Gesetz vom 24. April 1874, betreffend die Wahrung der Rechte der Besitzer von Pfandbriefen
Präambel/Promulgationsklausel
Mit Zustimmung der beiden Häuser des Reichsrathes finde Ich anzuordnen, wie folgt:
§. 1.
Eine Anstalt, welche unter staatlicher Aussicht Pfandbriefe ausstellt, kann über diejenigen Vermögensobjecte, welche statutenmäßig zur vorzugsweisen Deckung der Pfandbriefe zu dienen haben, nur mit Zustimmung des ihr beigegebenen Regierungscommissärs verfügen.
Der Regierungscommissär darf seine Zustimmung nur dann ertheilen, wenn er die Ueberzeugung gewonnen hat, daß durch die Verfügung die statutenmäßige Deckung der Pfandbriefe nicht beeinträchtigt wird.
Auf Grund einer Urkunde der Anstalt, waelche eine solche Verfügung bezweckt, kann eine Eintragung in den öffentlichen Büchern nur dann erfolgen, wenn die Urkunde von dem Regierungscommissär mitgefertigt ist.
§. 2.
Die Besitzer von Pfandbriefen haben das Recht, aus den im §. 1 bezeichneten Vermögensobjecten der Anstalt vorzugsweise befriedigt zu werden, daher Gläubiger der Anstalt, deren Forderungen nicht aus Pfandbriefen entspringen, eine Execution nur unbeschadet dieses Rechtes erwirken können.
Die Gesammtheit dieser Vermögensobjecte bildet im Falle des Concurses der Anstalt eine besondere Masse, aus welcher jene Gläubiger, deren Ansprüche aus Pfandbiefen der Anstalt entspringen, vor den übrigen Concursgläubigern zu befriedigen sind.
§. 3.
Wird auf ein Vermögensobject einer Anstalt, welche berechtigt ist, unter staatlicher Aufsicht Pfandbriefe auszustellen, Execution geführt, so hat das die Execution bewilligende Gericht hievon den Regierungscommissär von Amtswegen zu verständigen, welchem es obliegt, falls dieses Object zur Deckung für die Pfandbriefbesitzer zu dienen hat, das Gericht hievon in Kenntniß zu setzen. Auf Grund dieser Mittheilung hat das Gericht die gewilligte Execution der im §. 2, Absatz 1, enthaltenen Bestimmung gemäß einzuschränken. überdieß hat der Regierungscommissär, wenn er die Rechte der Besitzer der Pfandbriefe für gefährdet erachtet, die Bestellung eines gemeinsamen Curators zur Vertretung dieser Besitzer bei dem hiezu zuständigen Gerichte zu erwirken.
Ein solcher Curator ist im Falle des Concurses der Anstalt durch das Concursgericht von Amtswegen zu bestellen.
Die Bestellung eines solchen gemeinsamen Curators kann auch von Demjenigen, dessen Rechte in ihrem Gange durch den Mangel einer Vertretung der Pfandbriefbesitzer gehemmt würden, begehrt werden.
Auf diese Curatoren finden die Bestimmungen Anwendung, welche in Ansehung der gemeinsamen Curatoren zur Vertretung der Besitzer von auf Inhaber lautenden oder durch Indossament übertragbaren Theilschuldverschreibungen gelten.
§. 4.
Eine Anstalt, welcher die staatliche Bewilligung zur Ausgabe von Pfandbriefen erst nach dem Beginne der Wirksamkeit dieses Gesetzes ertheilt wird, hat die zur vorzugsweisen Deckung der Pfandbriefe bestimmten Vermögensobjecte als Caution für die Befriedigung der Ansprüche aus den Pfandbriefen zu bestellen und dieß in ihren Statuten ersichtlich zu machen.
§. 5.
In Ansehung derjenigen als Caution bestellten Vermögensobjecte, an welchen ein bücherliches Recht erworben werden kann, ist deren Haftung als Caution zur Sicherstellung für die Befriedigung der Ansprüche aus den von der Anstalt ausgegebenen Pfandbriefen in den öffentlichen Büchern auf Grund einer von der Anstalt auszustellenden Erklärung einzutragen.
Zur Erwirkung der gänzlichen oder theilweisen Löschung des Cautionsbandes genügt die amtliche Bestätigung des Regierungscommissärs, daß das belastete Vermögensobject gänzlich oder theilweise aufgehört habe, als Caution für die Befriedigung der Pfandbriefbesitzer zu dienen.
Von der Eintragung, sowie von der Löschung des Cautionsbandes ist der Regierungscommissär zu verständigen. Der Aufstellung eines gemeinsamen Curators bedarf es zu diesem Zwecke nicht.
Die zum Zwecke der Eintragung und Löschung des Cautionsbandes ausgestellten Urkunden und vorgenommenen bücherlichen Eintragungen sind stämpel- und gebührenfrei.
§. 6.
Werden nach Maßgabe der Statuten bares Geld oder Werthpapiere als Caution bestellt, so sind diese Cautionsobjecte abgesondert von dem übrigen Vermögen der Anstalt, unter Mitsperre des Regierungscommissärs, zu verwahren.
Werthpapiere, in welchen das Vermögen eines Pflegebefohlenen nicht angelegt werden kann, sind von der Bestellung als Caution ausgeschlossen.
§. 7.
Auf Landesanstalten, welche Pfandbriefe ausstellen, und für deren Verbindlichkeiten das Vermögen eines Landes haftet, finden die Bestimmungen dieses Gestzes mit der Maßgabe Anwendung, daß zur Erfüllung der in demselben dem Regierungscommissär zugewiesenen Aufgabe der Landesausschuß und beziehungsweise der vom Landesausschusse abgeordnete Commissär berufen ist.
§. 8.
Die Wirksamkeit dieses Gesetzes beginnt mit dem Tage seiner Kundmachung.
Mit dem Vollzuge desselben sind die Minister der Justiz, des Inneren und der Finanzen beauftragt.
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