Änderungshistorie
Gesetz vom 30. März 1879, betreffend die Theilung von Gebäuden nach materiellen Antheilen. (Giltig für das Gebiet, in welchem das allgemeine Grundbuchsgesetz vom 25. Juli 1871 (R. G. Bl. Nr. 95) in Wirksamkeit steht.)
Dieses Gesetz hat keine registrierten Änderungen. Nur die Originalfassung existiert.