes in den im Reichsrat vertretenen Königreichen und Ländern mit Ausnahme der Bukowina, von Tirol, mit Ausschluss der Sprengel der Gerichtshöfe von Trient und Roveredo, sowie von Vorarlberg, Salzburg, Kärnten, Krain und Dalmatien vgl. dessen § 2 Abs. 1 iVm. Art. I des Gesetzes, betreffend die Einführung einer neuen Notariatsordnung, RGBl. Nr. 75/1871.

In den meisten anderen zunächst ausgenommenen Kronländern wurde das Gesetz in der Folge durch auf Grund des § 2 Abs. 2 erlassene Verordnungen in Kraft gesetzt; vgl. für Dalmatien die Verordnung RGBl. Nr. 141/1872, für Vorarlberg die Verordnung RGBl. Nr. 148/1872, für Kärnten und Krain die Verordnung RGBl Nr. 168/1872 und für Salzburg die Verordnung RGBl. Nr. 141/1899. In Tirol ist das Gesetz erst gemäß der – durch § 2 Abs. 2 lit. a der Notariatsordnung 1945 – NO. 1945, StGBl. Nr. 104/1945, in Geltung belassenen – Verordnung über die Inkraftsetzung des Gesetzes, betreffend das Erfordernis der notariellen Errichtung einiger Rechtsgeschäfte, in Tirol, dRGBl. I S 1195/1939, in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Mit Zustimmung beider Häuser des Reichsrathes finde Ich anzuordnen wie folgt:

Zum Inkrafttreten des Gesetzes in den im Reichsrat vertretenen Königreichen und Ländern mit Ausnahme der Bukowina, von Tirol, mit Ausschluss der Sprengel der Gerichtshöfe von Trient und Roveredo, sowie von Vorarlberg, Salzburg, Kärnten, Krain und Dalmatien vgl. § 2 Abs. 1 der Stammfassung iVm. Art. I des Gesetzes, betreffend die Einführung einer neuen Notariatsordnung, RGBl. Nr. 75/1871.

In den meisten anderen zunächst ausgenommenen Kronländern wurde das Gesetz in der Folge durch auf Grund des § 2 Abs. 2 der Stammfassung erlassene Verordnungen in Kraft gesetzt; vgl. für Dalmatien die Verordnung RGBl. Nr. 141/1872, für Vorarlberg die Verordnung RGBl. Nr. 148/1872, für Kärnten und Krain die Verordnung RGBl Nr. 168/1872 und für Salzburg die Verordnung RGBl. Nr. 141/1899. In Tirol ist das Gesetz erst gemäß der – durch § 2 Abs. 2 lit. a der Notariatsordnung 1945 – NO. 1945, StGBl. Nr. 104/1945, in Geltung belassenen – Verordnung über die Inkraftsetzung des Gesetzes, betreffend das Erfordernis der notariellen Errichtung einiger Rechtsgeschäfte, in Tirol, dRGBl. I S 1195/1939, in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Mit Zustimmung beider Häuser des Reichsrathes finde Ich anzuordnen wie folgt:

§.1.

Die Giltigkeit der nachbezeichneten Verträge und Rechtshandlungen ist durch die Aufnahme eines Notariatsactes über dieselben bedingt:

a)

Ehepacten;

b)

zwischen Ehegatten geschlossene Kauf-, Tausch-, Renten- und Darlehensverträge und Schuldbekenntnisse, welche von einem Ehegatten dem anderen abgegeben werden;

c)

Bestätigungen über den Empfang des Heiratsgutes, auch wenn dieselben anderen Personen, als der Ehegattin, ausgestellt werden;

d)

Schenkungsverträge ohne wirkliche Uebergabe;

e)

alle Urkunden über Rechtsgeschäfte unter Lebenden, welche von Blinden, oder welche von Tauben, die nicht lesen, oder von Stummen, die nicht schreiben können, errichtet werden, sofern dieselben das Rechtsgeschäft in eigener Person schließen.

§.1.

Die Giltigkeit der nachbezeichneten Verträge und Rechtshandlungen ist durch die Aufnahme eines Notariatsactes über dieselben bedingt:

a)

Ehepacten;

b)

zwischen Ehegatten geschlossene Kauf-, Tausch-, Renten- und Darlehensverträge und Schuldbekenntnisse, welche von einem Ehegatten dem anderen abgegeben werden;

c)

Bestätigungen über den Empfang des Heiratsgutes, auch wenn dieselben anderen Personen, als der Ehegattin, ausgestellt werden;

d)

Schenkungsverträge ohne wirkliche Uebergabe;

e)

alle Urkunden über Rechtsgeschäfte unter Lebenden, welche von Blinden, oder welche von Tauben, die nicht lesen, oder von Stummen, die nicht schreiben können, errichtet werden, sofern dieselben das Rechtsgeschäft in eigener Person schließen; dies gilt nicht für von Blinden errichtete Urkunden über Rechtsgeschäfte, wenn das Rechtsgeschäft eine Angelegenheit des täglichen Lebens betrifft und eine von der blinden Person beigezogene Vertrauensperson die Urkunde über das Rechtsgeschäft mit unterfertigt. Gleiches gilt für bankübliche Verträge über die Eröffnung von Girokonten.

(3) Auf die Ungültigkeit eines Rechtsgeschäftes wegen Fehlens des nach § 1 Abs. 1 lit. e erforderlichen Notariatsaktes kann sich nur die behinderte Person berufen.

Zum Inkrafttreten des Gesetzes in den im Reichsrat vertretenen Königreichen und Ländern mit Ausnahme der Bukowina, von Tirol, mit Ausschluss der Sprengel der Gerichtshöfe von Trient und Roveredo, sowie von Vorarlberg, Salzburg, Kärnten, Krain und Dalmatien vgl. dessen § 2 Abs. 1 iVm. Art. I des Gesetzes, betreffend die Einführung einer neuen Notariatsordnung, RGBl. Nr. 75/1871.

In den meisten anderen zunächst ausgenommenen Kronländern wurde das Gesetz in der Folge durch auf Grund des § 2 Abs. 2 erlassene Verordnungen in Kraft gesetzt; vgl. für Dalmatien die Verordnung RGBl. Nr. 141/1872, für Vorarlberg die Verordnung RGBl. Nr. 148/1872, für Kärnten und Krain die Verordnung RGBl Nr. 168/1872 und für Salzburg die Verordnung RGBl. Nr. 141/1899. In Tirol ist das Gesetz erst gemäß der – durch § 2 Abs. 2 lit. a der Notariatsordnung 1945 – NO. 1945, StGBl. Nr. 104/1945, in Geltung belassenen – Verordnung über die Inkraftsetzung des Gesetzes, betreffend das Erfordernis der notariellen Errichtung einiger Rechtsgeschäfte, in Tirol, dRGBl. I S 1195/1939, in Kraft getreten.

§. 2.

Dieses Gesetz hat an demselben Tage in Wirksamkeit zu treten, an welchem die neue Notariatsordnung in Geltung tritt.

In der Bukowina jedoch, in Tirol, mit Ausschluß der Sprengel der Gerichtshöfe von Trient und Roveredo, in Vorarlberg, Salzburg, Kärnthen, Krain und Dalmatien hat dieses Gesetz erst mit dem Zeitpuncte in Wirksamkeit zu treten, welcher nach der erfolgten Bestellung einer genügenden Anzahl von Notaren durch Verordnung des Justizministers hiefür bestimmt und im Reichsgesetzblatte kundgemacht werden wird.

§. 3.

Mit dem Vollzuge dieses Gesetzes ist der Justizminister beauftragt.

Ischl, am 25. Juli 1871.

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