Staatsvertrag vom 3. December 1873, zwischen der österreichisch-ungarischen Monarchie und dem vereinigten Königreiche von Großbritannien und Irland, wegen gegenseitiger Auslieferung von Verbrechern

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1874-04-27
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
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Unterzeichnungsdatum

Hinsichtlich Großbritanniens und Nordirlands sowie hinsichtlich der im Anhang zum Notenwechsel vom 25.8.1971, BGBl. Nr. 354/1972, angeführten Gebiete kommt der Auslieferungsvertrag vom 9.1.1963, BGBl. Nr. 168/1970, idF des Abänderungsprotokolls vom 15.1.1969, BGBl. Nr. 169/1970, zur Anwendung. Hinsichtlich Australiens kommt der Vertrag vom 29.3.1973 über die Auslieferung, BGBl. Nr. 718/1973 idF des Zusatzprotokolls vom 30.8.1985, BGBl. Nr. 661/1986, zur Anwendung.

Sprachen

Deutsch, Englisch

Vertragsparteien

Australien 377/1935 Brunei 53/1935 Kamerun 55/1928 Malaysia 53/1935 Namibia 55/1928 Nauru 55/1928, 377/1935 Neuseeland 377/1935 Salomonen 241/1937 Samoa 55/1928, 377/1935 Tansania 55/1928, 241/1937 Togo 55/1928 Vereinigtes Königreich 34/1874, 43/1921

Sonstige Textteile

Abgeschlossen zu Wien am 3. December 1873; von Seiner k. und k. Apostolischen Majestät ratificirt am 8. März 1874, in den beiderseitigen Ratificationen ausgewechselt in Wien am 10. März 1874.

Ratifikationstext

Der vorstehende Verbrecher-Auslieferungs-Vertrag wird mit der Wirksamkeit für die im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder kundgemacht.

Wien, am 29. März 1874.

Präambel/Promulgationsklausel

Nachdem Seine Majestät der Kaiser von Oesterreich, König von Böhmen ec. und Apostolischer König von Ungarn und Ihre Majestät die Königin des vereinigten Königreiches von Großbritannien und Irland

behufs besserer Verwaltung der Rechtspflege und zur Verhütung von Verbrechen innerhalb der beiden Reiche und deren Gerichtsbarkeiten es für zweckmäßig befunden haben, daß Personen, welche der in diesem Vertrage aufgeführten strafbaren Handlungen beschuldigt, oder wegen solcher verurtheilt und vor der Justiz flüchtig geworden sind, unter bestimmten Umständen gegenseitig ausgeliefert werden sollen, so haben Ihre eben gedachten Majestäten behufs Abschließung eines solchen Vertrages zu Ihren Bevollmächtigten ernannt, nämlich:

(Anm.: es folgen die Namen der Unterzeichnungsberechtigten)

welche, nachdem sie sich gegenseitig ihre Vollmachten mitgetheilt und dieselben in guter und gehöriger Form befunden, die folgenden Artikel vereinbart und abgeschlossen haben:

Artikel I.

Die hohen vertragschließenden Theile verpflichten sich, einander diejenigen Personen auszuliefern, welche wegen einer, auf dem Gebiete des einen Theiles begangenen strafbaren Handlung beschuldigt oder verurtheilt sind, und in dem Gebiete des anderen Theiles aufgefunden werden, soferne die in dem gegenwärtigen Vertrage angegebenen Fälle und Voraussetzungen vorhanden sind.

Artikel III.

In keinem Falle und aus keinem Grunde sollen die hohen vertragschließenden Theile gehalten sein, die Auslieferung der eigenen Unterthanen zuzugestehen.

Artikel IV.

Die Auslieferung soll nicht stattfinden, wenn die Person, deren Auslieferung aus Oesterreich-Ungarn verlangt wird, in einem der Länder der österreichisch-ungarischen Monarchie, oder die Person, deren Auslieferung aus Großbritannien verlangt wird, im vereinigten Königreiche wegen derselben strafbaren Handlung, wegen deren die Auslieferung beantragt wird, in Untersuchung gewesen und außer Verfolgung gesetzt worden, oder sich noch in Untersuchung befindet, oder bereits bestraft worden ist.

Wenn die Person, deren Auslieferung begehrt wird, in dem Staatsgebiete, wo sie sich befindet, wegen einer anderen strafbaren Handlung in Untersuchung oder Strafe ist, so soll ihre Auslieferung bis zur Beendigung dieser Untersuchung und vollendeter Vollstreckung der etwa gegen sie erkannten Strafe aufgeschoben werden.

Sollte ein Individuum, dessen Auslieferung begehrt wird, wegen privatrechtlicher Verpflichtungen in Proceß stehen oder zurückgehalten werden, so soll dessen Auslieferung nichtsdestoweniger stattfinden; die verletzte Person behält jedoch das Recht, ihre Ansprüche vor der zuständigen Behörde zu verfolgen.

Artikel V.

Die Auslieferung soll nicht stattfinden, wenn in Betreff des Verbrechens, wegen dessen die Auslieferung begehrt wird, nach den Gesetzen des um die Auslieferung angegangenen Staates die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung durch Verjährung erloschen ist.

Artikel VI.

Ein flüchtiger Verbrecher soll nicht ausgeliefert werden, wenn die strafbare Handlung, wegen deren seine Auslieferung begehrt wird, einen politischen Charakter an sich trägt, oder, wenn er darthut, daß der Antrag auf seine Auslieferung in Wirklichkeit mit der Absicht gestellt worden ist, ihn wegen eines Verbrechens oder Vergehens politischer Natur zu verfolgen oder zu bestrafen.

Artikel VII.

Wenn ein Individuum, dessen Auslieferung in Gemäßheit dieses Vertrages von einer der beiden Vertragsmächte begehrt wird, noch von einer oder mehreren anderen Mächten wegen anderer Verbrechen, die in deren Gebiete begangen wurden, reclamirt wird, so ist derselbe der Regierung, in deren Gebiete die schwerere Gesetzesübertretung begangen wurde, und wenn die von ihm verübten strafbaren Handlungen gleich schwer wären, oder wenn es zweifelhaft bliebe, welche die schwerere sei, derjenigen Regierung auszuliefern, welche zuerst das Ersuchen um die Auslieferung gestellt hat.

Artikel VIII.

Die ausgelieferte Person darf in dem Staate, an welchen die Auslieferung erfolgt ist, keinenfalls wegen einer anderen früher begangenen strafbaren Handlung oder auf Grund anderer Thatsachen als derjenigen, wegen deren die Auslieferung erfolgt ist, in Haft gehalten oder zur Untersuchung gezogen werden, es wäre denn, daß sie nach der Auslieferung Gelegenheit gehabt hätte, in das Land zurückzukehren, aus welchem sie ausgeliefert wurde, und diese Gelegenheit nicht benützt hätte, oder daß sie, nachdem sie dahin zurückgekehrt war, freiwillig in dem Lande wieder erschienen wäre, an das sie schon einmal ausgeliefert wurde.

Auf strafbare Handlungen, welche nach erfolgter Auslieferung verübt sind, findet diese Bestimmung keine Anwendung.

Artikel IX.

Die Anträge auf Auslieferung sollen durch die diplomatischen Agenten der hohen vertragenden Theile gestellt werden.

Mit dem Antrage auf Auslieferung eines Beschuldigten müssen ein Haftbefehl, welcher von der zuständigen Behörde des die Auslieferung begehrenden Staates erlassen ist, und solche Beweise beigebracht werden, welche nach den Gesetzen des Ortes, wo der Beschuldigte aufgefunden wird, dessen Verhaftung rechtfertigen würden, wenn die strafbare Handlung dort begangen wäre.

Betrifft der Antrag eine bereits verurtheilte Person, so muß das Strafurtheil beigebracht werden, welches von dem zuständigen Gerichte des die Auslieferung begehrenden Staates gegen den Verurtheilten erlassen ist.

Auf Strafurtheile, welche auf Ausbleiben des Beschuldigten (in contumaciam) erlassen sind, kann der Auslieferungsantrag nicht gegründet werden.

Artikel X.

Wenn das Auslieferungsbegehren nach den vorstehenden Bestimmungen begründet ist, so sollen die zuständigen Behörden des ersuchten Staates zur Festnahme des Flüchtlings schreiten.

Der Ergriffene wird sodann vor den dazu gesetzlich berufenen richterlichen Beamten gebracht, welcher ihn ebenso zu verhören und den Straffall vorläufig zu untersuchen hat, als wenn die Ergreifung wegen einer in Inlande begangenen strafbaren Handlung erfolgt wäre.

Artikel XII.

Die Auslieferung erfolgt nicht vor Ablauf von 15 Tagen seit der Ergreifung und nur dann, wenn die Beweise für genügend befunden worden sind, um nach den Gesetzen des ersuchten Staates entweder die Verweisung des Ergriffenen zur Hauptuntersuchung zu rechtfertigen, falls die strafbare Handlung im Gebiete dieses Staates begangen wäre, oder darzuthun, daß der Ergriffene mit der von den Gerichten des ersuchenden Staates verurtheilten Person identisch ist.

Artikel XIII.

Die Behörden des ersuchten Staates haben bei der Prüfung, welche ihnen nach den vorstehenden Bestimmungen obliegt, den beeideten Zeugenaussagen, welche in dem anderen Staate zu Protokoll genommen sind, ingleichen den Abschriften solcher Original-Zeugenaussagen und ebenso den Haftbefehlen und Strafurtheilen volle Beweiskraft beizulegen, vorausgesetzt, daß diese Schriftstücke durch einen Richter, eine obrigkeitliche Person oder einen anderen Beamten dieses Staates unterzeichnet oder bescheinigt und durch einen beeidigten Zeugen oder durch Beidrückung des Amtssiegels des Justiz- oder eines anderen Staatsministers beglaubigt sind.

Artikel XIV.

Wenn zur Auslieferung genügende Beweise nicht binnen zwei Monaten, von dem Tage der Ergreifung des Flüchtigen an, beigebracht werden, so ist der Ergriffene auf freien Fuß zu setzen.

Artikel XV.

Alle in Beschlag genommenen Gegenstände, welche sich zur Zeit der Ergreifung im Besitze des Auszuliefernden befinden, sollen, wenn die zuständige Behörde des um die Auslieferung ersuchten Staates, die Ausantwortung derselben angeordnet hat, bei Vollziehung der Auslieferung mit übergeben werden, und es soll sich diese Ueberlieferung nicht blos auf die Habe des Verfolgten und auf die entfremdeten Gegenstände, sondern auf Alles erstrecken, was zum Beweise der strafbaren Handlung dienen kann.

Wenn die Auslieferung, nachdem sie angeordnet worden ist, wegen Flucht oder Tod des reclamirten Individuums nicht mehr vollzogen werden kann, soll dennoch die Uebergabe der oberwähnten Gegenstände stattfinden.

Artikel XVI.

Jeder der vertragenden Theile wird die Kosten tragen, welche durch die Festnahme und Anhaltung der auf Grund dieses Vertrages auszuliefernden Personen innerhalb seiner Staatsgebiete und deren Transport bis an seine Gränze verursacht werden.

Artikel XVII.

Die Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages sollen auf die Colonien und auswärtigen Besitzungen Ihrer großbritannischen Majestät Anwendung finden.

Der Antrag auf Auslieferung eines flüchtigen Verbrechers, welcher in einer dieser Colonien oder auswärtigen Besitzungen Zuflucht gefunden hat, soll an den Statthalter oder die oberste Behörde dieser Colonie oder Besitzungen durch den obersten Consularbeamten der österreichisch-ungarischen Monarchie in dieser Colonie oder Besitzung gerichtet werden.

Ueber solche Anträge soll der gedachte Statthalter oder die gedachte oberste Behörde soviel als möglich nach den Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages vorgehen, jedoch soll denselben freistehen, entweder die Auslieferung zu bewilligen oder über den Fall an ihre Regierung zu berichten.

Ihrer großbritannischen Majestät soll es jedoch freistehen, in den britischen Colonien und auswärtigen Besitzungen über die Auslieferung von Staatsangehörigen der österreichisch-ungarischen Monarchie, welche innerhalb dieser Colonien und auswärtigen Besitzungen Zuflucht gefunden haben, auf möglichst gleicher Grundlage mit den Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages besondere Anordnungen zu treffen.

Anträge, betreffend die Auslieferung von Verbrechern, welche aus einer Colonie oder auswärtigen Besitzung Ihrer großbritannischen Majestät geflüchtet sind, sollen nach den Bestimmungen der vorstehenden Artikel des gegenwärtigen Vertrages behandelt werden.

Artikel XVIII.

Der gegenwärtige Vertrag soll zehn Tage nach seiner in Gemäßheit der durch die Gesetzgebung der hohen vertragenden Theile vorgeschriebenen Formen erfolgten Veröffentlichung in Kraft treten.

Der Vertrag kann von jedem der beiden hohen vertragenden Theile aufgekündigt werden, bleibt jedoch nach erfolgter Aufkündigung noch sechs Monate in Kraft.

Der Vertrag wird ratificirt und die Ratificationen werden sobald wie möglich in Wien ausgewechselt werden.

Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten die gegenwärtige Uebereinkunft unterzeichnet und mit ihren Wappen untersiegelt.

So geschehen zu Wien am 3. December im Jahre des Heils Eintausend achthundert siebenzig und drei.

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