Staatsvertrag vom 12. Jänner 1881, zwischen der österreichisch-ungarischen Monarchie und dem Königreiche Belgien wegen gegenseitiger Auslieferung von Verbrechern

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1920-12-04
Status Aufgehoben · 2018-08-16
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Änderungshistorie JSON API

Unterzeichnungsdatum

Das Übereinkommen ist gemäß BGBl. III Nr. 131/2018 als beendet anzusehen.

Sprachen

Deutsch, Französisch

Sonstige Textteile

(Abgeschlossen in Wien am 12. Jänner 1881, von Seiner k. und k. Apostolischen Majestät ratifiziert am 28. März 1881, in den beiderseitigen Ratifikationen ausgewechselt am 29. März 1881.)

Ratifikationstext

„Der vorstehende Verbrecher-Auslieferungsvertrag wird mit der Wirksamkeit für die im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder kundgemacht.“

Wien, am 7. April 1881.

Präambel/Promulgationsklausel

Seine Majestät der Kaiser von Oesterreich, König von Böhmen ec., und Apostolischer König von Ungarn, und Seine Majestät der König der Belgier, sind übereingekommen, einen neuen Ausliegerungsvertrag abzuschließen und haben zu diesem Behufe zu Ihren Bevollmächtigten ernannt, nämlich:

(Anm.: Es folgen die Namen der Unterzeichnungsberechtigten.)

welche, nachdem sie sich gegenseitig ihre Vollmachten mitgetheilt und dieselben in guter und gehöriger Form befunden, die folgenden Artikel vereinbart haben:

Das Übereinkommen ist gemäß BGBl. III Nr. 131/2018 als beendet anzusehen.

Artikel I.

Die Regierungen der hohen vertragschließenden Theile verpflichten sich, einander auf Begehren diejenigen Personen mit Ausnahme der eigenen Staatsangehörigen wechselseitig auszuliefern, welche von den Gerichtsbehörden des einen Theiles wegen einer der im nachfolgenden Artikel II aufgezählten strafbaren Handlungen verfolgt werden oder verurtheilt sind und im Gebiete des andern Theiles zu Stande gebracht werden.

Die Auslieferung findet nur wegen solcher strafbarer Handlungen statt, welche außerhalb des Gebietes des um die Auslieferung ersuchten Staates verübt wurden und welche nach der Gesetzgebung des die Auslieferung begehrenden und des um die Auslieferung ersuchten Staates mit einer einjährigen Freiheitsstrafe oder mit einer schwereren Strafe bedroht sind.

Wurde die strafbare Handlung, auf welche sich das Auslieferungsbegehren gründet, außerhalb des Gebietes des um die Auslieferung ersuchenden Staates begangen, so kann diesem Begehren dann Folge gegeben werden, wenn es sich um strafbare Handlungen handelt, hinsichtlich welcher nach der Gesetzgebung des ersuchten und des ersuchenden Staates die Verfolgung auch dann zulässig ist, wenn sie im Auslande verübt wurden.

Das Übereinkommen ist gemäß BGBl. III Nr. 131/2018 als beendet anzusehen.

Artikel III.

Es ist ausdrücklich festgesetzt, daß der Fremde, dessen Auslieferung bewilligt wird, in keinem Falle wegen irgend eines vor der Auslieferung begangenen politischen Verbrechens oder Vergehens, noch wegen irgend einer mit einem solchen politischen Verbrechen oder Vergehen zusammenhängenden Handlung verfolgt oder bestraft werden darf, es sei denn, daß er, nachdem er freigesprochen oder außer Verfolgung gesetzt wurde, oder, im Falle der Verurtheilung, nachdem er seine Strafe verbüßt oder deren Nachsicht erlangt hatte, durch einen Monat Gelegenheit gehabt habe, das Land zu verlassen, oder daß er in der Folge wieder dahin zurückgekehrt wäre.

Als politisches Delict oder eine mit einem solchen Delicte zusammenhängende Handlung soll nicht angesehen werden ein gegen die Person des Oberhauptes eines fremden Staates oder gegen jene der Mitglieder seiner Familie verübtes Attentat, wenn dieses den Thatbestand eines Mordes, eines Meuchelmordes oder einer Vergiftung darstellt.

Das Übereinkommen ist gemäß BGBl. III Nr. 131/2018 als beendet anzusehen.

Artikel IV.

Der Antrag auf Auslieferung ist immer auf diplomatischem Wege zu stellen.

Das Übereinkommen ist gemäß BGBl. III Nr. 131/2018 als beendet anzusehen.

Artikel V.

Die Auslieferung erfolgt gegen Beibringung des Originals oder einer beglaubigten Ausfertigung eines Strafurtheiles, eines gerichtlichen Haftbefehles oder eines diesem letzteren gleichkommenden Actes.

Diese Acte müssen mit den in dem Lande, welches die Auslieferung begehrt, vorgeschriebenen Förmlichkeiten versehen sein und die Beschaffenheit der strafbaren Handlung sowie die Angabe der Strafe, welche darauf Anwendung findet, enthalten.

Dabei sind womöglich auch die Personsbeschreibung des auszuliefernden Individuums und allfällige andere Kennzeichen anzugeben, welche zur Sicherstellung der Personsidentität dienen können.

Ergeben sich Zweifel, ob die strafbare Handlung, auf welche sich das Auslieferungsbegehren gründet, unter die Bestimmungen dieses Vertrages falle, so sind hierüber die erforderlichen Aufklärungen einzuholen, nach deren Prüfung die um die Auslieferung ersuchte Regierung entscheidet, ob dem Begehren Folge zu geben sei.

Das Übereinkommen ist gemäß BGBl. III Nr. 131/2018 als beendet anzusehen.

Artikel VI.

In dringenden Fällen soll die vorläufige Verhaftung eines Individuums, welches wegen einer der im Artikel II dieses Vertrages aufgezählten strafbaren Handlungen verfolgt wird, auf die durch die Post oder mittelst des Telegraphen erfolgte Benachrichtigung vom Vorhandensein eines Verhaftsbefehles vorgenommen werden, unter der Bedingung jedoch, daß eine solche Benachrichtigung regelmäßig auf diplomatischem Wege an das k. und k. Ministerium des Aeußern der österreichisch-ungarischen Monarchie, wenn der Beschuldigte sich nach Oesterreich oder Ungarn, – und an Ministerium des Aeußern in Belgien, wenn der Beschuldigte sich nach Belgien geflüchtet hat, gerichtet werde.

Die Verhaftung wird eine facultative sein, wenn das von einem Gerichte oder von einer Administrativbehörde des einen der vertragschließenden Theile ausgehende Ansuchen unmittelbar an eine Gerichts- oder Administrativbehörde des andern Theiles gelangt ist.

Die Entscheidung über ein solches Ansuchen erfolgt nach den Gesetzen des Landes, an dessen Behörde das Begehren gestellt wird.

Das Übereinkommen ist gemäß BGBl. III Nr. 131/2018 als beendet anzusehen.

Artikel VII.

Der auf Grund des vorstehenden Artikels vorläufig verhaftete Fremde wird auf freien Fuß gesetzt, wenn ihm nicht innerhalb des Zeitraumes von drei Wochen, vom Tage der Verhaftung an gerechnet, von einem der im Artikel V erwähnten, auf diplomatischem Wege eingelangten Documente Mittheilung gemacht wird.

Das Übereinkommen ist gemäß BGBl. III Nr. 131/2018 als beendet anzusehen.

Artikel VIII.

Entwendete Sachen und solche Gegenstände, welche bei dem Beschuldigten in Beschlag genommen wurden, ferner die zur Verübung der strafbaren Handlung gebrauchten Mittel und Werkzeuge und überhaupt alle Beweismittel sollen nach Beurtheilung der competenten Behörde gleichzeitig mit der Auslieferung des Verhafteten dem Staate, welchem die Auslieferung bewilligt wurde, übergeben werden. Diese Uebergabe wird auch dann stattfinden, wenn die bereits zugestandene Auslieferung wegen Ablebens oder Flucht des Beschuldigten nicht mehr stattfinden könnte.

Sie hat sich auch auf alle jene Gegenstände dieser Art zu erstrecken, welche von dem Beschuldigten in dem Lande, welches die Auslieferung bewilligte, verborgen oder hinterlegt und erst später vorgefunden wurden.

Es bleiben jedoch die Rechte dritter Personen auf solche Gegenstände vorbehalten und es sind ihnen dieselben nach Beendigung des Strafverfahrens wieder kostenfrei zurückzustellen.

Das Übereinkommen ist gemäß BGBl. III Nr. 131/2018 als beendet anzusehen.

Artikel IX.

Ist das reclamirte Individuum in dem um die Auslieferung angegangenen Staate wegen einer anderen strafbaren Handlung als jener, auf welche sich das Auslieferungsbegehren gründet, in Untersuchung oder Strafe, so kann seine Auslieferung erst nach Beendigung des Strafverfahrens und in Fällen der Verurtheilung erst nach erfolgter Vollstreckung oder Nachsicht der gegen ihn verhängten Strafe stattfinden.

Sollte der Verfolgte, dessen Auslieferung begehrt wird, wegen privatrechtlichen Verpflichtungen in Proceß stehen oder zurückgehalten werden, so soll seine Auslieferung dessenungeachtet stattfinden; seinen Gegnern bleibt jedoch das Recht vorbehalten, ihre Ansprüche vor der zuständigen Behörde zu verfolgen.

Das Übereinkommen ist gemäß BGBl. III Nr. 131/2018 als beendet anzusehen.

Artikel X.

Das ausgelieferte Individuum darf in dem Staate, welchem die Auslieferung zugestanden wurde, wegen keiner vor der Auslieferung verübten und in der gegenwärtigen Uebereinkunft nicht vorgesehenen strafbaren Handlung verfolgt oder gestraft, oder an eine dritte Macht ausgeliefert werden, es wäre denn, daß es während eines Monates nach Beendigung des Strafverfahrens und, in Fällen der Verurtheilung, nach erfolgter Vollstreckung oder Nachsicht der Strafe Gelegenheit gehabt hätte das Land neuerlich zu verlassen, an welches es ausgeliefert worden war, oder daß es in der Folge dahin zurückgekehrt wäre.

Es wird aber auch wegen einer vor der Auslieferung verübten und in der gegenwärtigen Uebereinkunft vorgesehenen strafbaren Handlung, welche nicht schon bei der Auslieferungsbewilligung berücksichtigt war, nur mit Zustimmung der Regierung, welche die Auslieferung bewilligte, verfolgt oder gestraft werden können. Diese Regierung kann, wenn sie es für angemessen erachtet, die Beibringung eines der im Artikel V erwähnten Documente begehren. Die Zustimmung dieser Regierung ist auch dann erforderlich, wenn der Beschuldigte an eine dritte Macht ausgeliefert werden soll. Diese Zustimmung ist nicht erforderlich, wenn der Beschuldigte selbst begehrt, daß über ihn geurtheilt oder daß seine Strafe vollstreckt werde, oder wenn er innerhalb des oberwähnten Zeitraumes das Gebiet des Landes, welchem er ausgeliefert wurde, nicht verlassen hätte.

Das Übereinkommen ist gemäß BGBl. III Nr. 131/2018 als beendet anzusehen.

Artikel XI.

Die Auslieferung findet nicht statt:

1.

Wenn die strafbare Handlung, wegen welcher die Auslieferung begehrt wird, außerhalb des Gebietes der hohen vertragschließenden Theile verübt wurde und die Auslieferung auch von der Regierung des Landes begehrt wird, wo der Verfolgte die strafbare Handlung begangen hat.

2.

Wenn der Auszuliefernde in dem um die Auslieferung angegangenen Staate wegen derselben strafbaren Handlung, wegen welcher die Auslieferung begehrt wird, in Untersuchung gewesen und entweder außer Verfolgung gesetzt oder verurtheilt oder freigesprochen wurde, oder sich noch in Untersuchung befindet.

3.

Wenn seit der Verübung der That oder seit der gerichtlichen Verfolgung oder seit der Verurtheilung nach den Gesetzen des Landes, wo sich der Fremde befindet, die Verjährung der strafgerichtlichen Verfolgung oder der verhängten Strafe eingetreten ist.

Das Übereinkommen ist gemäß BGBl. III Nr. 131/2018 als beendet anzusehen.

Artikel XII.

Wenn eine dritte Regierung ein Individuum an einen der vertragschließenden Theile ausliefert, so gestattet der andere Theil die Durchführung durch sein Staatsgebiet, soferne das betreffende Individuum nicht dem um die Gewährung der Durchführung angegangenen Staate angehört, und vorausgesetzt, daß die Auslieferung wegen einer der in den Artikeln I und II aufgeführten strafbaren Handlungen erfolge und nicht zu den in den Artikeln III und XI erwähnten Fällen gehöre, in welchen eine Auslieferung nicht stattfindet.

Zur Erwirkung der Durchführungsbewilligung bedarf es nur eines Begehrens auf diplomatischem Wege und der Beibringung einer der im Artikel V erwähnten Urkunden in Original oder in beglaubigter Ausfertigung.

Die Durchführung findet unter Begleitung von Agenten des Landes, welches die Durchführung bewilligt hat, statt.

Dieser Bestimmung wurde materiell derogiert durch Art. 26 des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen, BGBl. Nr. 41/1969.

Das Übereinkommen ist gemäß BGBl. III Nr. 131/2018 als beendet anzusehen.

Artikel XIII.

Wenn eine der vertragschließenden Regierungen in einer nicht politischen Strafsache die Abhörung von Zeugen, welche in dem Staatsgebiete des andern Theiles wohnhaft sind, oder irgend eine andere Untersuchungshandlung nothwendig erachtet, so ist ein Ersuchschreiben auf diplomatischem Wege abzusenden, welchem nach den Gesetzen des Landes, wo die Zeugen vernommen oder die Untersuchungshandlung vorgenommen werden solle, Folge gegeben wird.

Dieser Bestimmung wurde materiell derogiert durch Art. 26 des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen, BGBl. Nr. 41/1969.

Das Übereinkommen ist gemäß BGBl. III Nr. 131/2018 als beendet anzusehen.

Artikel XIV.

Wenn in einer nicht politischen Strafsache das persönliche Erscheinen eines Zeugen nothwendig ist oder gewünscht wird, so wird die Regierung des Staates, auf dessen Gebiet sich der Zeuge befindet, denselben auffordern, der von der anderen Regierung ergangenene Vorladung Folge zu leisten.

Die Kosten des persönlichen Erscheinens eines Zeugen sind stets von dem Staate zu tragen, welcher um dessen Vorladung ersucht, und es ist immer in der auf diplomatischem Wege eingesendeten Aufforderung bestimmt anzugeben, in welchem Betrage die Reise- und Aufenthaltskosten des Zeugen werden vergütet werden und welcher Betrag dem Zeugen als Vorschuß auf diese Vergütung von dem ersuchten Staate, gegen Rückzahlung durch den ersuchenden Staat, ausgezahlt werden könne.

Im Falle der Bereitwilligkeit des Zeugen der Vorladung zu folgen, wird derselbe allsogleich mit dem vom ersuchenden Staate allenfalls angewiesenen Vorschusse versehen.

Ein Zeuge, welcher aus einem der beiden Staaten vorgeladen, freiwillig vor den Richtern des anderen Staates erscheint, darf, welcher Staatsangehörigkeit er auch sein mag, daselbst nicht wegen einer früheren That oder Verurtheilung oder wegen angeblicher Mitschuld an den strafbaren Handlungen, welche den Gegenstand der Untersuchung bilden, in welcher er als Zeuge vernommen werden soll, verfolgt oder verhaftet werden.

Dieser Bestimmung wurde derogiert durch Art. 26 des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen, BGBl. Nr. 41/1969.

Das Übereinkommen ist gemäß BGBl. III Nr. 131/2018 als beendet anzusehen.

Artikel XV.

Wenn die Gerichte des einen der vertragschließenden Staaten in einer nicht politischen Strafsache die Mittheilung von Beweisstücken oder Acten, welche sich bei den Behörden des anderen Staates befinden, für nothwendig oder nützlich halten, so wird das entsprechende Begehren auf diplomatischem Wege zu stellen sein.

Die ersuchte Regierung wird demselben Folge geben, wofern nicht besondere Rücksichten entgegenstehen. Die ersuchende Regierung hat die Beweisstücke und Acten sobald als möglich zurückzustellen.

Das Übereinkommen ist gemäß BGBl. III Nr. 131/2018 als beendet anzusehen.

Artikel XVI.

Die beiden Regierungen verzichten gegenseitig auf jede Reclamation von Kosten, die innerhalb der Gränzen ihres Gebietes durch die Auslieferung der Verfolgten, Beschuldigten oder Verurtheilten, sowie durch die Uebergabe der im Artikel VIII dieser Uebereinkunft erwähnten Gegenstände, durch die Ausführung der Requisitionen, Uebersendung und Zurückstellung von Beweisstücken und Acten veranlaßt werden.

Die Verpflegs- und Transportskosten für auszuliefernde Verhaftete, welche auf dem Gebiete der zwischenliegenden Staaten erwachsen, fallen dem ersuchenden Staate zur Last. Ebenso fallen dem Letzteren die Kosten zur Last, welche, wenn ihm von einem dritten Staate ein Individuum ausgeliefert wird, dem andern vertragschließenden Theile aus dessen Durchführung und Verpflegung erwachsen.

Wenn die Transportirung zur See für zweckmäßig erachtet wird, ist das auszuliefernde Individuum in jenen Hafen zu stellen, welchen der diplomatische Agent des ersuchenden Staates bezeichnet; der bezeichnete Hafen muß jedoch im Gebiete des ersuchten Staates liegen. Die Kosten des Transportes zur See fallen dem ersuchenden Staate zur Last.

Das Übereinkommen ist gemäß BGBl. III Nr. 131/2018 als beendet anzusehen.

Artikel XVII.

Der gegenwärtige Vertrag tritt am eilften Tage nach der in Gemäßheit der Gesetze, welche in den Staatsgebieten der hohen vertragschließenden Theile bestehen, erfolgten Kundmachung in Wirksamkeit.

Von demselben Tage angefangen treten der Staatsvertrag vom 16. Juli 1853 und die Additional-Convention vom 18. März 1857 und 13. December 1872 außer Kraft.

Der gegenwärtige Vertrag tritt an deren Stelle und wird noch durch ein Jahr vom Tage der von Seite der einen der beiden vertragschließenden Theile erfolgten Kündigung in Wirksamkeit bleiben.

Es wird ratifiziert und die Ratificationen werden sobald als möglich zu Wien ausgewechselt.

Zur Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten den gegenwärtigen Vertrag unterzeichnet und mit ihrem Siegel versehen.

Geschehen in Wien, am zwölften Tage des Monates Jänner im Jahre des Heiles Eintausend achthundert einundachtzig.

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