Erlaß des Ministeriums des Inneren vom 27. September 1873, Zl. 13.784, St. Z. 29.014 aus 1873 (über die Konstituierung der nach dem Vereinsgesetz vom 26. November 1852 errichteten Vereine anläßlich der Neuordnung ihrer Statuten als Genossenschaften)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1873-09-27
Status Aufgehoben · 1999-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
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Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, für die vereinsmäßige Verfolgung ihrer gesetzlichen Zwecke sind sie die ausschließlich zulässige Vereinsform *2)

M. F. 27. September 1873, Z. 13748. St. Z. 29014 ex 1873.


*2) In dem anläßlich eines speciellen Falles erflossenen Min.-Erl. wird hinzugefügt, daß die Form der Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften im obigen Sinne umsomehr als obligatorisch angesehen werden muß, als selbst Aenderungen von Statuten solcher schon bestehender, auf Grund des Vereinsges. v. 26. November 1852 errichteter Vereine nur zu dem Zwecke zulässig sind, um dieselben mit dem Ges. v. 9. April 1873, R. G. B. 70, behufs Constituierung dieser Vereine als Genossenschaften in Uebereinstimmung zu bringen, in welchem Falle sie einer staatlichen Genehmigung nicht bedürfen.

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