Gesetz vom 24. April 1874, betreffend die gemeinsame Vertretung der Rechte der Besitzer von auf Inhaber lautenden oder durch Indossament übertragbaren Theilschuldverschreibungen und die bücherliche Behandlung der für solche Theilschuldverschreibungen eingeräumten Hypothekarrechte
Präambel/Promulgationsklausel
Mit Zustimmung der beiden Häuser des Reichsrathes finde Ich anzuordnen, wie folgt:
I. Von der gemeinsamen Vertretung der Rechte der Besitzer von auf Inhaber lautenden oder durch Indossament übertragbaren Theilschuldverschreibungen.
§. 1.
Werden über eine Darlehensforderung auf Inhaber lautende oder durch Indossament übertragbare Theilschuldverschreibungen (Partialobligationen, Prioritätsobligationen, Lose u. dgl.) ausgegeben, so ist für die jeweiligen Besitzer dieser Theilschuldverschreibungen vom Gerichte ein gemeinsamer Curator in allen Fällen zu bestellen, in welchen es sich ergibt, daß die Rechte dieser Besitzer wegen des Mangels einer gemeinsamen Vertretung gefährdet oder die Rechte eines Anderen in ihrem Gange gehemmt würden. Insbesondere ist auch im Falle eines über das Vermögen des aus den Theilschuldverschreibungen Verpflichteten ausgebrochenen Concurses zur Vertretung der Rechte der Besitzer dieser Theilschuldverschreibungen ein Curator zu bestellen.
§. 2.
Zur Bestellung des gemeinsamen Curators ist, wenn die Firma des Schuldners in dem Register eines Handelsgerichtes eingetragen ist, dieser Gerichtshof, außerdem aber derjenige Gerichtshof erster Instanz zuständig, in dessen Sprengel die Theilschuldverschreibungen ausgestellt wurden, oder, wenn der Ort der Ausstellung in den Theilschuldverschreibungen nicht benannt oder nicht im Geltungsgebiete dieses Gesetzes gelegen ist, der Gerichtshof, in dessen Sprengel sich der im Geltungsgebiete dieses Gesetzes gelegene Zahlungsort befindet.
Sind mehrere im Geltungsgebiete dieses Gesetzes gelegene Orte der Ausstellung oder der Zahlung angegeben, so ist der zuerst genannte Ort als maßgebend anzusehen.
Der Gerichtshof, welcher einen gemeinsamen Curator bestellt hat, ist auch berufen, in Ansehung desselben die Aufgaben einer Curatelsbehörde zu erfüllen.
Wurden die Theilschuldverschreibungen von einer Unternehmung ausgegeben, welche unter besonderer staatlicher Aufsicht steht, so ist es der Curatelsbehörde anheimgegeben, sich in allen vorkommenden Angelegenheiten mit dem diese Aufsicht ausübenden öffentlichen Organe (Aufsichtsbehörde oder deren abgeordneter Commissär) in das Einvernehmen zu setzen.
§. 3.
Die Bestellung eines gemeinsamen Curators zur Sicherung der gefährdeten Rechte der Besitzer von Theilschuldverschreibungen kann jeder Betheiligte, und wenn die Theilschuldverschreibungen von einer unter besonderer staatlicher Aufsicht stehenden Unternehmung ausgegeben wurden, auch das diese Aufsicht ausübende öffentliche Organ begehren.
In dem Ansuchen ist der Sachverhalt, welcher das Begehren veranlaßt, und der Zweck der Curatelbestellung anzugeben.
Wird das Begehren von einem Besitzer von Theilschuldverschreibungen gestellt, so hat dieser seine Berechtigung zum Einschreiten durch Vorweisung der Theilschuldverschreibungen oder des Originales einer Urkunde über die Verwahrung der ihm gehörigen Theilschuldverschreibungen bei einer öffentlichen Behörde oder bei einer unter staatlicher Aufsicht stehenden Anstalt darzuthun.
Findet das Gericht das Begehren begründet, so hat es die Bestellung des Curators unter Angabe des Anlasses und Zweckes der Bestellung zu verfügen.
Wenn das Begehren von einem Besitzer von Theilschuldverschreibungen ausgeht, so kann die Bestellung des Curators von der Leistung einer angemessenen Sicherheit für die daraus entstehenden Kosten abhängig gemacht werden.
§. 3.
Die Bestellung eines gemeinsamen Curators zur Sicherung der gefährdeten Rechte der Besitzer von Theilschuldverschreibungen kann jeder Betheiligte, und wenn die Theilschuldverschreibungen von einer unter besonderer staatlicher Aufsicht stehenden Unternehmung ausgegeben wurden, auch das diese Aufsicht ausübende öffentliche Organ begehren.
In dem Ansuchen ist der Sachverhalt, welcher das Begehren veranlaßt, und der Zweck der Curatelbestellung anzugeben.
Wird das Begehren von einem Besitzer von Theilschuldverschreibungen gestellt, so hat dieser seine Berechtigung zum Einschreiten durch Vorweisung der Theilschuldverschreibungen oder des Originales einer Urkunde über die Verwahrung der ihm gehörigen Theilschuldverschreibungen bei einer öffentlichen Behörde oder bei einer unter staatlicher Aufsicht stehenden Anstalt darzuthun.
Findet das Gericht das Begehren begründet, so hat es die Bestellung des Curators unter Angabe des Anlasses und Zweckes der Bestellung zu verfügen.
Wenn das Begehren von einem Besitzer von Theilschuldverschreibungen ausgeht, so kann die Bestellung des Curators von der Leistung einer angemessenen Sicherheit für die daraus entstehenden Kosten abhängig gemacht werden (§ 6, Absatz 5 und 6).
§. 4.
Soll die Bestellung eines gemeinsamen Curators zu dem Zwecke erfolgen, damit ein Anderer in dem Gange seiner Rechte nicht gehemmt werde, so hat dieser, wenn er nicht vorher die Bestellung des Curators bei dem nach §. 2 hiezu berufenen Gerichtshofe erwirken will, in dem Einschreiten, durch welches seine Angelegenheit bei einem Gerichte anhängig wird, den zur Bestellung des gemeinsamen Curators berufenen Gerichtshof namhaft zu machen und anzusuchen, daß die Bestellung des Curators durch diesen Gerichtshof bewirkt werde. Gleichzeitig mit der Erledigung des Einschreitens ist dieser Gerichtshof um die Bestellung des Curators, unter Mittheilung des Anlasses und Zweckes der Bestellung, sowie um die Verständigung desselben von der ergangenen Erledigung von Amtswegen zu ersuchen.
Dieß gilt insbesondere auch in dem Falle, wenn der Schuldner die Vornahme einer bücherlichen Eintragung erwirken will, von welcher die Besitzer der Theilschuldverschreibungen zu verständigen wären.
In dem gerichtlichen Beschlusse, welcher die Bestellung des Curators verfügt, ist der Anlaß oder Zweck der Bestellung anzugeben.
§. 5.
Der Name des gemeinsamen Curators, sowie der Anlaß und Zweck seiner Bestellung ist von dem Gerichte, welches diese vorgenommen hat, durch ein Edict kundzumachen.
Dieses Edict ist bei dem Gerichte, welches den Curator bestellt hat, sowie bei dem Gerichte, bei welchem die, die Curatelbestellung veranlassende Angelegenheit anhängig wird, anzuschlagen und einmal durch die für amtliche Kundmachungen bestimmte Landeszeitung zu veröffentlichen.
Werden die Theilschuldverschreibungen in einem amtlichen Coursblatte notirt, so ist das Edict auch durch die „Wiener Zeitung“ zu veröffentlichen und an allen im Geltungsgebiete dieses Gesetzes befindlichen Börsen anzuschlagen.
Die Ausfertigung des Edictes hat jedoch in denjenigen Fällen zu unterbleiben, in welchen die Bestellung des Curators nur zu dem Zwecke erfolgt, um die Verständigung von der bücherlichen Eintragung des Pfandrechtes für die Besitzer der Theilschuldverschreibungen oder von der in Folge der Einlösung der Theilschuldverschreibungen vorgenommenen Löschung dieses Pfandrechtes vollziehen zu können.
§. 6.
Die durch die Aufgabe, für welche der gemeinsame Curator bestellt wurde, begränzten Rechte und Pflichten desselben sind nach den allgemeinen Vorschriften, welche sich auf Curatoren beziehen, denen die Wahrung der Rechte von Curanden für einzelne Geschäfte obliegt, zu beurtheilen, sofern nicht in diesem Gesetze besondere Bestimmungen hierüber enthalten sind.
Die Kosten der Curatel sind von dem aus den Theilschuldverschreibungen Verpflichteten zu bestreiten, und auf Ansuchen desselben oder des Curators von dem Gerichte, welches den Curator bestellt hat, zu bestimmen.
Hiedurch werden jedoch die Bestimmungen, welche sich auf die Entscheidung über die Gerichtskosten im streitigen Verfahren beziehen, nicht berührt.
Außerdem bleibt dem Verpflichteten vorbehalten, den Ersatz der durch ihn bestrittenen Kosten der Curatel von denjenigen Besitzern von Theilschuldverschreibungen zu begehren, welche die Bestellung des Curators in grundloser Weise veranlaßten.
§. 6.
Die durch die Aufgabe, für welche der gemeinsame Curator bestellt wurde, begränzten Rechte und Pflichten desselben sind nach den allgemeinen Vorschriften, welche sich auf Curatoren beziehen, denen die Wahrung der Rechte von Curanden für einzelne Geschäfte obliegt, zu beurtheilen, sofern nicht in diesem Gesetze besondere Bestimmungen hierüber enthalten sind.
Die Kosten der Kuratel sind von dem aus den Teilschuldverschreibungen Verpflichteten, und zwar höchstens mit dem Betrage zu bestreiten, der sich bei Zugrundelegung des Gesamtbetrages der ausgestellten Teilschuldverschreibungen als Kostenbemessungsgrundlage (Streitwert) ergibt. Die Kostenlast trifft den Verpflichteten, wenn der Kurator auf Antrag von Besitzern von Teilschuldverschreibungen gestellt wurde, jedoch nur dann, wenn seine Tätigkeit den Besitzern der Teilschuldverschreibungen unmittelbar Erfolg gebracht hat.
Die Kosten bestimmt auf Antrag des Kurators oder des Verpflichteten das Gericht, das den Kurator bestellt hat. Dabei hat das Gericht nach seinem von sorgfältiger Würdigung der Ergebnisse der Tätigkeit des Kurators geleiteten Ermessen zu entscheiden, ob die Kosten gemäß Absatz 2 dem Verpflichteten aufzuerlegen sind. Falls die Tätigkeit des Kurators den Besitzern von Teilschuldverschreibungen nur einen Teilerfolg brachte, ist dem Verpflichteten auch nur ein entsprechender Teil der Kosten aufzuerlegen.
Die Kosten eines vom Kurator geführten Rechtsstreites sind von dem Verpflichteten nur soweit zu ersetzen, als sie ihm im Rechtsstreite auferlegt wurden.
Insoweit die Kosten der Kuratel nicht von dem Verpflichteten zu tragen oder einzubringen sind, müssen sie von den Besitzern von Teilschuldverschreibungen bestritten werden, die die Bestellung des Kurators veranlaßt haben.
Der Verpflichtete kann die ihm durch eine grundlose oder für die Besitzer erfolglos gebliebene Kuratel verursachten Kosten von den Besitzern von Teilschuldverschreibungen begehren, welche die Kuratel veranlaßt haben.
§. 7.
Steht eine Unternehmung, welche Theilschuldverschreibungen ausgegeben hat, unter besonderer staatlicher Aufsicht, so hat das diese Aufsicht ausübende öffentliche Organ den bestellten Curator durch Ertheilung der für die Erfüllung seiner Aufgabe nöthigen Auskünfte zu unterstützen.
§. 8.
Der Curator ist verpflichtet, den von ihm vertretenen Besitzern von Theilschuldverschreibungen über die wesentlichen, ihre Rechte berührenden Thatsachen auf kurzem Wege Auskunft zu ertheilen.
§. 9.
In Angelegenheiten, welche gemeinsame Rechte der Besitzer von Theilschuldverschreibungen betreffen, können die einzelnen Besitzer ihre Rechte selbständig nicht geltend machen.
Es bleibt ihnen jedoch unbenommen, in den vom gemeinsamen Curator geführten Proceß als Intervenienten auf ihre Kosten einzutreten.
Handelt es sich um eine Angelegenheit, welche aus einem besonderen, zwischen einem einzelnen Besitzer von Theilschuldverschreibungen und dem Verpflichteten entstandenen Verhältnisse entspringt, so steht diesem Besitzer die selbständige Geltendmachung seiner Rechte zu.
§. 10.
Den durch einen gemeinsamen Curator vertretenen Besitzern von Theilschuldverschreibungen bleibt unbenommen, Wahrnehmungen, welche die Eignung oder Vertrauenswürdigkeit des gemeinsamen Curators bezweifeln lassen, dem Gerichte, welches denselben bestellt hat, mitzutheilen.
Zu dergleichen Mittheilung ist das die Aufsicht über eine Unternehmung, welche Theilschuldverschreibungen ausgegeben hat, führende öffentliche Organ berufen.
Das Gericht hat erforderlichen Falles Erhebungen einzuleiten und über die Enthebung oder Belassung des gemeinsamen Curators zu entscheiden.
II. Von der bücherlichen Behandlung der für Theilschuldverschreibungen, welche auf Inhaber lauten oder durch Indossament übertragbar sind, eingeräumten Hypothekarrechte.
§. 11.
Die Eintragung des Pfandrechtes für die Besitzer von auf Inhaber lautenden oder durch Indossament übertragbaren Theilschuldverschreibungen, oder die Uebertragung des für einen benannten Gläubiger eingetragenen Pfandrechtes an die Besitzer von Theilschuldverschreibungen findet auf Grund einer vom Schuldner ausgestellten Pfandbestellungs- oder einer von dem benannten Gläubiger ausgefertigten Pfandübertragungs-Urkunde statt. Die Vorlage einer Schuld- oder Cessionsurkunde ist zur Erwirkung der Eintragung des Pfandrechtes nicht erforderlich.
Werden die Theilschuldverschreibungen von einer Unternehmung ausgegeben, welche unter besonderer staatlicher Aufsicht steht, so ist eine Bestätigung des diese Aufsicht ausübenden öffentlichen Organes beizubringen, daß der Inhalt der Pfandbestellungs- oder Pfandübertragungs-Urkunde den für die Ausgabe der Theilschuldverschreibungen geltenden Bestimmungen entspreche.
Die Bestätigung der Eintragung des Pfandrechtes, welche der vorgelegten Urkunde von der die Eintragung vollziehenden Behörde beigefügt wird, ist in den Theilschuldverschreibungen, deren Emission erst nach dem Beginne der Wirksamkeit dieses Gesetzes erfolgt, von dem Aussteller derselben unter Angabe des Datums und der Geschäftszahl der Bestätigung anzuführen.
§. 12.
Bei der Eintragung des Pfandrechtes für die Besitzer von Theilschuldverschreibungen oder bei der Uebertragung des Pfandrechtes an dieselben ist an Stelle der Benennung des Berechtigten der Gesammtbetrag der Forderung, für welche das Pfandrecht bestellt wird, nebst den wesentlichen, in der vorgelegten Urkunde enthaltenen Bestimmungen über die Ausgabe der Theilschuldverschreibungen, über deren Zahl und Höhe, sowie über die Rückzahlung derselben anzugeben.
§. 13.
Mit dem Erwerbe einer Theilschuldverschreibung wird zugleich das Pfandrecht mit der aus der bücherlichen Eintragung für den Gesammtbetrag der Forderung (§. 12) sich ergebenden Rangordnung erworben.
Die bücherliche Eintragung der Erwerbung einzelner Theilschuldverschreibungen findet nicht statt.
§. 14.
Die lastenfreie Abtrennung eines Theiles der für die Besitzer von Theilschuldverschreibungen bestellten Hypothek kann nur mit ausdrücklicher, von der Curatelsbehörde genehmigter Zustimmung des gemeinsamen Curators der Besitzer der Theilschuldverschreibungen erfolgen.
Sind die Theilschuldverschreibungen von einer unter besonderer staatlicher Aufsicht stehenden Unternehmung ausgegeben worden, so kann diese Zustimmung durch eine von dem diese Aufsicht führenden öffentlichen Organe ertheilte Bestätigung, daß die Sicherheit der Theilschuldverschreibungen durch die Abtrennung nicht gefährdet werde, ersetzt werden.
Die durch das Gesetz vom 6. Februar 1869 (R. G. Bl. Nr. 18) vorgeschriebene Aufforderung der Hypothekargläubiger findet in Ansehung der Besitzer von Theilschuldverschreibungen nicht statt.
§. 15.
Die gänzliche oder theilweise Löschung eines für die Besitzer von Theilschuldverschreibungen eingetragenen Pfandrechtes findet nicht nur nach den allgemeinen, für die Löschung bücherlicher Rechte geltenden Vorschriften, sondern auch dann statt, wenn die Erlöschung des Rechtes durch die Vorlage der in Gemäßheit der hiefür geltenden Bestimmungen eingelösten Theilschuldverschreibungen, nachdem sie durch in die Augen fallende Merkmale für den Verkehr unbrauchbar gemacht wurden, dargethan wird.
In dem letzteren Falle ist dem Löschungsgesuche ein Verzeichniß der vorgelegten Theilschuldverschreibungen, welches die zum Nachweise der Identität derselben erforderlichen Bezeichnungen anzugeben hat, beizulegen. Dieses Verzeichniß ist dem von der Löschung zu verständigenden gemeinsamen Curator gleichzeitig mit dieser Verständigung zuzustellen. Eine Abschrift des Verzeichnisses ist anstatt der Theilschuldverschreibungen in die Urkundensammlung einzulegen.
Der durch die Vorlage der eingelösten Theilschuldverschreibungen zu liefernde Nachweis kann, wenn es sich um die von einer unter besonderer staatlicher Aufsicht stehenden Unternehmung ausgegebenen Theilschuldverschreibungen handelt, durch eine Bestätigung ersetzt werden, welche von dem die Aufsicht ausübenden öffentlichen Organe darüber ertheilt wird, daß die eingelösten Theilschuldverschreibungen unbrauchbar gemacht wurden, sowie daß die Einlösung in Gemäßheit der hiefür geltenden Bestimmungen erfolgte.
Die Erlöschung des Rechtes aus einer Theilschuldverschreibung, welche nach dem für ihre Einlösung bestimmten Zeitpuncte für amortisirt erklärt wird, kann durch Beibringung der Quittung über die Zahlung derselben und einer von dem Berechtigten und von dem Verpflichteten ausgestellten, in dem Falle des vorhergehenden Absatzes auch von dem die staatliche Aufsicht ausübenden Organe bestätigten Erklärung, daß die Ausgabe eines Duplicates nicht stattgefunden hat, dargethan werden.
IIa. Von dem gemeinsamen Vertreter der Besitzer der Teilschuldverschreibungen
§ 15a
(1) Für die das Pfandrecht für Besitzer der Teilschuldverschreibungen betreffenden Verfügungen, zu denen nach diesem Gesetze der gemeinsame Kurator berufen ist, kann in der Pfandbestellungs- oder der Pfandübertragungsurkunde (§ 11) ein gemeinsamer Vertreter der Besitzer der Teilschuldverschreibungen bestellt werden. Auch eine juristische Person kann zu einem solchen Vertreter bestellt werden.
(2) In der Pfandbestellungs- oder der Pfandübertragungsurkunde sind die einzelnen Befugnisse des gemeinsamen Vertreters eingehend zu bestimmen. Insbesondere kann ihm die Berechtigung zur Empfangnahme der bücherlichen Beschlüsse (§ 4 Abs. 2, § 15 Abs. 2) und zur Zustimmung zu einer lastenfreien Abtrennung eines Teiles des belasteten Grundstücks (§ 14 Abs. 1) vorbehalten werden.
(3) Zur Gültigkeit der Bestellung eines gemeinsamen Vertreters wird gefordert, daß sie von dem im § 2 angeführten Gericht genehmigt und im öffentlichen Buch angemerkt werde. Die Anmerkung findet auf Grund der Pfandbestellungs- oder der Pfandübertragungsurkunde und des gerichtlichen Genehmigungsbeschlusses statt.
(4) Wurde der gemeinsame Vertreter nicht in der Pfandbestellungs- oder der Pfandübertragungsurkunde bestellt, so kann er nur von dem Pflegschaftsgericht (§ 2) auf Antrag des gemeinsamen Kurators und nach Anhören des Schuldners bestellt werden. Das Gericht bestimmt dabei eingehend die einzelnen Befugnisse des gemeinsamen Vertreters und ordnet seine Eintragung im öffentlichen Buch an.
(5) Das im § 2 angeführte Gericht kann den gemeinsamen Vertreter aus wichtigen Gründen jederzeit seiner Betrauung entheben und seine Löschung im öffentlichen Buch anordnen. Der Antrag auf Enthebung des gemeinsamen Vertreters kann auch von dem gemeinsamen Kurator gestellt werden. Ein neuer gemeinsamer Vertreter kann vom Pflegschaftsgericht auf Antrag des gemeinsamen Kurators und nach Anhören des Schuldners und, falls der bisherige gemeinsame Vertreter auf sein Ansuchen der Betrauung enthoben wurde, auch auf seinen Antrag nach Anhören des gemeinsamen Kurators und des Schuldners bestellt werden. Das Gericht ordnet die Eintragung des neuen gemeinsamen Vertreters im öffentlichen Buch an.
§ 15b
(1) Streitigkeiten über Ansprüche, welche durch oder gegen einen gemeinsamen Vertreter geltend gemacht werden müssen, gehören vor das im § 2 angeführte Gericht. Die Änderung dieses Gerichtsstandes durch Vereinbarung der Parteien ist unzulässig.
(2) Bei den Verfügungen, zu denen der gemeinsame Vertreter berechtigt ist, hat der gemeinsame Kurator nicht mitzuwirken.
III. Schlußbestimmungen.
§. 16.
Dadurch, daß in Folge der Vinculirung einzelner Theilschuldverschreibungen die Zahlung für dieselben nur an bestimmte Personen erfolgen kann, wird die Anwendbarkeit dieses Gesetzes nicht ausgeschlossen.
§. 17.
⋯
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