Gesetz vom 9. April 1873, über Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften
Abkürzung
GenG
Zum Inkrafttreten vgl. § 6 RGBl. Nr. 113/1869.
Präambel/Promulgationsklausel
Mit Zustimmung beider Häuser des Reichsrathes finde Ich anzuordnen, wie folgt:
Abkürzung
GenG
Zum Inkrafttreten vgl. § 6 RGBl. Nr. 113/1869.
Präambel/Promulgationsklausel
Mit Zustimmung beider Häuser des Reichsrathes finde Ich anzuordnen, wie folgt:
I. Hauptstück.
Allgemeine Bestimmungen.
Erster Abschnitt.
Von der Errichtung der Genossenschaften und dem Rechtsverhältnisse
ihrer Mitglieder.
§ 1. (1) Dieses Gesetz gilt für Vereine von nicht geschlossener Mitgliederzahl, die im wesentlichen der Förderung des Erwerbes oder der Wirtschaft ihrer Mitglieder dienen (Genossenschaften), wie für Kredit-, Einkauf-, Verkaufs-, Konsum-, Verwertungs-, Nutzungs,- Bau-, Wohnungs- und Siedlungsgenossenschaften.
(2) Mittel zur Förderung kann auch die Beteiligung der Genossenschaft an juristischen Personen des Handels-, des Genossenschafts- und des Vereinsrechts sowie an Personengesellschaften des Handelsrechts sein, wenn diese Beteiligung der Erfüllung des satzungsmäßigen Zweckes der Genossenschaft und nicht überwiegend der Erzielung von Erträgnissen der Einlage dient.
(3) Die Genossenschaften gelten, sofern für sie nach § 24 ein Aufsichtsrat bestellt werden muß, als Kaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuches, dessen Bestimmungen auf sie anzuwenden sind, soweit dieses Gesetz keine abweichenden Vorschriften enthält.
I. Hauptstück.
Allgemeine Bestimmungen.
Erster Abschnitt.
Von der Errichtung der Genossenschaften und dem Rechtsverhältnisse
ihrer Mitglieder.
§ 1. (1) Dieses Gesetz gilt für Vereine von nicht geschlossener Mitgliederzahl, die im wesentlichen der Förderung des Erwerbes oder der Wirtschaft ihrer Mitglieder dienen (Genossenschaften), wie für Kredit-, Einkauf-, Verkaufs-, Konsum-, Verwertungs-, Nutzungs,- Bau-, Wohnungs- und Siedlungsgenossenschaften.
(2) Mittel zur Förderung kann auch die Beteiligung der Genossenschaft an juristischen Personen des Unternehmens-, des Genossenschafts- und des Vereinsrechts sowie an unternehmerisch tätigen eingetragenen Personengesellschaften sein, wenn diese Beteiligung der Erfüllung des satzungsmäßigen Zweckes der Genossenschaft und nicht überwiegend der Erzielung von Erträgnissen der Einlage dient.
(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2005)
Abkürzung
GenG
I. Hauptstück.
Allgemeine Bestimmungen.
Erster Abschnitt.
Von der Errichtung der Genossenschaften und dem Rechtsverhältnisse ihrer Mitglieder.
§ 1. (1) Dieses Gesetz gilt für Personenvereinigungen mit Rechtspersönlichkeit von nicht geschlossener Mitgliederzahl, die im wesentlichen der Förderung des Erwerbes oder der Wirtschaft ihrer Mitglieder dienen (Genossenschaften), wie für Kredit-, Einkauf-, Verkaufs-, Konsum-, Verwertungs-, Nutzungs,- Bau-, Wohnungs- und Siedlungsgenossenschaften.
(2) Mittel zur Förderung kann auch die Beteiligung der Genossenschaft an juristischen Personen des Unternehmens-, des Genossenschafts- und des Vereinsrechts sowie an unternehmerisch tätigen eingetragenen Personengesellschaften sein, wenn diese Beteiligung der Erfüllung des satzungsmäßigen Zweckes der Genossenschaft und nicht überwiegend der Erzielung von Erträgnissen der Einlage dient.
(3) Genossenschaften können auch die in Art. 1 Abs. 3 der Verordnung 2003/1435/EG über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE), ABl. Nr. L 207 S. 1, genannten Zwecke verfolgen.
§. 2.
(1) Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften können entweder mit unbeschränkter oder mit beschränkter Haftung ihrer Mitglieder errichtet werden.
(2) Im ersten Falle haftet jeder Genossenschafter für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft solidarisch mit seinem ganzen Vermögen, im zweiten Falle nur bis zu einem bestimmten, im Voraus festgesetzten Betrage.
(3) Bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, welche die gemeinschaftliche Beschaffung von Lebensmitteln und anderen Waren für den Haushalt im großen und deren Absatz im kleinen zum Zwecke haben (Konsumvereine), kann die Haftung auf den Geschäftsanteil beschränkt werden, wenn dieser mindestens zehn Schilling beträgt und wenn die Abgabe von Waren sowie, falls der Konsumverein Spareinlagen übernimmt, auch die Übernahme solcher statutenmäßig auf die Mitglieder beschränkt ist.
Abkürzung
GenG
§. 2.
(1) Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften können entweder mit unbeschränkter oder mit beschränkter Haftung ihrer Mitglieder errichtet werden.
(2) Im ersten Falle haftet jeder Genossenschafter für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft solidarisch mit seinem ganzen Vermögen, im zweiten Falle nur bis zu einem bestimmten, im Voraus festgesetzten Betrage.
(3) Bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, welche die gemeinschaftliche Beschaffung von Lebensmitteln und anderen Waren für den Haushalt im großen und deren Absatz im kleinen zum Zwecke haben (Konsumvereine), kann die Haftung auf den Geschäftsanteil beschränkt werden, wenn dieser mindestens einen Euro beträgt und wenn die Abgabe von Waren sowie, falls der Konsumverein Spareinlagen übernimmt, auch die Übernahme solcher statutenmäßig auf die Mitglieder beschränkt ist.
Abkürzung
GenG
§ 2. Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften werden mit beschränkter Haftung ihrer Mitglieder errichtet. Die Mitglieder einer Genossenschaft haften deren Gläubigern gegenüber nicht für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft. Sie sind im Fall des Konkurses oder der Liquidation der Genossenschaft verpflichtet, ausstehende Einlagen einzuzahlen und nach Maßgabe des § 76 Nachschüsse zu leisten, sofern dies zur Befriedigung der Gläubiger erforderlich ist.
Abkürzung
GenG
§. 3.
(1) Zur Gründung der Genossenschaft ist erforderlich:
die Annahme einer Genossenschaftsfirma;
die schriftliche Abfassung des Genossenschaftsvertrages (Statuts);
die Eintragung dieses Vertrages in das Firmenbuch.
(2) Der Beitritt der einzelnen Genossenschafter geschieht durch schriftliche Erklärung.
§ 4. (1) Die Genossenschaftsfirma muß vom Gegenstande der Unternehmung entlehnt sein, die Bezeichnung "registrierte Genossenschaft" und je nach der Beschaffenheit der Haftung (§ 2) den Beisatz "mit unbeschränkter Haftung", "mit beschränkter Haftung" oder "mit Geschäftsanteilshaftung" enthalten.
(2) Der Name von Genossenschaftern oder anderen Personen darf in der Firma nicht aufgenommen werden. Jede neue Firma muß sich von allen demselben Orte oder in derselben Gemeinde bereits bestehenden Firmen registrirter Genossenschaften deutlich unterscheiden.
Abkürzung
GenG
§ 4. Die Firma der Genossenschaft muss, auch wenn sie nach § 22 UGB oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften fortgeführt wird, die Bezeichnung „eingetragene Genossenschaft“ enthalten; die Bezeichnung kann abgekürzt werden, insbesondere mit „e. Gen.“.
Abkürzung
GenG
§. 5.
Der Genossenschaftsvertrag muß enthalten:
die Firma und den Sitz der Genossenschaft;
den Gegenstand des Unternehmens;
die Zeitdauer der Genossenschaft, im Falle dieselbe auf eine bestimmte Zeit beschränkt sein soll;
die Bedingungen des Eintrittes der Genossenschafter, sowie die allfälligen besonderen Bestimmungen über das Ausscheiden (Austritt, Tod oder Ausschließung) derselben;
den Betrag der Geschäftsantheile der einzelnen Genossenschafter und die Art der Bildung dieser Antheile;
die Grundsätze, nach welchen die Bilanz aufzunehmen und der Gewinn zu berechnen ist, die Art und Weise, wie die Prüfung der Bilanz erfolgt, sowie die Bestimmung über die Vertheilung des Gewinnes und Verlustes unter die einzelnen Genossenschafter;
die Art der Wahl und Zusammensetzung des Vorstandes und die Formen für die Legitimation der Mitglieder des Vorstandes, sowie der Stellvertreter derselben und der Beamten der Genossenschaft;
die Form, in welcher die Zusammenberufung der Genossenschafter geschieht;
die Bedingungen des Stimmrechtes der Genossenschafter und die Form, in welcher dasselbe ausgeübt wird;
die Gegenstände, über welche nicht schon durch einfache Stimmenmehrheit der auf Zusammenberufung erschienenen Genossenschafter, sondern nur durch eine größere Stimmenmehrheit oder nach anderen Erfordernissen Beschluß gefaßt werden kann;
die Art und Weise, in welcher die von der Genossenschaft ausgehenden Bekanntmachungen erfolgen;
Die Angabe, ob die Haftung der Genossenschafter für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft unbeschränkt, beschränkt oder auf den Geschäftsanteil eingeschränkt (§ 2, Absatz 3) ist, und im Falle der beschränkten Haftung, wenn die Haftung über das im § 76 bestimmte Maß ausgedehnt wird, die Angabe des Umfangs dieser Haftung.
die Benennung der Mitglieder des ersten Vorstandes oder derjenigen Personen, welche die Registrirung der Genossenschaft zu erwirken haben.
Abkürzung
GenG
§. 5.
Der Genossenschaftsvertrag muß enthalten:
die Firma und den Sitz der Genossenschaft;
den Gegenstand des Unternehmens;
die Zeitdauer der Genossenschaft, im Falle dieselbe auf eine bestimmte Zeit beschränkt sein soll;
die Bedingungen des Eintrittes der Genossenschafter, sowie die allfälligen besonderen Bestimmungen über das Ausscheiden (Austritt, Tod oder Ausschließung) derselben;
den Betrag der Geschäftsantheile der einzelnen Genossenschafter und die Art der Bildung dieser Antheile;
die Grundsätze, nach welchen die Bilanz aufzunehmen und der Gewinn zu berechnen ist, die Art und Weise, wie die Prüfung der Bilanz erfolgt, sowie die Bestimmung über die Vertheilung des Gewinnes und Verlustes unter die einzelnen Genossenschafter;
die Art der Wahl und Zusammensetzung des Vorstandes und die Formen für die Legitimation der Mitglieder des Vorstandes, sowie der Stellvertreter derselben und der Beamten der Genossenschaft;
die Form, in welcher die Zusammenberufung der Genossenschafter geschieht;
die Bedingungen des Stimmrechtes der Genossenschafter und die Form, in welcher dasselbe ausgeübt wird;
die Gegenstände, über welche nicht schon durch einfache Stimmenmehrheit der auf Zusammenberufung erschienenen Genossenschafter, sondern nur durch eine größere Stimmenmehrheit oder nach anderen Erfordernissen Beschluß gefaßt werden kann;
die Art und Weise, in welcher die von der Genossenschaft ausgehenden Bekanntmachungen erfolgen;
die Angabe des Umfangs der Haftung, wenn die Haftung über das im § 76 bestimmte Maß ausgedehnt, eingeschränkt oder ausgeschlossen wird;
die Benennung der Mitglieder des ersten Vorstandes oder derjenigen Personen, welche die Registrirung der Genossenschaft zu erwirken haben.
§ 5a. Der Aufnahme in den Genossenschaftsvertrag bedarf es, wenn die Genossenschaft zulassen will
die Ausdehnung des Zweckgeschäfts auf Nichtmitglieder, wobei die sich aus dem § 1 Abs. 1 ergebende Beschränkung ausdrücklich aufzunehmen ist, oder
die Beteiligung an juristischen Personen des Handels-, des Genossenschafts- oder des Vereinsrechts oder an Personengesellschaften des Handelsrechts.
§ 5a. (1) Der Aufnahme in den Genossenschaftsvertrag bedarf es, wenn die Genossenschaft zulassen will
die Ausdehnung des Zweckgeschäfts auf Nichtmitglieder, wobei die sich aus dem § 1 Abs. 1 ergebende Beschränkung ausdrücklich aufzunehmen ist, oder
die Beteiligung an juristischen Personen des Handels-, des Genossenschafts- oder des Vereinsrechts oder an Personengesellschaften des Handelsrechts.
(2) Der Genossenschaftsvertrag kann
vorsehen, dass Personen, die für die Nutzung oder Produktion der Güter und die Nutzung oder Erbringung der Dienste der Genossenschaft nicht in Frage kommen, als investierende (nicht nutzende) Mitglieder zugelassen werden können;
unmittelbar oder mittelbar einen Sockelbetrag bestimmen, den der Gesamtnennbetrag der Geschäftsanteile trotz gänzlichen oder teilweisen Ausscheidens von Mitgliedern nicht unterschreiten darf, wenn der Genossenschaftsvertrag die Übertragung der Geschäftsanteile und sonstigen aufgrund des Genossenschaftsverhältnisses zugeschriebenen Guthaben der Genossenschafter nicht ausschließt. Der Anspruch der ganz oder teilweise ausgeschiedenen Mitglieder auf Rückzahlung ihrer Geschäftsguthaben wird ausgesetzt, solange und soweit das Ausscheiden ein Absinken des Gesamtnennbetrags der Geschäftsanteile unter diesen Sockelbetrag zur Folge hätte. Eine danach mögliche Teilauszahlung ist innerhalb einer Gruppe von Personen, die zu einem bestimmten Zeitpunkt ganz oder teilweise ausgeschieden sind, aliquot nach der Höhe der rückzuzahlenden Geschäftsguthaben zu verteilen.
§ 5a. Der Aufnahme in den Genossenschaftsvertrag bedarf es, wenn die Genossenschaft zulassen will
die Ausdehnung des Zweckgeschäfts auf Nichtmitglieder, wobei die sich aus dem § 1 Abs. 1 ergebende Beschränkung ausdrücklich aufzunehmen ist, oder
die Beteiligung an juristischen Personen des Unternehmens-, des Genossenschafts- oder des Vereinsrechts oder an unternehmerisch tätigen eingetragenen Personengesellschaften.
Abkürzung
GenG
§ 5a. (1) Der Aufnahme in den Genossenschaftsvertrag bedarf es, wenn die Genossenschaft zulassen will
die Ausdehnung des Zweckgeschäfts auf Nichtmitglieder, wobei die sich aus dem § 1 Abs. 1 ergebende Beschränkung ausdrücklich aufzunehmen ist, oder
die Beteiligung an juristischen Personen des Unternehmens-, des Genossenschafts- oder des Vereinsrechts oder an unternehmerisch tätigen eingetragenen Personengesellschaften.
(2) Der Genossenschaftsvertrag kann
vorsehen, dass Personen, die für die Nutzung oder Produktion der Güter und die Nutzung oder Erbringung der Dienste der Genossenschaft nicht in Frage kommen, als investierende (nicht nutzende) Mitglieder zugelassen werden können;
unmittelbar oder mittelbar einen Sockelbetrag bestimmen, den der Gesamtnennbetrag der Geschäftsanteile trotz gänzlichen oder teilweisen Ausscheidens von Mitgliedern nicht unterschreiten darf, wenn der Genossenschaftsvertrag die Übertragung der Geschäftsanteile und sonstigen aufgrund des Genossenschaftsverhältnisses zugeschriebenen Guthaben der Genossenschafter nicht ausschließt. Der Anspruch der ganz oder teilweise ausgeschiedenen Mitglieder auf Rückzahlung ihrer Geschäftsguthaben wird ausgesetzt, solange und soweit das Ausscheiden ein Absinken des Gesamtnennbetrags der Geschäftsanteile unter diesen Sockelbetrag zur Folge hätte. Eine danach mögliche Teilauszahlung ist innerhalb einer Gruppe von Personen, die zu einem bestimmten Zeitpunkt ganz oder teilweise ausgeschieden sind, aliquot nach der Höhe der rückzuzahlenden Geschäftsguthaben zu verteilen.
Abkürzung
GenG
Erst auf Genossenschaften anzuwenden, deren Firmenbucheintragung auf ADV umgestellt ist, Art. XXIII Abs. 11 FBG, BGBl. Nr. 10/1991.
§ 5b. Sofern bei Anmeldung der Genossenschaft ein Aufsichtsrat bestellt ist, ist der Anmeldung ein Verzeichnis seiner Mitglieder mit Angabe ihres Namens und Geburtsdatums beizuschließen.
Abkürzung
GenG
Erst auf Genossenschaften anzuwenden, deren Firmenbucheintragung auf ADV umgestellt ist, Art. XXIII Abs. 11 FBG, BGBl. Nr. 10/1991.
§. 6.
(1) Der in das Firmenbuch eingetragene (registrirte) Genossenschaftsvertrag muß im Auszuge veröffentlicht werden.
(2) Der Auszug muß enthalten:
das Datum des Genossenschaftsvertrages;
die Firma, den Sitz und die für Zustellungen maßgebliche Geschäftsanschrift der Genossenschaft;
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